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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1955, Az.: BVerwG I C 73.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1955
Aktenzeichen
BVerwG I C 73.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 25.01.1955 - AZ: Fl. C 9/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 8. Dezember 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Flurbereinigungsgerichts - vom 25. Januar 1955 - Fl. C 9/54 - wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, seine Ehefrau und eine Erbengemeinschaft, an der der Kläger als Miterbe beteiligt ist und die er zum Teil als ihr Bevollmächtigter vertreten hat, sind am Umlegungsverfahren in L. beteiligt. Einwendungen wurden vom Kläger gegen die Abfindung, die ihm zugedacht war, und von seiner inzwischen verstorbenen Mutter gegen die Abfindung der Erbengemeinschaft erhoben. In einer Verhandlung vom 13. Dezember 1951 zog der Kläger die Einwendungen, die sich auf seinen Besitz bezogen, zurück, wenn der Abfindungsanspruch seiner Ehefrau gesondert von dem seinen befriedigt und ihn außerdem der Plan Flur 11 Nr. 30 gegen Zahlung von 150 DM zugeteilt würde. Die Umlegungsbehörde entsprach diesen Wünschen in einem entsprechenden Plannachtrag. Wegen der Einwendungen der Mutter kam es zu einem Beschwerdeverfahren. Im Verlauf dieses Verfahrens wurde dem Kläger als Bevollmächtigten seiner Mutter und der sonstigen Miterben eine Änderung vorgeschlagen, die im Gelände abgesteckt und dem Kläger erläutert wurde. Daraufhin nahm der Kläger die Beschwerde unter Verzicht auf die Vorlage des Plannachtrages zurück. Als dann aber der Plannachtrag aufgestellt war, erklärte der Kläger, daß er den Nachtrag nicht anerkenne, und daß er auch wegen der Abfindung, die ihm für seinen Besitz zugeteilt sei, Beschwerde erhebe Beschwerde und Klage waren ohne Erfolg. Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage mit Rücksicht auf die vom Kläger zu Protokoll gegebenen Erklärungen ab, durch die er die Einwendungen zurückgenommen hatte, und führte ferner aus, es möge sein, daß eheliche Zwistigkeiten zum Teil der Grund für das Vorgehen des Klägers seien. Die Behörden hätten, wie dies unter Eheleuten üblich sei, die 150 DM, die der Kläger für den ihm zugeteilten Plan Flur 11 Nr. 30 zu zahlen habe, gegen eine Forderung von ebenfalls 150 DM verrechnet, die der Ehefrau aus einer anläßlich der Umlegung vorgenommenen Erbauseinandersetzung mit ihrem Bruder zustehe. Dem Kläger und seiner Ehefrau stünde es frei, diese Verrechnung rückgängig zu machen.

2

Das Flurbereinigungsgericht ließ die Revision nicht zu. Der Kläger hat dennoch "Revision beantragt" und zur Begründung u.a. vorgetragen, er habe seinerzeit die ihm für seinen Besitz zugedachte Abfindung lediglich deswegen anerkannt, weil zugleich mündlich vereinbart worden sei, die Abfindung für die Erbengemeinschaft, an der damals noch seine inzwischen verstorbene Mutter beteiligt gewesen sei, zu verbessern. Diese Vereinbarung sei nicht gehalten worden. So sei der Plan Flur 11 Nr. 30 nicht nur ihm, sondern auch seiner Ehefrau versprochen worden, und da die Behörde zur Bezahlung der hierfür festgesetzten 150 DM einen Betrag verwendet habe, der seiner Ehefrau zustehe, gehöre ihr auch dieser Plan. Berücksichtige man dies, so sei er, worauf er von Anfang an hingewiesen habe, schlecht abgefunden. Die Behörde teilt hierzu mit, daß sie die Verrechnung der 150 DM rückgängig gemacht habe, und weist darauf hin, daß der Plan Flur 11 Nr. 30 dem Kläger zugeteilt sei, um ihm einen Ausgleich im Rahmen der Gesamtabfindung zu verschaffen. Auf die Schriftsätze der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen.

3

II.

Die Revision ist unzulässig.

4

Gegen Urteile der obersten Verwaltungsgerichte der Länder ist vom Bundesgesetzgeber eine Revision nur in beschränktem Umfang vorgesehen. Die Revision bedarf grundsätzlich einer besonderen Zulassung. Lediglich unter den in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - bezeichneten Voraussetzungen ist sie zuzulassen. Wenn sie von dem obersten Verwaltungsgericht des Landes nicht zugelassen wird, kann, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des von ihm angefochtenen Urteils hingewiesen wurde, wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben werden. Der Kläger hat keine Beschwerde, aber statt dessen Revision eingelegt. Ohne Zulassung ist jedoch eine Revision gemäß § 54 BVerwGG nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und außerdem eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegt.

5

Die nach § 54 a.a.O. zu rügenden Verfahrensmängel müssen sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren beziehen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob etwa das Verwaltungsvorverfahren vor dem Kulturamt und der oberen Spruchstelle beim Landeskulturamt an Verfahrensmängeln leidet. Diese Mängel würden die Revision nicht rechtfertigen. Es muß sich um einen Verfahrensmangel handeln, der bei dem Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht unterlaufen ist. Solche Mängel hat der Kläger nicht gerügt, auch sind solche Mängel nicht erkennbar. Eine zulassungsfreie Revision kommt daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Die Revision muß vielmehr verworfen werden.

6

Aber auch wenn der Schriftsatz des Klägers nicht als Revision, sondern als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefaßt wird, kann der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zum Zuge kommen, da es an den im § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision fehlt. Von den in § 53 Abs. 2 BVerwGG genannten Voraussetzungen scheiden von vornherein die Fälle des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c aus. In Betracht kommt allein der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a. Danach muß es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht gegeben.

7

Mit der Behauptung, daß zwischen ihm und dem Kulturamt mündlich eine Verbesserung der Abfindung für die Erbengemeinschaft vereinbart sei, wendet sich der Kläger gegen die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts. An diese tatsächlichen Feststellungen aber ist gemäß § 56 BVerwGG das Revisionsgericht gebunden. Nach diesen Feststellungen ist es zu einer Vereinbarung, wie sie der Kläger behauptet, nicht gekommen. Geht man aber hiervon aus, so ist im künftigen Revisionsverfahren eine Klärung der an sich rechtsgrundsätzlichen Frage, inwieweit solche Vereinbarungen für den Umlegungsplan bindend seien, nicht zu erwarten.

8

Die Frage schließlich, ob das Kulturamt berechtigt war, die Schuld des Klägers von 150 DM gegen eine Forderung der Ehefrau des Klägers auf den gleichen Betrag zu verrechnen, bedarf keiner besonderen Klärung in einem Revisionsverfahren. Daß eine solche Verrechnung mit rechtlicher Wirkung nur mit Zustimmung der Beteiligten erfolgen kann, ergibt sich ohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Behörde hat dies inzwischen auch anerkannt und, wie ihrer Einlassung zu entnehmen ist, die Verrechnung ungültig gemacht. Eine Zulassung der Revision aus diesem Grunde ist nicht gerechtfertigt.

9

Unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten kann der Kläger daher mit seinen Anträgen vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Zuge kommen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering