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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1978, Az.: III ZR 109/76

Voraussetzungen für das Vorhandensein einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit; Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung; Anforderungen an die Erstattung einer dem verstorbenen Vater zu Unrecht gewährten Rente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1978
Aktenzeichen
III ZR 109/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.05.1976
LG Traunstein

Fundstellen

  • BGHZ 72, 56 - 63
  • JZ 1978, 724-726
  • MDR 1979, 37 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2091-2092 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Freistaat Bayern,
gesetzlich vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion M., A.straße ..., M.,

Prozessgegner

Holzkaufmann Hans H., Sch.straße ..., Ro.,

Amtlicher Leitsatz

Die Haftung des Vermögensübernehmers nach § 419 BGB für Ansprüche gegen den Veräußerer auf Rückerstattung zu Unrecht empfangener Versorgungsleistungen (§ 47 KOV-VfG) ist nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern im Rechtsweg vor den Sozialgerichten geltend zu machen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Der Beklagte hat auf Grund eines notariellen "Abnährungsvertrages" vom 2. Juli 1965 das Vermögen seiner Mutter übernommen. Diese ist Alleinerbin ihres am ... 1965 verstorbenen Ehemanns Georg H., des Vaters des Beklagten.

2

Georg H. hatte durch Bescheid des Versorgungsamtes M. vom 14. Dezember 1954 wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Spätere Nachforschungen des Versorgungsamtes ergaben jedoch, daß es sich bei der Gesundheitsbeschädigung nicht um eine Schädigungsfolge im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gehandelt und Georg H. die Rentenbewilligung durch unrichtige Angaben erwirkt hatte.

3

Aus diesem Grund erließ das Versorgungsamt am 4. Oktober 1965 einen entsprechenden Berichtigungsbescheid, der an die Mutter des Beklagten als Erbin des Verstorbenen gerichtet wurde. Der Widerspruch der Mutter und ihre gegen den Bescheid vor dem Sozialgericht erhobene Klage blieben erfolglos. Mit Bescheid vom 17. November 1967 forderte das Versorgungsamt die an Georg H. zu Unrecht gezahlte Rente im Betrage von 5.089,08 DM von der Mutter des Beklagten zurück. Nach erfolglosem Widerspruch wurde ihre gegen diesen Bescheid gerichtete Klage durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts M. vom 12. November 1968 mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Rückforderung erst nach Prüfung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 4 bis 7 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) vom 2. Mai 1955 (BGBl I S. 202) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750) erfolgen könne. Nachdem diese Prüfung zu dem Ergebnis geführt hatte, daß der Mutter monatliche Raten von 30 DM zumutbar seien, leistete sie in der Folgezeit unregelmäßige Zahlungen, durch die sich die Schuld auf den jetzt noch streitigen Betrag von 4.884,08 DM minderte. Wegen dieses Betrages nebst Zinsen nimmt der Kläger nunmehr im ordentlichen Rechtsweg den Beklagten als Vermögensübernehmer in Anspruch.

4

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache auf den Hilfsantrag des Klägers an das Sozialgericht M. verwiesen.

5

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch im Zivilrechtsweg weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, handelt es sich hier nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung, für die gemäß § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.

8

1.

Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67 = LM GVG § 13 Nr. 117 = NJW 1971, 1218; Senatsurteil in BGHZ 56, 365/367; BGH vom 22. Januar 1971 - I ZR 132/69 = LM GVG § 13 Nr. 116; BGH vom 21. Juni 1974 - V ZR 180/72 = LM GVG § 13 Nr. 133 = NJW 1974, 1709; BGH vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; s. auch GmS-OGB 2/73 vom 4. Juni 1974 = NJW 1974, 2087, sowie BGH - GSZ - in BGHZ 66, 229/232 und 67, 81/84) die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist für ihn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dieser Rechtsweg ist - abgesehen von einer (hier nicht in Betracht kommenden) ausdrücklichen Zuweisung an die ordentlichen Gerichte - jedoch verschlossen, wenn der streitige Anspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nur als öffentlich-rechtlicher Anspruch möglich ist (BGH Urteil vom 22. Januar 1971 - I ZR 132/69 a.a.O.).

9

2.

Im vorliegenden Fall ist die Klageforderung auf Erstattung der dem verstorbenen Vater des Beklagten zu Unrecht gewährten Rente gerichtet.

10

a)

Wäre dieser Anspruch noch zu Lebzeiten des Verstorbenen gegen diesen selbst geltend gemacht worden, so hätte es sich um eine ausschließlich öffentlich-rechtliche Angelegenheit auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung gehandelt (vgl. BSG 24, 190/191). Denn der Erstattungsanspruch gegen den Rentenempfänger ist in der diesem Rechtsgebiet zuzuordnenden gesetzlichen Vorschrift des § 47 KOV-VfG geregelt; er ist "die Kehrseite des Leistungsanspruchs" und teilt dessen Rechtsnatur (vgl. BGH vom 30. März 1978 = a.a.O. m.w.Nachw.).

11

b)

Dieser Rechtscharakter änderte sich nicht dadurch, daß nach dem Tode des Empfängers die Mutter des Beklagten als Alleinerbin des Verstorbenen in Anspruch genommen wurde. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger voll in die Stellung seines Rechtsvorgängers in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht ein (§§ 1922, 1967 BGB; vgl. dazu BSG a.a.O. 193). Die zum Nachlaß gehörenden Rechte und Verbindlichkeiten bleiben ungeachtet des Inhaberwechsels materiell-rechtlich grundsätzlich unverändert. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - ein Übergang auf den Erben überhaupt ausscheidet (BGH-Urteil vom 22. Januar 1971 - I ZR 132/69 - a.a.O., BSG a.a.O. 190/192/193). Ihre öffentlich-rechtliche Natur ändert sich nicht, wenn der Verpflichtete wechselt. Denn für die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht auf die Person des Verpflichteten, sondern auf die Rechtsnatur der Verbindlichkeit an (BGH a.a.O., BSG a.a.O.).

12

Insoweit besteht hier ein Unterschied zu den Sachverhalten, die den Urteilen des VII. Zivilsenats vom 30. März 1978 (a.a.O.) und des BSG in BSG 32, 145 = MDR 1971, 429 zugrunde lagen. Dort hatte es sich jeweils um die Rückforderung von Rentenleistungen gehandelt, die erst nach dem Tode des Berechtigten an die Erben (BGH a.a.O.) oder an Dritte (BSG a.a.O.) ausbezahlt worden waren; es hatte also keine Rechtsnachfolge in eine bereits gegen den Erblasser selbst gerichtete Verbindlichkeit stattgefunden (vgl. zum Meinungsstand über die Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs bei Rechtsnachfolge: Haueisen, NJW 1975, 2070 und NJW 1977, 441 mit Überblick über die Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum).

13

3.

Das Berufungsgericht hat die oben dargelegten Grundsätze auch auf die Haftung des Vermögensübernehmers nach § 419 BGB angewandt, um die es in diesem Rechtsstreit geht. Es hat ausgeführt: § 419 BGB stelle keine selbständige Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch dar, sondern begründe lediglich eine Mithaftung des Vermögensübernehmers für die weiterbestehende Forderung. Durch dieses Hinzutreten eines weiteren Schuldners ändere sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht.

14

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

15

a)

Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß es sich hier nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge handelt, bei der der Vermögensübernehmer an die Stelle des Ursprungsschuldners tritt. Vielmehr bewirkt - wie aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Vermögensübernahme kraft Gesetzes eine Schuldmitübernahme; sie schafft eine gesamtschuldnerische Haftung des Übernehmers neben dem Veräußerer für die gegen diesen zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Ansprüche Dritter (BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 64 zu § 419 BGB). Zu Unrecht meint die Revision jedoch, da diese Haftung auf der privatrechtlichen Veräußerung des Vermögens beruhe, könne durch sie keine öffentlich-rechtliche Beziehung des Übernehmers zu Gläubigern des Veräußerers begründet werden; vielmehr sei § 419 BGB die einzige, selbständige Anspruchsgrundlage für die dem Privatrecht, zuzuordnende Mithaftung. Wie sich nämlich schon aus dem Wortlaut des § 419 Abs. 1 BGB ergibt, setzt diese Vorschrift die Ansprüche der Gläubiger als bestehend voraus, ist also keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eröffnet den Zugriff auf das übernommene Vermögen nur dann, wenn zunächst die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in der Person des Veräußerers erfüllt sind. Daraus ergibt sich, daß bei der Inanspruchnahme des Übernehmers jeweils nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermögensübernahme, sondern auch diejenigen des Anspruchs selbst festzustellen sind und dem Übernehmer auch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst offenstehen. Hat aber bei der Vermögensübernahme eine derartige materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs stattzufinden, so entscheidet die Art dieses Anspruchs auch hier über die Natur des zwischen Gläubiger und Übernehmer bestehenden Rechtsverhältnisses. Es bewendet also auch in solchen Fällen bei dem Grundsatz, daß es für die Natur des Rechtsverhältnisses nicht auf die Person des Verpflichteten, sondern auf die Rechtsnatur der Verbindlichkeit ankommt. Der Schuldbeitritt macht "den mithaftenden Dritten zum Pflichtigen der öffentlich-rechtlichen Beziehungen" (BVerwG DÖV 1970, 820). Da die Verbindlichkeit hier ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus dem Recht der Kriegsopferversorgung ist, sind für die Entscheidung darüber, ob der Beklagte zur Erfüllung dieses Anspruchs verpflichtet ist, nicht die ordentlichen Gerichte, sondern gemäß § 51 SGG die Sozialgerichte berufen.

16

Die zivilrechtliche Frage, ob eine Vermögensübernahme stattgefunden hat, ist in dem sozialgerichtlichen Verfahren als Vortrage mitzuentscheiden (vgl. dazu auch GmS OGB 2/73 a.a.O.). Ebenso obliegt den zur sachlichen Beurteilung des Erstattungsanspruchs berufenen Sozialgerichten die Prüfung der Frage, ob die Haftung des Vermögensübernehmers gemäß § 419 BGB nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche gilt (bejaht in RGZ 71, 377/380; zustimmend E. Weber, Der Erstattungsanspruch, 1970, S. 98; offengelassen in BVerwG, Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 38). Diese Frage läßt sich nicht nach den Grundsätzen des Privatrechts, sondern nur nach denjenigen des Rechtsgebietes beantworten, dem der streitige Anspruch zugehört. Aus diesem Grund spricht auch der Gesichtspunkt der größeren Sachnähe für die Zuständigkeit der betreffenden Fachgerichte, hier der Sozialgerichte (vgl. zur Sachnähe als Gesichtspunkt für die Rechtswegzuweisung: GmS OGB a.a.O., sowie BGH - GSZ - in BGHZ 67, 81/87). Dies zeigt sich im vorliegenden Fall besonders deutlich am Verteidigungsvorbringen des Beklagten. Dieser bestreitet nämlich, daß die Klageforderung zum Zeitpunkt der Vermögensübernahme bereits "im Keime" (vgl. dazu BGHZ 39, 275, 277) entstanden gewesen sei, und wendet hilfsweise ein, ein etwaiger Anspruch gegen ihn sei durch Verzicht oder Verwirkung erloschen. Dieses Vorbringen läßt sich nur anhand der Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen und das Fortbestehen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und des Grundsatzes der Verwirkung in seiner spezifisch sozialrechtlichen Ausprägung (vgl. BSG SozR 3900 § 41 VerwVG Nr. 1, § 47 VerwVG Nr. 4 u. 5) würdigen, während die Vermögensübernahme selbst unstreitig ist.

17

Die hier vertretene Auffassung vermeidet auch eine Aufspaltung der Rechtswege, die andernfalls dazu führen würde, daß für die Inanspruchnahme des Ursprungsschuldners und des Erben die Sozialgerichte, für diejenige des Vermögensübernehmers dagegen die Zivilgerichte zuständig wären, was zu voneinander abweichenden Entscheidungen führen könnte.

18

b)

Auch in anderen Bereichen des Privatrechts finden sich Haftungstatbestände, die auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gelten. Die Rechtsprechung hat dazu schon mehrfach entschieden, daß in solchen Fällen die Rechtsnatur der Verbindlichkeit für den Rechtsweg maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1972 - III ZR 206/70 = NJW 1972, 1237: Rechtsweg zu den Sozialgerichten für "Durchgriffshaftung" des Alleingesellschafters einer GmbH für von der Gesellschaft geschuldete Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung; ebenso BSG 40, 96 für Haftung des Kommanditisten für Beitragsrückstände der KG nach § 176 HGB; ferner BVerwG DÖV 1970, 820: Verwaltungsrechtsweg für Mithaftung und Bürgschaft Dritter für Aufbaudarlehen). Auf der gleichen Linie liegt die Rechtsprechung, wonach der Streit um das Konkursvorrecht einer öffentlich-rechtlichen Forderung nach § 61 KO in dem für diese Forderung eröffneten Rechtsweg auszutragen ist (BGHZ 55, 224: Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei sozialrechtlicher Forderung; Senatsurteil in BGHZ 60, 64: Finanzrechtsweg für Steuerforderung, zustimmend BGH-Urteil vom 2. April 1973 - VIII ZR 108/72 - NJW 1973, 1077/1078). Die hier entwickelten Grundsätze für den gegen den Vermögensübernehmer einzuschlagenden Rechtsweg fügen sich in diese Rechtsprechung ein. Soweit der erkennende Senat im Urteil vom 18. Oktober 1962 (III ZR 63/61 = NJW 1962, 2351) entschieden hat, daß im Rahmen des in § 330 Abs. 2 RAbgO a.F. vorgesehenen Klageverfahrens das Zivilgericht darüber zu entscheiden habe, ob eine nach § 419 BGB eintretende Mithaftung des Vemögensübernehmers sich auf Abgabeschulden des Veräußerers erstreckt (ebenso BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 78), ist diese Entscheidung durch spätere Gesetzesänderung überholt. Durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG) vom 15. September 1965 (BGBl I S. 1356) sind die Bestimmungen des § 330 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 RAbgO a.F. ersatzlos gestrichen worden; durch diese gesetzliche Neuregelung sind die in dem Senatsurteil aufgestellten Grundsätze über die Abgrenzung der Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte und der Finanzgerichte gegenstandslos geworden. Die in BGHZ 39, 275 für die Haftung des Vermögensübernehmers getroffene Abgrenzung der Zuständigkeiten von Landwirtschaftsgericht und Prozeßgericht betrifft eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung (§§ 1, Ziff. 5, 2 LwVG) und läßt sich für die allgemeine Rechtswegzuweisung bei Vermögensübernahmen nicht verwerten.

19

4.

Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den tragenden Gründen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 11. November 1966 (BSG 25, 268 = Breithaupt 67, 512). Das Bundessozialgericht hat dort lediglich die Rechtsfrage entschieden, daß kriegsopferrechtliche Rückerstattungsansprüche gegen den Vermögensübernehmer nicht durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend gemacht werden können. Die Entscheidung betrifft daher in erster Linie die Form der Geltendmachung dieser Ansprüche; sie betont, daß der. zivilrechtliche Haftungstatbestand des § 419 BGB kein der Regelung durch Verwaltungsakt zugängliches Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Versorgungsträger und Vermögensübernehmer begründe. Die Möglichkeit einer solchen Regelung durch Verwaltungsakt ist indes für die Rechtswegzuweisung nicht ausschlaggebend, da - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat - auch das Klagesystem des Sozialgerichtsgesetzes die allgemeine Leistungsklage kennt, und zwar gerade für die Fälle, in denen ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (§ 54 Abs. 5 SGG). Soweit der Entscheidung des Bundessozialgerichts darüber hinaus entnommen werden könnte, daß die Haftung des Vermögensübernehmers nach § 419 BGB insgesamt privatrechtlicher Natur sei, also als solche privatrechtliche Haftung neben die öffentlich-rechtliche des Veräußerers trete (vgl. zu den konstruktiven Schwierigkeiten einer solchen Lösung: BSG 40, 96 = SGb 1976, 144/146), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese - mögliche - Abweichung nötigt indes nicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, da die hier allein zu beurteilende Rechtswegfrage von dem Bundessozialgericht nicht entschieden worden ist und andererseits der tragende Grundsatz jener Entscheidung, nämlich die Unzulässigkeit eines Leistungsbescheides gegen den Vermögensübernehmer, auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellt wird (für Zulässigkeit des Sozialrechtsweges - Leistungsklage - auch Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 27. Nachtrag Stand 1977 Anm. 1 zu § 53 SGG S. 145 und Anm. 6 c zu § 54 SGG S. 185/13 - 4/10, jeweils unter Berufung auf BSG 25, 268; a. A. - für Zulässigkeit des Zivilrechtswegs -, ebenfalls unter Berufung auf BSG 25, 268: Schönleiter/Hennig, Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, 2. Aufl. 1969 Rdn. 2 zu § 47 KOV-VfG S. 172, Meyer-Ladewig, SGG 1977 Rdn. 18 zu § 51; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/1 S. 190 g XIII).

20

5.

Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Nüßgens
Krohn
Peetz
Kröner
Boujong