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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1973, Az.: IV ZR 140/71

Anforderungen an die Wirksamkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; Voraussetzungen an eine Nachlaßerbenschuld; Begründung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erwerb von Düngemitteln und Saatgut

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1973
Aktenzeichen
IV ZR 140/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 12.02.1971

Fundstelle

  • MDR 1973, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma J. H. T. KG in N., M.
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Mühlenkaufmann Rolf T., ebendort

Prozessgegner

Bäuerin Erna R., geb. K., in W. b. H., Im H.

Amtlicher Leitsatz

Wenn die weitere Bewirtschaftung eines den Nachlaß bildenden Landgutes durch den nicht befreiten Vorerben wegen dessen Unfähigkeit vom Standpunkt eines ordentlichen Verwalters insgesamt nicht mehr zu verantworten ist, können auch einzelne, an sich einer geregelten Feldbestellung dienende Verwaltungsmaßnahmen (hier: Kauf von Kunstdünger auf Kredit) ungeeignet sein, eine Nachlaßerbenschuld zu begründen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1973
durch
die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz und Knüfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Februar 1971 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat als Nacherbin ihrer 1946 verstorbenen Mutter einen Bauernhof in Wahlstedt geerbt. Nicht befreiter Vorerbe war ihr 1968 im Alter von 80 Jahren verstorbener Vater. Er hat den Hof bewirtschaftet, ohne dieser Aufgabe gewachsen zu sein. Seine großen finanziellen Schwierigkeiten führten am 6. März 1963 zur Anordnung der Zwangsverwaltung, die am 12. April 1966 mangels Einnahmen aufgehoben wurde. Der Vorerbe wurde am 23. Oktober 1967 wegen Geistesschwäche entmündigt.

2

Am 20. April 1965 kaufte der Vorerbe, dem der Zwangsverwalter die Bewirtschaftung des Hofes mit Ausnahme der Kiesgewinnung belassen hatte, bei der Beklagten für die kommende Feldbestellung Kunstdünger für 3.545,- DM und Futtermittel oder Saatgut für 334,- DM. Er erhielt die Lieferung auf Kredit unter der Verpflichtung, den Gesamtbetrag von 3.879,- DM aus dem Erlös der Ernte 1965 zu zahlen. Ferner akzeptierte er einen von der Beklagten ausgestellten, auf diese Summe lautenden Wechsel. Da er ihn bei Fälligkeit am 20. August 1965 nicht einlöste, erwirkte die Beklagte einen Titel und die Belastung der Hofgrundstücke mit einer Zwangssicherungshypothek über 4.288,42 DM zuzüglich Nebenleistungen. Aus der Pfändung von Getreide erlöste sie 3.094,34 DM. Eine außerdem vorgenommene Pfändung von Vieh erklärte das Amtsgericht auf die Erinnerung des Vorerben für unzulässig, weil die gepfändeten Sachen zur Fortführung der Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte erforderlich seien. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das von der Beklagten geführte Konto des Vorerben schloß am 31. Dezember 1966 mit einer Forderung von 3.461,38 DM zu ihren Gunsten ab.

3

Die Klägerin, die nicht Erbin ihres Vater geworden ist, hat beantragt, die Beklagte zur Einwilligung in die Löschung der vorgenannten Zwangs Sicherungshypothek zu verurteilen. Sie hat geltend gemacht, die Eintragung sei ihr gegenüber unwirksam. Der Kauf des Kunstdüngers sei keine zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung erforderliche Maßnahme gewesen, weil er allein der Verlängerung der allgemeinen Mißwirtschaft des Vorerben gedient habe.

4

Die Aufwendung sei bei solcher Führung des Hofes auf das Ganze gesehen wirtschaftlich sinnlos gewesen. Der Vorerbe habe, wie auch schon in früheren Fällen, den Kaufpreis von vornherein schuldig bleiben wollen. Die Klägerin hafte für ihn nicht, weil es sich um keine Erhaltungskosten gehandelt habe.

5

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Ansicht vertreten, es komme nicht auf die mangelnde Sorgfalt des Vorerben bei der Verwaltung des Nachlasses im ganzen an, sondern allein auf die Ordnungsmäßigkeit der in Rede stehenden Einzelmaßnahme. Diese sei nicht zu bezweifeln; der Kauf der Düngemittel habe der Landbestellung und damit der Erhaltung des Ertragswertes des Hofes gedient. Im übrigen sei die von der Beklagten bewirkte Pfändung von Vieh im Ergebnis zugunsten der Klägerin mit der Begründung aufgehoben worden, der Vorerbe benötige die Tiere zur Fortführung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft. Danach könne die Klägerin nicht nunmehr geltend machen, eine geordnete Verwaltung sei nicht geführt worden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Die Beklagte hat das Rechtsmittel eingelegt und begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hat die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nach § 2115 Satz 1 BGB als der Klägerin gegenüber unwirksam angesehen und daher der Klage nach § 894 BGB stattgegeben. Es hat entschieden, daß die Ausnahme des § 2115 Satz 2 BGB nicht vorliegt, weil der Vorerbe die der Hypothek zugrunde liegende Verbindlichkeit nicht im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses begründet hat. Dem ist beizutreten.

8

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Vorerbe durch ein Geschäft, das vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, außer der persönlichen Schuld zugleich eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB begründen kann ("Nachlaßerbenschuld"; RGZ 90, 91 u. ständig; BGHZ 32, 60; Planck BGB 4. Aufl., § 1967 Anm. 6; BGB-RGRK § 1967 Anm. 12, 13; Lange Erbrecht § 26 IV Nr. 10 a, S. 243). Es hat in den Vereinbarungen mit der Beklagten oder in den Umständen keinen Anhalt dafür gefunden, daß hier nur die persönliche Haftung des Vorerben bestehen sollte. Auch lag nach der Ansicht des Berufungsgerichts kein Geschäft vor, das schon seinem Inhalt nach keinen Bezug zur Verwaltung des Nachlasses hatte und deshalb nur den Vorerben anging.

9

Dieser letzten Auffassung ist zuzustimmen. Hat der Vorerbe als Nachlaßgegenstand einen landwirtschaftlichen Betrieb zu verwalten, so dient die Verwendung von Düngemitteln zwar in erster Linie der Erzielung einer angemessenen Ernte und damit der dem Vorerben zustehenden Nutzung. Zugleich sind aber Düngung und Ernte nach den Regeln einer ordentlichen Feldbestellung Maßnahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des bäuerlichen Betriebes. Ohne geregelte Bewirtschaftung würde das Land an Wert verlieren. Der Erwerb von Düngemitteln steht deshalb mit der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses in solchem Zusammenhang, daß die Kaufpreisschuld grundsätzlich als Nachlaßverbindlichkeit anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn der benötigte Dünger auf Kredit mit der Abrede gekauft wird, daß der Kaufpreis mit Vorrang aus dem Erlös der nächsten Ernte zu tilgen ist. Solche Geschäfte sind bei Saatgut und Düngemitteln üblich und liegen noch im Rahmen dessen, was ein ordentlich wirtschaftender Landwirt übernehmen und verantworten kann. Davon geht ersichtlich auch das Gesetz zur Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19. Januar 1949 (WiGBl S. 8, verlängert durch das Gesetz vom 30. Juli 1951, BGBl I 476) aus, das dem Verkäufer in solchen Fällen ein gesetzliches Pfandrecht gewährt.

10

Allerdings gehören die Aufwendungen für Saatgut und Dünger zu den gewöhnlichen Nutzungs- und Erhaltungskosten eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Diese hat dem Nacherben gegenüber der Vorerbe nach § 2124 Abs. 1 BGB zu tragen, sofern nicht der Nacherbfall zwischen Feldbestellung und Ernte eintritt und dann die in §§ 2130, 592 BGB bestimmte Sonderregelung eingreift. Die Vorschriften betreffen indessen nur das Innenverhältnis zwischen Vor- und Nacherbe. Aus ihnen kann nicht hergeleitet werden, daß die aus den gewöhnlichen Nutzungsund Erhaltungskosten herrührenden, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung begründeten Schulden keine Nachlaßverbindlichkeiten der in Rede stehenden Art seien. Sind solche Schulden bei Eintritt des Nacherbfalls vorhanden, so haften vielmehr dem Gläubiger gegenüber der Vor- und der Nacherbe nebeneinander (Palandt/Keidel BGB 32. Aufl., § 2145 Anm. 1 c). Nur der gegebenenfalls zu fordernde Ausgleich zwischen Vor- und Nacherben regelt sich nach den angezogenen Bestimmungen.

11

Um die Begründung einer Nachlaßverbindlichkeit durch den Erwerb Düngemitteln und Saatgut für das den Nachlaß bildende Landgut zu bejahen, genügt es jedoch nicht, daß ein solcher im Frühjahr auf Kredit vorgenommener Einkauf im allgemeinen als eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Nachlaßverwaltung anzusehen ist. Diese Voraussetzung muß auch unter den konkreten Umständen des einzelnen Falles erfüllt sein. Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß davon hier wegen der ungewöhnlichen Mißwirtschaft des Vorerben nicht die Rede sein kann.

12

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es bei der Frage, ob eine ordnungsmäßige Verwaltungshandlung vorliegt, in erster Linie auf die einzelne Maßnahme ankommt. Diese kann verständig und zweckmäßig sein, auch wenn die Verwaltung des Nachlasses im ganzen nicht ordnungsmäßig geführt wird. Ebenso kann aber auch eine insgesamt betriebene Mißwirtschaft einer Einzelmaßnahme, gegen die sonst nichts einzuwenden wäre, die Ordnungsmäßigkeit nehmen. So lag es hier.

13

Der Kreditkauf von Düngemitteln und Saatgut für die Frühjahrsbestellung ist nur dann Bestandteil einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn der Betrieb so geführt wird, daß die Tilgung des Kaufpreises aus den Erträgen der nächsten Ernte nach dem gewöhnlichen Verlauf der Wirtschaft zu erwarten ist. Es mag bei einer Mißernte eine teilweise Übernahme der Verbindlichkeit in das folgende Wirtschaftsjahr vertretbar sein. Ist die Lage des Hofes infolge schlechter Führung jedoch schon so ungünstig, daß die Begleichung der Schuld aus dem nächsten Ernteertrag von vornherein nicht möglich erscheint und überdies überhaupt nicht beabsichtigt war, dann stellt auch die sonst gebotene Einzelmaßnahme keine ordnungsmäßige Verwaltungshandlung mehr dar.

14

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat hier der Vorerbe trotz seiner offen zutage getretenen Unfähigkeit weiter gewirtschaftet und den Hof immer mehr devastiert. Er fügte zu alten Schulden neue hinzu und war weder bereit noch in der Lage, seine Verbindlichkeiten ordnungsmäßig aus den Erträgen am Ende des Wirtschaftsjahres abzudecken. Das hat die Beklagte selbst nicht ernsthaft in Abrede gestellt; im übrigen ergibt es sich aus der großen Zahl der das Zwangsverwaltungsverfahren betreibenden oder ihm beigetretenen Gläubiger, Insbesondere zeigt die Zahl der beteiligten Landhandelsfirmen, daß sich der Vorerbe jeweils einen neuen Lieferanten für die Bedürfnisse des Hofes gesucht hat, nachdem er dem vorigen den offenen Rechnungsbetrag schuldig geblieben war. Er hat diesen Weg eingeschlagen, um sich trotz seiner unstreitigen Unfähigkeit zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung auf Kosten seiner Gläubiger auf dem Hof zu halten. Auch der Beklagten gegenüber ist er so verfahren. Nachdem er ein kleineres Geschäft glatt abgewickelt und so ihr Vertrauen erlangt hatte, kaufte er bei ihr die fraglichen Dünge- und Saatmittel auf Kredit, ohne bei Fälligkeit der Forderung Anstalten zu einer auch nur teilweisen Begleichung zu machen. Er löste den Wechsel nicht ein und ließ es insgesamt auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen, denen er sich teilweise auch noch zu entziehen versuchte. Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß der auf Kredit getätigte Kauf unter diesen Umständen keine ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme darstellte.

15

Die Revision kann dem nicht entgegenhalten, der Einkauf der Düngemittel sei ungeachtet der allgemeinen Mißwirtschaft des Vorerben zur Fortführung der ihm obliegenden Verwaltung des Nachlaßgegenstandes unerläßlich gewesen. Wenn der Vorerbe seine Verwaltung nur noch mit den dargestellten Mitteln aufrecht zu erhalten vermochte, mußte er sie an eine geeignete Person abgeben, gebenenfalls durch Verpachtung, die das Berufungsgericht für angezeigt gehalten hat. Die Revision rügt insoweit zu Unrecht, das Bestehen der Zwangsverwaltung sei übersehen worden. Der Zwangsverwalter wäre nach § 152 ZVG berechtigt und möglicherweise sogar verpflichtet gewesen, eine angemessene Verpachtung zu genehmigen oder sie selbst vorzunehmen. Nach seinem bei den Akten befindlichen Bericht vom 29. Januar 1966 hat er dieses Ziel tatsächlich auch angestrebt; er hat davon nur mit Rücksicht auf das uneinsichtige Verhalten des Vorerben abgesehen.

16

Schließlich kann die Beklagte auch nichts daraus herleiten, daß die von ihr bewirkte Pfändung von Vieh, die möglicherweise zu ihrer Befriedigung geführt hätte, auf die Erinnerung des Vorerben aufgehoben worden ist. Die Klägerin war an dem Verfahren weder beteiligt, noch ist sie die Erbin des Vorerben. Ihr kann deshalb kein widersprüchliches eigenes Verhalten vorgeworfen werden, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit die ordnungswidrige Verwaltung des Nachlasses geltend macht, obwohl es damals in ihrem Interesse gelegen haben mag, daß die gepfändeten Tiere als zur Fortführung der Wirtschaft unentbehrlich freigegeben worden sind. Im übrigen war in jenem Verfahren nur über die Pfändbarkeit der Tiere unter dem letztgenannten Gesichtspunkt zu entscheiden; ein Urteil über die Ordnungsmäßigkeit der von dem Vorerben betriebenen Wirtschaft im ganzen war damit nicht verbunden.

17

Auf die zusätzliche Abwägung der Billigkeit durch das Berufungsgericht kommt es nicht an. Ob eine Maßnahme der Nachlaßverwaltung ordnungsmäßig ist und deshalb eine Nachlaßerbenschuld begründet, beurteilt sich allein nach objektiven Gesichtspunkten aus der Sicht eines sorgfältigen Verwalters. Von hier aus können aber die unverantwortlichen Kreditgeschäfte des Vorerben, die unstreitig allein den verschiedenen Landhandelsfirmen gegenüber zu einer Verschuldung von über 25.000,- DM geführt haben, nicht als ordnungsmäßig angesehen werden. Zur Begleichung einer solchen, auch die Forderung der Beklagten umschließenden Schuldenlast, die allein aus seiner verfehlten Verwaltung hervorgegangen war, konnte der nicht befreite Vorerbe den Nachlaß nicht wirksam verpflichten.

18

Die Revision der Beklagten mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.

Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz
Knüfer