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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1986, Az.: IVb ZB 17/83

Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Rentenanwartschaften bei der BfA ; Berufstätigkeit vor der Ehe; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Eheliches Fehlverhalten der Ehefrau; Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1986
Aktenzeichen
IVb ZB 17/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 15040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 09.12.1982
AG Minden - 02.07.1981

Prozessführer

Wilhelm B., Alte H., P.,

Prozessgegner

Käthe B. geb. A., S. weg ..., P. W.,

Sonstige Beteiligte

1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellter R. straße ..., Be.-Wi., Vers. Nr.: 50 ... B ... und 51 ... A ...

2. Niedersächsische Versorgungskasse, Am M., Ha., Az.: ...

3. Hannoversche Landwirtschaftliche Alterskasse. Im Has., Ha. 1, Az.: A ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 1 Abs. 3 VAHRG tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB, weil sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet und eine Realteilung nicht vorgesehen ist.

  2. 2.

    Die Bewertung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von dem Betrag aus, "der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe". Damit wird im Sinne eines Stichtags auf das Ende der Ehezeit abgestellt. Danach ist für die Höhe der Versorgung ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 26. März 1986 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1982 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden vom 2. Juli 1981 in Ziffer 3 des Urteilsausspruchs abgeändert:

Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Altersgeld bei der Ha. Landwirtschaftlichen Alterskasse werden auf dem Versicherungskonto 51 090921 A 507 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 90,60 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, begründet.

Im übrigen wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 17.619 DM.

Gründe

1

I.

Der am 28. Dezember 1919 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 9. September 1921 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 22. Mai 1943 geheiratet. Nachdem die Parteien bereits seit 1970 getrennt gelebt hatten, ist der Ehefrau am 28. Juli 1977 die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vorab geschieden.

2

Der Ehemann hat vor und während der Ehezeit (1. Mai 1943 bis 30. Juni 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) bis zum 31. Januar 1961 Pflichtbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) geleistet. Danach war er Beamter. Am Ende der Ehezeit bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 11; er befand sich in der Dienstaltersstufe 14 (Endstufe). Mit Ablauf des 31. Oktober 1977 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seine Ruhestandsbezüge erhält er von der Niedersächsischen Versorgungskasse (weitere Beteiligte zu 2). Vom 1. Oktober 1957 bis 30. September 1965 hat er Beiträge zur Hannoverschen Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK, weitere Beteiligte zu 3) geleistet.

3

Die Ehefrau hat Rentenanwartschaften bei der BfA erworben. Diese beruhen zum ganz überwiegenden Teil auf Berufstätigkeit vor der Ehe. Als in der Ehezeit erworben sind bisher nur Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,40 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, angenommen worden.

4

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende - von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau, beide geführt bei der BfA, Rentenanwartschaften in Höhe von 356,50 DM übertragen, zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 1.021,15 DM begründet und den Ehemann verpflichtet hat, zum Ausgleich seiner Anwartschaft gegenüber der LAK zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 90,60 DM einen Betrag von 18.413,11 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.

5

Mit seiner Beschwerde hat sich der Ehemann dagegen gewandt, daß das Amtsgericht in die nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB zu bildende Gesamtzeit nur die Zeit bis zu seiner mit Ablauf des 31. Oktober 1977 erfolgten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand - statt der Zeit bis zur regulären Altersgrenze am 31. Dezember 1984 - einbezogen hat. Er hat die Art der Anrechnung der Rente auf die Beamtenversorgung (§ 10 Abs. 2 BeamtVG a.F.) angegriffen. Weiter hat er geltend gemacht, der Versorgungsausgleich sei wegen grober Unbilligkeit gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG und § 1587c Nr. 1 BGB herabzusetzen. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung hat er für verfassungswidrig gehalten.

6

Das Oberlandesgericht hat den Einzahlungsbetrag auf 18.412,91 DM berichtigt und dem Ehemann Ratenzahlungen gemäß § 1587d BGB bewilligt. Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

7

Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde bekämpft der Ehemann die Höhe des Versorgungsausgleichs. Er verfolgt weiter, daß seine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf Beamtenversorgung zu hoch bewertet worden sei, und verweist insoweit auch darauf, daß das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) die frühere Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG durch die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG ersetzt habe; diese Rechtsänderung müsse, so macht er geltend, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bei der Bestimmung der Höhe seiner Versorgungsanwartschaft berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung sei nach § 1 Abs. 3 VAHRG durch die Begründung von Rentenanwartschaften (sog. Quasi-Splitting) zu ersetzen. Im übrigen rügt er, das Oberlandesgericht habe seinen Vortrag der Umstände, aus denen sich eine grobe Unbilligkeit i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB ergebe, nicht berücksichtigt.

8

II.

Die weitere Beschwerde hat einen Teilerfolg.

9

1.

Sie führt zu einem anderweitigen Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld. Diese - dynamische - Anwartschaft hat das Oberlandesgericht, den Auskünften der LAK vom 5. März und 9. Juli 1982 folgend, mit 181,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, bewertet. Dagegen sind Bedenken weder erhoben worden noch ersichtlich. Wie die weitere Beschwerde zu Recht geltend macht und auch die Beschwerdeerwiderung nicht in Frage stellt, kann der Ausgleich dieser Versorgung im Wege der Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 90,60 DM für die Ehefrau nicht bestehen bleiben. Diese Form der Durchführung des Versorgungsausgleichs entspricht nicht der inzwischen geänderten Rechtslage. Die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB, die die Verpflichtung zur Beitragszahlung enthielt, ist in § 1 VAHRG durch eine neue Regelung ersetzt worden. Nach § 1 Abs. 3 VAHRG tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB) das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB, weil sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet und eine Realteilung nicht vorgesehen ist. Die Neuregelung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes gegenüber der LAK ist somit im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.

10

2.

Bei der Bewertung der sonstigen beiderseitigen Versorgungsanrechte, die in den Ausgleich fallen, ergeben sich Veränderungen, die zu einer Ermäßigung des Versorgungsausgleichs führen werden. Wie hoch diese Ermäßigung ist, vermag der Senat als Rechtsbeschwerdegericht jedoch nicht abschließend zu entscheiden.

11

a)

Die für den Ehemann erstattete Rentenauskunft der BfA vom 9. Dezember 1980 weist für die Zeit vom 2. Oktober 1940 bis 31. Dezember 1943 militärischen Dienst aus. Diese Zeit ist anscheinend in der gesetzlichen Rentenversicherung als Ersatzzeit (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG) und bei der Beamtenversorgung - vgl. die Auskunft der Niedersächsischen Versorgungskasse vom 5. Oktober 1978 - als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 9 BeamtVG) zugrunde gelegt worden. Deshalb kann die durch das 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1040) mit Wirkung ab 1. Januar 1980 eingefügte Vorschrift des § 37c Abs. 1 AVG eingreifen, die beim Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das Ende der Ehezeit - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Bestimmung liegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81, zur Veröffentlichung bestimmt). Die bisher festgestellten Tatsachen erlauben dem Senat keine endgültige Beurteilung.

12

b)

Das Oberlandesgericht hat gemäß § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. Rentenanwartschaften auf die Beamtenversorgungsanwartschaft angerechnet. Soweit aufgrund des 2. HStruktG für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente die früher geltende Anrechnungsregelung ab 1. Januar 1982 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, ist diese Gesetzesänderung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs jedoch auch dann zu berücksichtigen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getreten ist (BGHZ 90, 52). Dem wird - unter Ansatz etwa geänderter Rentenwerte (oben unter a) - Rechnung zu tragen sein.

13

c)

Wie die weitere Beschwerde ferner zu Recht beanstandet, hätte das Oberlandesgericht im Zuge der Feststellung des ehezeitlich erdienten Teils der Beamtenversorgung bei der Quotierung der - in jedem Falle erreichten - Höchstpension die Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB) bis zum Erreichen der Altersgrenze (Ende Dezember 1984) rechnen müssen. Die Bewertung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von dem Betrag aus, "der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags" (gemeint ist das Ehezeitende i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB; BGHZ 82, 66, 70) "als Versorgung ergäbe". Damit wird im Sinne eines Stichtags auf das Ende der Ehezeit abgestellt. Zur Tragweite dieser Stichtagsregelung hat der Senat entschieden, daß danach für die Höhe der Versorgung ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend ist. Dieser Grundsatz betrifft die tatsächlichen Verhältnisse, also die individuellen Umstände, die die Versorgungslage der Ehegatten bestimmen (BGHZ 90, 52, 56 f.). Änderungen derartiger Umstände, die erst nach dem Ende der Ehezeit eintreten, bleiben für die Höhe des Ausgleichs unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364; vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und vom selben Tage - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005, 1006). Zu den tatsächlichen, individuellen Umständen gehört die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 566/81 - und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 66/83, beide nicht veröffentlicht). Sie erfolgte hier erst nach dem Ende der Ehezeit mit Ablauf des 31. Oktober 1977. Daß der Ehemann bei Ehezeitende schon erkrankt und von seinem Vorgesetzten bei einem Krankenhausbesuch bereits auf eine vorzeitige Pensionierung angesprochen worden war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Damit stand noch nicht fest, daß und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt er vor dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden würde. Schon deshalb erlaubt die auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abgestellte Bewertung keine andere als die in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 BGB vorgeschriebene Quotierung unter Einbeziehung der noch bis zum Erreichen des regulären Altersruhestandes bevorstehenden Zeitspanne in die Gesamtzeit.

14

d)

Auf Seiten der Ehefrau kommt eine Erhöhung ihrer in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung in Betracht. Gemäß Art. 2 und 14 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1986 das Angestelltenversicherungsgesetz geändert worden. Nunmehr werden Müttern (gegebenenfalls auch Vätern), die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeiten angerechnet und bewertet. Die Neuregelung kann die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau verbessert haben. Diese hat während der Ehezeit Kinder geboren, beim Versorgungsausgleich ist die Erhöhung des Anspruchs auf Altersruhegeld durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende - wie hier - vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85, zur Veröffentlichung bestimmt), zur Prüfung, ob und inwieweit sich die Gesetzesänderung auf die Rentenanwartschaften der Ehefrau auswirkt, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

15

3.

Dagegen, daß das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit zu kürzen (Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, § 1587c Nr. 1 BGB), bestehen nach der bisherigen Sachlage keine durchgreifenden Bedenken.

16

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgericht scheidet allerdings eine Herabsetzung des Ausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG nicht schon deshalb aus, weil die im Jahre 1974 abgewiesene Scheidungsklage des Ehemannes nicht auf § 48 EheG, sondern auf § 43 EheG gestützt war. Denn die Anwendung der genannten Härteregelung setzt nicht voraus, daß eine Ehescheidungsklage nach § 48 EheG tatsächlich erhoben worden und am Widerspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten gescheitert ist. Es reicht vielmehr aus, wenn den Umständen nach davon ausgegangen werden kann, daß im Falle einer - tatsächlich nicht erhobenen - Klage aus § 48 EheG das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG gegeben war und geltend gemacht worden wäre (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, 36, 37). Indessen stellt das die Ablehnung der Kürzung des Versorgungsausgleichs durch das Oberlandesgericht nicht in Frage. Denn das Oberlandesgericht hat eine grobe Unbilligkeit der Durchführung des vollen Versorgungsausgleichs im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß die Ehefrau durch die Betreuung des jüngsten Kindes der Parteien während der Trennungszeit Aufgaben erfüllt habe, die sich aus der Ehe ergeben hätten. Dieses Kind, eine Tochter, war bei der Trennung der Parteien im Jahre 1970 erst fünf Jahre alt. In vergleichbaren Fällen hat der Senat wiederholt die Beurteilung gebilligt, daß die volle Berücksichtigung auch der in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechte beim Versorgungsausgleich nicht grob unbillig ist (s. nur Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132).

17

Auch eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB wegen sonstiger Umstände des Falles scheidet aus. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das jetzt wieder behauptete eheliche Fehlverhalten der Ehefrau, wie das vorausgegangene Ehescheidungsverfahren zeigt, nicht bewiesen werden konnte oder nach der damaligen Gesetzeslage als verziehen angesehen werden mußte. Soweit der Ehemann der Ehefrau Verfehlungen aus der Zeit nach dem früheren Ehescheidungsverfahren vorwirft, reichen diese zu einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht aus (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32).

18

4.

Wegen der noch erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen (oben unter 1 und 2) war die Sache, soweit der Senat nicht durchentscheiden konnte, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 17.619 DM.

Blumenröhr
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp