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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.1964, Az.: BVerwG VIII B 57.64

Fristgerechte Darlegung des Zulassungsgrundes bei Antrag auf Armenrecht anstatt Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 57.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 09.04.1964 - AZ: OVG IV B 10.64

Fundstellen

  • DVBl 1964, 1003-1004 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1965, 354 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1965, 409-410 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 75 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn eine arme Partei, statt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen, zur Fristwahrung lediglich die Bewilligung des Armenrechts beantragt, so muß sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist dargetan haben, welchen Zulassungsgrund sie mit der Beschwerde geltend machen will. Das Armenrecht ist zu versagen, wenn das Armenrechtsgesuch in dieser Hinsicht nicht wenigstens ein Mindestmaß an Begründung enthält oder wenn die fehlende Begründung nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nachgeholt wurde.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren das Armenrecht zu bewilligen und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 9. April 1964 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat wegen der Versagung des Flüchtlingsausweises C den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Ihre Klage wurde abgewiesen, ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich ihre Beschwerde; zugleich hat sie beantragt, ihr unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten als Armenanwalt das Armenrecht für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Ein Zeugnis zur Erlangung der einstweiligen Kostenbefreiung hat sie beigefügt.

2

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte im Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zwar fristgerecht (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingelegt; sie ist aber unzulässig, weil sie entgegen der zwingenden Vorschrift in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine Begründung enthält. In der Beschwerdeschrift wird weder dargelegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, noch wird in ihr eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Urteil des Berufungsgerichts abgewichen wäre, noch ein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angekündigte Begründung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht eingegangen. Nach ihrem Ablauf können Mängel, die sich aus der Nichtbeachtung des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergeben, nicht mehr geheilt werden. Wird die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist in der Form des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO begründet, so ist sie ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen (vgl. die Beschlüsse vom 6. Januar 1962 - BVerwG IV B 205.61 -, Buchholz BVerwG 427.3, § 339 Nr. 139, und vom 2. Februar 1961 - BVerwG VIII B 122.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 Nr. 10 = NJW 1961 S. 1083 = DVBl. 1961 S. 382). Davon ist für die Beurteilung des vorliegenden Armenrechtsgesuchs aus zugehen.

3

Wenn eine Partei für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Bewilligung des Armenrechts beantragt und gleichzeitig - möglicherweise nur zur Fristwahrung - förmlich Beschwerde einlegt, aber es entgegen der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unterläßt, sie auch innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen, so darf sie allerdings verfahrensrechtlich nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die sich darauf beschränkt, innerhalb der Beschwerdefrist lediglich die Bewilligung des Armenrechts zu beantragen. Eine im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO arme Partei, die eine gesetzliche Frist nur deshalb versäumt hat, weil sie durch ihre Mittellosigkeit gehindert war, sie einzuhalten, kann nämlich nach der ständigen Übung aller Gerichte wegen der Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, sofern sie vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist die Bewilligung des Armenrechts beantragt hat und die gesetzliche Frist nach der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch in zumutbarer Weise nicht mehr einhalten konnte. In einem solchen Falle gilt die Versäumung der gesetzlichen Frist im Sinne von. § 60 Abs. 1 VwGO als unverschuldet, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Partei alles getan hatte, was erforderlich war, damit das Gericht noch innerhalb der gesetzlichen Frist über das Armenrechtsgesuch entscheiden konnte. Deshalb muß sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nur den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts eingereicht, sondern auch das in § 118 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Zeugnis der zuständigen Behörde über ihr Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten beigebracht haben (vgl. die Beschlüsse vom 26. Januar 1961 - BVerwG VIII B 194.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 60 Nr. 5 = DVBl. 1961 S. 294 [BVerwG 26.01.1961 - BVerwG VIII B 194.60], und vom 10. März 1961 - BVerwG III B 182.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 166 Nr. 1, unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH in NJW 1959 S. 1322 [BGH 22.05.1959 - IV ZB 109/59] und in NJW 1960 S. 676). Hängt die Zulässigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht nur von der Einhaltung der gesetzlichen Frist, sondern darüber hinaus noch von anderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ab, so muß außerdem bereits im Armenrechtsgesuch, jedenfalls aber bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist dargetan werden, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Wird daher zur Fristwahrung statt Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur die Bewilligung des Armenrechts beantragt, so muß innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten nachgewiesen, sondern auch - in großen Zügen wenigstens - dargelegt werden, welchen Zulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) der Antragsteller geltend machen will, damit das Bundesverwaltungsgericht noch vor dem Ablauf der Beschwerdefrist in die Lage versetzt wird, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen.

4

Der hier vertretene Standpunkt entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch dieser fordert, daß eine arme Partei dann, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den gesetzlichen Vorschriften nicht von vornherein feststeht, sondern außer von der Wahrung einer gesetzlichen Frist auch noch von der Erfüllung anderer gesetzlicher Voraussetzungen abhängt, bereits im Armenrechtsgesuch dartun muß, daß diese letzteren gegeben sind (vgl. die Entscheidungen vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 -, NJW 1956 S. 1435 = LM Nr. 10 zu § 114 ZPO, und vom 12. November 1957 - V BLw 4/57 -, NJW 1958 S. 63 [BGH 12.11.1957 - V BLw A 4/57]). Der Bundesgerichtshof geht dabei u.a. von der folgenden Erwägung aus: Wenn das Armenrecht erst am Ende der Rechtsmittelfrist beantragt und diese infolgedessen überschritten wurde, gelte dies nur dann als durch einen unabwendbaren Zufall entschuldigt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist alles getan habe, was nötig sei, damit ohne weitere Verzögerung über das Gesuch entschieden werden könne; denn es würde an jeder zeitlichen Begrenzung für eine zulässige Nachholung notwendiger Angaben fehlen, wenn man dabei nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist abheben wollte. Ergänzungen des Armenrechtsgesuchs müßten dann bis zur Entscheidung über den Antrag zugelassen werden, selbst wenn die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen sei. Der Zeitpunkt der Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch hänge aber weitgehend von Zufälligkeiten ab, und es würde dem Gesuchsteller unverdientermaßen zugute kommen, wenn sich die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch aus irgendwelchen Gründen verzögern sollte und er hierdurch Gelegenheit zur Nachholung notwendiger Angaben erhielte. Der Zeitpunkt der Entscheidung könne daher nicht maßgebend sein, vielmehr müsse es bei dem Ende der Rechtsmittelfrist sein Bewenden haben.

5

Diese Erwägungen gelten entsprechend auch für die Bewilligung des Armenrechts im Verwaltungsprozeß, da § 166 Abs. 1 VwGO insoweit ausdrücklich auf die entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften verweist. Die Eigentümlichkeiten des Verwaltungsprozeßrechts haben keine Bedeutung für das Verfahren zur Bewilligung des Armenrechts. Die rechtlichen Voraus-Setzungen hierfür sind daher im Verwaltungsprozeß dieselben wie im Zivilprozeß.

6

Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hängt gemäß § 132 Abs. 3 VwGO nicht nur von der Wahrung der Beschwerdefrist ab, sondern auch davon, ob in der Beschwerdeschrift gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet worden ist, auf dem das Berufungsurteil beruhen soll. Im Verfahren zur Bewilligung des Armenrechts sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision daher unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob einer dieser Beschwerdegründe mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur dann, wenn einer der erwähnten Beschwerdegründe gegeben ist, kann die Beschwerde gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen. Enthält das Armenrechtsgesuch keine Begründung, so ist es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung unzulänglich. Kann diese Unzulänglichkeit - wie im vorliegenden Falle - bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr behoben werden, weil das Armenrechtsgesuch erst am Ende der Beschwerdefrist eingereicht wurde, so bietet es dem Gericht keine ausreichende Grundlage für eine Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Läßt die das Armenrecht nachsuchende Partei das Gericht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist darüber im unklaren, mit welcher Begründung sie die Zulassung der Revision begehrt, so muß sie den Ablauf der Beschwerdefrist gegen sich gelten lassen. Ein in dem dargelegten Sinne unzulängliches Armenrechtsgesuch reicht daher auch dann, wenn es innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist, nicht aus, die Versäumung der Beschwerdefrist als unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO erscheinen zu lassen, weil der Antragsteller vor dem Ablauf der Beschwerdefrist nicht alles Erforderliche getan hatte, um eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch noch vor dem Ablauf der Beschwerdefrist zu ermöglichen.

7

Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet daher auch dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn man im vorliegenden Falle davon ausgeht, sie habe beabsichtigt, nach der Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erneut Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. Zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO würde in diesem Falle auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehören. Dieser hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechtsmittelfrist "ohne Verschulden" versäumt worden wäre. Die Versäumung dieser Frist kann nach den dargelegten Grundsätzen aber dann nicht als unverschuldet angesehen werden, wenn die Unzulänglichkeit des Armenrechtsgesuchs zur Folge hatte, daß innerhalb der Beschwerdefrist keine rechtliche Klarheit über die mit der Beschwerde "beabsichtigte Rechtsverfolgung" gewonnen werden konnte. Zu der "beabsichtigten Rechtsverfolgung" im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO gehört bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nämlich nicht nur die Bezeichnung des Rechtsmittels, sondern auch des Beschwerdegrundes. Erforderlich ist daher die Darlegung, welcher der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Gründe für eine Zulassung der Revision mit der Beschwerde gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend gemacht werden soll. Ein Armenrechtsgesuch, das in dieser Hinsicht nicht jedenfalls ein gewisses Maß an Begründung aufweist, so daß es wenigstens Anhaltspunkte für die Prüfung der Frage bietet, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Zulassung der Revision begehrt wird, ist daher wegen dieser seiner Unzulänglichkeit abzulehnen: es bildet keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

8

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war gleichzeitig zu verwerfen, weil sie - aus den bereits eingangs dargelegten Gründen - unzulässig ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.