Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1986, Az.: IVb ZB 728/81
Durchführung des Versorgungsausgleichs; Erwerb von der gesetzlichen Rentenversicherung ; Ausgleich der Beamtenversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 728/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 14977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.04.1981
- AG Passau
Rechtsgrundlagen
- § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB
- § 1260c Abs. 1 RVO
Fundstellen
- MDR 1986, 482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 490-491 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Alois, A., F., W.,
Prozessgegner
Franziska A. geb. Pu., B. straße ..., P.,
Sonstige Beteiligte
1. Deutsche Bu., B. direktion N., S. straße ..., N., zu Az.: 3 P. Pr.,
2. B.-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung Rosenheim, B. straße ..., R., Vers. Nr.: 38 ... A ...,
3. Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Am Alten V., L., Vers. Nr.: 15 ... P ...
Amtlicher Leitsatz
Die durch das 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27. Juni 1977 eingefügte Vorschrift des § 1260c Abs. 1 RVO (§ 37c Abs. 1 AVG; § 58c Abs. 1 ReichsknappschaftsG) ist beim Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ende der Ehezeit zeitlich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen (1. Januar 1980) liegt.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 5. Februar 1986 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Der im Jahre 1924 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1918 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21. Dezember 1946 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 14. Februar 1979 zugestellt worden.
Der Ehemann hat vor und während der Ehezeit (1. Dezember 1946 bis 31. Januar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der B.-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung R., (weitere Beteiligte zu 2) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die - monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1979 - mit insgesamt 307,60 DM und deren Ehezeitanteil mit 151,20 DM angenommen worden sind. Am 4. Juli 1953 wurde er Beamter der Deutschen B. (weitere Beteiligte zu 1). Mit Ablauf des 30. November 1973 versetzte die Deutsche Bundesbahn ihn wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Bei Ehezeitende bezog er ein Ruhegehalt nach den Merkmalen der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 13, in Höhe von (72 % von 2.160,04 DM =) 1.555,23 DM. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt er bei Ehezeitende noch nicht. Die Ehefrau hat in der Ehezeit keine Versorgungsanrechte erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf dasjenige der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von 75,60 DM übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von 495,28 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1979.
Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Beamtenversorgung hat die Deutsche B. beanstandet, das Amtsgericht habe der Anrechnungsregelung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 10 Abs. 2 BeamtVG unrichtig Rechnung getragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, mit der sie ihren Standpunkt weiter verfolgt hat. Nachdem durch Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) die früher geltende Anrechnungsregelung durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, hat die Deutsche B. den Wert der ehezeitlich erworbenen und daher auszugleichenden Beamtenversorgung des Ehemannes mit nunmehr 1.411,83 DM beziffert (Anlage zum Schriftsatz vom 22. Mai 1984).
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Das Oberlandesgericht hat - wie das Amtsgericht - den Ehezeitanteil der Beamtenversorgung aus einem fiktiven Altersruhegehalt errechnet, wobei es die zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 1587 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB um die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze auf die sogenannte Gesamtzeit erweitert hat. Diese Bewertung des Ehezeitanteils der Versorgung eines bei Ehezeitende schon vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten stimmt nicht mit der - später entwickelten - Rechtsprechung des Senats überein. In solchen Fällen ist vielmehr die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen und nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - BGHZ 82, 66). Diesen Grundsätzen entspricht bereits eine erste Auskunft, die die Deutsche Bundesbahn unter dem 27. April 1979 erstattet hat.
2.
Bei der Erteilung der genannten ersten Auskunft war der Deutschen Bundesbahn indessen noch nicht bekannt, daß der Ehemann in der Ehezeit auch Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Die daraus resultierende Kürzung der Beamtenversorgung muß berücksichtigt werden.
Auf welche Weise das nach Maßgabe der Anrechnungsvorschriften (§ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F.) zu geschehen habe, war die Rechtsfrage, die bisher im Mittelpunkt des Verfahrens stand. Ihr braucht nicht mehr nachgegangen zu werden, nachdem das 2. HStruktG die Anrechnungsregelung durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt hat. Diese Gesetzesänderung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie, wie hier, in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung (auch: Entscheidung des Bundesgerichtshofs) in Kraft getreten ist. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - BGHZ 90, 52). Insoweit trifft die neue Auskunft zu, welche die Deutsche B. - methodisch auf der Grundlage von BGHZ 82, 66 - eingereicht hat. Die Auskunft entspricht auch hinsichtlich der Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1982, 358).
3.
Gleichwohl kann eine Entscheidung nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Auskunft (Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes in Höhe von monatlich 1.411,83 DM: 2 = 705,92 DM, bezogen auf das Ehezeitende) nicht ergehen. Denn die Deutsche Bundesbahn hat in ihre Ruhensberechnung die gesamte von der B.-Versicherungsanstalt genannte Rentenanwartschaft des Ehemannes von monatlich 307,60 DM eingestellt. Es ist nicht geprüft, ob das Altersruhegeld, das der Ehemann zu erwarten hat, durch die Vorschrift des § 1260c Abs. 1 RVO, die das 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1040) mit Wirkung vom 1. Januar 1980 eingefügt hat, beeinflußt wird.
a)
Danach bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, soweit sie bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt werden. Die Bestimmung ist verfassungsgemäß (zu der Parallelvorschrift des § 37c AVG: BVerfG BGBl 1985 I 1871; ebenso zuvor bereits BSG SozR 2200 § 1260c RVO Nr. 3).
b)
Der Senat muß davon ausgehen, daß die Voraussetzungen des § 1260c Abs. 1 RVO hier vorliegen, weil nach dem Inhalt der erteilten Auskünfte militärischer Dienst des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung als Ersatzzeit (§ 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO) und offenbar in der Beamtenversorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 9 BeamtVG) zugrunde gelegt worden ist. Dafür, daß die Regelung des § 1260c Abs. 1 RVO eingreift, spricht auch eine Mitteilung der B.-Versicherungsanstalt vom 16. Mai 1984, als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die der Ehemann seit dem 1. November 1981 beziehe, werde in Anwendung des § 1260c RVO "ein wesentlich niedrigerer Betrag gegenüber der Berechnung für die Auskunft nach § 1304 RVO" gezahlt.
c)
Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs ist § 1260c Abs. 1 RVO (§ 37c Abs. 1 AVG, § 58c Abs. 1 RKnG) auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung liegt.
Zur Beamtenversorgung hat der Senat bereits in dem schon genannten Beschluß BGHZ 90, 52 entschieden, daß Gesetzesänderungen nach dem Ende der Ehezeit (dort: Neufassung des § 55 BeamtVG) bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten sind, der Richter also das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Versorgungsrecht anzuwenden hat (ebenso Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 zum Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Beamte in Berlin). In der Entscheidung BGHZ 90, 52 hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß dem rein praktischen gesetzgeberischen Zweck, zu dem auf die Verhältnisse am Ende des der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgehenden Monats abzustellen ist, genügt wird, wenn die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanrechte an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet wird, die am Ende der Ehezeit vorgelegen haben. Berücksichtigt wird danach, was bis dahin im Hinblick auf den Erwerb des Versorgungsanrechts tatsächlich geschehen ist. Wie dies rechtlich geschieht, bestimmt sich hingegen nach der Gesetzeslage, die zur Zeit der Entscheidung besteht (BGHZ a.a.O. S. 59 f.). Damit ist der Senat - entgegen den Einwänden insbesondere bei MünchKomm/Maier Erg. § 1587a Rdn. 115 a und Soergel/Schmeiduch BGB 11. Aufl. Nachtrag § 1587a Rdn. 53 b - einer in Rechtsprechung und Schrifttum sowie in der Auskunftspraxis der Versorgungsträger verbreiteten Meinung gefolgt (Nachweise BGHZ a.a.O. S. 62 f.).
Für die nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Änderung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 1260c Abs. 1 RVO (§ 37c Abs. 1 AVG, § 58c Abs. 1 RKnG) hat das gleiche zu gelten; auch sie ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten (ebenso OLG Hamm FamRZ 1981, 900; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 595, 597; Palandt/Diederichsen BGB 45. Aufl. § 1587a Anm. 3 B Ziff. 2; Soergel/Minz BGB 11. Aufl. Nachtrag § 1587a Rdn. 338; jedenfalls im Ergebnis auch Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis S. 143). Dagegen hat sich neben Schmeiduch (FamRz 1981, 901) zuletzt Michaelis (FamRZ 1985, 550) gewandt. Er will nach dem Ende der Ehezeit als dem fiktiven Versicherungsfall (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1304 RVO) eingetretene Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherungen nur dann im Versorgungsausgleich berücksichtigt wissen, wenn die jeweilige übergangsrechtliche Regelung - ausnahmsweise - die Anwendung des neuen Rechts auch für Versicherungsfälle vor ihrem Inkrafttreten anordnet (sog. Entscheidungsprinzip). Bleibe es hingegen - wie im Falle des § 1260c RVO (§ 37c AVG) - mangels einer solchen besonderen Übergangsregelung bei dem allgemeinen rentenversicherungsrechtlichen Grundsatz, daß sich der Anspruch nach dem Recht richtet, welches zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles gegolten hat (sog. Versicherungsfallprinzip), so habe die Gesetzesänderung auch bei der auf das Ehezeitende als den fiktiver. Versicherungsfall abgestellten Regelung des Versorgungsausgleichs unbeachtet zu bleiben.
Dieser Auffassung, der Bergner (NJW 1986, 217, 222) widersprochen hat, folgt der Senat nicht. Die Vorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB verweist allerdings für die Ermittlung des fiktiven Altersruhegeldes am Ehezeitende auf die Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Deshalb kann jedoch dem dortigen Übergangsrecht, das im Regelfall keine Anwendung neuer Vorschriften auf bereits eingetretene Versicherungsfälle kennt (Versicherungsfallprinzip), nicht entnommen werden, daß Rechtsänderungen zwischen Ehezeitende und Entscheidung auch für den Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben. Die im Versorgungsausgleich geltende Stichtagsregelung läßt allein spätere tatsächliche, individuelle Veränderungen beiseite, nicht aber später in Kraft getretene gesetzliche Neuregelungen. Ein anderes Verständnis des Gesetzes würde zu einer Verletzung des Grundsatzes der Halbteilung führen und müßte deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Der Versorgungsausgleich durch Splitting (§ 1587b Abs. 1 BGB) greift in Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein, also in Rechte, die durch Art. 14 GG geschützt sind. Für einen solchen Eingriff ist eine besondere verfassungsrechtliche Legitimation erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat sie in der Abwicklung der auf Lebenszeit angelegten Versorgungsgemeinschaft durch hälftige Teilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens gesehen (BVerfGE 53, 257, 295 f., 300 ff.). Allerdings sichert das Recht des Versorgungsausgleichs im Ergebnis nicht allenthalben die strenge Einhaltung des Halbteilungsgrundsatzes. So können Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen der Ehegatten zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung zu Wertverschiebungen führen, die das Gesetz aus praktischen Gründen (vgl. BGHZ 90, 52, 58 bis 60) unberücksichtigt läßt. Insbesondere aber kann die Prognose der Versorgungsrechtlichen Lage sich später als unrichtig herausstellen. Deshalb dürfen jedoch Gesetzesänderungen, denen der Richter bei der Regelung des Versorgungsausgleichs Rechnung tragen kann, weil sie zur Zeit seiner Entscheidung bereits in Kraft getreten sind, nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr wird durch ihre Berücksichtigung erreicht, daß der Versorgungsausgleich dem Grundsatz der Halbteilung jedenfalls möglichst nahekommt (BGHZ a.a.O. S. 61 f.). Das gilt auch für solche bis zur Entscheidung eingetretenen Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherungen, die nach dem dortigen Übergangsrecht auf einen bereits eingetretenen Versicherungsfall nicht anzuwenden wären; auch sie werden voraussichtlich, d.h. unter der nach geltendem Recht der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich innewohnenden Fiktion des Fortbestandes der nunmehr geschaffenen gesetzlichen Lage, den künftigen Bezug des Altersruhegeldes beeinflussen. Ob und in welcher Weise Härten begegnet werden muß, die daraus entstehen, daß die Beachtung noch späterer Gesetzesänderungen nicht möglich ist, ist eine andere, hier nicht zu beantwortende Frage (vgl. BGHZ a.a.O. S. 62).
d)
Müssen somit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getretene Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherungen beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, so gilt das nicht nur für den Ausgleich der Rentenanwartschaften selbst, sondern auch insoweit, als es sich um die Frage handelt, wie hoch die konkurrierenden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sind, die über § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB und § 55 BeamtVG die auszugleichende Beamtenversorgung mindern.
e)
Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, daß das Amtsgericht den Ausgleich der Rentenanwartschaften bereits - unangefochten - durchgeführt hat, und zwar ohne Ansehung der durch § 1260c Abs. 1 RVO eingetretenen Rentenkürzung (vgl. dazu OLG Düsseldorf a.a.O. S. 601). Daraus folgt indes nicht, daß bei der Ruhensberechnung im Rahmen der Bestimmung der auszugleichenden Beamtenversorgung von dem höheren Rentenbetrag des alten Rechts (hier: monatlich 307,60 DM) ausgegangen werden müßte. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß (nur) ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften, an denen der Ehegatte im Wege des Splittings teilnimmt, im Versorgungsausgleich zur Anwendung der Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsrechts führen (s. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 361). Dies besagt allein, daß außerhalb der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften die auszugleichende Beamtenversorgung nicht schmälern, bedeutet jedoch nicht, daß in die Ruhensberechnung gemäß § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG die konkurrierenden Rentenanwartschaften in einer ihren gesetzlichen Umfang übersteigenden Höhe einzustellen wären, weil sie beim Splitting in solcher Höhe angenommen und ausgeglichen worden sind. Deshalb stellt der Senat die neuen - bei männlichen Beamten verringerten - Rentenbeträge, die sich aus der Ersetzung der früheren, gleichheitswidrigen Tabellenwerte durch neue in Art. 19 Nr. 29 bis 31 und Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) ergeben, auch dann in die Ruhensberechnung ein, wenn das Rentensplitting unangegriffen aufgrund der höheren Werte des alten Rechts durchgeführt worden ist (so etwa in den nicht veröffentlichten Senatsbeschlüssen vom 19. September 1984 - IVb ZB 834/81 - und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 65/83). Zu entscheiden ist beim derzeitigen Verfahrensstand allein über den Ausgleich der Beamtenversorgung. Dieser darf nicht deshalb unrichtig - nämlich durch den Ansatz einer zu hohen konkurrierenden Rente bei der Ruhensberechnung zu niedrig - geregelt werden, weil dem Beamten beim Ausgleich seiner Rentenansprüche zu viel genommen worden ist. Jedoch wird nach der Zurückverweisung in die zweite Instanz, die im vorliegenden Fall erforderlich ist (s. unten unter f), eine Anschließung des Ehemannes an die Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, welche die bisher nicht angefochtene Splitting-Entscheidung zur Überprüfung stellt, geeignet sein, § 1260c RVO auch dort Rechnung zu tragen.
f)
Die Höhe der sich nach Anwendung des § 1260c Abs. 1 RVO ergebenden Rente, die in die Ruhensberechnung eingestellt werden muß, vermag der Senat anhand der bisher festgestellten Tatsachen nicht zu bestimmen. Das veranlaßt die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp