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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1967, Az.: BVerwG VIII B 24.65

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtzeitiger Einreichung eines Armenrechtsgesuchs; Bestehen eines Widerspruchs zwischen dem Eingangsstempel des Gerichts und der Auskunft der Deutschen Bundespost über den Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsmittelschrift

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 24.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 17.05.1963 - AZ: Bf. I 13/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung der Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Mai 1963 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung als politischer Häftling durch Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, das jetzt anzuwenden ist in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 579); er begehrt außerdem Eingliederungshilfe nach § 9 a dieses Gesetzes in der Fassung des Art. II des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) sowie zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9 b HHG. Antrag und Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich seine Beschwerde.

2

Die Beschwerde ist zulässig.

3

Nach § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Nach § 67 Abs. 1 VwGO muß sich hierbei jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach der Entscheidung BVerwGE 15, 306 [308] ist aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der arme Beteiligte, der ein Rechtsmittel einlegt, ein Armenrechtsgesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Dies ist hier der Fall. Das anzufechtende Urteil wurde dem Kläger zugestellt am 1. Juli 1963. Sein Armenrechtsantrag ist eingegangen am 8. Juli 1963, also vor Ablauf der Beschwerdefrist.

4

Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist rechtzeitig gestellt. Der beschließende Senat hat dem Kläger auf seinen Antrag durch Beschluß vom 22. Februar 1965 für das Beschwerdeverfahren das Armenrecht bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. Karl S. in B. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. Dieser Beschluß wurde dem Kläger zugestellt am 12. März 1965. Gemäß § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und war innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Dies ist dadurch geschehen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch ein am Freitag, dem 26. März 1965 um 13.30 Uhr bei einem Berliner Postamt aufgegebenes und am gleichen Tage zur gleichen Zeit von einem Hamburger Postamt empfangenes Telegramm Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Das Telegramm hat allerdings den Eingangsstempel des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom Montag, dem 29. März 1965 vormittags 9-10 Uhr erhalten. Dieser Stempel beweist indessen nur, daß das Telegramm in der angegebenen Zeit den Eingangsstempel erhalten hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat ein an ihn gerichtetes Schreiben der Deutschen Bundespost vom 10. Mai 1965 abschriftlich vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß sein Telegramm am Freitag, dem 26. März 1965 zwischen 14.20 und 16.45 Uhr in den Briefkasten des Oberverwaltungsgerichts eingelegt und diese Zustellart vom Gericht mit dem Telegrafenamt für sämtliche Telegramme vereinbart worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß das Telegramm zu der von der Deutschen Bundespost angegebenen Zeit bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Da die Beschwerde gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO bei dem Gericht einzulegen war, dessen Entscheidung angefochten werden sollte, und die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am Freitag, dem 26. März 1965 um 24 Uhr ablief, war der Antrag rechtzeitig eingegangen.

5

Dem Kläger war deshalb wegen der Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

6

Die Beschwerde ist auch begründet.

7

Der Kläger macht geltend, die Revision sei zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Als Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweiche, bezeichnet er die Entscheidung BVerwGE 12, 230. In dieser Entscheidung wurde unter anderem ausgeführt, in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG beziehe sich das Vertretenmüssen nicht auf die Tatsache der Verhaftung, sondern auf die politischen Gründe des Gewahrsams. Die Entscheidungsgründe des anzufechtenden Urteils nehmen zwar auf dieses Urteil ausdrücklich Bezug, enthalten aber Formulierungen, die jedenfalls nach ihrem Wortlaut von der angegebenen Entscheidung abweichen: Der Kläger müsse für das leichtfertige Wagnis einstehen, das er damit eingegangen sei, daß er als zweimal "republikflüchtig" gewordener ehemaliger Volkspolizist zum wiederholten Male in die Sowjetzone eingereist sei, obwohl er bei westlichen Dienststellen freimütig über die Verhältnisse bei der Volkspolizei berichtet und gewußt habe, daß ehemalige Volkspolizisten bei einer Rückkehr in große Schwierigkeiten geraten könnten. Zwar unterliegen solche Formulierungen der Auslegung durch das Revisionsgericht und es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Gesamtheit der Entscheidungsgründe eine Auslegung ermöglicht, die mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar ist. Es erschien jedoch geboten, im Beschwerdeverfahren vom Wortlaut der Entscheidungsgründe auszugehen und die Möglichkeit einer anderen Auslegung der Stellungnahme der Beteiligten und der Entscheidung dem künftigen Revisionsverfahren vorzubehalten.

8

Der Kläger macht außerdem geltend, die Revision sei zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen könne: Der Kläger sei nach der Aussage des Zeugen Dr. K. nur wegen Aussage bei westlichen Dienststellen verurteilt worden; der Zweck der Reise sei unerheblich gewesen und wäre bei Wahrung der Frage- und Erörterungspflicht gemäß § 104 VwGO auch nicht offengeblieben. Ob hierin ein Verfahrensmangel liegt und ob darauf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann, kann indessen für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers offenbleiben, weil die Revision bereits wegen der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen wird und in dem künftigen Revisionsverfahren auch Verfahrensmängel geltend gemacht werden können.

9

Der Beschwerde des Klägers war daher stattzugeben.

10

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert