Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1972, Az.: III ZR 206/70
Zahlung rückständiger Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung; Inanspruchnahme Dritter für Verbindlichkeiten; Vorliegen einer Durchgriffshaftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1972
- Aktenzeichen
- III ZR 206/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 07.04.1970
- LG Köln - 08.05.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1972, 544 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 850 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1237-1238 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 24, 883 - 885
Prozessführer
Allgemeine Ortskrankenkasse K.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Direktor Hans B., K., M.straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Michael F. aus O., K.
Amtlicher Leitsatz
Über die Frage, ob der Alleingesellschafter einer GmbH für die von der Gesellschaft geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nach Grundsätzen des sog. "Durchgriffs" haftet, ist nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern von den Sozialgerichten zu entscheiden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer und
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. April 1970 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Mai 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht in Köln verwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die inzwischen im Handelsregister gelöschte Firma U.-B.-F.-GmbH schuldet der Klägerin rückständige Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die Monate März, April und Mai 1967. Der Beklagte war seit November 1961 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, über deren Vermögen im Juli 1967 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin nimmt wegen ihrer Forderung den Beklagten im Wege des "Durchgriffs" in Anspruch. Der Beklagte bestreitet die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Haftung.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, daß eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG nicht vorliege. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter. Hilfsweise beantragt sie,
den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht zu verweisen.
Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß für die Klage der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet sei. Hierzu führt es im wesentlichen aus: Der Sache nach handele es sich um einen Streit über eine Sozialversicherungs-Beitragsschuld, der vor den Sozialgerichten ausgetragen werden müsse. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin aus dem Gesichtspunkt des "Durchgriffs" gegen den Alleingesellschafter der eigentlichen Beitragsschuldnerin vorgehe. Eine solche Haftung des Gesellschafters neben der Kapitalgesellschaft beruhe auf der Erkenntnis, daß es in besonders gelagerten Fällen rechtsmißbräuchlich sein könne, wenn der Alleingesellschafter sich hinter die rechtliche Selbständigkeit der von ihm beherrschten Gesellschaft zurückziehe. Im Ergebnis würden bei einer Häftling dieser Art die Gesellschaft und ihr persönliches Substrat als "Einheit" behandelt. Hierdurch werde die Rechtsnatur einer der Kapitalgesellschaft obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeit als öffentlich-rechtliche Verpflichtung auch dann nicht verändert, wenn die Umstände, die eine Durchgriffshaftung begründen könnten, nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen seien. Des weiteren sei auch der Rechtsgrundsatz zu beachten, daß der Charakter einer öffentlich-rechtlichen Schuld sich nicht ändere, wenn ein Schuldnerwechsel stattfinde.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
II.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, die rechtliche Natur des Klagebegehrens maßgebend, wie sie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet (vgl. BGHZ 29, 187, 188 [BGH 19.01.1959 - III ZR 160/57]/189 m.w.Nachweisen). Es bedarf keiner näheren Begründung, daß für die Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber dem eigentlichen Beitragsschuldner (hier die GmbH) der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet ist. Die Revision verkennt dies nicht, meint aber, die Erstreckung der Haftung für solche Verbindlichkeiten auf einen Dritten im Wege des "Durchgriffs" stelle, wenn sie an das privat-rechtliche Handeln des Alleingesellschafters anknüpfe, die Verwendung einer bürgerlichrechtlichen Haftungsgrundlage dar, die vom Zivilrichter zu beurteilen sei. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizupflichten.
2.
Im vorliegenden Fall ist nicht allgemein zu entscheiden, ob die Inanspruchnahme Dritter für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, die unter Verwendung von Haftungsbestimmungen und -grundsätzen des bürgerlichen Rechts erfolgt, zwischen den Beteiligten ein bürgerlichrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet. Ein öffentlich-rechtliches Haftungsverhältnis aus dem Bereich der Sozialversicherung liegt, wie das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 26. März 1963 ausgesprochen hat, jedenfalls dann vor, wenn der Alleingesellschafter im Wege des "Durchgriffs" zur Mithaftung für Beitragsrückstände der Gesellschaft herangezogen werden soll (BSozG 19, 18). Nach den vom Bundesgerichtshof für die Frage der Mithaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob im Einzelfall die sich aus der Verwendung der Rechtsfigur der juristischen Person grundsätzlich ergebende Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen noch "dem Zweck der Rechtsordnung" entspricht (vgl. BGHZ 20, 4, 14 [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54]; 22, 226, 230 f [BGH 29.11.1956 - II ZR 156/55]). Dies ist keine nur auf das bürgerliche Recht beschränkte Betrachtungsweise. Die "Natur der Sache", die "Wirklichkeiten des Lebens", die "wirtschaftlichen Bedürfnisse" und die "Macht der Tatsachen" können es auch in anderen Bereichen des Rechts geboten erscheinen lassen, im Einzelfall die Rechtsform der juristischen Person außer acht zu lassen (BVerfGE 18, 224, 235 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs). Soweit es sich darum handelt, ob nach diesen Grundsätzen zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf einen Alleingesellschafter "durchgegriffen" werden kann, beantwortet sich dies entscheidend nach dem Zweck der diese Forderung begründenden Norm (BVerfGE 13, 331, 340 [BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 845/58]; 18, 224, 235; BSozG a.a.O. S. 20). Von der Eigenart des Rechtsbereichs, dem die beizutreibende Forderung zugehört, hängt es letztlich ab, ob Gesetzgeber und Rechtsprechung - auch in Ansehung des Grundgesetzes - die Haftung in einer von der bürgerlich-rechtlichen Ordnung abweichenden Weise ausgestalten können (vgl. BVerfGE 13, 331, 339 f [BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 845/58]; 24, 112, 118 [BVerfG 25.07.1968 - 1 BvR 58/67]; 25, 309, 313) [BVerfG 26.03.1969 - 1 BvR 512/66]. Ist hiernach die Frage, ob wegen bestimmter öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten der juristischen Person auf den Alleingesellschafter durchgegriffen werden kann, vordringlich nach dem Zweck der anspruchsbegründenden Norm zu beantworten, so wird auch das Haftungsverhältnis entscheidend von dem Normzweck geprägt, der das Verhältnis des Gläubigers zu dem eigentlichen Schuldner kennzeichnet. Dieses Ergebnis berührt sich auch mit dem in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsatz, daß es für die öffentlich-rechtliche Natur eines Rechtsverhältnisses nicht auf die Person des Verpflichteten, sondern auf die Rechtsnatur der Verbindlichkeit ankommt, die sich nicht ändert, wenn der Verpflichtete wechselt (BSozG 24, 190, 192; BGH LM § 13 GVG Nr. 116 = MDR 1971, 553; im Ergebnis wohl auch BVerwGE 15, 234, 237) [BVerwG 09.01.1963 - V C 74/62].
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit aus der Sicht der bei ihm gestellten Anträge nicht zu beanstanden. Auf den nunmehr gestellten Hilfsantrag sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Die Sache ist an das zuständige Sozialgericht in Köln zu verweisen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 51 SGG).
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen sind der Klägerin aufzuerlegen.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Krohn