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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1957, Az.: V BLw A 4/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1957
Aktenzeichen
V BLw A 4/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle
OLG Celle

Fundstellen

  • BGHZ 26, 38 - 42
  • NJW 1958, 63 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verlängerung eines Pachtvertrages

Prozessführer

des Landwirts Alfred Ol. in B.-H., M.-T.-Straße ... vertreten durch die Rechtsanwälte ...,

Prozessgegner

den Landwirt Georg Ol. in G. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ...,

Amtlicher Leitsatz

Wird für eine beabsichtigte Abweichungsrechtsbeschwerde die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht, so müssen die Umstände, welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen sollen, in dem Armenrechtsgesuch oder doch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist angegeben werden; es muß also die Entscheidung, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll, bezeichnet, die abweichend beantwortete Rechtsfrage aufgezeigt und, angegeben werden, wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Tenor:

wird dem Antragsgegner das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz verweigert.

Gründe:

1

Der Antragsgegner ist Eigentümer eines Hofes von rund 29 ha, den sein Vater im Jahre 1929 auf ihn übertragen hat. Er hat dieses Anwesen am 1. Oktober 1950 durch privatschriftlichen Vertrag an seinen Bruder Georg (Antragsteller) bis zum 30. September 1958 verpachtet, jedoch alle mit Obstbäumen bepflanzten Grundstücke, eine Moorkoppel sowie die mit Holz bestandenen Grundstücke von der Verpachtung ausgenommen. Als Pachtzins hat der Pächter alle auf dem Hofe ruhenden Lasten einschließlich der Altenteilsleistungen an die Eltern der Vertragsparteien zu tragen.

2

Der Verpächter verlangte durch Schreiben vom 29. März 1956 eine Erhöhung des Pachtzinses vom 1. Oktober 1950 ab auf 1.000 DM jährlich. Zugleich kündigte er das Pachtverhältnis zum 1. Oktober 1956 für den Fall der Ablehnung der geforderten Erhöhung des Pachtzinses. Der Verpächter wies ferner darauf hin, daß der Pächter durch Beweiden des Grünlandes zwischen den Obstbäumen den Pachtvertrag verletzt habe. Am 19. Oktober 1956 wiederholte der Verpächter die Kündigung zum 1. November 1956, weil der Pächter trotz der Abmahnung vom 29. März 1956 weiterhin das Grünland zwischen den Obstbäumen als Weide benutzt und auch gegen sonstige Bestimmungen des Pachtvertrages verstoßen habe.

3

Der Pächter hat der vorzeitigen Kündigung des Pachtvertrages widersprochen und beantragt, diesen auf die Dauer von 8 Jahren zu verlängern. Er hat geltend gemacht, der Verpächter sei weder fähig noch auch wirtschaftlich in der Lage den Hof zu bewirtschaften. Er hat dem Verpächter vorgeworfen, er habe den größten Teil des lebenden und toten Inventars veräußert und sodann im Jahre 1940 den völlig heruntergewirtschafteten Hof im Stich gelassen.

4

Der Verpächter hat demgegenüber geltend gemacht, daß die Kündigung wegen zahlreicher Verstöße gegen die Bestimmungen des Pachtvertrages gerechtfertigt gewesen sei und er nach seiner Vorbildung auch die Fähigkeit zur Bewirtschaftung des Hofes besitze.

5

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat hinreichende Gründe zur Kündigung des Pachtvertrages für nicht gegeben erachtet und diesen um 2 Jahre, d.h. bis zum 1. Oktober 1960, verlängert.

6

Diese Entscheidung haben beide Vertragsparteien mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.

7

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Verpächters zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Pächters den Pachtvertrag um weitere 2 Jahre bis zum 1. Oktober 1962 verlängert. Es hat die dem Pächter vorgeworfenen Vertragsverletzungen zum Teil als nicht erwiesen angesehen und die von ihm festgestellten Verstöße gegen den Pachtvertrag nicht für so schwerwiegend gehalten, daß sie die vorzeitige Aufhebung des Vertrages angesichts der außerordentlichen Verdienste des Pächters um die Hebung der Hofeswirtschaft rechtfertigen könnten, zumal da bei langfristigen Verträgen an den Kündigungsgrund strenge Anforderungen zu stellen seien. Das Beschwerdegericht hat ferner die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Vertrages um insgesamt 4 Jahre für gegeben erachtet.

8

Diese Entscheidung ist dem Verpächter, der in den Vorinstanzen durch die Rechtsanwälte Sch. und Dr. H. vertreten war, am 20. Juli 1957 zugestellt worden. Er hat durch ein Gesuch dieser Anwälte vom 6. August 1957, das am 12. August beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, um die Bewilligung des Armenrechts für die Rechtsbeschwerdeinstanz gebeten, um seinen Antrag auf Zurückweisung des Verlängerungsantrages des Pächters mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgen zu können. In diesem Gesuch hat der Verpächter zahlreiche Gesetzesverletzungen gerügt. Er hat vor allein beanstandet, daß das Landwirtschaftsgericht über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung befunden habe, obwohl für diese Frage das Prozeßgericht zuständig sei, daß das Beschwerdegericht es in verschiedener Hinsicht an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen und auch die von ihm festgestellten Tatsachen nicht erschöpfend und zutreffend gewürdigt habe. In einem weiteren Schriftsatz vom 20. August 1957, der am 22. August bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Verpächter geltend gemacht, daß das Oberlandesgericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953 (V ZR 89/51, LM Nr. 1 zu § 595 BGB) abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruhe. Hieraus hat er die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG hergeleitet.

9

Dem Verpächter war das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu versagen.

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, das Armenrechtsgesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, d.h. spätestens am letzten Tage dieser Frist, einreicht (BGHZ 16, 1 = NJW 1955, 345). Ihr ist dann gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das setzt freilich - von den sonstigen Erfordernissen einmal abgesehen - vor allem die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels voraus. Soweit diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften ohne weiteres feststeht, sondern von besonderen Voraussetzungen abhängig ist, muß die arme Partei dartun, daß letztere gegeben sind. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1956 (IV ZA 46/56, NJW 1956, 1435 = LM Nr. 10 zu § 114 ZPO) gefordert, daß die arme Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Unterlagen beibringt, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann. Der IV. Zivilsenat meint, es wurde eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Gegners der das Armenrecht beantragenden Partei darstellen, wenn man es Zulassen wollte, daß der Antragsteller die von ihm für die Begründung des Gesuchs billigerweise zu verlangenden Angaben erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist macht und er erst zu dieser Zeit die Unterlagen, die für die Entscheidung über das Gesuch benötigt werden, beibringt; denn dann bliebe ungebührlich lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung endgültig rechtskräftig geworden sei. Die sachgemäße Abwägung der Belange beider Parteien muß nach Ansicht des IV. Zivilsenats dazu führen, daß die Überschreitung der Rechtsmittelfrist infolge der erst an ihrem Ende erfolgenden Beantragung des Armenrechts nur dann als durch einen unabwendbaren Zufall entschuldigt gilt, wenn die Partei innerhalb der Frist alles getan hat, was nötig ist, damit ohne eine weitere Verzögerung über das Gesuch entschieden werden kann.

11

Diesen Rechtsauffassungen tritt der erkennende Senat bei. Für den Standpunkt des IV. Zivilsenats spricht nicht zuletzt, daß es an jeglicher zeitlichen Begrenzung für die Zulässigkeit der Nachholung notwendiger Angaben fehlen würde, wenn man nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist abstellen wollte. Ergänzungen des Armenrechtsgesuchs müßten dann bis zur Entscheidung über den Antrag zugelassen werden. Der Zeitpunkt der Entscheidung hängt aber weitgehend von Zufälligkeiten ab; es würde also dem Gesuchsteller zugute kommen, wenn sich die Entscheidung über den Armenrechtsantrag aus irgendwelchen nicht mit ihm zusammenhängenden Gründen verzögern sollte, da er so unverdientermaßen Gelegenheit zur Nachholung notwendiger Angaben erhalten würde. Der Zeitpunkt der Entscheidung kann danach nicht maßgebend sein, vielmehr muß es bei dem Ende der Rechtsmittelfrist sein Bewenden haben.

12

Aus dem Gesagten folgt, daß, wenn die Zulässigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG hergeleitet werden soll, die Zulässigkeit des Rechtsmittels bereits in dem Armenrechtsgesuch dargetan werden muß. Diesen Standpunkt hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 21. September 1954 (BayObLGZ 1954, 210 = RdL 1954, 340; vgl. dazu auch Tasche in RdL 1956, 290) vertreten. Es hat dort ausgeführt, daß, wenn die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen sei und für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Bewilligung des Armenrechts beantragt werde, verlangt werden müsse, daß schon in der Begründung des Armenrechtsgesuchs die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG maßgebenden Umstände angegeben würden, da das Armenrecht für eine unzulässige Rechtsbeschwerde nicht bewilligt werden könne, ohne die in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Angaben aber die für die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch in erster Linie maßgebende Frage, ob die Rechtsbeschwerde überhaupt statthaft ist, nicht nachgeprüft werden könne. Nach der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts muß deshalb in der Begründung des Armenrechtsgesuchs bereits die Entscheidung angegeben werden, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, und dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Dem ist nach dem oben gesagten mit der Maßgabe zuzustimmen, daß diese Angaben bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist gemacht werden müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die arme Partei - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.

13

Im vorliegenden Falle, in dem das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, genügt das Armenrechtsgesuch vom 6. August 1957 nicht den Anforderungen, die nach dem oben Gesagten im Falle der Abweichungsrechtsbeschwerde zu stellen sind. In ihm ist nämlich eine Abweichung des Beschwerdegerichts von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte nicht geltend gemacht worden. Das ist vielmehr erst in dem nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz vom 20. August 1957 geschehen. Der Verpächter hat danach die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels nicht rechtzeitig dargetan. Seinem Armenrechtsgesuch konnte infolgedessen nicht entsprochen werden.

14

Hiervon abgesehen würde auch keine Abweichung der Beschwerdeentscheidung von dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953 (V ZR 89/51, LM Nr. 1 zu § 595 BGB) vorliegen. Der Senat hat dort ausgesprochen, daß bei langfristigen Verträgen an die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Das Beschwerdegericht hat gerade unter Hinweis auf diese Entscheidung angenommen, daß auch im vorliegenden Falle an die fristlose Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Der Verpächter sieht die Abweichung darin, daß das Oberlandesgericht den Pachtvertrag als langfristig angesprochen hat. Letzteres ist indessen nicht zu beanstanden; denn auch ein für die Dauer von 8 Jahren abgeschlossener Vertrag zählt zu den langfristigen, die nicht ohne zwingende Gründe vorzeitig aufgehoben werden können. Das Beschwerdegericht hat die Vertragsverletzungen des Pächters nicht als so schwerwiegend angesehen, daß sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses trotz dieser Verfehlungen des Pächters zuzumuten sei. Das Beschwerdegericht hat sich also nicht zu der Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 16. Januar 1953 in Widerspruch gesetzt, nach der ein wichtiger Grund für eine Kündigung nur gegeben ist, wenn dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Frage, ob das der Fall ist, hat das Beschwerdegericht hier verneint. Der Verpächter will die festgestellten Vertragsverletzungen anders gewertet wissen, als es seitens des Oberlandesgerichts geschehen ist. Damit greift er die Würdigung an, die der Sachverhalt durch das Gericht gefunden hat, ohne damit eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG darzutun.

15

Der Verpächter will offenbar auch eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14. August 1952 (2 W 966/50, RdL 1952, 292) behaupten. In dieser Entscheidung hat das genannte Gericht zu Ungunsten des Pächters gewertet, daß er sich nicht um eine Umstellung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage bemüht hat, obwohl das Pachtverhältnis schon 22 Jahre lang bestand und der Pächter bereits seit 12 Jahren mit seiner Beendigung rechnen mußte. Im vorliegenden Falle lief der Pachtvertrag ursprünglich bis zum 30. September 1958. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht dem Verpächter das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages abgesprochen und die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses für gegeben erachtet. Unter diesen Umständen konnte das Oberlandesgericht dem Pächter schlechterdings nicht zum Vorwurf machen, daß er sich nicht um die Schaffung einer anderen Existenzgrundlage bemüht habe. Daraus, daß das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunkt nicht erwähnt hat, folgt also keineswegs eine Abweichung von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München.

16

Nach alledem ist das Beschwerdegericht nicht von den angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats und des Oberlandesgerichts München abgewichen. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde würde danach unzulässig sein. Auch aus diesem Grunde war dem Verpächter daher das Armenrecht zu versagen.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock