Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1988, Az.: BVerwG 3 C 73.87
Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen; Zuordnung von Grundstücken zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 73.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 18150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 27.04.1987 - AZ: 5 K 85 A.0152
Rechtsgrundlagen
- § 11a Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 2 FG
- § 37 FG
- § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 50 BewG
- § 51 Abs. 4 BewG
- § 57 Abs. 1 Nr. 1 BewG a.F.
- § 57 Abs. 2 S. 1 BewG
Fundstelle
- IFLA 1989, 45-48
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und Fandré,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. April 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung von Vertreibungsschäden, die seinem Vater ... als unmittelbar Geschädigtem entstanden sind. Der unmittelbar Geschädigte ist im Jahre 1975 verstorben; der Kläger ist sein Alleinerbe.
Der unmittelbar Geschädigte hatte als Schäden an Grundvermögen den Verlust der Grundstücke M. und ... sowie des Grundstücks ... Straße in ... CSSR angemeldet. Ferner hatte er Schäden an Betriebsvermögen in ... (Eisen- und Kolonialwarenhandlung/Einzelhandel, Großhandel Eisenwaren, Großhandel Öfen und Herde, Großhandel Glas und Porzellan, Transportunternehmen), geltend gemacht.
Das in den Grundstücken M. betriebene Einzelhandelsgeschäft (Eisen- und Kolonialwaren) hatte der unmittelbar Geschädigte durch notariellen Vertrag vom 13. April 1942 von dem jüdischen Voreigentümer ... W. einem tschechoslowakischen Staatsangehörigen, käuflich erworben. Der vereinbarte Kaufpreis von 22.600 RM wurde durch den Oberlandrat in K. am 23. April 1942 genehmigt. Zugleich wurde dem unmittelbar Geschädigten die Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 5.559,14 RM an das Deutsche Reich auferlegt. Nach dem Genehmigungsbescheid (Nr. 4) war der Käufer ferner verpflichtet, "alle Geschäfts- und Betriebsräume, die mittel- oder unmittelbar dem Unternehmen dienen, nach den neuzeitlichen sozialen und betriebstechnischen Erfordernissen instandzusetzen".
Durch notariellen Kaufvertrag vom 23. April 1942 erwarb der unmittelbar Geschädigte auch die Grundstücke ... Der Kaufvertrag wurde vom Oberlandrat in K. mit Bescheid vom 29. April 1942 mit der Maßgabe genehmigt, daß der vereinbarte Kaufpreis von 28.515,50 RM auf 27.000 RM festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom 19. Juni 1979 lehnte das Ausgleichsamt die Feststellungsanträge wegen der vorgenannten Wirtschaftsgüter ab, weil sie vom Voreigentümer ohne angemessene Gegenleistung erworben worden seien. Die Beschwerde führte zur Aufhebung dieses Bescheides und zur Zurückverweisung an das Ausgleichsamt, soweit es die beiden als Schaden an Grundvermögen geltend gemachten Grundstücke ... betrifft; im übrigen - hinsichtlich des geltend gemachten Schadens an Betriebsvermögen sowie hinsichtlich des Grundstücks ... Straße - wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Durch Urteil vom 1. März 1984 - Nr. W 5 K 82 A. 1468 - wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 1979 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 8. Oktober 1982 ab, soweit die Feststellung der geltend gemachten Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen abgelehnt worden war; hinsichtlich des Grundstücks ... Straße in S. wurde der Beklagte zur Schadensfeststellung verpflichtet. Die Klageabweisung wegen des Schadens an Betriebsvermögen begründete das Verwaltungsgericht mit der Unangemessenheit des Kaufpreises. Der Verkehrswert des übernommenen Einzelhandelsgeschäfts habe 30.541 RM betragen, die Gegenleistung des unmittelbar Geschädigten dagegen nur 22.600 RM. Eine Minderung des Verkehrswertes wegen der verfügten "Instandsetzungsauflage", die nach dem Vorbringen des Klägers mit einem Betrage von 7.000 RM anzusetzen sei, komme nicht in Betracht. Auch bei einer rechnerischen Einbeziehung des Grundvermögens ergebe sich kein angemessenes Entgelt für die erworbenen Wirtschaftsgüter. Im übrigen sei das Grundvermögen Gegenstand eines gesondert geschlossenen und damit auch gesondert zu bewertenden Vertrages gewesen.
Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Mit Bescheid vom 31. August 1983 lehnte das Ausgleichsamt die Feststellungsanträge betreffend die Grundstücke ... in S. erneut ab. Zur Begründung ist nunmehr angeführt, beide Grundstücke seien von dem Voreigentümer W. zu einem als angemessen zu erachtenden Kaufpreis erworben worden. Der Ersatzeinheitswert für beide Grundstücke betrage zusammen 30.300 RM. Wegen der überwiegenden gewerblichen Nutzung seien beide Grundstücke dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Sie seien mit einer Hypothek in Höhe von 35.000 RM belastet gewesen. Da diese Verbindlichkeit den Ersatzeinheitswert übersteige, entfalle eine Schadensfeststellung. Abschließend heißt es:
"Die anderweitigen Entscheidungen vom 19.06.1979 werden von dieser Entscheidung nicht berührt. Sie bleiben deshalb unverändert und bestehen fort."
Mit seiner nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 31. August 1903 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 20. Dezember 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden an den Grundstücken ... in ... in Höhe des Ersatzeinheitswertes von 30.300 RM festzustellen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den Verlust der vorgenannten Grundstücke als Vertreibungsschaden an Grundvermögen in Höhe des Ersatzeinheitswertes von 30.300 RM festzustellen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden am gesamten Betriebsvermögen (im Zeitpunkt der Schädigung) unter Einbeziehung der Grundstücke ... festzustellen.
Der Beklagte und der Beteiligte haben Klagabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. April 1987 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Bei den von dem Verfolgten W. erworbenen Grundstücken ... habe es sich um gemischt genutzte Grundstücke gehandelt, deren gewerbliche Nutzung unstreitig überwogen habe; sie seien somit Betriebsgrundstücke gewesen. Nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV hätte für das gesamte Betriebsvermögen einschließlich der Betriebsgrundstücke eine Schadensberechnung durchgeführt werden müssen, wie der Kläger zu Recht geltend gemacht habe (2. Hilfsantrag). Dem widerspreche die im Verwaltungsverfahren vorgenommene "Aufspaltung" des Feststellungsverfahrens zum einen hinsichtlich des sonstigen Betriebsvermögens und zum anderen hinsichtlich der Betriebsgrundstücke. Die Klage könne gleichwohl keinen Erfolg haben, weil die Ablehnung der Schadensfeststellung im Ergebnis zutreffend sei.
Einer (gesonderten) Feststellung des Verlustes beider Grundstücke als Schaden an Betriebsvermögen (Hauptantrag) stehe entgegen, daß von dem - der Höhe nach nicht bestrittenen - Ersatzeinheitswert für beide Grundstücke gemäß § 6 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV die Hypothek in Höhe von 35.000 RM abzuziehen sei.
Einer Feststellung des Verlustes beider Grundstücke als Schaden an Grundvermögen (1. Hilfsantrag) stehe entgegen, daß die Grundstücke zum Betriebsvermögen gehört hätten.
Der Feststellung des Verlustes beider Grundstücke im Rahmen einer Ermittlung des Gesamtbetriebsvermögens (2. Hilfsantrag) stehe die dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 1. März 1984 zugrundeliegende Rechtsauffassung entgegen. Danach sei die Gegenleistung für die erworbenen Wirtschaftsgüter nicht im Sinne des § 11 a FG, § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV angemessen gewesen. Dem Gesamtkaufpreis von 49.600 RM (22.600 RM für den Einzelhandel, 27.000 RM für beide Grundstücke) stehe nämlich ein Gesamtverkehrswert von 57.541 RM (30.541 RM für den Einzelhandelsbetrieb, 27.000 RM für beide Grundstücke) gegenüber. Die gesamte Gegenleistung habe somit nicht 90 v.H. des Verkehrswertes der erworbenen Wirtschafsgüter erreicht. Die Notwendigkeit der Gegenüberstellung des Gesamtbetriebsvermögens und der Gesamtgegenleistung ergebe sich daraus, daß die beiden Erwerbsvorgänge in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang erfolgten, daß bei natürlicher Betrachtungsweise von einem einheitlichen Erwerbsvorgang auszugehen sei. Die Angriffe des Klägers gegen die Ermittlung der Höhe der Gesamtgegenleistung seien bereits im Verfahren betreffend den Einzelhandelsbetrieb vorgebracht worden. Unabhängig davon, ob die diesbezügliche Beurteilung der materiellen Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 1. März 1984 unterliege, werde an der dort vertretenen Auffassung zur Unangemessenheit der Gegenleistung festgehalten; insoweit werde Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe jenes Urteils.
Gegen dieses Urteil - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. August 1987 - hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei aufgrund der Rechtskraft seines früheren Urteils vom 1. März 1984 gehalten gewesen, die streitgegenständlichen Grundstücke dem Grundvermögen zuzurechnen. Dies folge daraus, daß in dem voraufgegangenen Streitverfahren eine Schadensfeststellung hinsichtlich des Betriebsvermögens abgelehnt wurde, die Grundstücke ... somit nicht der Vermögensart Betriebsvermögen zugerechnet worden seien. An die daraus folgende Zuordnung der Grundstücke zum Grundvermögen in seinem Urteil vom 1. März 1984 habe sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren verfahrensfehlerhaft nicht gehalten.
Darüber hinaus beruhe das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des § 12 FG in Verbindung mit den §§ 2, 54 BewG sowie des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV. Das rechtskräftige Urteil vom 1. März 1984 betreffe nur die Ablehnung einer Schadensfeststellung an einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Für eine Schadensfeststellung an der nach bewertungs- und lastenausgleichsrechtlichen Grundsätzen allein feststellungsfähigen wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens (= Gesamtbetriebsvermögen) habe es keine Relevanz. Es stehe deshalb einer Schadensfeststellung am Gesamtbetriebsvermögen - unter Einbeziehung der Grundstücke ... nicht entgegen. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Entgegen seiner Auffassung sei die Gegenleistung für das erworbene Betriebsvermögen auch angemessen gewesen. Durch den Genehmigungsbescheid des Oberlandrats vom 23. April 1942 sei eine "Instandsetzungsauflage" verfügt worden. Diese habe den Erwerber als echte Betriebsverbindlichkeit belastet, weshalb sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 1. März 1984 den Einheitswert des Betriebes mindernd hätte berücksichtigt werden müssen. Bei Berücksichtigung dieser Wertminderung sei - trotz Entrichtung einer Ausgleichsabgabe - vom Erwerber eine angemessene Gegenleistung erbracht worden.
Sofern der geltend gemachte Verlust der Grundstücke als Schaden am Betriebsvermögen zu behandeln wäre, jedoch eine Einbeziehung des sonstigen Betriebsvermögens in die Gesamtschadensberechnung aufgrund des Urteils vom 1. März 1984 nicht zulässig sein sollte, fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Abzug der dinglichen Belastung vom Ersatzeinheitswert der Betriebsgrundstücke. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV gelte nur im Rahmen des § 1 dieser Verordnung, nämlich für den Fall, daß der Ersatzeinheitswert für das Gesamtbetriebsvermögen im Sinne der §§ 54 bis 56 BewG ermittelt werde.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid vom 31. August 1983 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 20. Dezember 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich der Grundstücke in S., ... einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen in Höhe von 30.300 RM festzustellen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden am gesamten Betriebsvermögen unter Einbeziehung der Grundstücke in S., ..., festzustellen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich der Grundstücke in S., ..., einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 30.300 RM festzustellen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er meint, eine Bindung an das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 1984 hinsichtlich der Zuordnung der streitigen Grundstücke entweder zum Betriebsvermögen oder zum Grundvermögen bestehe nicht. Der Verlust dieser Grundstücke sei nicht Gegenstand jenes Verwaltungsstreitverfahrens gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege aber auch keine unzulässige Aufspaltung des Feststellungsverfahrens hinsichtlich des Betriebsvermögens vor. Der angefochtene Bescheid vom 31. August 1983 befasse sich nicht nur mit den Betriebsgrundstücken; vielmehr habe er - durch Bezugnahme auf die Aussage des vorangegangenen Feststellungsbescheides vom 19. Juni 1979 - das Betriebsvermögen insgesamt zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. Eines förmlichen Gesamtbescheides über die Ablehnung der beantragten Schadensfeststellung an Betriebsvermögen habe es unter den gegebenen Umständen nicht bedurft. Bindungswirkung komme dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 1984 jedoch zur Frage der Unangemessenheit der Gegenleistung zu. Abgesehen hiervon sei die im angefochtenen Urteil vorgenommene Berechnung der - unangemessenen - Gesamtgegenleistung auch zutreffend und durch das Revisionsvorbringen nicht in Frage gestellt.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
1.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten zusteht, den Verlust der beiden Grundstücke ... in S. in Höhe des ermittelten Ersatzeinheitswertes als Vertreibungsschaden an Grundvermögen festzustellen.
Eine derartige Feststellung des geltend gemachten Verlustes würde voraussetzen, daß der Schaden an Wirtschaftsgütern entstanden ist, die im Schadenszeitpunkt zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehörten (§§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG, 3 FG, 12 Abs. 1 und 2 FG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§§ 50, 51 Abs. 4 BewG a.F.). Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde; dabei gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Betriebs und als Betriebsgrundstück, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem gewerblichen Betrieb dient (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BewG a.F.).
Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil handelte es sich bei den beiden in Rede stehenden Grundstücken um gemischt genutzte Grundstücke, die überwiegend dem gewerblichen Betrieb des unmittelbar Geschädigten dienten. Hiergegen sind mit der Revision keine Verfahrensrügen erhoben worden. Das Revisionsgericht hat sie deshalb seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Zugehörigkeit der beiden Grundstücke Marktplatz 30 und 31 - als Betriebsgrundstücke - zu der Vermögensart Betriebsvermögen schließt die begehrte Feststellung ihres Verlustes als Schaden an Grundvermögen aus.
Entgegen der Meinung der Revision stand einer Zuordnung beider Grundstücke zum Betriebsvermögen auch nicht das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. März 1984 entgegen. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Verlustes der Betriebsgrundstücke ... war nicht Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens. Durch das Urteil vom 1. März 1984 ist der Verpflichtungsklage des Klägers hinsichtlich des - hier nicht streitbefangenen - Grundstücks ... Straße in S. stattgegeben und die Klage "im übrigen" abgewiesen worden. Die Klageabweisung betraf das Verpflichtungsbegehren des Klägers, einen Vertreibungsschaden insoweit festzustellen, als durch den Bescheid des Ausgleichsamts vom 19. Juni 1979 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 8. Oktober 1982 die Feststellung von Schäden an Betriebsvermögen in S. abgelehnt worden war. Dieser Klageantrag erfaßte nur die Ablehnung der Schadensfeststellung bezüglich des Betriebsvermögens ohne (Betriebs-)Grundstücke; denn der ablehnende Bescheid des Ausgleichsamts auch hinsichtlich der beiden - als Schaden an Grundvermögen geltend gemachten - Grundstücke ... war insoweit vom Beschwerdeausschuß durch den Beschluß vom 8. Oktober 1982 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgleichsamt zurückverwiesen worden.
Auch die vom Kläger angeführten Ausführungen in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 1. März 1984 (dort Seite 15) hinsichtlich der "rechnerischen Einbeziehung des Grundvermögens" ergeben nicht, daß das Verwaltungsgericht damit eine für das jetzt anhängige Feststellungsverfahren bindende Zuordnung der Grundstücke ... zum Grundvermögen vorgenommen hätte. Mit diesen Ausführungen ist das Verwaltungsgericht lediglich auf das Vorbringen des Klägers eingegangen, wonach die Angemessenheit der Gegenleistung für das erworbene Einzelhandelsgeschäft bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Einbeziehung auch des "Grundvermögens" beurteilt werden müsse. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang dargelegt, daß selbst bei einer Zusammenrechnung des Verkehrswertes von "Grundvermögen" und übernommenem Betriebsvermögen (Einzelhandelsgeschäft) die Gegenleistungen des unmittelbar Geschädigten für den Erwerb dieser Wirtschaftsgüter nicht angemessen waren. Für diesen die Klageabweisung "im übrigen" - hinsichtlich des Betriebsvermögens ohne Grundstücke - rechtfertigenden Grund war nicht entscheidungstragend, ob die Grundstücke ... zum Betriebsvermögen oder zum Grundvermögen gehörten.
Richtig ist, daß mit dem rechtskräftigen Urteil vom 1. März 1984 damit im Ergebnis eine negative Entscheidung nur über den Verlust eines Teils und nicht der gesamten wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens getroffen worden ist. Unrichtig sind jedoch die Schlußfolgerungen des Klägers, wegen einer solchen - nach seiner Meinung unzulässigen - Entscheidung über einen Teil der wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens ohne Einbeziehung der Betriebsgrundstücke müßten letztere nunmehr dem Grundvermögen zugerechnet werden. Zum einen hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß Wortlaut und Sinngehalt des § 37 FG den Erlaß auch eines negativen (ablehnenden) Teilbescheides im Falle des Verlustes einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens nicht ausschließen (vgl. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 63.73 - in BVerwGE 48. 357 = Buchholz 427.3 § 12 Nr. 148). Zum anderen wird mit diesem Revisionsvorbringen lediglich die materielle Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils vom 1. März 1984 angesprochen; für die Frage der Zuordnung der beiden Grundstücke ... zum Grundvermögen im Sinne einer Bindungswirkung für das vorliegende Streitverfahren ergibt sich hieraus nichts.
2.
Soweit mit den Hilfsanträgen der Revision entweder die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, einen Vertreibungsschaden am gesamten Betriebsvermögen unter Einbeziehung der Betriebsgrundstücke ... festzustellen (1. Hilfsantrag) oder jedenfalls den Verlust der beiden Betriebsgrundstücke (gesondert) in Höhe des ermittelten Ersatzeinheitswertes ohne Abzug der auf den Betriebsgrundstücken lastenden Hypothek festzustellen (2. Hilfsantrag), muß die Revision ebenfalls erfolglos bleiben. Dem Kläger steht ein Anspruch hierauf deshalb nicht zu, weil kein feststellungsfähiger Schaden vorliegt.
Das mit diesen Klageanträgen verfolgte Feststellungsbegehren setzt in beiden Fällen die Angemessenheit der Gegenleistungen des unmittelbar Geschädigten für die erworbenen Wirtschaftsgüter voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Nach § 11 a Abs. 1 FG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV sind von der Feststellung Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern ausgenommen, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind. Die Angemessenheit der Gegenleistung ist nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Reparationsschädengesetzes - RepG - zu beurteilen, die auch für das Schadensfeststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz anzuwenden sind (vgl. u.a. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 56.74 - in BVerwGE 48,362 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33 m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Danach ist die Gegenleistung nur angemessen, wenn sie mindestens 90 vom Hundert des gemeinen Werts (Verkehrswert) des Wirtschaftsguts betrug oder bei einem Grundstückserwerb dem im Zeitpunkt des Erwerbs preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprach.
Rechtlich bedenkenfrei ist zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des Erwerbs der beiden Grundstücke Marktplatz 30 und 31 am 23. April 1942 und des darin geführten Einzelhandelsgeschäfts kurz zuvor, am 13. April 1942, liege ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor. Auch der Kläger ist hiervon in dem voraufgegangenen Verwaltungsstreitverfahren ausgegangen. Gegen diese tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil werden mit der Revision keine Verfahrensrügen erhoben. Unter diesen Umständen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß dem gemeinen Wert (Verkehrswert) aller aufgrund des einheitlichen Erwerbsvorganges von dem unmittelbar Geschädigten erworbenen Wirtschaftsgüter die Gesamtheit aller hierfür erbrachten Gegenleistungen gegenüberzustellen ist (vgl. auch Urteil vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 34.78 - in Buchholz 427.7 § 15 Nr. 9).
Die Vergleichsrechnung ergibt eine nicht angemessene Gegenleistung des unmittelbar Geschädigten. Als Kaufpreis sind für das Einzelhandelsgeschäft 22.600 RM und für beide Grundstücke 27.000 RM geleistet worden. Dem Gesamtkaufpreis von 49.600 RM steht ein Verkehrswert in der vom Verwaltungsgericht festgestellten Höhe von 27.000 RM für beide Grundstücke und in Höhe von 30.541 RM für das Einzelhandelsgeschäft, zusammen 57.541 RM, gegenüber. Ob der für die Grundstücke Marktplatz 30 und 31 vom Verwaltungsgericht festgestellte Verkehrswert von 27.000 RM im Rahmen der Vergleichsrechnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG nur mit 90 vom Hundert dieses Betrages anzusetzen gewesen wäre, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Dagegen spricht, daß in dem Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 8. Oktober 1982 in dem voraufgegangenen Verwaltungsverfahren angenommen worden ist, bei dem aufgrund des Genehmigungsbescheides des Oberlandrats in K. auf 27.000 RM festgesetzten Kaufpreis habe es sich um den im Zeitpunkt des Erwerbs preisrechtlich zulässigen Höchstpreis gehandelt. Die gesamte Gegenleistung von 49.600 RM erreicht nämlich selbst dann, wenn der Vergleichswert für beide Grundstücke - zugunsten des Klägers - nur mit einem um 10 vom Hundert des Verkehrswertes geminderten Betrag anzusetzen wäre, nicht 90 vom Hundert des gesamten Verkehrswertes aller erworbenen Wirtschaftsgüter in Höhe von dann 51.787 RM.
Demgegenüber wird mit der Revision weder ein Rechtsfehler noch ein Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgezeigt, soweit geltend gemacht wird, die mit dem Genehmigungsbescheid des Oberlandrats in K. vom 23. April 1942 verfügte "Instandsetzungsauflage" erweise eine Wertminderung der übernommenen Wirtschaftsgüter, die in Höhe von mindestens 7.000 RM anzusetzen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwar bei der Ermittlung des Verkehrswerts als Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Gegenleistung auf den Preis abzustellen, der im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit des entzogenen Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung als Preis zu erzielen gewesen wäre, wenn es keinem Verfolgten gehört hätte (vgl. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 56.74 - a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat dies jedoch nicht verkannt. Aus den in Bezug genommenen Gründen des rechtskräftigen Urteils vom 1. März 1984 ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers erkennbar nicht entnommen hat, die Instandsetzungsauflage sei wegen baulicher oder sonstiger Mängel verfügt worden, die auf den Verkehrswert der entzogenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den unmittelbar Geschädigten von Einfluß waren.
Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung, in dieser Richtung von Amts wegen zu ermitteln und tatsächliche Feststellungen zu treffen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Unstreitig ist im Zusammenhang mit dem Erwerb des Einzelhandelsgeschäfts von dem unmittelbar Geschädigten neben dem vereinbarten und genehmigten Kaufpreis von 22.600 RM eine Ausgleichsabgabe an das Deutsche Reich in Höhe von 5.559,14 RM zu leisten gewesen. Dieser Umstand begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Gegenleistung des Erwerbers ohne diese "Arisierungsabgabe" unangemessen war (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile vom 23. September 1982 - BVerwG 3 C 20.81 - in Buchholz 427.7 § 15 Nr. 13 und vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 67.84 - in Buchholz 427.7 § 15 Nr. 14). Dem Kläger oblag es mithin, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Hierzu hätte es einer substantiierten Bezeichnung von Tatsachen bedurft, daß und in welchem Umfang die entzogenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Erwerbs mit Mängeln behaftet waren, aufgrund deren der mit insgesamt 57.541 RM angenommene Verkehrswert sich als unrichtig erwiesen hätte. Mit der Revision wird nicht dargelegt, daß dem Verwaltungsgericht ein derartiger Sachverhalt unterbreitet worden wäre. Dem klägerischen Vortrag, bei der Instandsetzungsauflage habe es sich um eine echte Betriebsverbindlichkeit gehandelt, die den Erwerber zu einer das Betriebsvermögen mindernden Rückstellung berechtigt haben würde, kommt für die hier allein erhebliche Frage der angemessenen Gegenleistungen im Verhältnis zu dem maßgebenden Verkehrswert der entzogenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Entziehung keine Bedeutung zu. Angesichts auch des früheren Vertrags des Klägers im Verwaltungsverfahren, der Kaufpreis von 27.000 RM für die Grundstücke ... habe ihrem Verkehrswert entsprochen, weil der im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 23. April 1942 ursprünglich vereinbarte, auf einer damaligen Verkehrswertschätzung beruhende Kaufpreis von 28.515,50 RM wegen baulicher Mängel auf 27.000 RM herabgesetzt worden sei (Akte KT-D/129 des Ausgleichsamtes Würzburg, Bl. 182), ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
Die Unangemessenheit der Gegenleistungen für die aufgrund des einheitlichen Erwerbsgeschäfts erworbenen Wirtschaftsgüter schließt gemäß § 11 a Abs. 1 FG, § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV einen Anspruch des Kläges auf Feststellung des Vertreibungsschadens sowohl an der gesamten wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens wie auch an einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens - hier: Betriebsgrundstücke - aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.125 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt
Sommer