Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1984, Az.: IVb ZB 67/83
Berücksichtigung einer Gesetzesänderung nach Ende der Ehezeit bei der Regelung des Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 67/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 18.04.1983
- AG Charlottenburg - 21.09.1982
Rechtsgrundlagen
- § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB
- Art. 1 Nr. 2a 2. HStruktG v. 22. Dezember 1981
- Art. 2 § 1 Nr. 6 2. HStruktG v. 22. Dezember 1981
Fundstellen
- MDR 1985, 214 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 433 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Birgit K. geb. T., P., P.
Prozessgegner
Lothar K., R. straße ..., Be.
Sonstige Beteiligte
1. Polizeipräsident in Be., Te. D., Be., Abteilung Verwaltung - ...
2. Landesversicherungsanstalt O., Th.-D.-Straße ..., M., Vers.-Nr.: ...
Amtlicher Leitsatz
Der Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1982) liegt.
In dem Rechtsstreit hat
der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und
Nonnenkamp
am 12. Juli 1984
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Polizeipräsidenten in Berlin werden der Beschluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. April 1983 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. September 1982, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft (Absatz 2 des Urteilsausspruchs), abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem Polizeipräsidenten in Berlin unter der Personalnummer ... bestehenden Versorgungsanwartschaft werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto ... bei der Landesversicherungsanstalt O. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 51,16 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1980, begründet.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu gleichen Teilen auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 16. Juli 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 6. Januar 1981 zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann gegenüber dem Polizeipräsidenten in Berlin (weiterer Beteiligter zu 1) eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung erworben. Für die Ehefrau sind in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Deren Höhe haben die Vorinstanzen nach einer ersten Auskunft der Landesversicherungsanstalt O. (LVA, weitere Beteiligte zu 2) mit 31,99 DM angenommen. Nach der Änderung der früher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt sie 61,50 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1980. Weiter hat die Ehefrau eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Insoweit wird aber die satzungsgemäße Wartezeit von 60 Monaten bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses erst am 1. Oktober 1985 erfüllt sein.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber dem Polizeipräsidenten auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 67,56 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat.
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Polizeipräsident Beschwerde eingelegt. Er hat gerügt, daß das Amtsgericht bei der Bewertung der Beamtenversorgung den Wegfall des - ruhegehaltfähigen - örtlichen Sonderzuschlags für Berlin ab 1. Januar 1982 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) nicht beachtet habe.
Diese Beanstandung hat das Kammergericht für nicht durchgreifend erachtet. Es hat gemeint, die Bewertung der Anwartschaft auf Beamtenversorgung müsse sich nach der bei Ehezeitende bestehenden Gesetzeslage richten. Wegen der VBL-Anwartschaft der Ehefrau hat es den Ausgleichsbetrag jedoch geringfügig auf monatlich 67,53 DM ermäßigt.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Polizeipräsident seinen Standpunkt weiter, der Wegfall des Berlin-Zuschlags sei zu berücksichtigen.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
1.
Aufgrund Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 2 § 1 Nr. 6 des 2. HStruktG (Übernahmegesetz vom 30. Dezember 1981, GVBl Berlin S. 1590) ist der örtliche Sonderzuschlag für Berlin entfallen. Zwar ist das Gesetz erst am 1. Januar 1982 in Kraft getreten, also nach dem Ende der Ehezeit. Trotzdem ist es bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Soweit aufgrund des 2. HStruktG für die Fälle des gleichzeitigen Bezugs von Beamtenversorgung und Rente die früher geltende Anrechnungsregelung durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, hat der Senat bereits entschieden, daß diese Gesetzesänderung auch in den Fällen zu beachten ist, in denen das Ende der Ehezeit vor deren Inkrafttreten liegt (Beschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, zur Veröffentlichung in BGHZ 90, 52 bestimmt). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird im einzelnen verwiesen. Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin kann nichts anderes gelten. Auch hier stehen zwingende rechtliche Schranken nicht entgegen; andererseits wird dadurch erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs nach den bei Ende der Ehezeit tatsächlich eingetretenen Verhältnissen dem Grundsatz der Halbteilung möglichst nahekommt.
2.
Danach ist, wie der Polizeipräsident in einer neuen Auskunft vom 6. April 1984 rechtlich zutreffend und rechnerisch unbedenklich mitgeteilt hat, der ehezeitlich erdiente Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit 163,82 DM zu bewerten. Dem stehen auf Seiten der Ehefrau ehezeitlich begründete Rentenanwartschaften in Höhe von 61,50 DM gegenüber - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Die VBL-Anwartschaft der Ehefrau ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts nicht in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil ausweislich der Auskunft der VBL vom 10. November 1981, die auch das Kammergericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die fünfjährige Wartezeit noch nicht erfüllt ist, eine unverfallbare Anwartschaft also noch nicht besteht (vgl. BGHZ 84, 158, 168, 173) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81].
Für die Ehefrau waren danach zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages, also von (163,82 DM - 61,50 DM): 2 = 51,16 DM, Rentenanwartschaften zu begründen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp