Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1969, Az.: BVerwG VIII C 2.65
Gerichtlicher Eingangsstempel als öffentliche Urkunde; Verzögerung der Abstempelung eines Schrifstückes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 2.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 12.11.1964 - AZ: VI VG 545/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1969, 967 (Kurzinformation)
- HFR 1970, 133
- MDR 1969, 951-952 (Volltext mit amtl. LS)
- MDr 1969, 951-952 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1730-1732 (Volltext mit amtl. LS) "Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfen"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Beweiskraft des gerichtlichen Eingangsstempels.
- 2.
Die Feststellung, daß der Antragsteller in Gewahrsam genommen worden ist aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen, kann, wenn ein sowjetzonales Strafurteil vorliegt, auch dann getroffen werden, wenn die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe im Bundesgebiet und in West-Berlin nicht für unzulässig erklärt worden ist.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. November 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 579). Nach dem 1. Januar 1947 befand er sich nach seinen Angaben in sowjetzonalem Gewahrsam in der Zeit vom 3. Januar bis zum 20. Dezember 1947 und vom 18. April 1953 bis zum 22. Dezember 1955. Er wurde am 5. November 1947 vom Schöffengericht C. und am 25. Juli 1953 vom Kreisgericht S. verurteilt. Auf das letztere Urteil bezog sich sein Antrag, die Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären, der vom Generalstaatsanwalt am Oberlandesgericht Schleswig durch Verfügung vom 4. April 1960 mangels ausreichender Unterlagen zurückgewiesen wurde.
Seine Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung und Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz wurden abgelehnt, sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. In den Gründen ist im wesentlichen ausgeführt: Die Feststellung, daß die auf Grund sowjetzonaler Strafurteile erlittene Haft auf politischen, vom Kläger nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vertretenden Gründen beruhe, könne nicht getroffen werden, solange die Unzulässigkeit der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht festgestellt worden sei. Die Genehmigung des zuständigen Generalstaatsanwalts habe lediglich für die Vollstreckung konstitutive Bedeutung. Hinsichtlich sonstiger, nicht die Vollstreckbarkeit betreffender rechtlicher Folgerungen bedürfe es einer vorherigen Anerkennung sowjetzonaler Strafurteile im Bundesgebiet nicht. Ob die Vollstreckung eines sowjetzonalen Strafurteils für unzulässig erklärt worden sei oder ob eine solche Entscheidung nicht oder ob gar eine diese Feststellung ablehnende Entscheidung ergangen sei, sei für das Verlangen, wegen der erlittenen Straftat als politischer Häftling anerkannt zu werden, bedeutsam insofern, als bei einer für den Betroffenen günstigen Entscheidung die erlittene Haft nicht als Strafhaft gelte und im anderen Falle ein im Bundesgebiet rechtlich wirksames Strafurteil vorliege. Es verstieße gegen die Einheit der Rechtsordnung, wenn ein Betroffener als politischer Häftling anerkannt würde wegen einer Haft, obwohl das ihr zugrundeliegende Urteil im Strafregister eingetragen sei oder einzutragen wäre und damit im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes, wirksam geblieben sei. Die Prüfung, ob ein durch ein sowjetzonales Strafurteil erlittener Gewahrsam einschließlich der Untersuchungshaft als politische Haft anerkannt werden könne, setze deshalb voraus, daß zunächst die erwähnten Rechtswirkungen durch eine Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung des Strafurteils beseitigt würden. Das könne nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren geschehen. In diesem Verfahren habe der Betroffene die Möglichkeit, mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln seine Verurteilung und deren Gründe glaubhaft zumachen, wobei die über seinen Antrag entscheidenden Instanzen nach pflichtgemäßem Ermessen die Beweisnot des Antragstellers zu berücksichtigen hätten. Eine für den Kläger günstige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Strafvollstreckung liege nicht vor. Hinsichtlich seiner Verurteilung durch das Kreisgericht Staßfurt sei sein Antrag bereits abgelehnt worden. Ihm bleibe unbenommen, wegen der Verurteilung durch das Schöffengericht C. von 1947 erstmalig und wegen der Verurteilung durch das Kreisgericht S. von 1953 erneut durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine für ihn günstige Entscheidung anzustreben. Sollte ihm dies gelingen, werde die Beklagte auf einen neuen Antrag erneut zu prüfen haben, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gerechtfertigt sei. Die Klage habe nach der gegenwärtigen Sachlage keinen Erfolg haben können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Klägers; die Zustimmung der Beklagten hat er nachgereicht. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist zulässig.
Der Schriftsatz, mit dem die Zustimmungserklärung der Beklagten nachgereicht wurde, trägt allerdings den gerichtlichen Eingangsstempel des Tages, der auf den Ablauf der Revisionsfrist folgt. Der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsbeistand Tabel, und der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Strube, haben jedoch an Eides Statt versichert, daß der Schriftsatz mit der Zustimmungserklärung am Tage vor dem Fristablauf in der Annahmestelle für gerichtliche Schriftstücke im Ziviljustizgebäude des Amts- und Landgerichts Hamburg abgegeben worden sei: Sie hätten sich ihrer Verabredung gemäß vor der Annahmestelle getroffen; Rechtsbeistand T. habe die Zustimmungserklärung und einen vorbereiteten Schriftsatz mitgebracht, Rechtsanwalt Strube habe diesen mit seinem Stempel versehen und unterzeichnet. Rechtsanwalt S. hat versichert, er habe beide Schriftstücke sofort in der Annahmestelle abgegeben Rechtsbeistand T. hat versichert, daß Rechtsanwalt S. mit den Unterlagen in der Hand sich in die Annahmestelle begeben habe. Der Justizwachtmeister K., der an den beiden in Frage kommenden Tagen den Schalterdienst in der Annahmestelle versehen hatte, hat sich dienstlich geäußert: Es sei unmöglich, daß der Schriftsatz mit dem Eingangs Stempel des auf den Eingang folgenden Tages versehen worden sei; wenn das Datum falsch eingestellt gewesen wäre, wäre es ihm zumindest am nächsten Tage sowie mindestens einem der Anwälte, die sich über Eingänge Quittungen erteilen lassen und diese genau ansehen, aufgefallen. Aus dieser Äußerung hat der Leiter der Annahmestelle den Schluß gezogen, daß der Schriftsatz mit der Zustimmungserklärung tatsächlich erst an dem dem Eingangs Stempel entsprechenden Tage eingegangen sei. Sowohl der jetzige als auch der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers erhielten demgegenüber ihre Erklärungen aufrecht und wiesen auf Möglichkeiten hin, wie der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz ungestempelt durch die Annahmestelle gegangen und am folgenden Tage an diese zurückgelangt und in dieser abgestempelt worden sein könne.
Der gerichtliche Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO; er bescheinigt den Tag, an dem das Schriftstück bei Gericht eingegangen ist (RAGE 16, 259 = ARS 26, 201; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., Erl. I zu § 418; Wieczorek, ZPO, Erl. A 1 a zu § 418). Durch eine Zeugnisurkunde werden die von der öffentlichen Behörde bezeugten Tatsachen sowie Zeit und Ort der Ausstellung voll bewiesen, soweit sie von der Behörde selbst wahrgenommen oder ihre eigenen Handlungen sind (Stein-Jonas, a.a.O. Erl. II zu § 418). Diese Beweiswirkung kann gemäß § 418 Abs. 2 ZPO nur entkräftet werden durch den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen; eine der in dieser Vorschrift vorgesehenen landesrechtlichen Ausnahmen kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Die gesetzliche Vermutung des § 418 ZPO ist nicht widerlegt, solange nicht die Möglichkeit beseitigt ist, daß der Inhalt der Bescheinigung richtig ist (RGZ 131, 284 [289] sowie RAG a.a.O.).
Der Zeugnisinhalt des gerichtlichen Eingangsstempels wird im vorliegenden Falle bestätigt durch die dienstlichen Äußerungen des diensttuenden Beamten und des Leiters der Annahmestelle.
Ihm stehen entgegen die eidesstattliche Versicherung der beiden Prozeßbevollmächtigten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schriftsatz mit der Zustimmungserklärung rechtzeitig eingegangen ist, ist auszugehen von der Erwägung, daß es entscheidend darauf ankommt, in welchem. Zeitpunkt die Zustimmungserklärung aus dem Gewahrsam des jetzigen Prozeßbevollmächtigten, dem sie von dem früheren Prozeßbevollmächtigten übergeben worden ist, in den Gewahrsam des Gerichts gelangt ist. Der Gewahrsam des Gerichts wurde nicht erst begründet durch die Abstempelung, sondern durch die Abgabe des Schriftstücks am Schalter der Annahmestelle. Nach der Erklärung des jetzigen Prozeßbevollmächtigten und mittelbar auch nach der Erklärung des früheren Prozeßbevollmächtigten ist dies geschehen am Tage vor dem Fristablauf. Die dienstlichen Äußerungen der Beamten der Annahmestelle und die von ihnen mitgeteilten Umstände schließen es aus, daß der Eingangsstempel unrichtig eingestellt war. Wenn die Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten einerseits und die dienstlichen Äußerungen der Annahmebeamten andererseits richtig sind, bleibt nur die Möglichkeit offen, daß der Schriftsatz mit der Zustimmungserklärung am Tage vor dem Fristablauf an der Annahmestelle abgegeben und am Tage nach Fristablauf abgestempelt worden ist. Eine Verzögerung der Abstempelung, die nach der Abgabe des Schriftstücks eingetreten ist durch Vorgänge, die sich innerhalb des Gewahrsamsbereichs des Gerichts abgespielt haben, geht nicht zu Lasten des Klägers. Mit solchen Vorgängen ist bei einem Massenbetrieb, wie er in der Annahmestelle der Hamburger Gerichte besteht, zu rechnen, wenn nicht Vorkehrungen getroffen sind, die es ausschließen, daß ein Schriftstück nicht am Tage seines Eingangs abgestempelt wird. Solche Vorkehrungen ergeben sich aus den dienstlichen Äußerungen der Annahmebeamten nicht.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde einer Überbewertung des Eingangsstempels bereits entgegengetreten durch die Entscheidung, daß die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gewahrt sei, wenn eine Rechtsbehelfsschrift nachweislich vor 24 Uhr des letzten Fristtages in einen zur Entgegennahme von Behördenpost bestimmten Briefkasten der zuständigen Behörde eingeworfen werde, auch wenn der Einwurf nicht in einen sogenannten Nachtbriefkasten erfolgte (BVerwGE 18, 51 [BVerwG 12.02.1964 - IV C 95/63]; vgl. auchUrteil vom 13. März 1962 - BVerwG I C 158.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 60 Nr. 17 = MDR 1962, 595 - NJW 1962, 1268 = DÖV 1962, 317). Zur Begründung, wurde ausgeführt, daß beim Einwurf in den mechanisch, registrierenden Nachtbriefkasten auf technischem Wege sichergestellt werde, ob ein Schriftstück noch vor Ablauf des letzten Fristtages in den Gewahrsam der Behörde gelangt sei. Allein darauf komme es für die wirksame Einlegung des Rechtsbehelfs an. Der Eingang sei maßgebend dafür, ob das Schriftstück rechtzeitig in den Gewahrsam der Behörde gelangt sei (BVerwGE 18, 51 [BVerwG 12.02.1964 - IV C 95/63] [52 f.]). Der erkennende Senat hat in seinemBeschluß vom 31. Januar 1967 - BVerwG VIII B 24.65 - über einen Fall entschieden, in dem eine telegrafisch eingelegte und nachweislich am Freitagnachmittag in den Briefkasten gelangte Beschwerde den Eingangsstempel des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom Montagvormittag erhalten hatte, und darin im Hinblick auf die zwischen der Postbehörde und den Hamburgischen Gerichten über die Behandlung solcher Rechtsmittelschriften getroffenen Vereinbarungen ausgeführt, der Eingangsstempel ergebe nur, daß er in der darin angegebenen Zeit auf das. Telegramm gesetzt worden sei.
Der Senat schenkt den eidesstattlichen Versicherungen der beiden Prozeßbevollmächtigten des Klägers glauben und sieht die aus dem gerichtlichen Eingangsstempel sich ergebende Vermutung als widerlegt an. Die Zustimmungserklärung ist deshalb rechtzeitig eingegangen; einer Entscheidung über den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht.
Die Revision ist auch begründet.
Die Feststellung, daß der Antragsteller in Gewahrsam genommen worden sei aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen, kann, wenn ein sowjetzonales Strafurteil vorliegt, auch dann getroffen werden, wenn die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe im Bundesgebiet und in West-Berlin nicht für unzulässig erklärt worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat sich einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin (E 7, 96) angeschlossen; dieses hatte entschieden: Die Feststellung politischer Haftgründe im Sinne des Häftlingshilfegesetzes sei, wenn der Gewahrsam auf einem sowjetzonalen Strafurteil beruhe, solange nicht Möglich, wie nicht die. Unzulässigkeit der Vollstreckung der auf Grund des sowjetzonalen Strafurteils verhängten Freiheitsstrafe festgestellt sei; das gelte nicht nur für die eigentliche Strafhaft, sondern auch für die mit ihr im inneren Zusammenhang stehende Untersuchungshaft. Deutschland sei auch heute noch ein gemeinsames Rechtspflegegebiet, so daß die Urteile deutscher Strafgerichte in der sowjetischen Besatzungszone auch in der Bundesrepublik und in West-Berlin wirksam seien. Die Feststellung der gänzlichen oder teilweisen Unzulässigkeit der Vollstreckung beseitige rechtlich das sowjetzonale Strafurteil ganz oder teilweise. Die Bedeutung dieser Feststellung für das Häftlingshilfeverfahren liege darin, daß der Antragsteller nicht als verurteilt und die erlittene Haft nicht als Strafhaft gelte. Es verstieße gegen die Einheit der Rechtsordnung, wenn ein Betroffener als politischer Häftling anerkannt würde wegen einer Haft, deren zugrundeliegende Verurteilung in der Bundesrepublik im Strafregister eingetragen und damit im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes wirksam geblieben sei.
Diese Auffassung ergibt sich nicht aus dem Gesetz und weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Die Entscheidungen des Gerichts und die abschließenden Verfügungen des Generalstaatsanwalts, durch die die Genehmigung einer Vollstreckung eines sowjetzonalen Strafurteils erteilt oder versagt oder die Beschränkung der Vollstreckung angeordnet worden ist, binden alle Gerichte und Behörden in der Bundesrepublik und in West-Berlin gemäß § 16 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen - RHG - vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161). Nach der Begründung zum Regierungsentwurf hierzu (BTDrucks. I/3820) bedeutet die Bindung, daß keine Behörde aus einer Verurteilung nachteilige Folgen für den Betroffenen herleiten darf, wenn, die Vollstreckung der Strafe für unzulässig erklärt worden ist; diese Bindung hat nur die auf Grund des Gesetzes getroffene abschließende Entscheidung.
Die von dem Oberverwaltungsgericht Berlin und in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung wäre sinnvoll nur dann, wenn und soweit die Gründe, die zur Unzulässigerklärung der Vollstreckung eines sowjetzonalen Strafurteils führen, auch Voraussetzung wären für die Gewährung der Häftlingshilfe. Nach § 2 Abs. 1 RHG ist Rechts- oder Amtshilfe zu leisten, wenn ihre Gewährung dem Zweck eines Bundesgesetzes nicht widerspricht, keine Bedenken gegen die Annahme bestehen, daß von der Rechts- oder Amtshilfe nur im Einklang mit staatlichen Grundsätzen Gebrauch gemacht wird, und nicht anzunehmen ist, daß dem Betroffenen aus der Gewährung der Rechts- oder Amtshilfe erhebliche Nachteile erwachsen, die im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stehen. Keiner dieser Gründe ist Voraussetzung für die Gewährung oder Versagung der Häftlingshilfe.
Der erkennende Senat hat in seinemBeschluß vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 - (DÖV 1963, 197 [L] = MDR 1963, 78 [L] = Fachberater 1963, 155) entschieden, die Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung aus einem sowjetzonalen Strafurteil habe nicht zur Folge, daß der Betroffene wegen der auf Grund dieses Strafurteils in der Sowjetzone erlittenen Haft als politischer Häftling anerkannt werden müsse. Aus der Überschrift des Rechtshilfegesetzes und aus der Vorschrift des § 1 folge, daß die in § 16 vorgesehene Bindung, sich auf die Strafvollstreckung beschränke. Die Unzulässigerklärung bewirke, daß den Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes um Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen nicht mehr entsprochen werden dürfe. Die Gründe der Verfügung des Generalstaatsanwalts könnten zwar auch im Häftlingshilfeverfahren im Einzelfall von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Der Verfügung selbst sei jedoch weder in dem Rechtshilfegesetz noch im Häftlingshilfegesetz die Wirkung zugesprochen, daß dadurch ein politischer Grund des Gewahrsams im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG festgestellt sei und daß die mit der Häftlingshilfe betrauten Behörden und die Verwaltungsgerichte an diese Feststellung gebunden seien.
Diese Auffassung wurde in die Rechtsprechung zum Bundesvertriebenengesetzübernommen. In der Entscheidung BVerwGE 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62] wurde ausgeführt, die Verbindlichkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung der in der sowjetischen Besatzungszone erkannten Strafe, erstrecke sich nur auf den Ausspruch über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach Art und Höhe, nicht auf die Gründe der Entscheidung, die ohnehin nur in einem Aktenvermerk festzuhalten seien, zumal die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen könne; die Verbindlichkeit erfasse insbesondere nicht das der Entscheidung zugrundeliegende sowjetzonale Strafurteil als solches. Die nur seine Vollstreckbarkeit betreffende Entscheidung lasse dieses in seinem Bestände unberührt, es werde weder ganz oder teilweise aufgehoben noch bestätigt.
In der Entscheidung BVerwGE 19, 226 wurde festgelegt, daß die Bindung an die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit sowjetzonaler Strafurteile nach § 16 RHG sich im Verwaltungsprozeß nicht auf das der Entscheidung zugrundeliegende sowjetzonale Strafurteil als solches oder auf seine Gründe erstrecke sowie daß im Verwaltungsprozeß die Gerichte durch die Rechtskraft eines sowjetzonalen Strafurteils an der Nachprüfung seiner Gründe in tatsächlicher und in rechtlicher Beziehung nicht gehindert würden; im Rahmen ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, könnten sie zu dieser Prüfung gehalten sein. In dieser Entscheidung wurde auch auf die aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 11, 150 (158) sich ergebenden Folgerungen eingegangen: Daraus, daß das Strafurteil eines Gerichts in der sowjetischen Besatzungszone im Geltungsbereich des Grundgesetzes als ein im Inland ergangenes Urteil behandelt werde, folge, daß die Verbindlichkeit, die einem in Rechtskraft erwachsenen sowjetzonalen Strafurteil zukomme, vor einem Gericht der Bundesrepublik prozessual ebenso weit wirke wie das Strafurteil eines Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes, aber auch nicht weiter. Wenn strafgerichtliche Erkenntnisse schön für Gerichte desselben Gerichtszweiges keine Bindungswirkung äußerten, müsse das erst recht gelten für die Gerichte der anderen Gerichtszweige. Es gebe Fälle, in denen die Rechtskraft eines Strafurteils Tatbestandsvoraussetzung sei für eine weitere Rechtsfolge (Rückfall, Disziplinarverfahren). Soweit die Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung keine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt einer besonderen Rechtsfolge bilde, wie im Verfahren auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling oder als politischer Häftling, bestehe keine Bindung.
An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest; er befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Es kommt deshalb allein darauf an, ob der Gewahrsam des Klägers auf politischen und von ihm nach freiheitlich-demokratlsclier Auffassung nicht zu vertretenden Gründen beruht. In dieser Hinsicht steht einer ab schließenden Entscheidung der Umstand entgegen, daß das Verwaltungsgericht, obwohl es Beweis erhoben und alle erreichbaren Akten über den Kläger beigezogen hat, wegen seiner Rechtsauffassung über die Tragweite der im Rechtshilfe verfahren ergangenen Entscheidung keine Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung vorgenommen hat. Diese können im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Sache wird nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil der Kläger unter Übergehung der Berufungsinstanz Sprungrevision eingelegt hat. In dem weiteren Verfahren wird zu berücksichtigen sein einerseits, daß den Kläger die Behauptungs- und Beweislast trifft, letztere in dem Sinne, daß er die Folgen der Nichterweislichkeit der von ihm behaupteten Tatsachen zu tragen hat, andererseits, daß in angemessenem Umfang seine Beweisnot zu berücksichtigen ist, die sich sowohl auf die Schwierigkeit der Beschaffung geeigneter Beweismittel als auch auf solche Schwierigkeiten bezieht, die sein eigenes Erinnerungsvermögen betreffen, wenn dieses durch die erlittene Haft oder durch Krankheit und Alter beeinträchtigt ist.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf