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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1978, Az.: VII ZR 244/76

Zuweisung des Rechtswegs; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rückforderung von Rentenzahlungen; Wegfall der Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1978
Aktenzeichen
VII ZR 244/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 13.07.1976
LG München II - 05.12.1975

Fundstellen

  • BGHZ 71, 180 - 188
  • DB 1978, 2215-2216 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1980, 87 (Kurzinformation)
  • JZ 1978, 446-447
  • MDR 1978, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1801 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1978, 1385-1386 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

L. N. und O., M.straße ..., La.

Prozessgegner

1. Rechtsanwalt Dr. Walter Ro., A.str. ..., G.

2. Hausfrau Rosa Ro., A.str. ..., G.

Amtlicher Leitsatz

Die Rückforderung von Rentenzahlungen, die irrtümlich nach dem Tode des Rentenberechtigten an dessen Erben gelangt sind, richtet sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB). Eine Rechtsstreitigkeit darüber gehört nicht vor die Sozialgerichte, sondern vor die ordentlichen Gerichte (im Anschluß an BSGE 32, 145). Für eine solche Verbindlichkeit haften die Erben als Gesamtschuldner.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 1976 und das den Parteien an Verkündungs Statt am 5. Dezember 1975 zugestellte Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II aufgehoben.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.568 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1975 zu zahlen. Die Zinsmehrforderung wird abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Frau Theresia Ro. (künftig: Erblasserin) bezog von der klagenden L. feine Rente, die sie auf ein Bankkonto überweisen ließ. Sie starb am 24. Juli 1973 und wurde u.a. von ihrem Bruder Dr. Martin Ro. beerbt. In Unkenntnis des Todes der Erblasserin zahlte die Klägerin für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. März 1974 die Rente in Höhe von insgesamt 3.658,20 DM weiter auf das bisherige Konto der Erblasserin. Am 13. Februar 1974 verstarb auch Dr. Martin Ro.. Er wurde von seinem Sohn, dem Beklagten zu 1, und seiner Witwe, der Beklagten zu 2, beerbt. Bei der daraufhin vorgenommenen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Theresia Ro. wurden auch die auf dem Konto der Erblasserin befindlichen Beträge unter die Miterben verteilt.

2

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Rückzahlung der nach dem Tode der Erblasserin überwiesenen Renten nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1974. Sie stützt die Klage in erster Linie auf ungerechtfertigte Bereicherung.

3

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Oberlandesgericht als unzulässig abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin die Klage weiter. Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht zu verweisen.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält für die Klage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben. Es meint, da die Klägerin die Rente an die Erblasserin auf Grund eines dem öffentlichen Recht angehörenden Versicherungsverhältnisses gezahlt habe, sei auch der Rückzahlungsanspruch nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Für eine solche Streitigkeit seien die Sozialgerichte zuständig.

5

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

6

1.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GemS NJW 1974, 2087; BGH NJW 1977, 31 Nr. 3, 34 mit weiteren Nachweisen, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 152). Dabei folgt die Rückforderung dem gleichen Recht wie die Leistung. Denn der Erstattungsanspruch ist nichts anderes als die Kehrseite des Leistungsanspruchs (einhellige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte vgl. etwa BGH NJW 1972, 210 Nr. 13, 212 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 57, 130; BVerwG NJW 1969, 809 und 1973, 2122; BSG NJW 1975, 607 Nr. 16 und BSGE 32, 145, 147; BFH NJW 1974, 1784 Nr. 20). Es kommt also hier darauf an, welcher Natur das Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und den Erben ist, denen die Rente nach dem Tode der Erblasserin zugeflossen ist.

7

2.

Ein Leistungsverhältnis des Rentenversicherungsrechts bestand allein zwischen der Klägerin und der Erblasserin.

8

a)

Hätte also die Erblasserin - aus welchen Gründen auch immer - zuviel Rente erhalten, so wären für eine Rechtsstreitigkeit über ihre Rückzahlungspflicht die Sozialgerichte zuständig gewesen. Daran hätte sich durch den Erbfall nichts geändert. Die Rückzahlungspflicht wäre auf die Erben übergegangen, ohne dabei ihren Charakter als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zu verlieren (BSGE 24, 190, 191, 193; 25, 268, 270; 32, 145, 148; 36, 137; BVerwGE 37, 314, 317; aus dem neueren Schrifttum Barnewitz, Die Sozialgerichtsbarkeit 1972, 426, 427; Haueisen NJV 1975, 2070).

9

b)

Ob das auch so wäre, wenn Rente vorzeitig an den Rentenberechtigten noch zu seinen Lebzeiten ausgezahlt wird, er den Beginn des Monats, für den die Rente gewährt wird, aber nicht erlebt, kann offen bleiben (verneinend BSG 15, 14, 16 = NJW 1961, 2278; bejahend BVerwGE 37, 314, 316 für vorzeitig überwiesene Ruhegehälter). Denn hier waren die Renten, die die Klägerin zurückfordert, erst nach dem Tode der Erblasserin auf dem von ihr geführten Konto eingegangen, dessen Inhaber inzwischen die Erben geworden waren.

10

3.

Allerdings würde auch ein vermeintlichesöffentlich-rechtliches (hier versicherungsrechtliches) Leistungsverhältnis genügen (vgl. auch Barnewitz a.a.O.).

11

a)

So würde ein Erstattungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur sein, wenn die Leistung auf Grund eines in Wahrheit zwar nicht bestehenden, vom Leistenden aber als bestehend angesehenen öffentlich-rechtlichen Verhältnisses erbracht worden ist, etwa wenn ein Nichtversicherungspflichtiger von einem Versicherungsträger Zahlungen erhalten hat (BSGE 32, 52). Denn auch dann wäre eine versicherungsrechtliche Leistungsbeziehung hergestellt, der es nur am Rechtsgrund fehlen würde. Der Leistungsempfänger ist "in den öffentlich-rechtlichen Kreis der Sozialversicherung hineingetreten, von der er im eigenen Namen aus angeblich oder vermeintlich eigenem Recht versicherungsmäßige Leistungen bezogen" hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Die Sozialgerichtsbarkeit 1956, 297, 298 mit Nachweisen).

12

b)

Durch die bloße Zahlung eines Versicherungsträgers wird eine solche versicherungsrechtliche Leistungsbeziehung aber nicht hergestellt. Nicht jeder Dritte wird, ohne daß vorher zumindest vermeintlich ein Versicherungsverhältnis besteht, der öffentlichen Gewalt des Versicherungsträgers schon deshalb unterworfen, weil er von ihm eine Geldleistung zu Unrecht empfangen hat (BSGE 32, 145, 149; LSG Baden-Württemberg a.a.O. S. 299; LSG Niedersachsen, Breithaupt 1970, 627, 628).

13

c)

Anders ist es nur, wenn in der Zahlung zugleich die Erteilung eines formlosen Bescheids, also ein Verwaltungsakt, zu sehen ist, wie das der Bundesfinanzhof bei der Steuererstattung innerhalb des Lohnsteuerjahresausgleichs an den falschen Empfänger annimmt (vgl. BFH NJW 1974, 1784 Nr. 20 mit Nachweisen). Das ist eine steuerrechtliche Besonderheit, die sich nicht ohne weiteres auf zu Unrecht erbrachte Versicherungsleistungen übertragen läßt.

14

4.

Die Rückforderung fehlgegangener Zahlungen eines Versicherungsträgers an einen Dritten, mit dem den Versicherungsträger keine versicherungsrechtliche Leistungsbeziehung verbindet, richtet sich vielmehr mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung nach bürgerlichem Recht, also nach den §§ 812 ff BGB.

15

a)

So ist es, wenn ein Dritter die für einen anderen bestimmte Rente nach dessen Tod von der Rentenzahlstelle abgeholt hat (BSGE 32, 145 für den Untermieter des verstorbenen Rentenberechtigten; bestätigt BSGE 40, 96, 97/98).

16

b)

Das gleiche gilt nach allgemeiner Meinung bei ähnlich gelagerten Fehlleitungen, z.B. Zahlungen an einen falschen Adressaten, Überweisung auf ein falsches Konto oder Leistung an einen Identitätsschwindler, der außerdem aus unerlaubter Handlung haftet (vgl. dazu Lehmann-Grube, Der Rückforderungsanspruch im Sozialrecht, 1962, S. 14/15; Kilian NJW 1962, 1279, 1280 mit weiteren Nachweisen; Barnewitz a.a.O.).

17

c)

Ein solcher Fall fehlgegangener Leistung eines Versicherungsträgers ist auch die Fortzahlung der Rente nach dem Tode des Rentenberechtigten auf dessen Bankkonto, das nunmehr auf die Erben übergegangen ist (so ausdrücklich LSG Baden-Württemberg a.a.O. S. 298 linke Spalte unten).

18

aa)

Sie unterscheidet sich nicht wesentlich von dem in BSGE 32, 145 entschiedenen Fall, daß ein Dritter nach dem Tode des Rentenberechtigten die für diesen bestimmte Rente von der Rentenzahlstelle abholt. Hier wie dort sind die Empfänger Dritte, denen die Leistungen des Versicherungsträgers in ihrer Person zugeflossen sind und die in keinem - nicht einmal in einem vermeintlichen - öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis zu dem Versicherungsträger stehen. Auch die Erben nehmen die Rentenzahlungen nach dem Tod des Erblassers in ihrer Person entgegen und leiten diese Position nicht etwa aus dem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis des Erblassers mit dem Versicherungsträger her. Diese Zahlungen kommen ihnen nicht als Bestandteil des Nachlasses im Erbgang zugute, sondern nur, weil sie nunmehr Inhaber des Bankkontos sind.

19

bb)

Durch den Erbfall sind allerdings die tatsächlichen Voraussetzungen dafür geschaffen worden, daß die Zahlungen des Versicherungsträgers an die Erben gelangen können. Das allein genügt jedoch nicht, um auch ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis zwischen ihnen und dem Versicherungsträger zu begründen. Derselbe Erfolg wäre eingetreten, wenn der Inhaber des Bankkontos durch Rechtsgeschäft unter Lebenden gewechselt hätte oder wenn die Rente schon zu Lebzeiten des Rentenberechtigten auf ein fremdes Konto überwiesen worden wäre. Auch der Untermieter des Rentenberechtigten im Falle BSGE 32, 145 war nicht Erbe, sondern nützte nur eine ihm zur Verfügung stehende tatsächliche Möglichkeit aus, um in den Genuß der Rente nach dem Tod des Erblassers zu kommen. Der Erwerb der Rechte aus dem Bankvertrag durch die Erben ist mit dem erloschenen versicherungsrechtlichen Leistungsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Versicherungsträger nicht derart verknüpft, daß zwangsläufig das versicherungsrechtliche Leistungsverhältnis auch auf die Erben übergreifen müßte.

20

cc)

Daran ändert nichts, daß das erloschene Versicherungsverhältnis gegenüber den Erben gewisse Nachwirkungen entfaltet, worauf das Berufungsgericht (im Anschluß an Bettermann DVBl 1961, 921, 923) hinweist. Das bedeutet lediglich, daß den Erben noch bestimmte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (etwa Anzeige-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten) treffen können, nicht aber, daß auch die Rückerstattungsverpflichtung für nach dem Tode des Erblassers geleistete Rentenzahlungen hierzu zählt.

21

dd)

Die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegende Meinung geht denn auch dahin, daß sich die Rückforderung von Rentenzahlungen, die irrtümlich nach dem Tode des Rentenberechtigten an dessen Erben gelangt sind, nicht nach öffentlichem Recht, sondern nach bürgerlichem Recht richtet LSG Baden-Württemberg a.a.O.; KG NJW 1977, 441 Nr. 14; LG Krefeld NJW 1975, 2069 und 1977, 1972; Peters/Sautter/Wolff, Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 51 SGG Anm. 9 a S. 123; Meyer/Ladewig SGG 1977, § 51 Rdn. 18; Brocke, Die Sozialgerichtsbarkeit 1956, 299; Glücklich ebenda S. 300; Haueisen NJW 1957, 169 und DVBl 1961, 452 (anders dagegen in NJW 1975, 2070 und 1977, 441; Barnewitz, Die Sozialgerichtsbarkeit 1972, 426, 429; a.A. Bettermann DVBl 1961, 921; Kilian NJW 1962, 1279, 1280 Fußnote 18; Bley in SG-SozVers-GesKom. § 51 SGG Anm. 4 h).

22

Das erscheint auch sachgerecht. Keineswegs spricht, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, die größere Sachnähe der Sozialgerichte dafür, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen (vgl. zur Beachtlichkeit der besonderen Sachkunde und Sachnähe für die Abgrenzung der Rechtswege BGHZ 67, 81, 87 mit weiteren Nachweisen). Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 1301 RVO hier nicht anzuwenden. Diese Vorschrift setzt eine rentenversicherungsrechtliche Leistungsbeziehung voraus (BSGE 32, 145, 147), die in Fällen der vorliegenden Art, wie dargelegt, nicht besteht. § 1301 RVO ist auf den Empfänger zugeschnitten, für den die Leistung bestimmt war. Weil er als berechtigt oder vermeintlich berechtigt angesehen wurde, verdient er auch verstärkten Schutz; nicht dagegen derjenige, an den eine Versicherungsleistung nur fehlgeleitet wurde. Er kann von vornherein nicht damit rechnen, das Erlangte behalten zu dürfen. Deshalb ist es durchaus sach- und interessengerecht, wenn er die empfangene Leistung nach Maßgabe der §§ 812 ff BGB wieder herausgeben muß. Dann aber ist auch die Sachnähe der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung einer solchen Streitigkeit größer als die der Sozialgerichte.

23

Aus dem gleichen Grund erscheint es gerechtfertigt, bei der Frage, welcher Rechtsweg für einen Erstattungsanspruch gegenüber den Erben eines Rentenberechtigten eröffnet ist, zu unterscheiden, ob die zu Unrecht erbrachte Versicherungsleistung dem Rentenberechtigten noch zu seinen Lebzeiten zugeflossen oder ob sie nach dessen Tod unmittelbar an seine Erben gelangt ist. Gerade die jeweils größere Sachnähe spricht dafür, daß im ersten Fall die Sozialgerichte, im zweiten Fall die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

24

II.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Klage ist - bis auf einen Teil der Zinsen - begründet.

25

1.

Die von der Klägerin zurückverlangten, irrtümlich überwiesenen Rentenbeträge sind der Erbengemeinschaft nach Theresia Ro. ohne Rechtsgrund zugeflossen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Erbengemeinschaft gehörte der Erblasser der Beklagten Dr. Martin Ro. an. Er haftete für diese Verbindlichkeit gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldner, wie die Beklagten ihrerseits für seine Nachlaßverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch einstehen müssen.

26

a)

Allerdings ist es keine von der Erblasserin herrührende Schuld (§ 1967 Abs. 2 1. Alternative BGB), da, wie dargelegt, die Erben selbst, die (gar nicht für sie bestimmten, aber auf dem von ihnen gesamthänderisch fortgeführten Konto eingezahlten) Renten entgegengenommen haben. Die Rückzahlungsverpflichtung ist aber eine sogenannte Nachlaßerbenschuld. Derartige Verbindlichkeiten können aus Rechtshandlungen des Erben anläßlich des Erbfalles entstehen und treffen dann gemäß § 1967 Abs. 2 2. Alternative BGB "den Erben als solchen". Darunter fallen, wie allgemein anerkannt ist, alle Verbindlichkeiten, die auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zurückgehen, so z.B. bei Fortführung eines zum Nachlaß gehörenden Handelsgeschäfts oder sonstigen Betriebs (vgl. BGHZ 32, 60, 64/66; 38, 187, 193; BGH Urteil vom 24. Januar 1973 - IV ZR 140/71 = LM BGB § 1967 Nr. 4 = WM 1973, 361, 362 jeweils mit weiteren Nachweisen; Johannsen in RGRK 12. Aufl. § 1967 BGB Rdn. 12). Im vorliegenden Fall ist es ähnlich.

27

Hier haben nämlich die Erben in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses für die Erbengemeinschaft das Bankkonto der Erblasserin gesamthänderisch fortgeführt. Das war zweckmäßig, denn auf diese Weise konnte ohne großen Aufwand der zu Lasten des Nachlasses gehende Geldverkehr abgewickelt werden. Dann aber ist es folgerichtig, wenn sämtliche sich aus der Fortführung des Bankkontos ergebenden Rechtsfolgen den Nachlaß und damit die Erbengemeinschaft, also "die Erben als solche", treffen. Dabei ist es nicht geboten, das auf Verbindlichkeiten zu beschränken, die durch Rechtsgeschäfte der Erben begründet worden sind. Es genügt vielmehr, wenn die Erben durch eine den Nachlaß betreffende Verwaltungshandlung überhaupt erst die Voraussetzung geschaffen haben, daß eine Forderung gegen den Nachlaß und damit gegen die Erbengemeinschaft erhoben werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Erben auf einem Konto der Erbengemeinschaft, also innerhalb ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, einen Betrag entgegennehmen, der nicht für sie bestimmt ist und deshalb von ihnen aus ungerechtfertigter Bereicherung wieder herausgegeben werden muß. Denn die irrtümliche Überweisung hat gerade das den Nachlaß bildende Gesamthandsvermögen und nicht das Vermögen des einzelnen Erben vermehrt.

28

b)

Derartige Bereicherungsschulden zu den Nachlaßverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB zu rechnen, für die die Erben gemäß §§ 2058, 2059 BGB haften, ist auch allein sach- und interessengerecht. Es ist kein einleuchtender Grund erkennbar, insofern einen Unterschied zwischen einer rechtsgrundlosen Vermögenszuwendung an den Nachlaß vor oder nach dem Erbfall zu machen.

29

In beiden Fällen muß der Gläubiger zunächst die Möglichkeit haben, den Gegenstand der Bereicherung aus dem Gesamthandsvermögen zurückzuholen, in das er gelangt ist. Dazu braucht er gemäß § 747 ZPO einen Titel gegen alle Erben, den er - außer durch Klage gegen die Gesamthand nach § 2059 Abs. 2 BGB - nur erwirken kann, wenn die Erben als Gesamtschuldner haften (BGHZ 53, 110, 115). Daran, bis zur Teilung des Nachlasses den Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Nachlaß verweisen zu können (§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist auch jeder Erbe interessiert. Andererseits werden die Miterben durch die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 2058, 2060 BGB angehalten, die Schulden vor der Teilung des Nachlasses zu begleichen (vgl. Wolf in Soergel/Siebert, 10. Aufl., Anm. 1; Staudinger/Lehmann 11. Aufl., Rdn. 1 je zu § 2058 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Ansprüche aus einer vor oder erst nach dem Erbfall eingetretenen Bereicherung des Gesamthandsvermögens handelt. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern das nach der Teilung des Nachlasses für die Haftung der Miterben den Gläubigern gegenüber einen Unterschied machen soll, wenn es unterblieben ist, solche Verbindlichkeiten vorher zu berichtigen. Die Interessenlage ist jeweils die gleiche.

30

c)

Der Nachlaß war mit der Gutschrift der Rentenzahlungen auf dem Konto der Erbengemeinschaft ungerechtfertigt bereichert. Daß die Bereicherung später gemäß § 818 Abs. 3 BGB weggefallen ist, haben die Beklagten nicht dargetan. So haben sie nicht im einzelnen vorgetragen, welche erhöhten Kosten wegen der Krankheit der Erblasserin nach deren Tod aus dem Nachlaß hätten beglichen werden müssen und mit anderen Nachlaßmitteln nicht hätten gedeckt werden können. Es fehlt ferner an nachprüfbaren Angaben darüber, daß die Erben für die Beerdigung der Erblasserin und die Grabpflege mehr ausgegeben haben, als sie es getan hätten, wenn die Renten nicht weiter auf dem Konto eingegangen wären.

31

2.

Zinsen kann die Klägerin gemäß § 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit (8. April 1975) verlangen. Daß und wann die an Dr. Martin Ro. nach seinem Tod gerichtete Mahnung vom 17. Mai 1974 den Beklagten zugegangen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Zinsmehrforderung der Klägerin ist daher abzuweisen.

32

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.

Vogt
Girisch
Meise
Recken
Obenhaus