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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1977, Az.: BVerwG III CB 73.76

Wiedereinsetzung wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten erster Instanz in Form eines nicht auf entschuldigtem Organisationsmangel beruhenden Irrtums; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1977
Aktenzeichen
BVerwG III CB 73.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 29.06.1976 - AZ: III A 17/73

Fundstelle

  • DokBer A 1977, 236

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Januar 1977
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 29. Juni 1976 sowie die Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 750 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen das angefochtene Urteil mit am 13. September 1976 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage Nichtzulassungsbeschwerde und hilfsweise Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

2

Es kann dahingestellt bleiben, ob die nur hilfsweise eingelegte Revision dahin zu verstehen ist, daß von ihr nur für den Fall des Mißerfolgs der Nichtzulassungsbeschwerde Gebrauch gemacht werden sollte, ob also insoweit eine die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausschließende echte Bedingung vorliegt (vgl. hierzu Beschluß vom 6. Oktober 1976 - BVerwG III CB 20.76 - und die dort angegebene Rechtsprechung). Ebenso unentschieden kann es bleiben, ob die Revision nicht auch deshalb unzulässig ist, weil für sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine selbständige Revisionsbegründung insofern nicht abgegeben worden ist, als sich die im Schriftsatz vom 13. September 1976 erfolgte Begründung offenbar auf die in erster Linie und unbedingt erhobene Nichtzulassungsbeschwerde bezieht. Denn beide Rechtsmittel sind nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bzw. der einmonatigen Frist zur Einlegung der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingegangen und damit verspätet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 1976 an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verwiesen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Es ist zwar davon auszugehen, daß die Klägerin erst durch das vorerwähnte Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 7. Oktober 1976, das ihren Prozeßbevollmächtigten am 11. Oktober 1976 zugegangen ist, positive Kenntnis von der Fristversäumnis erhalten und damit den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitig gestellt hat. Hinsichtlich der Nachholung der versäumten Rechtshandlung ist damit auch die Frist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO gewahrt.

4

Die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dargelegten und durch eidesstaatliche Versicherung auch glaubhaft gemachten Tatsachen reichen indessen nicht aus, um darzutun, daß die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die gesetzlichen Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Nach diesen Darlegungen hat sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in erster Instanz über das Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils infolge eines Büroversehens geirrt und angenommen, die Zustellung sei erst am 12. August 1976 erfolgt, während sie tatsächlich am 2. August 1976 geschehen ist. Mit dem bloßen Hinweis, daß ein Leerstrich auf dem Eingangsstempel vor der Zwei versehentlich für eine Eins gehalten worden sei, wird indessen nicht dargetan, daß dieser Irrtum von dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz nicht zu vertreten wäre. Denn diesem hätte sich bei ordnungsgemäßer Überprüfung eines undeutlichen Eingangsstempels aufdrängen müssen, Rückfrage wegen des Zustellungsdatums bei Gericht zu halten. Im übrigen hätte ein ordnungsgemäß geschultes und - wie zu fordern ist - überwachtes Büropersonal gleich beim Eingang eines Urteils die Rechtsmittelfrist notieren müssen; das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils war bei Gericht bereits am 4. August 1976 wieder eingegangen. Wenn unter diesen Umständen das Urteil der Klägerin von ihrem früheren Prozeßbevollmächtigten erst am 9. September 1976 übersandt worden ist, also bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfristen, so kann daraus nur der Schluß auf eine mangelnde Organisation im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in erster Instanz gezogen werden. Für diesen Organisationsmangel sind Entschuldigungsgründe weder dargetan noch ersichtlich. Wenn hiernach auch die Klägerin persönlich ein Verschulden nicht treffen mag, so muß sie sich doch das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO; ständige Rechtsprechung). Der Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb abzulehnen.

5

Die somit unzulässigen Rechtsmittel sind daher zu verwerfen, und zwar die Beschwerde nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 574 ZPO und die Revision gemäß § 144 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 750 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 GKG.

Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré