Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.1954, Az.: BVerwG V B 154.54; BVerwG V C 232.54
Mängel des Verwaltungsverfahren als Verfahrensmängeln i.S.d. § 54 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVerwGG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 154.54; BVerwG V C 232.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 13740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.02.1954
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs.2 BVerwGG
- § 54 BVerwGG
Amtlicher Leitsatz
Verfahrensmängel im Sinne des § 54 a.a.O. sind nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens, nicht solche des Verwaltungsverfahrens.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Müller und Dr. Bettermann
am 7. Oktober 1954
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Februar 1954 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten beider Verfahren zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf je 240,- DM festgesetzt.
Gründe
Das Wohnungsamt H... hat im Hause des Klägers einen durch Auszug eines Mieters frei gewordenen Wohnraum erfaßt und anderweitig zugeteilt. Hiergegen hat der Kläger, der den Raum für sich selbst beansprucht, nach erfolglosem Vorverfahren Anfechtungsklage erhoben, die das Landesverwaltungsgericht Hannover abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen. Dieses Urteil hat der Kläger "mit Beschwerde und Revision" angegriffen. Auf Rückfrage, ob sein Rechtsmittel als Revision oder als Nichtzulassungsbeschwerde oder als beides aufgefaßt werden solle, hat der Kläger gebeten, seine Eingabe als Rechtsbehelf anzusehen, der eine möglichst eingehende Nachprüfung des angefochtenen Urteils ermögliche.
Der Senat legt die Anfechtung des Klägers inÜbereinstimmung mit ihrem Wortlaut dahin aus, daß der Kläger sowohl Revision als auch Beschwerde eingelegt hat. Keiner der beiden Rechtsbehelfe konnte jedoch einen Erfolg haben.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist in einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. Die den Kern dieses Rechtsstreits bildende Frage, ob die beteiligten Verwaltungsbehörden ihr Ermessen dadurch überschritten oder mißbraucht haben, daß sie den erfaßten Raum nicht dem Kläger als zusätzlichen Raum zugeteilt haben, betrifft den Einzelfall des Klägers und hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Dafür, daß die Vorinstanzen die anerkannten Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Ermessensnachprüfung verkannt oder verletzt hätten, ist nichts ersichtlich.
Mit Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen, so daß die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden mußte.
Die Revision des Klägers ist unzulässig. Nach§ 53 Abs. 1 BVerwGG können die Endentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte mit Revision nur angegriffen werden, wenn diese vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Letzteres ist hier, wie ausgeführt mit Recht, nicht geschehen, so daß die Revision mangels Zulassung unzulässig ist. Allerdings bedarf es nach§ 54 BVerwGG einer Zulassung der Revision nicht, wenn mit dieser ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Daß keine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist bereits bei der Erörterung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt worden. Der Kläger hat aber auch in seiner Revisionsschrift keine wesentlichen Verfahrensmängel im Sinne des § 54 a.a.O. gerügt. Allerdings hat der Kläger in seiner Revisionsschrift das Verfahren vor dem Wohnungsamt, der Schlichtungsstelle und der Beschwerdestelle kritisiert. Verfahrensmängel im Sinne des § 54 a.a.O. sind aber nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens, nicht solche des Verwaltungsverfahrens. Mängel des Verwaltungsverfahrens betreffen, soweit sie erheblich sind, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und damit die Begründetheit der Klage, während mit der Revision nach § 54 nur die Prozeßordnungsmäßigkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung zur Nachprüfung gestellt wird. Schließlich ist die Revision des Klägers auch deshalb unzuläsig, weil entgegen § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG in der Revisionsbegründung des Klägers die verletzte Rechtsnorm nicht bezeichnet ist. Die Revision mußte daher nach § 63 Abs. 3 in Verbindung mit§ 62 BVerwGG verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwerts auf § 74 BVerwGG.