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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1961, Az.: BVerwG VIII B 194.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 194.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.01.1000 - AZ: I A 1284/57
VG Köln

Fundstellen

  • DVBl 1961, 294 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1961, 912 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 351 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine arme Partei, die zwar rechtzeitig um Bewilligung des Armenrechts gebeten hat, jedoch die Unterlagen über ihre Armut nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist beibringt, hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der im Jahre 19... geborene Kläger, der von 1921 bis 1945 als Angestellter bei mehreren Kreisverwaltungen in Ostpreußen beschäftigt war, erhebt Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Er begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Kreisinspektor. Sein Antrag, seine Klage und seine Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, der Kläger sei Mitglied der NSDAP gewesen und als solches von der Wiedergutmachung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu gewährende Wiedergutmachung seien nicht gegeben. Die Revision ist nicht zugelassen worden. An letzten Tage der für die Einlegung der Revisionsbeschwerde und der Revision bestimmten Frist hat der Kläger - ohne unterlagen über seine Armut vorzulegen - das Armenrecht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und für die Revision selbst beantragt.

2

Der Antrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende: Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 ZPO).

3

Voraussetzung für einen Erfolg der beiden Rechtsmittel ist, daß dem Kläger wegen Versäumung der Rechtsmittelfristen nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Fristen einzuhalten. Es besteht keine Aussicht, daß den Kläger diese Wiedereinsetzung gewährt werden wird. Denn eine arme Partei, die - wie der Kläger - nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die Unterlagen über die Armut beibringt, kann keinesfalls damit rechnen, daß über das Armenrechtsgesuch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist entschieden wird, und hat deshalb keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, Beschluß vom 14. Juli 1955, JR 1956 S. 20; vgl. auch Urteil vom 12. April 1956 - BVerwG III C 147.55 -, NJW 1956 S. 1731). In seinem Armenrechtsgesuch hat der Kläger zwar Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht und ihre Richtigkeit versichert. Weder diese Versicherung noch das früher beim Landesverwaltungsgericht eingereichte Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts aus dem Jahre 1954 wären geeignete Grundlagen für die Prüfung des Gesuches gewesen. Es hätte erwartet werden können, daß der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechtes aus den Jahre 1960 mitvorlegte.

4

Selbst wenn man aber annehmen will, daß dem Kläger wegen Versäumung der Rechtsmittelfristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wird, verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung keinen Erfolg. Auf eine Beschwerde kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 VwGO). Eine Revision ohne Zulassung könnte nur begründet sein, wenn die Voraussetzungen des § 133 VwGO vorliegen. Nach den Darlegungen des Klägers in seinem Armenrechtsgesuch ist nicht zu erwarten, daß auf die Beschwerde die Revision zugelassen oder auf die Revision das Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben werden wird. In seinem Beschluß vom 17. Oktober 1960 hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Umstand, daß die Entscheidungen des Berufungsgerichts nicht in Urschrift, sondern in beglaubigter Abschrift zu den Akten genommen worden sind, das Verfahren nicht beeinflussen kann und daß die Behandlung des Gesuchs wegen Ablehnung des Senatsvorsitzenden einen Verfahrensmangel nicht erkennen läßt. Schließlich bieten die Ausführungen des Klägers keinen Anhalt für die Annahme, daß die angefochtene Entscheidung auf einem sonstigen Verfahrensmangel, insbesondere auf der Übergehung von Beweisanträgen beruhen kann.

5

Der Antrag war daher abzulehnen.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus