Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.01.1963, Az.: BVerwG V C 74.62
Haftung der Erben nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) für ein dem Erblasser gewährtes Existenzaufbaudarlehen ; Ermessen der Ausgleichsbehörde über die Kündigung eines Darlehens im Falle des Todes des Darlehensnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 74.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 29.03.1961 - AZ: 5 KL 135/60
Rechtsgrundlagen
- § 350a LAG
- § 350b Abs. 1 LAG
- § 9 Abs. 1 AGew-Weisung
- § 1922 BGB
- § 1990 BGB
- § 2058 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 15, 234 - 239
- AS 15, 234
- DVBl 1964, 45 (Kurzinformation)
- IFLA 1963, 154
- MDR 1963, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
- MtBl BAA 1964, 16
- NJW 1963, 1075-1076 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1963, 330
- RiOW 1964, 34
- ZLA 1963, 133
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die beschränkte Erbenhaftung wegen Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) greift auch gegenüber der Rückforderung von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz durch.
- 2.
Liegt Dürftigkeit im Sinne des § 1990 BGB vor, so darf ein Rückforderungsbescheid gegen den Erben nicht ergehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Mutter der Klägerin erhielt im Jahre 1951 ein Existenzaufbaudarlehen nach dem Soforthilfegesetz in Höhe von 4.500 DM. Infolge Krankheit vermochte sie ihren Verpflichtungen zu ordnungsmäßiger Verzinsung und Tilgung seit Mitte des Jahres 1954 nicht mehr nachzukommen und verstarb am 28. Oktober 1955. Daraufhin kündigte die Sparkasse der Stadt K. das von ihr verwaltete Darlehen gegenüber den gesetzlichen Erben, zu denen die Klägerin, mit einem Erbteil von einem Drittel gehört. Da Zahlungen nicht eingingen und die Verwertung der Sicherheiten nur einen geringen Erlös brachte, trat die Sparkasse die Kapitalrestforderung nebst rückständigen Zinsen und Kosten an den Ausgleichsfonds ab. Daraufhin forderte der Leiter des Ausgleichsamtes die Klägerin durch Bescheid vom 25. Januar 1959 auf, diese Beträge zu begleichen. Hiergegen rief die Klägerin zunächst den Ausgleichsausschuß an und legte gegen dessen ablehnenden Bescheid Beschwerde ein, blieb jedoch ohne Erfolg. Nunmehr hat sie Klage erhoben. Die Höhe der geltend gemachten Forderung hat sie nicht angegriffen, wohl aber eingewandt, sie fühle sich nicht zur Rückzahlung verpflichtet, da der von ihr übernommene Teil des Nachlasses nur aus Hausrat im Werte von etwa 100 DM bestanden habe. Diesen stelle sie dem Ausgleichsamt zur Befriedigung zur Verfügung. Die Erbschaft habe sie aus Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeschlagen. Sie hat die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide mit der Begründung aufgehoben ein Aufbaudarlehen sei an die. Person des Antragstellers gebunden und begründe nur für ihn ein höchstpersönliches Recht auf Nutzung des Darlehens. Das ergebe sich daraus, daß die Erben nicht ohne weiteres in dieses Recht einträten, es vielmehr eines besonderen Zustimmungsbescheides des Ausgleichsamtes bedürfe, wenn ihnen das Darlehen übertragen werde. Dieser höchstpersönliche Charakter des Darlehens hindere die Inanspruchnahme der Erben als "Empfänger von Ausgleichsleistungen". Darüber hinaus fehle es an einem Rückforderungsbescheid gegenüber der Erblasserin. Ein solcher sei aber erforderlich, um einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch zu begründen. Habe daher ein solcher gegen die Erblasserin nicht bestanden, so könne er auch nicht als Verbindlichkeit auf die Klägerin als Erbin übergegangen sein.
Gegen dieses Urteil hat der V. - V. - die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil habe rechtsirrtümlich die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin verneint. Es handele sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der sich nach Kündigung des Darlehens gegenüber den Erben gegen diese richte. Die Klägerin könne sich nicht auf die beschränkte Erbenhaftung berufen, nachdem sie das Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen habe. Allenfalls könne sie sie gegenüber einer Zwangsvollstreckung geltend machen. Der V. hat den Antrag gestellt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat sich wiederum dagegen gewandt, daß sie ohne Rücksicht auf die Höhe des Nachlasses ihrer Mutter für das Darlehen einstehen solle. Sie hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise
für den Fall der Abänderung des Urteils, ihr nachzulassen, gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Aufbaudarlehens die beschränkte Erbenhaftung geltend zu machen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß der Oberstadtdirektor in K. - Ausgleichsamt - der richtige Beklagte (Urteil vom 10. Februar 1961 [BVerwGE 12, 56]) und daß der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei (Urteile vom 23. Januar 1962 [BVerwGE 13, 307] undvom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 -).
Nicht zugestimmt werden kann jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß es an einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin grundsätzlich fehle. Wenn das Verwaltungsgericht meint, daß das Aufbaudarlehen höchstpersönlicher Natur sei, die einerseits die Weiterbenutzung des Darlehens durch die Erben ausschließe, andererseits aber auch hindere, daß die Erben als "Empfänger von Ausgleichsleistungen" in Anspruch genommen würden, so verkennt es die Begriffe des "höchstpersönlichen" Rechtes und der "höchstpersönlichen" Verbindlichkeit. Diesen ist eigen, daß sie so eng mit der Person des Berechtigten oder Verpflichteten verbunden sind, daß sie nur von diesem in Anspruch genommen der erfüllt werden können. So liegt es aber nicht bei den Darlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem ihm vorangegangenen Soforthilfegesetz. Zwar ist der Kreis derjenigen, die ein Aufbaudarlehen erhalten dürfen, auf die nach dem Gesetz anspruchsberechtigten Personen begrenzt, auch sind die Darlehen zweckgebunden. Eine Übertragung der Darlehen auf Erben oder Nachfolger in dem - zweckbestimmten - Unternehmen ist jedoch weder durch die Natur der Verbindlichkeit noch durch das Gesetz schlechthin ausgeschlossen.
Vielmehr steht es in dem durch Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes gebundenen Ermessen der Ausgleichsbehörden, ob das Darlehen im Hinblick auf den Tod des Darlehnsnehmers nach Nr. 23 Abs. 1 Buchst. e der Durchführungsbestimmungen des Bundesausgleichsamtes zur Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (AGew-DB) in der Fassung vom 5. Mai 1962 (Mtbl. BAA S. 136) gekündigt oder ob es den Erben oder dem Betriebsnachfolger auf Antrag belassen wird (Nr. 24-27 AGew-DB). In dem einen Fall haften die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§§ 1922, 2058 BGB) für die Rückzahlung des Darlehens, im anderen tritt eine in etwa mit der Schuldübernahme nach § 415 BGB vergleichbare Rechtslage ein. Bis zur Genehmigung der Schuldübernahme bleiben auch hier der ursprüngliche Schuldner oder seine Rechtsnachfolger im Sinne des Erbrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gläubiger haftbar. Überdies ergibt sich schon aus der Natur des Darlehens, daß es zurückzuzahlen ist (im Gegensatz zu Beihilfen), und zwar - da es sich nicht um höchstpersönliche Verpflichtungen handelt - von dem Darlehnsnehmer oder seinen Rechtsnachfolgern. Das Darlehen ist sonach zwar an die Person das Lastenausgleichsberechtigten geknüpft, aber von ihr loslösbar, also nicht "höchstpersönlich".
Die Vorschrift des § 350 a des Lastenausgleichsgesetzes in der jetzt gültigen Fassung - LAG - bezweckt, die Rückforderung von Leistungen aus dem Ausgleichsfonds, zu denen, wie sich aus §§ 258 Abs. 2, 354 Abs. 1 LAG ergibt, auch Aufbaudarlehen nach dem Soforthilfegesetz gehören, auf irgendeine Weise zu erreichen. Dabei erfaßt der Begriff "Rückforderungsansprüche" alle auf Ausgleichsleistungen beruhenden Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung, gleichgültig, aus welchem Grunde die Leistungen, die zurückgefordert werden, hingegeben worden sind, gleichgültig aber auch, aus welchem Grunde sie zurückgefordert werden(Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 324.57 - [RLA 1959, 364 = ZLA 1960, 38 = Mtbl. BAA 1960, 52]). Diese Rückforderung kann durch das Kreditinstitut, das die Verwaltung des Darlehens übernommen hat, durchgeführt werden. Sie kann aber auch auf Grund von § 350 a LAG auf die dem bürgerlich-rechtlichen Darlehnsvertrag zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Gewährung der Mittel gestützt werden (vgl. hierzu Urteile vom 23. Januar 1962 [a.a.O.] undvom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 -).
Nach § 1922 BGB ist hier das positive und negative Vermögen der Mutter der Klägerin mit deren Tod auf die (gesetzlichen) Erben übergegangen, die gemäß § 2058 BGB für die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften. Daraufhin ist gegenüber den Erben ein Leistungsbescheid ergangen, der darauf beruht, daß Zinsen und Tilgung des Darlehens rückständig geblieben sind, der ursprüngliche Darlehensnehmer verstorben ist und niemand den Antrag gestellt hat, daß das Darlehen auf ihn übertragen werde. Dieser Bescheid rechtfertigt sich aus § 350 a LAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Weisung über die Gewährung von Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (AGew-Weisung) in der Fassung vom 1. Dezember 1958 und 29. Juni 1961 (Mtbl. BAA 1958, 502; 1961, 304)in Verbindung mit Nr. 23 Abs. 1 Buchst. d und e AGew-DB sowie Ziff. 1, 2 der Anlage zum Bewilligungsbescheid vom 23. Juni 1951 und Ziff. III des Darlehnsvertrages. Damit erweisen sich die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehobenen Verwaltungsbescheide als an sich rechtmäßig.
Indessen hat die Klägerin von Anfang an geltend gemacht, ihr sei aus der Erbschaft nichts oder nur so gut wie nichts zugeflossen, und damit zu verstehen gegeben, sie wolle wegen Dürftigkeit des Nachlasses die beschränkte Erbenhaftung für sich in Anspruch nehmen. Die Verwaltungsbehörden haben dies jedoch nicht beachtet, well die Klägerin weder die Erbschaft ausgeschlagen hat noch Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs (§§ 1942 ff.; 1975 ff. BGB) angeordnet worden ist, auch sind sie nicht dem tatsächlichen Vorbringen der rechtsunkundigen Klägerin nachgegangen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin die Einrede nach § 1990 BGB ausdrücklich geltend gemacht und auch in ihren Klageantrag aufgenommen.
Das Verwaltungsgericht hat sich, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, mit dieser Einrede nicht auseinandergesetzt. Ist aber im Gegensatz zu seiner Auffassung davon auszugehen, daß sich aus einem Aufbaudarlehen nicht höchstpersönliche Rechte und Verpflichtungen ergeben, so gelten hier die gleichen Grundsätze wie für sonstige auf Öffentlichem Recht beruhende Rechte und Verbindlichkeiten. Nach § 1922 BGB geht - wie gesagt - mit dem Erbfall das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf dessen Erben über. Diese Vorschrift des bürgerlichen Rechts erfaßt auch Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Art, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur oder gesetzlich anders geregelt sind. Daraus folgt, daß auch im vorliegenden Falle mangels anderweiter gesetzlicher Regelung die Erben für das Darlehen nach den allgemeinen Grundsätzen der Erbenhaftung einzustehen haben. Unstreitig liegt kein Haftungsausschluß durch Ausschlagen der Erbschaft vor, auch fehlt es an einer Haftungsbeschränkung durch Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs. Auch ohne diese kann jedoch eine beschränkte Haftung des Erben eintreten, wenn der Nachlaß dürftig ist und sich der Erbe hierauf beruft (§ 1990 BGB). Die Klägerin hat diese Einrede sinngemäß bereits gegenüber den Verwaltungsbehörden und förmlich vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Nicht erforderlich ist, daß der Erbe die Eröffnung des Nachlaßkonkurses oder die Anordnung der Nachlaßverwaltung beantragt und nachweist, daß diese Anträge mangels ausreichender Masse abgelehnt worden sind. Vielmehr kann er die Einrede des dürftigen Nachlasses auch ohne ein solches voraufgegangenes Verfahren erheben (RGR Komm. z. BGB, 10. Aufl., § 1990 Anm. 2; Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl., § 1990 Anm. 2; Staudinger, Komm. z. BGB, 11. Aufl., § 1990 Anm. 4). Über sie wird nunmehr zu entscheiden sein. Die Ansicht des V., daß die Klägerin insoweit allenfalls in das Zwangsvollstreckungsverfahren zu verweisen sei, kann nicht gebilligt werden. Der Leistungsbescheid gegen die Klägerin stellt einen Vollstreckungstitel dar (§ 350 b Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 [BGBl. I S. 157]), der durchsetzbar ist, sobald er unanfechtbar geworden ist (§§ 343 Abs. 3 Satz 2; 350 b Abs. 1 Satz 3 LAG). Gegen ihn, nicht gegen das Bestehen des Anspruchs gegenüber der verstorbenen Mutter der Klägerin aus dem Darlehen richtet sich die Klage. Sie zielt also auf Abwenden der möglichen Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsbescheid und dient damit einem ähnlichen Zweck wie die Vollstreckungsgegenklage im Zivilprozeß. Zur Entscheidung darüber, ob sich die Klägerin mit Erfolg auf die beschränkte Erbenhaftung nach § 1990 BGB berufen kann, fehlt es jedoch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Revisionsgericht kann sie gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nicht selbst treffen, so daß die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist. Ergibt sich, daß der Nachlaß der Mutter der Klägerin tatsächlich so dürftig ist, daß die Anordnung der Nachlaßverwaltung oder die Eröffnung des Nachlaßkonkurses mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich gewesen ist, und antwortet die Klägerin den Nachlaß - soweit er ihr zugeflossen ist - dem Beklagten zum Zwecke der Befriedigung aus, so besteht für sie keine darüber hinausgehende Verpflichtung auf Rückzahlung des Darlehens, so daß die Verwaltungsbescheide aus diesem Grunde rechtswidrig und aufzuheben sind.
Das Verwaltungsgericht wird alles dieses zu klären und auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.800 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow