Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.01.1962, Az.: BVerwG IV B 205.61
Übertragung der für die Revisionsbegründung vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit auf die Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 205.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.09.1961 - AZ: VII A 969/58
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.09.1961 - AZ: VII A 970/58
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.09.1961 - AZ: VII A 971/58
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsachen
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1961 wird verworfen.
Jeder Kläger trägt die Kosten seines Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in den am 12. Oktober 1961 zugestellten Berufungsurteilen des Oberverwaltungsgerichts haben die Kläger mit dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten, am 10. November 1961 in Minden abgesandten, am 16. November 1961 in Berlin eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ohne Begründung eingelegt mit der Bitte, die Begründungsfrist zu verlängern und ihrem Rechtsanwalt Akteneinsicht zu verschaffen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aus zwei Gründen - Verspätung und Formwidrigkeit - unzulässig.
Die Beschwerde hätte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung (§ 132 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, eingegangen sein müssen, also beim Oberverwaltungsgericht (§ 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO), worauf in der den Berufungsurteilen beigegebenen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen ist. Auf die Verspätung und den Eingang an unzuständiger Stelle aufmerksam gemacht, haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt. Der Mangel ist also unbehebbar.
Zu begründen war die Nichtzulassungsbeschwerde nach der die Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO großzügig auslegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß BVerwG III B 192.60 vom 16. September 1960) wenn nicht sogleich mit Einlegung der Beschwerde, so jedenfalls noch innerhalb der Beschwerdefrist. Diese gesetzliche Frist kann, da ihre Verlängerung im Gesetz nicht vorgesehen ist und sich eine Übertragung der für die Revisionsbegründung vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auf die Nichtzulassungsbeschwerde verbietet (Hanswerner Müller, JR 1960, 415), nicht verlängert werden. Ohne Begründung genügt sie aber den gesetzlichen Formanforderungen nicht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 189 VwGO.
gez. Dr. Müller
gez. Clauß