Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1977, Az.: BVerwG VI A 1.77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VI A 1.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 15079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO
- § 60 VwGO
- § 98 VwGO
- § 173 VwGO
- § 232 Abs. 2 (a.F.) ZPO
- § 418 ZPO
Fundstelle
- VerwRspr 29, 1021 - 1024
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1977 in München
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Regierungsoberinspektor bei einer Dienststelle des Bundesnachrichtendienstes (BND) beschäftigt. Am 12. Mai 1976 erstellte sein Dienstvorgesetzter eine planmäßige Regelbeurteilung über ihn, die ihm am 15. Juni 1976 eröffnet wurde. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Juni 1976, diese dienstliche Beurteilung in einzelnen Punkten zu ändern. Sein Antrag wurde vom BND durch Bescheid vom 27. September 1976 abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 21. Dezember 1976 zurückgewiesen. Dieser Bescheid, dem eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ist dem Kläger nach seiner Empfangsbestätigung am 13. Januar 1977 ausgehändigt worden.
Der Kläger hat durch seine Prozeßbevollmächtigten durch einen laut Eingangsstempel am 17. Februar 1977, also nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist (14. Februar 1977), beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. Februar 1977 Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BND vom 27. September 1976 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1976 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Mit Schriftsatz vom 8. März 1977 haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers "vorsorglich" beantragt, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung haben sie vorgetragen:
Der von Rechtsanwalt R. diktierte Klageschriftsatz vom 11. Februar 1977 sei am Abend des 11. Februar 1977 kurz nach 20.00 Uhr Rechtsanwalt Gustavus mit der Bitte übergeben worden, den Schriftsatz noch vor 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts einzuwerfen, da es sich um eine Rechtsmittelfrist handele. Der Schriftsatz vom 11. Februar 1977 sei sodann von Rechtsanwalt G. selbst in einen Briefumschlag gesteckt und bereits gegen 20.15 Uhr in den Nachtbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts in der Hardenbergstraße eingeworfen worden.
Es sei daher zunächst festzustellen, daß die Klageschrift noch am 11. Februar 1977 in den Nachtbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts eingeworfen worden und somit noch rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Aus diesem Grunde könne die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden. Wenn die Klageschrift den Eingangsstempel erst vom 17. Februar 1977 erhalten habe, so sei dies entweder auf einen Fehler am Mechanismus des Nachtbriefkastens des Bundesverwaltungsgerichts in der Hardenbergstraße oder auf einen Sortier- oder Stempelfehler des zuständigen Beamten in der Briefannahme des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuführen. Da die Prozeßbevollmächtigten des Klägers hierauf keinen Einfluß hätten, habe dies der Kläger nicht zu vertreten und könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es sei ihm daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Wie die Geschäftsstelle des VI. Senats durch Rückfrage bei der Briefannahme ermittelt habe, werde über das Wochenende der Nachtbriefkasten vom Hausmeister des Bundesverwaltungsgerichts geleert. Da die Klageschrift in den Nachtbriefkasten am 11. Februar 1977, einem Freitag, eingeworfen worden sei, sei es nicht auszuschließen, daß die verspätete Abstempelung der Klageschrift auf ein schuldhaftes Verhalten des Hausmeisters zurückgehe. Immerhin sei auffällig, daß der Eingangsstempel erst vom 17. Februar 1977 datiere. Dies deute darauf hin, daß die Klageschrift irgendwo im Bundesverwaltungsgericht herumgelegen haben müsse, da sie von Rechtsanwalt Gustavus rechtzeitig eingeworfen worden sei.
Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben eine eidesstattliche Erklärung des Rechtsanwalts G. vom 8. März 1977 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
Zu den Angaben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind dienstliche Äußerungen von den im fraglichen Zeitraum für die Entleerung des Nachtbriefkastens des Bundesverwaltungsgerichts und die Behandlung der ihm entnommenen Dienstpost zuständigen Bediensteten des Bundesverwaltungsgerichts, Erster Justizhauptwachtmeister Bra., Erster Justizhauptwachtmeister Bri. und Justizwachtmeister H., eingeholt worden. Auf diese dienstlichen Äußerungen wird Bezug genommen.
Es sind ferner dienstliche Äußerungen des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin, deren Dienstgebäude in der Hardenbergstraße 21 dem Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in der Hardenbergstraße 31 gegenüber liegt, zur Frage eingeholt worden, wie die versehentlich in den Nachtbriefkasten des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Finanzgerichts eingeworfene, aber für das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Dienstpost von den zuständigen Bediensteten des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Finanzgerichts behandelt wird. Auf diese dienstlichen. Äußerungen wird ebenfalls Bezug genommen.
Die dienstlichen Äußerungen sind den Parteien zur Kenntnisnahme zugeleitet worden.
Der Berichterstatter hat ferner die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gebeten, Rechtsanwalt Gustavus zu veranlassen, seine eidesstattliche Erklärung vom 8. März 1977 zu präzisieren, weil es möglich sein könne, daß Rechtsanwalt G. den für das Bundesverwaltungsgericht bestimmten Schriftsatz am Freitag, dem 11. Februar 1977, in den Nachtbriefkasten des Oberverwaltungsgerichts Berlin in der Hardenbergstraße 21 eingeworfen habe.
Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben dazu keine Erklärung abgegeben und sich auch sonst in der Sache nicht geäußert. Sie haben lediglich mitgeteilt, daß die Klage und der Wiedereinsetzungsantrag aufrechterhalten werden.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert und auch nicht vertreten lassen.
II.
Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig und daher abzuweisen.
Die vorliegende Klage mußte nach § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bei dem für die Entscheidung nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zuständigen Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1976 ist dem Kläger laut Empfangsbestätigung am 13. Januar 1977 ausgehändigt worden. Der Widerspruchsbescheid war daher dem Kläger wirksam zugestellt worden (vgl. § 175 BBG in Verbindung mit § 5 VwZG). Die dadurch in Lauf gesetzte einmonatige Klagefrist endete am Montag, dem 14. Februar 1977. Die Klageschrift vom 11. Februar 1977 ist jedoch nach dem Eingangsstempel der Postannahmestelle des Bundesverwaltungsgerichts erst am Donnerstag, dem 17. Februar 1977, also nach Ablauf der Klagefrist, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Der Kläger vertritt in erster Linie den Standpunkt, daß seine Prozeßbevollmächtigten die Klageschrift bereits am Freitag, dem 11. Februar 1977, kurz nach 20.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts eingeworfen und infolgedessen die Klagefrist gewahrt hätten. "Rein vorsorglich" beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Prozessual ist dieses Vorbringen des Klägers dahin zu bewerten, daß er den Nachweis für die Wahrung der Klagefrist durch seine Prozeßbevollmächtigten erbringen möchte. Hierüber ist unabhänig von dem von ihm "vorsorglich" gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Urteil zu entscheiden (vgl. auch BVerwGE 18, 51 [BVerwG 12.02.1964 - IV C 95/63]).
Bei dieser Entscheidung ist davon auszugehen, daß es für den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftsatzes beim Gericht nicht auf die Übergabe des Schriftsatzes zur Post oder seinen Einwurf in den Gerichtsbriefkasten ankommt, sondern daß dafür ausschließlich der Zeitpunkt des Eingangs bei der zum Postempfang befugten Geschäftsstelle maßgebend ist (vgl.Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG III ER 404.56 -).
Beim Bundesverwaltungsgericht ist dies die sog. Postannahmestelle. Der auf der Klageschrift vom 11. Februar 1977 angebrachte Eingangsstempel der Postannahmestelle des Bundesverwaltungsgerichts erbringt als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO, § 418 ZPO den vollen Beweis dafür, daß die Klageschrift im vorliegenden Fall erst am 17. Februar 1977 (also verspätet) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. hierzu auch Urteil des VIII. Senatsvom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 2.65 - [NJW 1969, 1730 = MDR 1969, 951]; vgl. ferner Kopp, VwGO, 3. Aufl., § 74 Anm. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 35. Aufl., § 418 Anm. 4). Diese Beweiswirkung kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen entkräftet werden; eine der in dieser Vorschrift vorgesehenen landesrechtlichen Beschränkungen dieser Beweiswirkung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die gesetzliche Vermutung des § 418 ZPO ist nicht widerlegt, solange nicht die Möglichkeit beseitigt ist, daß der Inhalt der Bescheinigung richtig ist (vgl. RGZ 131, 284 [289]).
Der VIII. Senat ist zwar in der oben angeführtenEntscheidung vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 2.65 - unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 18, 51 [BVerwG 12.02.1964 - IV C 95/63]) einer "Überbewertung" des gerichtlichen Eingangsstempels entgegengetreten, und zwar in Fällen, in denen eine Rechtsmittelschrift nachweislich vor Fristablauf in den Gerichtsbriefkasten gelangt war. So liegt der Fall hier aber nicht. Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aufgrund der vom erkennenden Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen darstellt, ergibt sich folgende tatsächliche und rechtliche Würdigung:
Rechtsanwalt Gustavus hat zwar in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 8. März 1977 behauptet, daß er die Klageschrift am 11. Februar 1977 gegen 20.15 Uhr in den Nachtbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts in der Hardenbergstraße eingeworfen habe. Durch diese Erklärung kann jedoch die sich aus dem gerichtlichen Eingangsstempel vom 17. Februar 1977 ergebende Vermutung, daß die Klageschrift erst sehr viel später, jedenfalls nach Fristablauf (14. Februar 1977), in den Nachtbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts eingeworfen worden und infolgedessen verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, nicht entkräftet werden. Denn die dienstlichen Äußerungen der für die Entleerung des Nachtbriefkastens und für die Weiterbehandlung der ihm entnommenen für das Bundesverwaltungsgericht bestimmten Dienstpost in der fraglichen Zeit zuständigen Beamten schließen die Annahme aus, daß die Klageschrift noch rechtzeitig vor Fristablauf in den Nachtbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts eingeworfen worden ist. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere die dienstliche Äußerung des Hausinspektors des Bundesverwaltungsgerichts, des Ersten Justizhauptwachtmeisters Bra., ins Gewicht. Dieser hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 18. März 1977 angegeben, daß er am Sonnabend, dem 12. Februar 1977, um 11.26 Uhr in Gegenwart des Wachmannes den Nachtbriefkasten geöffnet habe. An diesem Tage habe er keine Post in dem Nachtbriefkasten vorgefunden. Bra. hat im einzelnen genau und glaubhaft geschildert, in welcher Weise er an den Wochenenden jeweils die Entleerung des Nachtbriefkastens vornimmt und dabei dessen Mechanismus kontrolliert. Der Nachtbriefkasten wird von Bra. - wie auch sonst - derart überprüft, daß keine Post übersehen werden kann. Ebenso ist es bei dem von Bra. geschilderten Arbeitsvorgang unmöglich, daß ein etwa eingeklemmter Brief zurückbleiben kann. Bra. übt diese Dienstobliegenheit, die sonst (also nicht an Wochenenden) der Pförtner verrichtet, seit Einführung der 5-Tage-Woche unbeanstandet aus. Ein Fehler im Mechanismus des Nachtbriefkastens des Bundesverwaltungsgerichts kann entgegen der Annahme des Klägers schon deswegen nicht vorgelegen haben, weil nach der Äußerung von Bra. im Zeitpunkt der Entleerung die Uhr des Nachtbriefkastens gelaufen ist. Daß auch in der Weiterbehandlung der von Bra. am Wochenende dem Nachtbriefkasten zu entnehmenden Dienstpost eine fristversäumnisbewirkende Fehlerquelle (z.B. durch nicht sorgfältige Aufbewahrung oder verzögerliche Weiterleitung der Post) unmöglich auftreten kann, ergibt sich mit Gewißheit aus seiner dienstlichen Äußerung. Auch nach den dienstlichen Äußerungen des seinerzeit diensttuenden Pförtners, des Justizwachtmeisters H. und des Leiters der Postannahmestelle, des Ersten Justizhauptwachtmeisters Bri., scheiden solche Fehlerquellen aus, die - wie Sortier- oder Stempelfehler bei der Bearbeitung der dem Nachtbriefkasten entnommenen Dienstpost - geeignet wären, die Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels im vorliegenden Fall in Frage zu stellen. Die Behauptung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die am 11. Februar 1977 in den Nachtbriefkasten eingeworfene Klageschrift müsse bis zum 17. Februar 1977 (Datum des Eingangsstempels) "irgendwo im Bundesverwaltungsgericht herumgelegen" haben, entbehrt danach jeder tatsächlichen Grundlage. Es handelt sich um eine durch die Erhebungen des erkennenden Senats entkräftete bloße Schutzbehauptung. Aufgrund der eingeholten dienstlichen Äußerungen der Bediensteten, die in der fraglichen Zeit mit der Entleerung des Nachtbriefkastens, der Weiterleitung und sonstigen Behandlung der dem Nachtbriefkasten entnommenen Dienstpost befaßt waren, erscheint es ganz undenkbar, daß ein Schriftsatz - wie im vorliegenden Fall behauptet wird - mehrere Tage unbemerkt im Nachtbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts oder sonstwo gelegen haben kann.
Nach alledem ist - anders als in dem vom VIII. Senat im Urteil vom 22. Mai 1969 entschiedenen Fall - eine Verzögerung der Abstempelung nach Einwurf der Klageschrift in den Nachtbriefkasten des Bundesverwaltungsgerichts durch Vorgänge, die sich innerhalb des Gewahrsamsbereichs des Bundesverwaltungsgerichts abgespielt haben, ausgeschlossen. Es waren auch von der Gerichtsverwaltung alle geeigneten Vorkehrungen gegen den Eintritt einer solchen Verzögerung getroffen worden, wie sie von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers behauptet wird. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers müssen sich in diesem Zusammenhang anlasten lassen, daß ihr Verhalten selbst den Eindruck einer nicht sorgfältigen Behandlung der Klageschrift hervorrufen muß. So trägt z.B. der Briefumschlag, in den die Klageschrift gesteckt worden war, als Anschrift des Bundesverwaltungsgerichts: Berlin 12, Hardenbergstraße 21. Dies ist aber die Anschrift des dem Bundesverwaltungsgericht gegenüberliegenden Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichts Berlin. Der Berichterstatter hat im Laufe des Verfahrens die Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf die Möglichkeit hingewiesen, daß die Klageschrift versehentlich in den Nachtbriefkasten dieser Gerichte eingeworfen worden sein könne. Gleichzeitig hat der Berichterstatter die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gebeten, Rechtsanwalt G. zu veranlassen, seine eidesstattliche Erklärung vom 8. März 1977 in diesem Punkt zu präzisieren. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind dieser Auflage nicht nachgekommen, sie haben sich auch sonst nicht mehr zur Sache geäußert, obwohl ihnen sämtliche dienstliche Äußerungen zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sind. Ein derartiges Verhalten von Prozeßbevollmächtigten entspricht nicht der nach Lage des Falles gebotenen prozessualen Mitwirkungspflicht. Der erkennende Senat kommt nach alledem zu der Schlußfolgerung, daß die durch den gerichtlichen Eingangsstempel vom 17. Februar 1977 begründete gesetzliche Vermutung, wonach die Klageschrift erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, durch die eidesstattliche Erklärung des Rechtsanwalts G. nicht erschüttert worden ist.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, daß der "vorsorglich" gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht begründet ist. Wenn auch den Kläger persönlich kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, so muß er sich doch das Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO a.F.; ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 13, 181 [182];Beschlüsse vom 12. Juli 1972 - BVerwG III C 5.72 - [JR 1973, 76] undvom 27. Januar 1977 - BVerwG III CB 73.76 -). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in der Urteilsbegründung abgelehnt werden. Es braucht daher auch nicht zu der in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur verschieden beantworteten Frage Stellung genommen zu werden, ob über einen solchen Antrag nur durch Urteil oder auch durch Beschluß entschieden werden kann (vgl. hierzu einerseits OVG Münster in DVBl. 1969, 630 und OVG Lüneburg in DVBl. 1976, 947; andererseits BVerwGE 17, 207 [BVerwG 29.11.1963 - V C 20/63] und VGH Mannheim in NJW 1970, 347; vgl. aber auch VGH Mannheim in NJW 1977, 917 LS).
Der Klage mußte nach alledem schon wegen Fristversäumnis der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke