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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1996, Az.: BVerwG 8 B 98.96

Revisionsgerichtliche Klärung der Frage, ob Säumniszuschläge durch ausdrückliche oder konkludente Aussetzung abbedungen werden können

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 98.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 19199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 15.02.1996 - AZ: 5 UE 283/95

Fundstelle

  • SGb 1997, 422 (amtl. Leitsatz)

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.612 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht das Berufungsurteil auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob Säumniszuschläge durch ausdrückliche oder konkludente Aussetzung abbedungen werden können und ob - wenn ja - die Aussetzung zu einer rückwirkenden "Beseitigung" bereits entstandener Säumniszuschläge führen kann, beantworten sich im vorliegenden Fall ausschließlich nach Landesrecht und sind deshalb einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich. Denn die insoweit einschlägige Abgabenordnung findet hier über die Verweisung in § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG nur als Landesrecht Anwendung (stRspr, vgl. Beschluß vom 2. Juli 1990 - BVerwG 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160 S. 10).

3

2.

Die Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel in Betracht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

Die Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich den nach seiner eigenen entscheidungstragenden materiellrechtlichen Auffassung notwendigen Grad von Überzeugungsgewißheit bei der streitigen Auslegung des Vergleichs verschafft. Es hat "bei verständiger Auslegung" den Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Vergleichs einen bestimmten Inhalt entnommen, den es für richtig hält (Urteilsabdruck S. 9). Mehr verlangt der Überzeugungsgrundsatz nicht. In Wahrheit stellt sich das Beschwerdevorbringen als für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern unbeachtlicher Angriff auf die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung dar (vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 <13> und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - DVBl 1996, 108).

5

Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt die unterlassene Zeugenvernehmung des damaligen Berichterstatters zu dem von den Beteiligten "gewollten" Vergleichsinhalt keinen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO dar. Im Hinblick darauf, daß es für die Auslegung eines Vertrages in erster Linie auf dessen objektiven Erklärungswert und nicht auf bloße etwaige Absichten ankommt, solange sich diese nicht im Wortlaut und Wortsinn niedergeschlagen haben, mußte sich dem Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerde nunmehr vermißte Beweisaufnahme nicht aufdrängen, zumal die auch seinerzeit schon von ihrem jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertretene Beklagte keinen entsprechenden förmlichen Beweisantrag gestellt hatte.

6

Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Denkgesetze schließlich verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Rüge, das Tatsachengericht habe bei der Anwendung des materiellen Rechts - hier bei der Auslegung des Vergleichs - gegen die Denkgesetze verstoßen, kann im Rahmen einer zugelassenen Revision für die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts erheblich sein, grundsätzlich aber nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels rechtfertigen (Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 <4>). Ob und inwieweit dies in gleicher Weise für die Anwendung von Beweiswürdigungs- und Auslegungsregeln gilt, mag dahinstehen. Denn von einem Verstoß gegen die Denkgesetze kann jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlußfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein sollte (Beschlüsse vom 8. Juli 1988, a.a.O., und vom 2. September 1977 - BVerwG VII B 15.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 35 S. 31 <32>). Daß die Vertragsauslegung durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht in diesem Sinne schlechterdings unhaltbar ist, bedarf angesichts der Begründung des Berufungsurteils keiner weiteren Vertiefung.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.612 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Sailer