Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1962, Az.: BVerwG I C 158.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 158.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 11.11.1959 - AZ: I a-B 36.58
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Berliner Gewerbezulassungsgesetz vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 282)
- § 52 Abs. 2 Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195) i.d.F. des Gesetzes vom 13. Mai 1918 (GS. S. 53)
Fundstellen
- BB 1962, 688
- DVBl 1962, 535 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1962, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
- Gewerbearchiv 1962, 190
- MDR 1962, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1268 (Volltext mit amtl. LS) "Berl. GewerbezulassungsG v. 13.05.1954 (GVBl. S 282) § 10 Abs. 1 (Anbringung von Nachtbriefkästen bei Verwaltungsbehörden)"
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Klägerin ist die Gewerbezulassung für den Groß- und Einzelhandel mit Ventilatoren und Zubehör durch eine laut Zustellungsurkunde ihr am 25. Mai 1957 zugestellte Widerrufsverfügung vom 24. Mai 1957 entzogen worden. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Beschwerde ein, die am 8. Juni 1957 bei der Behörde einging. Die Beschwerdebegründung vom 22. Juni 1957 ging am 24. Juni 1957 bei der Abteilung Wirtschaft des Bezirksamts ein. Der Senator für Wirtschaft und Kredit wies durch Bescheid vom 3. August 1957 die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit dem Antrage, die Bescheide des Bezirksamts Tempelhof von Berlin vom 24. Mai 1957 und des Senators für Wirtschaft vom 3. August 1957 aufzuheben. Sie hat vorgetragen, daß ihr Ehemann die Beschwerdebegründung am 22. Juni 1957 um 17.00 Uhr bei der Abteilung Wirtschaft des Bezirksamts habe abgeben wollen. Es sei jedoch niemand anwesend gewesen. Auch ein Briefkasten habe sich nicht am Haus befunden.
Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene Widerrufsverfügung der Klägerin am 25. Mai 1957 zugestellt worden ist, zumal der Poststempel bei Rücksendung der Urkunde, das Datum: 25. Mai 1957, 17 Uhr, trägt. Maßgebend für die Beschwerdefrist sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, § 10 Abs. 1 des Berliner Gewerbezulassungsgesetzes vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 282) - GewZG -. Die Beschwerde sei danach zwar rechtzeitig eingelegt, jedoch sei die Frist zur Begründung der Beschwerde mit Ablauf des 22. Juni 1957 ungenutzt verstrichen gewesen, da die Beschwerdebegründung vom 22. Juni 1957 erst am 24. Juni 1957 beim Bezirksamt eingegangen sei. Der Klägerin habe gegen diese Versäumung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugebilligt werden können. Es sei zwar darin, daß sie bis zum letzten Tag der Frist gewartet habe, kein Verschulden zu finden. Jedoch habe ihr dann eine besondere Sorgfaltspflicht obgelegen. Diese habe sie verletzt. Sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, bei der Abteilung Wirtschaft einen Nachtbriefkasten vorzufinden; denn diese Abteilung befinde sich nicht im Rathaus, sondern in einem höchstens 500 bis 600 m davon entfernten Privathaus. An Privathäusern lasse aber die Behörde grundsätzlich keine Nachtbriefkästen anbringen. Es sei dem Ehemann der Klägerin, der die Herstellung und die Kundenbetreuung in ihrem Betrieb leite und im Auftrag der Klägerin die Beschwerdebegründung gefertigt und auf den Weg gebracht habe, als einem langjährig erfahrenen und mit den Verhältnissen vertrauten Gewerbetreibenden zuzumuten gewesen, den kurzen Weg zum Rathaus zu gehen, dem Sitz des Bezirksamts, an dem sich auch der Nachtbriefkasten befunden habe. Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist sei daher nicht unverschuldet.
Der Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin die Revision zugelassen.
Die Klägerin rügt mit der Revision, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht überspannt habe. Sie weist darauf hin, daß schon die Androhung einer Entziehung der Gewerbeerlaubnis vom 1. April 1957 nicht vom Bezirksamt Tempelhof, sondern von der Abteilung Wirtschaft dieses Bezirksamts unter der Absenderangabe Berlin-Tempelhof, Tempelhofer Damm 146, ausgegangen war. Ebenso sei auf der Widerrufsverfügung vom 24. Mai 1957 als erlassende Behörde das Bezirksamt Tempelhof von Berlin, Abteilung Wirtschaft, unter derselben Absenderanschrift vermerkt. Der Ehemann der Klägerin habe sich daher sagen müssen, daß seine Beschwerdebegründung bei derjenigen Stelle und an derjenigen Adresse anzubringen sei, von der die angefochtene Verfügung ausgegangen sei. Er sei auch tatsächlich schon in der Mittagszeit bei dem Amt für Wirtschaft gewesen. Im Frühjahr 1957 sei ein allgemeiner behördlicher Dienstschluß um 13 Uhr an Sonnabenden noch keineswegs zur Kenntnis aller Bevölkerungskreise gekommen. Im übrigen müsse dem Bezirksamt Tempelhof der Vorwurf gemacht werden, daß es schuldhaft unterlassen habe, am Hause, in welchem das Amt für Wirtschaft arbeite, ein Hinweisschild anbringen zu lassen, daß nach Dienstschluß Schriftstücke für die Abteilung Wirtschaft in den Nachtbriefkasten des Bezirksamts Tempelhof, Tempelhofer Damm 165-169, eingeworfen werden können.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Er macht geltend, daß der Ehemann der Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der Klageschrift und nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht, wie jetzt behauptet werde, in der Mittagszeit, sondern erst um 17 Uhr bei dem Bezirksamt Tempelhof, Abteilung Wirtschaft, gewesen sei. Die allgemeine Dienstzeit sei beim Bezirksamt Tempelhof, Abteilung Wirtschaft, an Sonnabenden vom Oktober 1956 bis Januar 1958 auf die Zeit von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr festgesetzt und auch entsprechend bekanntgemacht worden. Da die Klägerin von jeher im Bezirk Tempelhof wohne, müsse davon ausgegangen werden, daß ihr diese Dienstzeit bekannt gewesen sei. Im übrigen müsse es schon als eine Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen werden, wenn ein Rechtsuchender eine Rechtsmittelfrist am letzten Tag, einem Sonnabend , gegen 17.00 Uhr oder auch gegen 14.00 Uhr durch Überbringung einer Rechtsmittelschrift bei einer Behörde im Sinne der Aushändigung an einen Beamten wahrnehmen wolle. Zumindest sei dem Ehemann der Klägerin zuzumuten gewesen, zum Rathaus zu gehen, um den Brief dort einzuwerfen oder sich wenigstens über das Vorhandensein einer Abgabemöglichkeit für ihn zu erkundigen. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts würde es eine Überspannung der an das Bezirksamt zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man entgegen aller Üblichkeit fordern wollte, daß am Hause Tempelhofer Damm 146 durch ein. Schild auf den Nachtbriefkasten am Rathaus hätte hingewiesen werden müssen.
II.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Widerrufsverfügung vom 24. Mai 1957 durch Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist unanfechtbar geworden sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge verschuldeter Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden könne. Das Berufungsurteil beruht auf § 10 Abs. 1 GewZG und auf § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195) in der Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 1918 (GS. S. 53), also auf landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren. Nun vermögen Mängel des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich die Revision nicht zu rechtfertigen (Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1954 - BVerwG I C 53.53 - und vom 8. Dezember 1955 - BVerwG I C 73.55 -; Beschlüsse des V. Senats vom 7. Oktober 1954 - BVerwG V B 154.54/V C 232.54 - und vom 10. November 1956 - BVerwG V C 191.55 -). Im vorliegenden Fall wird mit dem Mangel des Verwaltungsverfahrens jedoch zugleich ein Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerügt. Der Verwaltungsrichter ist zur Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Beschwerde- bzw. Beschwerdebegründungsfrist im Verwaltungsverfahren zuständig (Preuß.OVG Bd. 100 S. 298). Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und damit die Klage als unzulässig abgewiesen. Müßte der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin als begründet angesehen werden, hätte das Berufungsgericht der Klägerin zu Unrecht eine Nachprüfung ihres sachlichen Vorbringens verweigert. Die Rüge der Klägerin betrifft also einen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens. Die Revisibilität ist demnach zu bejahen.
Ausgangspunkt für die rechtliche Würdigung des Vorbringens der Revision ist der verspätete Eingang der Beschwerdebegründung am 24. Juni 1957. Nach § 10 Abs. 1 GrewZG ist die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheides beim Bezirksamt schriftlich einzureichen und binnen weiterer zwei Wochen zu begründen. Die Widerrufsverfügung ist der Klägerin am 25. Mai 1957 zugestellt worden. Diese Feststellung des Berufungsgerichts duldet keinen Zweifel, da der Poststempel bei Rücksendung der Urkunde das Datums 25. Mai 1957, 17 Uhr, trägt und die Urkunde dementsprechend auch bei dem Bezirksamt am Montag, dem 27. Mai 1957, eingegangen ist. Die Beschwerdebegründung hätte also spätestens am 22. Juni 1957 beim Bezirksamt eingereicht sein müssen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hing somit in erster Linie davon ab, ob gegen diese Fristversäumung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind, d.h. ob die Fristversäumnis unverschuldet gewesen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin eine etwaige Verletzung der Sorgfaltspflicht ihres Ehemannes bei der verspäteten Einreichung der Beschwerdebegründungsschrift schon deshalb nicht gegen sich gelten lassen muß, weil der Ehemann hierbei nur als Angestellter oder Bote der Klägerin tätig gewesen ist (siehe hierzu Warneyer, Jahrbuch der Entscheidungen, Ergänzungsband 20 Nr. 94; auch RGZ Bd. 96 S. 322 [324]). Auch wenn man die Anrechenbarkeit eines Verschuldens des Ehemannes bejaht, kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten bleiben, da es ein Verschulden des Ehemannes zu Unrecht angenommen hat und ebenso ein Verschulden der Klägerin selbst zu verneinen ist.
Es mag - entsprechend dem Klagevortrag und den Feststellungen des Berufungsgerichts - unterstellt werden, daß der Ehemann der Klägerin am 22. Juni 1957 erst gegen 17.00 Uhr bei der Abteilung Wirtschaft, Tempelhofer Damm 146, gewesen ist. Jede Partei darf die ihr vom Gesetz eingeräumte Rechtsmittelfrist voll ausnutzen. Nach den auf dem Gebiet des Gerichtswesens in der neueren Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darf sie auch darauf vertrauen, daß die Gerichtsverwaltungen die geeigneten Vorkehrungen treffen, die eine volle Ausnutzung der Rechtsmittelfrist ermöglichen. Für die Zeit nach Dienstschluß muß entweder ein Nachtbriefkasten vorhanden oder die Möglichkeit gegeben sein, einem dazu bereiten und befugten Gerichtsbediensteten die Rechtsmittelschrift ordnungsgemäß zu übergeben. Ihr Fehlen ist ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, NJW 1957 S. 750 [BGH 14.02.1957 - VII ZR 250/56], MDR 1960 S. 223; BAG, NJW 1960 S. 1543).
Der Senat hat keine Bedenken, diese für die Gerichtsverwaltung aufgestellten Grundsätze auch auf Verwaltungsbehörden anzuwenden, gegen deren Bescheide fristgebundene Rechtsmittel zulässig sind. Die dem Rechtsuchenden drohende Gefahr des Verlustes seines materiellen Anspruchs infolge Versäumung der Rechtsmittelfrist ist auch bei ihnen gegeben. Auch sie sind verpflichtet, ihm die volle Ausnutzung der Rechtsmittelfrist technisch zu ermöglichen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat das Bezirksamt am Rathaus einen Nachtbriefkasten angebracht. Jedoch konnte dies nicht genügen, wenn der rechtsmittelfähige Bescheid von einer Abteilung erlassen wurde, die nicht im Rathaus selbst, sondern in einem mehrere hundert Meter davon entfernten Privathaus ihren Sitz hatte. Hat der Beklagte eine seiner Abteilungen getrennt vom Dienstsitz in einem privaten Hause untergebracht, dann muß er diesen besonderen Umständen auch dadurch Rechnung tragen, daß er die Rechtsuchenden dieser Abteilung hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen ebenso stellt wie die Parteien bei den übrigen. Abteilungen. Er mußte also im Hause Tempelhofer Damm 146 entweder ebenfalls einen Nachtbriefkasten anbringen oder durch ein Schild auf den Nachtbriefkasten des Rathauses hinweisen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei dem Ehemann der Klägerin als langjährigem, mit dem Umgang mit Behörden vertrautem Gewerbetreibenden zuzumuten gewesen, Überlegungen über die Einwurfsmöglichkeit in den Nachtbriefkasten des Rathauses anzustellen, setzt ein zu hohes Maß an juristischer Erfahrung bei einem Laien voraus. Aus denselben Erwägungen wäre es auch eine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn man es dem. Ehemann der Klägerin als Verschulden anrechnen wollte, daß er sich nicht bei dem - privaten - Hauswart des Hauses Tempelhofer Damm 146 oder anderen Personen nach dem nächsten Nachtbriefkasten des Bezirksamts erkundigt hat.
Der Senat sieht daher die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als gegeben an. In der Sache selbst bedarf der Widerruf der Gewerbezulassung noch der Nachprüfung. Die Klägerin, die den Betrieb erst seit 1953 führt, ist mit Steuerschulden ihres Ehemannes aus der Zeit vor 1953 belastet worden.
Eine Nachprüfung durch das Berufungsgericht ist auch deshalb geboten, weil der Widerruf auf jeden Fall insoweit, als die Klägerin keinen Einzelhandel betreibt, nach den §§ 2, 5 GewZG, also nach Landesrecht zu beurteilen ist (vgl. Art. III des Berliner Gesetzes zur Übernahme des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 20. September 1957 [GVBl. S. 1315]). Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§.144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Lullies
Fischer