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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1964, Az.: BVerwG IV C 95.63

Feststellung eines kriegsbedingten Schadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG IV C 95.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 03.01.1963 - AZ: 2 KL 66/61

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 51 - 53
  • AS 18, 51
  • BaWüVBl 65, 26
  • DVBl 1964, 406 (amtl. Leitsatz)
  • JR 65, 153
  • MDR 1964, 624 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 64, 1239
  • NJW 1964, 1239 (Volltext mit amtl. LS) "vor 24 Uhr des letzten Fristtages"
  • WM 64, 573
  • ZLA 64, 171

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Rechtsbehelfsschrift nachweislich vor 24.00 Uhr des letzten Fristtages in einen zur Entgegennahme von Behördenpost bestimmten Briefkasten der zuständigen Behörde eingeworfen, so ist die Frist gewahrt, auch wenn der Einwurf nicht in einen sogenannten Nachtbriefkasten erfolgte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Januar 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.450 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat gegen den Feststellungsbescheid des Ausgleichsamtes im Rahmen eines Lastenausgleichsfeststellungsverfahrens an letzten Tage der Rechtsbehelfsfrist Beschwerde eingelegt und zu diesem Zwecke die Beschwerdeschrift am gleichen Tage nach Dienstschluß in den Briefkasten des Gebäudes der Kreisverwaltung - Ausgleichsamt - eingesteckt. Der Beschwerdeausschuß hat den Rechtsbehelf wegen Fristversäumnis verworfen, und das Verwaltungsgericht hat aus dem gleichen Grunde die Klage abgewiesen. Das Gericht, so heißt es in der Begründung, habe zwar festgestellt, daß die Beschwerdeschrift zwischen Dienstschluß und vor Mitternacht des letzten Tages der Frist in den Behördenbriefkasten gelangte, aber der Briefkasten sei kein Nachtbriefkasten gewesen. Daher sei die Beschwerde der Behörde erst mit der Leerung des Kastens, also erst am nächsten Tag als zugegangen anzunehmen. Allerdings rechtfertige das Fehlen eines Nachtbriefkastens bei rechtzeitiger Antragstellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Notfrist, jedoch fehle es im vorliegenden Falle an einem ausdrücklichen Antrage. Die Klägerin beharre auf ihrem Standpunkt, daß der Rechtsbehelf dem Ausgleichsamt rechtzeitig zugegangen sei; daher bedürfe es nach ihrer Meinung keiner Wiedereinsetzung. Dieses Verhalten hindere das Gericht, zu ihren Gunsten den Antrag als stillschweigend und damit rechtzeitig gestellt anzusehen. Wenn sie im Verwaltungsstreitverfahren hilfsweise um Wiedereinsetzung gebeten habe, so fehle es an der Rechtzeitigkeit ihres Begehrens.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht und zur Begründung für die Revisionszulassung vorgetragen, selbst wenn das Verwaltungsgericht annehme, ein Schriftstück gehe einer Behörde bei einem gewöhnlichen Briefkasten erst bei Leerung zu, so hätte es doch ihrem Beweisvorbringen nachgehen müssen, daß bei der hier in Rede stehenden Behörde nach Dienstschluß eingeworfene Post regelmäßig den Eingangsstempel des Vortages erhalte. - Zudem beharre sie bei der Auffassung, auch beim Fehlen eines Nachtbriefkastens sei ein Schriftstück als am gleichen Tage zugegangen zu betrachten, wenn es nachweisbar vor 24.00 Uhr dieses Tages in das zum Empfang von Behördenpost vorgesehene Behältnis gelangt ist. Darüber bitte sie zu entscheiden.

3

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Der Zulassungsbeschluß ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit einem Anschreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 6. Juni 1963 zugestellt worden, in dem es u.a. heißt, zur Begründung der Revision genüge "die Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift vom 23. Februar 1963". Daraufhin haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich Revision eingelegt, die vom Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Revisionsfrist an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden und dort rechtzeitig eingegangen ist; zur Begründung haben sie auf ihre Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen. - Auf ein Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 15. November 1963, in dem es heißt, "vorsorglich" werde darauf hingewiesen, daß die Ordnungsmäßigkeit der Revisionsbegründung fraglich geworden sei, weil der VII. Senat eine Bezugnahme auf Schriftstücke im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als Revisionsbegründung nicht für ausreichend halte, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch Schriftsatz vom 19. November 1963 die Revisionsbegründung - inhaltsgleich mit der Beschwerdebegründung - nachgeholt und entsprechend der Anregung des Senatsvorsitzenden um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Für ihr Wiedereinsetzungsbegehren haben sie auf die Belehrung in Anschreiben des Senatsvorsitzenden vom 6. Juni 1963 verwiesen, eine Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sei ausreichend.

4

Der Beklagte beantragt Verwerfung der Revision wegen Fristversäumung. - Weiterhin ist er der Auffassung, daß der "Zugang" von Schriftstücken an Behörden oder Gerichte unterschiedlich zu beurteilen sei, je nachdem, ob sie in einen gewöhnlichen Briefkasten oder in einen Nachtbriefkasten gesteckt werden.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht widersetzt sich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Revisionsbegründung nicht, hält im übrigen die Revisionsfrist für gewahrt und stellt keinen Antrag, soweit die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz begehrt.

6

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

7

1.

Die Revision ist rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt. Sie gelangte auf dem Umwege über das Bundesverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht, wo sie am 26. Juni 1963 einging, während die Revisionsfrist erst am 21. Juli 1963 ablief.

8

2.

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sind gegeben. Der Senat hat sie gewährt, denn geht man davon aus, eine Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung sei für die Revisionsbegründung schlechthin unzureichend, dann hätten jedenfalls die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ohne Verschulden die Frist versäumt. Sie konnten sich nach dem Inhalt des Schreibens des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 6. Juni 1963 darauf verlassen, daß der Zusatz in der Verfügung, die Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung reiche für die Revisionsbegründung nach wie vor aus, der Auffassung des erkennenden Senats entspreche. Zudem handelt es sich nicht um eine allgemeine Bezugnahme auf den Inhalt früher eingereichter Schriftsätze, sondern um ein Sichbeziehen auf ein bestimmtes Schriftstück, das inhaltlich den Erfordernissen für eine Revisionsbegründung voll entspricht und das auch von den gleichen Prozeßbevollmächtigten stammt. Unter diesen Umständen hätte eine wörtliche Wiederholung dessen, was in der Beschwerdebegründung ausgeführt worden ist, nichts anderes als überflüssiges Schreibwerk, und, wie Eyermann-Fröhler zu § 139 VwGO in Rdn. 19 bemerkt, die Förderung eines übertriebenen Formalismus bedeutet, was sich aus dem Zweck der Vorschrift des § 139 VwGO, "eine Entlastung des Revisionsgerichts herbeizuführen", nicht rechtfertigen ließe. - Ob unter den Umständen dieses Falles eine Abweichung von der Auffassung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 44.62 - (NJW 1963, 1640; BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62]; Wertpapier-Mittlg. 63, 1216) zu besorgen gewesen und die Anrufung des Großen Senats notwendig geworden wäre, wenn der erkennende Senat die Revisionsbegründungsfrist als gewahrt angesehen hätte, konnte indes dahingestellt bleiben. Denn im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Senat jedenfalls in der Lage, zur Entscheidung über die Grundsatzfrage, die Gegenstand des Zulassungsbeschlusses vom 5. Juni 1963 ist, vorzudringen.

9

3.

Die Frage, ob eine Frist beim Fehlen eines sogenannten Nachtbriefkastens dadurch gewahrt wird, daß die Rechtsbehelfsschrift nachweislich vor 24.00 Uhr des letzten Fristtages in einen üblichen Briefkasten oder Briefschlitz an dem Gebäude eines Gerichts oder einer Behörde eingeworfen wird, muß der erkennende Senat bejahen. Die von dem Prozeßbevollmächtigten der beklagten Behörde zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts steht dem nicht entgegen. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1951 (BGHZ 2, 31) bestätigt der rechtsuchenden Bevölkerung, daß sie das Recht habe, "auch noch am letzten Tage unter Ausnutzung der ihr gesetzlich zugebilligten Frist" ein Rechtsmittel einzulegen. Bei dem starken Formzwang, "dem aus zutreffenden Gründen die Beurteilung der Frage unterliegt, ob eine gesetzliche Frist, gewahrt ist", müsse nach Auffassung des Bundesgerichtshofs andererseits auch zugunsten der in Betracht kommenden Partei ihr Recht berücksichtigt werden, "die ihr gesetzlich zugebilligte Frist entsprechend ausschöpfen zu können". - Auch der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Falle, in dem die Rechtsbehelfsfrist um zwei Tage überschritten worden ist, weil an dem Gebäude einer Behördenabteilung weder ein Briefkasten angebracht noch ein zur Empfangnahme bereiter Behördenangehöriger nach Dienstschluß zugegen war, ausgeführt, jede Partei dürfe die ihr im Gesetz eingeräumte Rechtsmittelfrist "voll" ausnutzen und darauf vertrauen, daß geeignete Vorkehrungen getroffen werden, "die eine volle Ausnutzung der Rechtsmittelfrist ermöglichen" (Urteil vom 13. März 1962 - BVerwG I C 158.60 - [NJW 1962 S. 1268]). Besteht aber der Grundsatz, daß die Rechtsuchenden gesetzlich vorgeschriebene Fristen voll ausnutzen können und laufen Fristen, die nach lagen oder bestimmten Zeiträumen, enden, mit dem Tage ab, in den der Zeitpunkt der Beendigung fällt (§ 222 ZPO, § 188 BGB), so besteht kein Zweifel, daß die Frist gewährt ist, wenn noch bis 24.00 Uhr der befristete Rechtsbehelf eingelegt wird (vgl. Wieczorek Anm. A II a zu § 222 ZPO).

10

Das gilt insbesondere für das Verwaltungsverfahren, in dem der Fristablauf in erster Linie eine geordnete Erledigung der Behördentätigkeit gewährleisten soll. - Es kann für den vorliegenden Fall auf sich beruhen, ob die Einlegung eines Schriftstücks in einen für amtliche Schreiben an ein Gericht bestimmten, am oder im Gerichtsgebäude befindlichen Briefkasten den Rechtsakt der Einreichung bei der Geschäftsstelle, durch deren Vermittlung die Zustellung erfolgen soll (§ 207 Abs. 2 ZPO), bilde oder nicht, eine Frage, die das Reichsgericht durch Beschluß vom 21. April 1931 (JW 1931, 2019) verneint hat, weil zu der fristzeitigen Einreichung nicht bloß die unkontrollierte Abgabe des Schriftsatzes, sondern auch die Annahme durch einen hierfür zuständigen Beamten gehöre (vgl. a. RG. Urt. v. 10. März 1910; JW 1910, 480). - Diese Fälle stehen in Zusammenhang mit einer zivilprozessualen Sondervorschrift. - Hier liegt aber der Sachverhalt so, daß es für die Einreichung des Schriftstückes bei der Behörde keiner Annahme durch einen zuständigen Behördenangehörigen bedarf. Nach der neuesten Rechtsprechung steht fest, daß der Einwurf eines Schriftstückes in einen Nachtbriefkasten am letzten Tage einer Rechtsmittelfrist zur Fristwahrung genügt, wenn das Schriftstück vor Ablauf des letzten Tages, also bis 24.00 Uhr in den mechanisch registrierenden Briefkasten eingeworfen worden ist. Hier wird auf technischem Wege sichergestellt, ob ein Schriftstück noch vor Ablauf des letzten. Fristtages in den "Gewahrsam" der Behörde gelangte. Allein darauf kommt es für die wirksame Einlegung des Rechtsbehelfs an. Es erschiene ungerechtfertigt, diese Frage unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob der Rechtsuchende das Schriftstück rechtzeitig in einen mechanisch arbeitenden Nachtbriefkasten wirft oder rechtzeitig in einen gewöhnlichen Behördenbriefkasten. Die Einrichtung eines sogenannten Nachtbriefkastens dient nur der Sortierung von eingehender Post nach dem Tage des Eingangs. Dieser ist maßgebend dafür, ob das Schriftstück rechtzeitig in den "Gewahrsam" der Behörde gelangte.

11

Da tatsächlich feststeht, daß die Beschwerdeschrift vor Ablauf des letzten Tages der Rechtsbehelfsfrist in den zum Empfang von Schriftstücken bestimmten Lehördenbriefkasten eingelegt worden ist, hat die zuständige Stelle fristgemäß den Gewahrsam an der Beschwerdeschrift, also rechtzeitig, erlangt. Es ist daher, unabhängig davon, daß auch hier mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte abgeholfen werden können, davon auszugehen, daß die Klägerin die Beschwerdefrist gewahrt hat.

12

Damit rechtfertigt sich die hier getroffene Entscheidung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.450 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in. Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Klein
Oswald
Clauß
Isendahl