Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1972, Az.: BVerwG III C 5.72
Anspruch auf Zuerkennung einer Hauptentschädigung; Begründetheit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schadensausgleich wegen der Ablehnung einer Kreditgewährung; Weiterleitung der Revisionsschrift durch das Bundesverwaltungsgericht an das zuständige Verwaltungsgericht am letzten Tag vor Fristablauf; Einlegung einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht; Einlegung der Revision beim Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 5.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 23.11.1971 - AZ: N 96 IV 71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1973, 347
- JR 1973, 76
- ZLA 1973, 10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
den Bundesrichter Vierhaus und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. November 1971 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zuerkennung, einer höheren als der ihn bereits gewährten Hauptentschädigung und einen Schadensausgleich wegen der Ablehnung einer Kreditgewährung.
Die von ihn nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage wurde von den Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 1971 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Dezember 1971 zugestellt.
Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 14. Januar 1972, gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht, legte der Kläger Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht übersandte den am 15. Januar 1972 eingegangenen Revisionsschriftsatz am 17. Januar 1972 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht; der Vorsitzende des Senats unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 1972 hiervon und wies ihn darauf hin, daß nach den Bestimmungen der §§ 333, 339 LAG i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Revision bei den Gericht eingelegt werden müsse, dessen Entscheidung angefochten werde. Der Revisionsschriftsatz ging am 19. Januar 1972 bei den Verwaltungsgericht ein. Daraufhin wies der Vorsitzende des Senats den Kläger mit den seinem Prozeßbevollmächtigten am 19. Februar 1972 zugestellten Schreiben vom 10. Februar 1972 darauf hin, daß die Revision verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 3. März 1972, eingegangen am 4. März 1972, machte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf eine Anmerkung in den Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung von Eyermann-Fröhler (3. Auflage, 1962, § 139 Anm. I, 2) geltend, die Bestimmung des § 139 Abs. 1 VwGO solle nur die Rechtsverfolgung erleichtern, die Einreichung der Revisionsschrift beim Bundesverwaltungsgericht habe deshalb zur Folge, daß die Revision wirksam und fristgerecht erhoben sei.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da es nicht auf sein oder seines Prozeßbevollmächtigten Verschulden zurückzuführen sei, daß er die Revisionsfrist nicht eingehalten habe.
Das Bundesverwaltungsgericht habe die Revisionsschrift nicht am letzten Tag vor Fristablauf auf postalischem Wege an das Verwaltungsgericht weiterleiten dürfen. Die richtige Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht habe wohl darin bestanden, seinen Prozeßbevollmächtigten fernmündlich von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu unterrichten, daß die Revision allein bei dem Gericht einzulegen sei, das das angefochtene Urteil erlassen habe. Dann hätte er noch fristgerecht telegrafisch Revision beim Verwaltungsgericht einlegen können.
Der Beklagte hat nicht Stellung genommen.
Der Beteiligte wendet sich, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, gegen die Ansicht des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe ihn telefonisch veranlassen müssen, die Revision noch am letzten Tag der Revisionsfrist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen.
II.
1.
Dem Kläger ist die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist zu versagen.
Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei ist einer Partei nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des BVerwG; Beschluß vom 19. April 1972 - BVerwG I B 73.71 -; Beschluß vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - [BVerwGE 13, 181 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 10]).
Es beruht auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, daß der Revisionsschriftsatz von 14. Januar 1972 an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet wurde. Dies hatte zur Folge, daß er bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erst am 19. Januar 1972 einging, also nach Ablauf der mit der Zustellung des Urteils am 16. Dezember 1971 beginnenden und am Montag den 17. Januar 1972 endenden (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 VwGO) Monatsfrist, innerhalb der gemäß §§ 333, 339 LAG i.V.m. §§ 139 Abs. 1 Satz 1, 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einzulegen war.
Es war entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausreichend, daß der Revisionsschriftsatz innerhalb der Revisionsfrist bei dem Bundesverwaltungsgericht einging. Denn gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen. Der Gesetzeswortlaut ("... ist ... einzulegen ...") schreibt unmißverständlich und zwingend die Einlegung der Revision bei dem Gericht vor, dessen Urteil angegriffen wird. Dementsprechend sieht § 139 Abs. 3 VwGO vor, daß das Gericht, bei dem die Revision eingelegt worden ist, die Revisionsschrift mit den Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt. Anders als bei der Berufung (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) läßt das Gesetz für die Revision nicht zu, daß die Einreichung der Revisionsschrift bei dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht zur Fristwahrung genügt. Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ist es nicht möglich, § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO so zu verstehen, daß die Revision formgerecht auch bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden könne. Auch in Lastenausgleichssachen ist die Revision bei dem Verwaltungsgericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen (Beschluß des Großen Senats vom 22. Juni 1955 - BVerwG Gr. Sen. 3. 54/BVerwG III C 98.54 - [BVerwGE 2, 159]).
Es ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Verschulden anzulasten, daß er diese eindeutige Rechtslage nicht erkannt und deshalb die Revisionsfrist versäumt hat. Es ist allgemein von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu erwarten, daß er bei Einlegung eines Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 -; Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]; Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 44]). Dies gilt auch und gerade dann, wenn ein Rechtsanwalt eine Partei auf einem Spezialgebiet wie dem Lastenausgleichsrecht vertritt (Beschluß vom 1. Juni 1965 - s.o.) und ihm etwa das insoweit abweichende Verfahrensrecht der Zivilprozeßordnung geläufiger ist (Beschluß vom 27. November 1959 - s.o.). Nur so erfüllt der in § 67 Abs. 1 VwGO eingeführte Anwaltszwang seinen Zweck (Beschluß vom 8. November 1966 - s.o.).
Demgegenüber kann sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht mit Erfolg darauf berufen, in dem Kommentar von Eyermann-Fröhler (3. Auflage, 1962) werde sinngemäß die Einlegung der Revision bei dem Revisionsgericht für zulässig und ausreichend erachtet. Denn in der angeführten Kommentarstelle ist einmal der Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO zitiert und ausdrücklich auf die abweichende Bestimmung des § 553 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, und zum anderen ist angemerkt, dies gelte auch in Lastenausgleichs Sachen, und die Fundstelle des oben zitierten Beschlusses des Großen Senats vom 22. Juni 1955 in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 159) angegeben. Hätten bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Grund der Kommentierung von Eyermann-Fröhler vor Einreichung der Revisionsschrift überhaupt Zweifel an der Bedeutung und Tragweite des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufkommen dürfen, dann wäre er zumindest verpflichtet gewesen, sich anhand weiterer Literatur, insbesondere der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Klarheit über die bestehende Rechtslage und die Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zu verschaffen; denn zur Kenntnis einer prozessualen Vorschrift gehört auch die der dazu ergangenen Rechtsprechung (Beschlüsse des Senats vom 8. November 1966 [s.o.] und vom 9. Oktober 1970 - BVerwG III B 73.70 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59 = MDR 1971, 327]). Schließlich muß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, selbst wenn er Anlaß zu den erwähnten Zweifeln gehabt hätte, entgegengehalten werden, daß er sich nicht an die in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung gehalten hat, in der ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden ist, daß "beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, die Nichtzulassung der Revision durch ... Beschwerde angefochten und ... Revision eingelegt werden" kann. Hält sich eine Partei oder ein Prozeßbevollmächtigter nicht an die - zutreffende - gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, so kann nicht angenommen werden, daß die Frist ohne Verschulden versäumt ist (Beschluß vom 12. April 1956 - BVerwG IV C 57.54 - [Buchholz 427.3 § 341 Nr. 3]).
Der Kläger kann dagegen nicht einwenden, die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts oder der Senat habe die prozessuale PurSorgepflicht oder die richterliche Aufklärungspflicht verletzt, indem der Revisionsschriftsatz am letzten Tag der Revisionsfrist noch an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und sein Prozeßbevollmächtigter nicht telefonisch auf die formfehlerhafte Revisionseinlegung hingewiesen worden sei, um ihn noch eine rechtzeitige telegrafische Revisionseinlegung beim Verwaltungsgericht zu ermöglichen. Es ist zwar bei manchen Gerichten und Behörden üblich, nach Möglichkeit denjenigen, der eine wegen Formmangels unzulässige Revision eingelegt hat, auf deren Unzulässigkeit hinzuweisen und ihm dadurch Gelegenheit zu geben, eine formgerechte Revision einzulegen, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen oder seine Revision zurückzunehmen; es wird auch in manchen Fällen so verfahren, daß eine beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Revision unmittelbar an das zuständige Verwaltungsgericht weitergeleitet wird. Ein solches Verfahren enthebt aber, wie der VIII. Senat für den Fall der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bereits zutreffend entschieden hat (Beschluß vom 25. August 1969 - BVerwG VIII B 34.68 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 61 - insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 32, 357 = NJW 1970, 75 = MDR 1969, 952]), die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten nicht der Verpflichtung, auf die Förmlichkeiten der Revisionseinlegung selbst zu achten und für Fehler, die in einer von dem Prozeßbevollmächtigten verschuldeten Nichtbeachtung von Förmlichkeiten bestehen, die Verantwortung zu trafen. Ein Rechtsanwalt kann nicht damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde ihn so rechtzeitig, d.h. notfalls telefonisch oder telegrafisch, auf den Mangel der Revisionseinlegung hinweisen, daß es ihm ermöglicht wird, die Revision noch fristgerecht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen; er kann ebensowenig damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde dafür sorgen, daß die Revisionsschrift so rechtzeitig an das Verwaltungsbericht weitergeleitet wird, daß sie dort, noch fristgerecht eingeht. Denn der Umfang der prozessualen Fürsorgepflichten geht nicht so weit. Der beschließende Senat stimmt den Erwägungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 684) zu, die dieser im Falle einer bei dem unzuständigen Landgericht eingelegten Berufung angestellt hat, wenn auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO ("durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert") und § 60 Abs. 1 VwGO ("ohne Verschulden verhindert") insoweit unterschiedlich geregelt sind. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist nicht dadurch hätte gewahrt werden können, daß das Bundesverwaltungsgericht das Verwaltungsgericht von der Einlegung der Revision, anstatt diese wie geschehen weiterzusenden, noch am 17. Januar 1972 telefonisch oder telegrafisch unterrichtet hätte; denn dadurch wäre die Revision des Klägers nicht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt, sondern das zuständige Verwaltungsgericht nur von der Einlegung der Revision bei dem unzuständigen Bundesverwaltungsgericht unterrichtet worden (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - [DÖV 1960, 235 = BayVBl. 1960, 319 = MDR 1960, 254 - Ls. -]).
2.
Die Revision des Klägers ist durch Beschluß als unzulässig zu verwerven (§ 144 Abs. 1 VwGO), da sie, wie oben ausgeführt, nicht innerhalb der am 17. Januar 1972 abgelaufenen Monatsfrist bei dem Verwaltungsgericht eingelegt worden ist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3.
Der Kläger hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens gemäß § 155 Abs. 3 VwGO und die des Revisionsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Dr. Eckstein