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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1979, Az.: BVerwG 3 C 34.78

Anspruch auf Ersatz des Rückerstattungsschadens; Erwerb der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgüter ohne angemessene Gegenleistung; Erwerb der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgüter mittels eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts; Verkehrswert eines Wirtschaftsgutes; Beurteilung der Angemessenheit einer Gegenleistung; Erwerb mehrerer Vermögensgegenstände aus einer wirtschaftlichen Einheit durch einen einheitlichen Vertrag; Ermittlung des Gesamtwerts erworbener Vermögensgegenstände; Erwerb mehrerer Vermögensgegenstände aus einem Betriebsvermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 34.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 04.04.1978 - AZ: B 132 - III/76

Fundstellen

  • IFLA 1980, 41
  • ZLA 1980, 106

Amtlicher Leitsatz

Sind aus einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens durch einen einheitlichen Vertrag mehrere Vermögensgegenstände erworben worden, so ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung im Zweifel auf den Gesamtwert der erworbenen Vermögensgegenstände und den Gesamtwert der Gegenleistungen abzustellen.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. April 1978 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger macht einen Rückerstattungsschaden gemäß § 5 des Reparationsschädengesetzes - RepG - geltend.

2

Der Vater des Klägers war Inhaber einer im Jahre 1919 gegründeten Schuhfabrik in P. Nach Beginn des zweiten Weltkrieges mußte er wegen der kriegsbedingten Räumung der Stadt den Betrieb nach Heilbronn verlegen. Ende 1939 oder Anfang 1940 wurde er auf die zum Verkauf stehende Schuhfabrik Pretzfelder & Riexinger OHG in Burgkunstadt aufmerksam. Dieser im Jahre 1911 gegründete Betrieb gehörte dem Kaufmann Max Pretzfelder in Bamberg und der Frau Mathilde Riexinger in München. Die Regierung von Oberfranken und Mittelfranken in Ansbach hatte auf Grund der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 am 23. Dezember 1938 die beiden jüdischen Inhaber des Unternehmens aufgefordert, ihren Betrieb bis zum 15. Januar 1939 zu veräußern. Zugleich war der Wirtschaftsprüfer Dr. Steinlein in Nürnberg zum Treuhänder bestellt worden. Der Einheitswert des gesamten Betriebsvermögens soll nach den Angaben des Vaters des Klägers zum 1. Januar 1940 auf 1.129.000 RM festgestellt worden sein.

3

Im Januar 1940 kam es zu ersten Verkaufsverhandlungen zwischen den Treuhänder des Betriebes und dem Vater des Klägers. In einem Schreiben vom 11. Januar 1940 bezifferte der Treuhänder den Wert der zur Veräußerung stehenden Aktiven des Betriebes auf 427.000 RM. Nach Schätzgutachten des Sachverständigen Liebrandt vom 28. Januar 1940 und des Sachverständigen Körber vom 25./27. Januar 1940 hatten die Maschinen, Werkzeuge und Ersatzteile einen Wert von 57.908 RM und die Geschäfts- und Büroeinrichtung einen Wert von 9.753 RM.

4

Durch Vorvertrag vom 9. April 1940 und Übernahmehauptvertrag vom 3. August 1940/17. Februar 1941 veräußerte der Treuhänder "den Geschäftsbetrieb" der Firma Pretzfelder & Riexinger mit Rückwirkung zum 1. April 1940 an den Vater des Klägers. Da der Treuhänder bereits die Forderungen des Betriebes weitgehend eingezogen und die Verbindlichkeiten des Betriebes weitgehend beglichen hatte, umfaßte die Veräußerung gemäß § 2 des Vertrages nur noch die Grundstücke und Gebäude (zu einem Teilkaufpreis von 134.200 RM), die Maschinen, Werkzeuge und Ersatzteile (25.000 RM), die Geschäfts- und Büroeinrichtung (5.000 RM), zwei Kraftfahrzeuge (3.000 RM) und das Lager (217.443,30 RM). Die noch bestehenden Schulden wurden nicht übernommen. In § 4 des Vertrages war bestimmt, daß sämtliche Rechte und Pflichten aus den zwischen der Firma Deutsche Vereinigte Schuhmaschinen GmbH in F./M. und den Veräußerern abgeschlossenen Mietverträgen ab 1. April 1940 auf den Vater des Klägers übergehen. Der vom Erwerber zu entrichtende Kaufpreis betrug insgesamt 384.643,30 RM. Von diesem Kaufpreis hatten die Veräußerer nach § 5 des Vertrages zum Zwecke der Errichtung einer betrieblichen Unterstützungs- und Altersversorgungskasse einen Betrag von 50.000 RM, der nach den Angaben der Veräußerer später auf 100.000 RM erhöht worden sein soll, zur Errichtung eines Luftschutzkellers weitere 50.000 RM und zur Vornahme baulicher Verbesserungsmaßnahmen nochmals 50.000 RM zu zahlen. Der Vertrag wurde von dem Regierungspräsidenten in Ansbach am 7. Oktober 1940 mit der Auflage genehmigt, daß der Erwerber eine Ausgleichsabgabe an das Deutsche Reich in Höhe von 28.000 RM zu zahlen habe.

5

Hinsichtlich des Kaufpreises von 384.643,30 RM hieß es in § 8 des Vertrages vom 3. August 1940, daß der Vater des Klägers bereits vor Abschluß des Vertrages einen Teilbetrag von 200.000 RM auf ein Konto des Treuhänders einbezahlt, einen Betrag von 84.643,30 RM alsbald nach Wirksamkeit des Vertrages zu leisten habe und über den Restbetrag von 100.000 RM eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Handels- und Gewerbebank Heilbronn stellen müsse. Der Kläger hat nach seinen Angaben den Betrag von 200.000 RM sowie weitere 40.000 RM aus seinen privaten Mitteln aufgebracht. Es ist streitig, ob der Rest von 144.643,30 RM aus den Erträgnissen des Betriebes stammt.

6

In der Eröffnungsbilanz des Vaters des Klägers per 1. Januar 1940 und in seiner Vermögenssteuererklärung 1940 ist der Wert des übernommenen Betriebsvermögens mit 384.643,30 RM angegeben. Der Einheitswert des Betriebes wurde zum 1. Januar 1942 auf 398.000 RM festgesetzt. Davon entfällt auf den Grundbesitz ein Teilwert von 129.600 RM.

7

Im Jahre 1949 machten die früheren Eigentümer der Firma Pretzfelder & Riexinger Rückerstattungsansprüche geltend. Sie schlössen am 13. September 1950 mit dem Vater des Klägers einen außergerichtlichen Vergleich, nach welchem der Vater des Klägers an die beiden Voreigentümer auf die im Jahre 1940 übernommenen Warenvorräte und die Betriebseinrichtung eine Nachzahlung von je 125.000 DM und außerdem von dem im Rückerstattungszeitpunkt vorhandenen Vermögen des Betriebes in Höhe von insgesamt 1.387.265,40 DM je 404.132,70 DM zu zahlen hatte. Darüber hinaus war der Betrieb in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln, an der der Vater des Klägers als Komplementär und die beiden Voreigentümer als Kommanditisten mit Einlagen von je 329.000 DM beteiligt sein sollten. Der Lastenausgleich sollte die Gesellschafter zu gleichen Teilen treffen.

8

Der Vater des Klägers verstarb im Jahre 1955 und wurde vom Kläger und dessen Bruder je zur Hälfte beerbt. In den Jahren 1960 und 1974 schieden die Kommanditisten gegen Zahlung von Abfindungsbeträgen wieder aus der Gesellschaft aus.

9

Auf den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung für einen Rückerstattungsschaden wegen der an die Voreigentümer erbrachten Leistungen in Höhe von 1.058.265,40 DM holte das Ausgleichsamt Bamberg zunächst eine gutachtliche Stellungnahme der Oberfinanzdirektion Nürnberg über die Frage der Angemessenheit des seinerzeitigen Kaufpreises ein. Die Oberfinanzdirektion ließ eine entsprechende Stellungnahme durch das Finanzamt Coburg erarbeiten. In dieser Stellungnahme vom 5. Februar 1975 heißt es, die für das Anlagevermögen bezahlten Preise seien angemessen gewesen. Eine Überprüfung des Gesamtpreises sei mangels Unterlagen nicht möglich.

10

Nach Einholung einer Stellungnahme der Regierung von Oberfranken in Bayreuth vom 29. Juli 1975 lehnte das Ausgleichsamt den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 25. September 1975 mit der Begründung ab, das der Rückerstattung unterliegende Betriebsvermögen sei durch den Vater des Klägers von den Verfolgten ohne angemessene Gegenleistung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b RepG erworben worden. Denn der Erwerber habe aus seinen eigenen Mitteln eine Gegenleistung von nur 240.000 RM erbracht. Die Beschwerde des Klägers, mit der er insbesondere geltend machte, daß der Verkehrswert des erworbenen Betriebsvermögens bei einem Einheitswert (der Betriebsgrundstücke) von 129.600 RM nicht wesentlich über 240.000 RM gelegen habe, blieb erfolglos.

11

Zur Begründung seiner wegen dieser Ablehnung erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, daß sein Vater für das im Jahre 1940 erworbene Betriebsvermögen eine angemessene Gegenleistung entrichtet habe. Der Betrieb sei damals abgewirtschaftet gewesen und habe vor der Stillegung gestanden. Der gezahlte Kaufpreis von 384.643,30 RM sei nicht zu niedrig gewesen. Selbst der unstreitig aus eigenen Mitteln aufgebrachte Teilbetrag von 240.000 RM wäre noch eine angemessene Gegenleistung gewesen. In seiner Klagebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung am 4. April 1978 hat der Kläger zahlreiche Beweisanträge gestellt. In der Sache hat er die Verpflichtung des Ausgleichsamts Bamberg beantragt, einen Rückerstattungsschaden in Höhe von mindestens 1.884.643,30 DM festzustellen bzw. über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

12

Der Beklagte und der Beteiligte haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Erwerb des Betriebes durch den Vater des Klägers sei auch als ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft im Sinns von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b RepG anzusehen.

13

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 4. April 1978 zunächst durch Beschluß die Beweisanträge des Klägers abgelehnt und sodann durch das nach Schluß der Verhandlung verkündete Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für einen Rückerstattungsschaden, weil sein Vater für die der Rückerstattung unterliegenden Teile des Betriebsvermögens der früheren Firma P. & R. keine angemessene Gegenleistung entrichtet habe. Eine Gegenleistung sei gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b i.V.m. Satz 4 RepG nur dann angemessen, wenn sie mindestens 90 v. H. des Verkehrswertes betragen habe. Für die Unangemessenheit der vom Vater des Klägers erbrachten Gegenleistung spreche zunächst schon die Tatsache, daß ihm die Zahlung einer Ausgleichsabgabe an das Deutsche Reich in Höhe von 28.000 RM auferlegt worden ist. Es sei deshalb zu vermuten, daß die Gegenleistung unangemessen war. Diese Vermutung habe nicht nur der Kläger nicht widerlegt, sondern sie werde auch noch durch zusätzliche Umstände erhärtet. So habe der Vater des Klägers für das Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von 129.600 RM und vier weitere Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 8.700 qm und einem darauf befindlichen Gebäude nur insgesamt 134.200 RM gezahlt. Für die von zwei Sachverständigen mit 67.661 RM bewerteten Maschinen, Werkzeuge, Ersatzteile und Einrichtungsgegenstände habe er nur 30.000 RM gezahlt. Im übrigen seien von der erbrachten Gegenleistung auch noch zumindest die insgesamt 100.000 RM abzurechnen, die von den Veräußerern für den Bau eines Luftschutzkellers und die Durchführung von baulichen Verbesserungen verwendet werden mußten. Diese Beträge seien nicht den Veräußerern, sondern wieder dem Erwerber zugute gekommen. Da schon deshalb die Gegenleistung nicht als angemessen anzusehen sei, komme es nicht mehr darauf an, ob der Kaufpreis teilweise aus Erträgnissen des Betriebes aufgebracht worden ist. Abgesehen davon habe der Vater des Klägers die der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgüter auch mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts erworben. Denn er habe auch subjektiv die Verfolgungssituation der Veräußerer ausgenutzt. Dies ergebe sich insbesondere aus den ihnen auferlegten Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 150.000 RM, die unter normalen Umständen nicht vereinbart worden wären. Zumindest die Zahlung der 100.000 RM für Baumaßnahmen sei offensichtlich auf Betreiben des Erwerbers vereinbart worden. Auf die vom Kläger angebotenen Beweise, daß der Betrieb konkursreif gewesen sei und kurz vor der Stillegung gestanden habe, komme es nicht an. Denn es sei kein Betrieb im ganzen übertragen, sondern es seien nur die für den Erwerber brauchbaren Bestandteile des Aktivvermögens veräußert worden.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger rügt in seiner Revisionsbegründung im wesentlichen folgendes:

  1. 1.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht, weil die Klageanträge mangelhaft gewürdigt worden seien. Es sei nicht zwischen dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag unterschieden worden und deshalb nicht zu erkennen, weshalb der Hauptantrag und weshalb der Hilfsantrag erfolglos geblieben sind.

  2. 2.

    Das Urteil beruhe auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 104 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe die gebotene Erörterung unterlassen, daß es für seine Entscheidung auch darauf ankommen werde, ob der Erwerb der Wirtschaftsgüter auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäft beruhte. Dieser Hinweis sei deshalb geboten gewesen, weil die Entscheidungen des Ausgleichsamts und des Beschwerdeausschusses nur auf den Gesichtspunkt der Unangemessenheit der Gegenleistung gestützt gewesen seien.

  3. 3.

    Das Urteil beruhe auch auf der Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO, weil auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die er geltend gemacht habe, in den Urteilsgründen nicht eingegangen worden sei.

  4. 4.

    Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Gegenleistung habe das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufgeklärt, welchen Verkehrswert die von seinem Vater erworbenen Wirtschaftsgüter tatsächlich gehabt haben. Er habe vorgetragen, daß der Betrieb konkursreif gewesen sei. Er habe dafür Zeugen benannt und darauf hingewiesen, daß noch weitere Zeugen zur Verfügung ständen. Diese Zeugen hätten gehört werden müssen.

  5. 5.

    Das Verwaltungsgericht habe auch nicht aufgeklärt, welche wirtschaftliche Belastung die seinem Vater aufgezwungene Übernahme der Rechte und Pflichten aus den Mietverträgen mit der DVS-GmbH dargestellt habe. Diese Verträge seien mit übermäßig hohen Mietpreisen auf 20 Jahre abgeschlossen gewesen. Außerdem hätten hohe Mietrückstände bestanden.

  6. 6.

    Ebenso sei nicht aufgeklärt worden, daß im Erwerbszeitpunkt gesetzliche und behördliche Auflagen zur Errichtung eines Luftschutzkellers und zum Einbau sanitärer Einrichtungen bestanden hätten, die dann von seinem Vater erfüllt werden mußten.

  7. 7.

    Dem Verwaltungsgericht hätte sich eine weitere Aufklärung über die Frage der Richtigkeit der beiden Schätzgutachten vom 25. und 28. Januar 1940 aufdrängen müssen. Die Werte dieser Gutachten seien damals absichtlich überhöht angenommen worden. Dies hätte durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen.

  8. 8.

    Es sei auch nicht aufgeklärt worden, welchen Wert diejenigen Teile des Betriebsvermögens hatten, die nicht übernommen worden sind. Aus einer handschriftlichen Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1940 ergebe sich, daß es sich dabei um Vermögensgegenstände im Werte von insgesamt 888.849 RM gehandelt habe.

  9. 9.

    Hinsichtlich der Frage der Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts habe das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufgeklärt, ob die im Kaufvertrag enthaltene Verpflichtung der Veräußerer zur Zahlung von 100.000 RM für Baumaßnahmen auf Betreiben seines Vaters vereinbart worden ist. In Wahrheit sei dies eine Bedingung des Regierungspräsidenten in Ansbach gewesen. Dazu hätten die von ihm für das Zustandekommen des Kaufvertrages benannten Zeugen gehört werden müssen.

  10. 10.

    Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit der Frage der Verfassungswidrigkeit des "§ 5 c Abs. II" RepG (gemeint ist wohl § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b und c RepG) sowie der 7. FeststellungsDV befaßt. Vermögen des ehemaligen Deutschen Reiches sei auch vom Freistaat Bayern übernommen worden, so daß dieser auch entsprechend § 419 BGB für die Entschädigungsansprüche des Klägers einstehen müsse. Mithin habe die Entschädigungspflicht nicht auf die Fälle der einfachen Entziehung im Sinne des Rückerstattungsgesetzes beschränkt werden dürfen.

15

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. April 1978 aufzuheben,

16

und er regt an, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Bayreuth zurückzuverweisen.

17

Der Beteiligte hat keine Stellungnahme abgegeben und stellt auch keinen Antrag.

18

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

19

II.

Die Revision des Klägers erweist sich als begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

20

Das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Entschädigungsfähigkeit des vom Kläger geltend gemachten Rückerstattungsschadens (§ 5 RepG) verneint worden ist, wird von einer zweifachen Begründung getragen: Die der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgüter seien gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b RepG durch den Vater des Klägers von den Verfolgten zum einen ohne angemessene Gegenleistung und zum anderen mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts erworben worden. Infolgedessen kann die Revision nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich beider Urteilsgründe zulässige und begründete Revisionsgründe vorliegen.

21

Die allein die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung betreffenden Rügen des Klägers, mit denen mit mehrfachen Begründungen dargelegt wird, das Verwaltungsgericht habe den Gesamtumfang der gemäß § 15 Abs. 2 RepG zu berücksichtigenden Wirtschaftsgüter verkannt und demzufolge nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufgeklärt, welchen Verkehrswert die Gesamtheit der durch seinen Vater mit dem Vertrag vom 3. August 1940 erworbenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Erwerbs gehabt hat, erweisen sich jedenfalls in einem Punkt als begründet. Das angefochtene Urteil läßt konkrete Feststellungen dazu vermissen, welchen Verkehrswert (gemeinen Wert i. S, von § 10 Abs. 1 BewG) die Gesamtheit der erworbenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Erwerbs (1. April 1940) hatte. Den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß das Verwaltungsgericht den Teilverkehrswert des Betriebsgrundstücks mit mindestens 129.600 RM, den Teilverkehrswert der anderen Grundstücke mit mindestens 4.600 RM und die Teilverkehrswerte der Maschinen, Werkzeuge, Ersatzteile und Einrichtungsgegenstände mit 67.661 RM angenommen hat. Im übrigen hat es hinsichtlich der Teilverkehrswerte der beiden Kraftfahrzeuge und des Lagers offenbar die Teilkaufpreise von 3.000 RM und 217.443,30 RM zugrunde gelegt. Dies ergibt insgesamt einen Verkehrswert dieser Wirtschaftsgüter von mindestens 422.304,30 RM. Die vom Erwerber erbrachte Gegenleistung hat das Verwaltungsgericht mit 284.643,30 RM angenommen. Aus dieser Gegenüberstellung hat es auf die Unangemessenheit der Gegenleistung geschlossen.

22

Das Verwaltungsgericht hat bei dieser Beurteilung der Gegenleistung als unangemessen zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Vater des Klägers mit dem Vertrag vom 3. August 1940 nicht nur die vorstehend genannten Wirtschaftsgüter erworben hat, sondern darüber hinaus auch noch gemäß § 4 des Vertrages in die Rechte und Pflichten aus den zwischen der Deutschen Vereinigten Schuhmaschinen GmbH und den Voreigentümern abgeschlossenen Mietverträgen eingetreten ist. Auch insoweit liegt ein Erwerb von Wirtschaftsgütern i. S. von § 15 Abs. 2 RepG vor. Deshalb muß bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung auch der Wert dieser Rechte und Pflichten berücksichtigt werden. Der Kläger hat in seiner Revisionsbegründung nochmals dargelegt, daß die Übernahme dieser Rechte und Pflichten eine derart hohe wirtschaftliche Belastung dargestellt habe, daß dadurch der Gesamtwert aller erworbenen Wirtschaftsgüter erheblich niedriger gewesen sei, als es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Deshalb habe der (Minus-)Wert dieser Rechte und Pflichten aufgeklärt werden müssen. Das angefochtene Urteil beruht auch darauf, daß das Verwaltungsgericht den Wert dieser Rechte und Pflichten nicht einbezogen hat. Dieser Wert hätte gemäß § 10 Abs. 2 BewG ermittelt werden müssen. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen kann nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß eine dahin gehende Sachaufklärung einen Minus-Wert der übernommenen Rechte und Pflichten ergeben hätte, bei dessen Berücksichtigung sich der vom Verwaltungsgericht angenommene Gesamtwert der erworbenen Wirtschaftsgüter von rund 422.000 RM auf einen wesentlich geringeren Betrag ermäßigt haben würde. Es hätte sich dann weiter ergeben können, daß die vom Verwaltungsgericht angenommene Gegenleistung von 284.643,30 RM mehr als 90 v. H. dieses ermäßigten Wertes beträgt.

23

Soweit hiernach die Rügen hinsichtlich der Angemessenheit der Gegenleistung begründet sind, kann ihnen auch nicht deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil das Verwaltungsgericht bereits in der Tatsache der Zahlung einer Ausgleichsabgabe durch den Vater des Klägers an das Deutsche Reich ein Indiz für die Unangemessenheit der Gegenleistung gesehen hat.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar in Fällen, in denen im Zusammenhang mit einem Erwerb neben dem Kaufpreis eine solche Ausgleichszahlung geleistet werden mußte, auf Grund eines allgemeinen Erfahrungssatzes zu vermuten, daß der Kaufpreis unter dem Verkehrswert lag (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 44.77 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 28]). Dieser Erfahrungssatz kann jedoch erst dann zum Tragen kommen, wenn es dem Erwerber nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, daß in seinem Falle trotz der Ausgleichsabgabe der Kaufpreis angemessen war. Infolgedessen muß zunächst von jeder Möglichkeit, den Sachverhalt dahin gehend aufzuklären, Gebrauch gemacht werden, bevor auf die sich aus dem Erfahrungssatz ergebende Vermutung zurückgegriffen werden kann.

25

Die allein die Frage des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts betreffende Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist ebenfalls begründet. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts reichen nicht aus, um den Vertrag vom 3. August 1940 als ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft qualifizieren zu können. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Verstoß mit der Begründung angenommen, der Erwerber habe auch subjektiv die Verfolgungssituation der Veräußerer ausgenutzt, indem auf sein Betreiben Bedingungen in den Kaufvertrag aufgenommen worden seien, die unter normalen Verhältnissen nicht vereinbart worden wären. Dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts kann jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Denn die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Bedingungen des Kaufvertrages hatten nur zur Folge, daß der Kaufpreis um 100.000 RM herabgedrückt wurde. Wenn man der Begründung des Verwaltungsgerichts folgen wollte, so würde dies bedeuten, daß in jeder auf Betreiben des Erwerbers erfolgten Herabsetzung des Kaufpreises ein Verstoß gegen die guten Sitten zu sehen wäre. Dies trifft aber so nicht zu. Vielmehr ist erforderlich, daß das Verhalten des Erwerbers als eine ihm auch subjektiv vorwerfbare Handlungsweise zu werten ist (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 1970 - BVerwG 3 C 123.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 12]). Das wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der auf Betreiben des Erwerbers herabgesetzte Kaufpreis für ihn erkennbar ganz wesentlich unter dem Verkehrswert lag. Da hier aber noch nicht hinreichend aufgeklärt ist, ob der Kaufpreis unangemessen war, kann auch noch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kaufvertrag wegen der Vereinbarung eines unangemessenen Kaufpreises gegen die guten Sitten verstieß.

26

Allerdings kann eine sittenwidrige Handlungsweise des Erwerbers auch dann vorliegen, wenn die vereinbarte Gegenleistung angemessen war. Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Vater des Klägers habe den Voreigentümern unter Ausnutzung ihrer Verfolgungssituation Vertragsbedingungen aufgezwungen, die unter normalen Verhältnissen nicht vereinbart worden wären. Hierzu rügt der Kläger zu Recht, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob die als sittenwidrig beanstandeten Vereinbarungen tatsächlich auf Betreiben seines Vaters in den Kaufvertrag aufgenommen wurden. Eine dahin gehende Aufklärung des Sachverhalts brauchte zwar das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht vorzunehmen, weil es bereits einen Erwerb ohne angemessene Gegenleistung angenommen hat. Die Frage der Sittenwidrigkeit wird jedoch um deswillen bedeutsam, weil die Feststellung, der Kaufpreis sei nicht angemessen gewesen, fehlerhaft getroffen worden ist. Für ihre Beantwortung kommt es zum einen darauf an, ob der Kläger glaubhaft machen kann, daß die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Vereinbarungen entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrages nicht auf Betreiben seines Vaters in den Vertrag aufgenommen wurden. Zum anderen kann auch von Bedeutung sein, ob im Erwerbszeitpunkt bereits bindende Anordnungen der Gewerbeaufsicht zur Errichtung eines Luftschutzkellers und zum Einbau sanitärer Einrichtungen vorlagen. Von allen diesen Umständen kann es abhängen, ob die betreffenden Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstießen. Deshalb hätte dazu eine weitere Sachaufklärung versucht werden müssen, bevor eine Sittenwidrigkeit angenommen werden konnte.

27

Mithin muß die Revision des Klägers Erfolg haben, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben ist.

28

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es unter den gegebenen Umständen verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO) und dem Klagebegehren des Klägers zu entsprechen. Dies wäre nur dann möglich, wenn eine der übrigen Revisionsrügen des Klägers, bei deren Erfolg sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts als entbehrlich erwiesen hätte, begründet sein würde. Dies trifft aber nicht zu. Insbesondere ist die den Inhalt des Klagebegehrens betreffende Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm gestellten Klageanträge fehlerhaft gewürdigt, unbegründet. Es ist zwar richtig, daß der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren einen "Hauptantrag" (den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag neu zu entscheiden) und einen "Hilfsantrag" (ihn zu verpflichten, einen Rückerstattungsschaden festzustellen) formuliert hat. Diese Anträge können jedoch schon deshalb nicht als Haupt- und Hilfsantrag gewürdigt werden, weil das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren in dem Begehren des sogenannten Hilfsantrages enthalten ist. Denn das Begehren des Hilfsantrags, den Beklagten zur Gewährung einer Entschädigung zu verpflichten, schließt das Begehren, ihn bei mangelnder Spruchreife lediglich zur Neubescheidung zu verpflichten, als ein Minus ein. Deshalb hat das Verwaltungsgericht das Gesamtbegehren des Klägers zutreffend dahin gewürdigt, daß der Beklagte zur Gewährung einer Entschädigung verpflichtet werden soll. Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht auch nicht in dem Teilumfang der Verpflichtung zur Neubescheidung für begründet erachtet.

29

Auch die Rüge des Klägers, die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b RepG sei verfassungswidrig, kann keinen Erfolg haben. Denn keine Bestimmung des Grundgesetzes verwehrt es dem Bundesgesetzgeber, auch in den Fällen der sogenannten einfachen Entziehung im Sinne der Rückerstattungsgesetze den Erwerber von Vermögensgegenständen, die der Rückerstattung unterlegen haben, von der Gewährung einer Entschädigung für den erlittenen Rückerstattungsschaden in gleicher Weise auszuschließen, wie entsprechende Erwerber bei Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden durch § 11 a Abs. 1 und 2 FG, § 5 Nr. 1 BFG i.V.m. § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen werden. Gerade umgekehrt wird eine solche Gleichstellung der Erwerber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gefordert.

30

Hiernach ergibt sich, daß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden muß (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), damit dieses die noch erforderliche Sachaufklärung vornimmt. Dazu seien noch zwei Hinweise gegeben.

31

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht den Verkehrswert des Betriebsgrundstücks mit mindestens dem Einheitswert von 129.600 RM angenommen hat. Es mag sein, daß für dieses Grundstück behördliche Auflagen zur Errichtung eines Luftschutzkellers und zum Einbau sanitärer Einrichtungen bestanden haben. Hieraus kann aber nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, daß der Verkehrswert unter dem Einheitswert gelegen hat. Denn auch bei der Neufestsetzung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1942 ist der Einheitswert dieses Grundstücks wiederum auf 129.600 RM festgestellt worden. Daß bis zu diesem Zeitpunkt der Luftschutzkeller schon errichtet und die sanitären Einrichtungen schon eingebaut gewesen seien und daß gerade diese Maßnahmen zu einer Erhöhung des Wertes auf diesen Betrag geführt hätten, ist vom Kläger nicht einmal behauptet und damit auch nicht glaubhaft gemacht worden.

32

Für den Verkehrswert der erworbenen Wirtschaftsgüter kommt es auch nicht auf den desolaten und angeblich konkursreifen Zustand an, in dem sich der Betrieb befunden haben soll, aus welchem die erworbenen Wirtschaftsgüter stammten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers einen solchen Zustand des Betriebes unterstellen will, so sagt dies noch nichts darüber aus, welchen Wert die einzelnen Wirtschaftsgüter des möglicherweise konkursreifen Betriebes gehabt haben. Es ist damit nicht gesagt, daß die vom Verwaltungsgericht angenommenen Verkehrswerte nicht schon entsprechend geminderte Werte sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 101.607 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt