Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1986, Az.: BVerwG 5 B 121.84
Abänderung einer Landabfindung in einem Flurbereinigungsplan; Zuordnung eines bestimmten Flurstücks aus einer Verteilungsmasse zwecks Herstellung der Wertgleichheit einer Abfindung; Abänderung einer Abfindung auf den Widerspruch eines anderen Teilnehmers hin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 121.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - AZ: 13 A 81 A. 2523
- VGH Bayern - AZ: 13 A 81 A.2576
Rechtsgrundlagen
In dem Verwaltungsstreit
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 15. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer E. Beigeladener zu 2 in der Verwaltungsstreitsache der Klägerin S. gegen den beklagten F. B. wegenÄnderung des Flurbereinigungsplans Teil I der Flurbereinigung K. durch Nr. I Abs. 1 und 2 des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses der Flurbereinigungsdirektion L. vom 2. November 1981, begehrt die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 15. Dezember 1983. Durch dieses Urteil wurde Nr. I Abs. 1 und 2 des Widerspruchsbescheids vom 2. November 1981 aufgehoben und damit auch die darin zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommene Änderung der Landabfindung im Flurbereinigungsplan im Bereich seines Abfindungsflurstücks ... rückgängig gemacht. Durch den Widerspruchsbescheid hatte der Beschwerdeführer (Best Nr. 26) das bisherige Flurstück ..., das im Flurbereinigungsplan der Klägerin (Best Nr. ...) zugewiesen worden war, als Erweiterung seines bisherigen Flurstücks ... nach Süden erhalten, während von dem bisherigen Flurstück ... ein im Norden neugebildetes Flurstück ... (rot) abgetrennt und dem Beteiligten M. (Best Nr. ...) zugewiesen worden war, und zwar im wesentlichen als Austausch für ein von dessen Abfindungsflurstück ... im Süden abgetrenntes neues Flurstück ... (rot), das der Klägerin anstelle des dem Beschwerdeführer zugemessenen Flurstücks ... zugewiesen wurde.
Das Flurbereinigungsgericht hat die mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheids verbundene Wiederherstellung der im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen Abfindung der vorgenannten, am Flurbereinigungsverfahren K. Beteiligten im wesentlichen damit begründet, daß der Spruchausschuß seine Änderungsbefugnis, die nur zur Abhilfe begründeter Widersprüche ermächtige, überschritten habe. Die Widersprüche des Beschwerdeführers und des Beteiligten M. gegen ihre Planabfindung seien nicht begründet gewesen, weil deren Gesamtabfindung ihrer jeweiligen Einlage wertgleich sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Flurbereinigungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Beigeladenen zu 2, die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt wird.
II.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil das Beschwerdevorbringen eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
1.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern, so daß eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht kommt.
Ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und ler §§ 144, 146 Nr. 2 FlurbG liegt nicht vor.
Die Klagebefugnis der Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist vom Flurbereinigungsgericht zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden, weil diese geltend machen konnte, durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid vom 2. November 1981 in ihren Rechten auf eine Abfindung mit Land von gleichem Wert nach § 44 FlurbG verletzt zu sein. Denn es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die der Klägerin durch den Flurbereinigungsplan Teil I zugewiesene - von ihr akzeptierte - Abfindung durch den Widerspruchsbescheid eine Änderung erfahren hat, die zu einer Beeinträchtigung ihres flurbereinigungsrechtlichen Abfindungsanspruchs führen konnte. In dieser Situation ist der Spruchausschuß nur aufgrund eines begründeten Widerspruchs Dritter zu einer Änderung des Flurbereinigungsplans befugt. Die Sachurteilsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO, die Geltendmachung einer (zumindest möglichen) Verletzung eigener Rechte durch den angegriffenen Widerspruchsbescheid ist deshalb zu bejahen. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht; der angegriffene Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, der die Klägerin erstmalig beschwert (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) und deshalb alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein kann (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Damit ist zugleich das Sachbegehren der Klägerin abgesteckt, das darauf beschränkt ist, den Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses der Flurbereinigungsdirektion L. a.d. I. vom 2. November 1981 aufzuheben, und zwar insoweit, als dadurch rechtswidrig in ihre Abfindung eingegriffen worden ist. Von diesem Streitgegenstand ist das Flurbereinigungsgericht ausgegangen (vgl. Klageantrag in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1983 mit der sich aus dem Sachvortrag ergebenden Einschränkung, wie sie das Flurbereinigungsgericht auf Seite 4 des Urteilsabdrucks festgehalten hat). Unter Zugrundelegung dieses festgehaltenen Streitgegenstandes ist auch eine Verletzung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben.
Da Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage nur der Widerspruchsbescheid im angegriffenen Umfang sein konnte, ist nach § 115 VwGO eine entsprechende Anwendung der nach §§ 113 und 114 VwGO für Verwaltungsakte geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Das bedeutet, daß das Flurbereinigungsgericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 115 VwGO befugt ist, den angegriffenen Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Diese Entscheidungsbefugnis liegt im Rahmen der dem Flurbereinigungsgericht in § 144 Satz 1 erste Alternative FlurbG - eingeräumten - gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsprozeß erweiterten Ermächtigung, den angefochtenen Verwaltungsakt - hier den allein angegriffenen Widerspruchsbescheid - durch Urteil zu ändern. Denn die Befugnis zur (rechtsgestaltenden) Änderung schließt die Aufhebung des Verwaltungsakts - hier des Widerspruchsbescheids - ein, wenn dadurch der Streitpunkt abschließend erledigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1985 - BVerwG 5 C 38.82 - <Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 4>). Wenn mit der Aufhebung eines Verwaltungsakts dem Änderungsbedürfnis genügt wird, weil dadurch die Beschwer entfällt, muß es dabei sein Bewenden haben. Insoweit liegt hier kein Unterschied zu der Anfechtungsklage gegen einen (ursprünglich) beschwerenden Verwaltungsakt, durch dessen Aufhebung die Beschwer beseitigt wird; wie in diesem Fall hat die Aufhebung nach § 121 VwGO zur Folge, daß die Behörde bei gleicher Sach- und Rechtslage einen neuen Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt wie der aufgehobene Verwaltungsakt den Beteiligten gegenüber nicht mehr erlassen darf (BVerwGE 14, 359[BVerwG 30.08.1962 - I C 161/58]<362>).
Die Entscheidungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts nach § 144 Satz 1 erste Alternative FlurbG erstreckte sich nach dem Klagebegehren der Klägerin zunächst einmal darauf, die durch Nr. I Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Widerspruchsbescheids vom 2. November 1981 verfügte Änderung ihrer Planabfindung durch Abgabe des bisherigen Flurstücks 665 aufzuheben und damit die durch Nr. I Absatz 2 Satz 3 des Widerspruchsbescheids gleichzeitig mit der Abgabe verbundene Zuweisung dieses Grundstücks an den Beigeladenen zu 2 rückgängig zu machen, also den Widerspruchsbescheid auch insoweit aufzuheben. Denn um die nach dem begründeten Sachbegehren der Klägerin zugewiesene ursprüngliche Planabfindung wiederherzustellen, reichte es nicht aus, die Abgabe dieses Flurstücks aufzuheben; vielmehr mußte auch die Zuweisung desselben Flurstücks an den Beigeladenen zu 2 aufgehoben werden. Da ein und dasselbe Grundstück nicht gleichzeitig zwei Beteiligten als Abfindung dienen kann, konnte es nicht in der Abfindung des Beigeladenen zu 2 verbleiben, wenn es der Klägerin zukam. Die vom Flurbereinigungsgericht als begründet angesehene Wiederherstellung der ursprünglichen Planabfindung der Klägerin hatte aber (zwangsläufig) auch zur Folge, daß die ihr im Austausch für die Abgabe des bisherigen Flurstücks ... zugewiesene Abfindung aus dem Flurstück ... des Beteiligten M., nämlich das Flurstück ... (rot), rückgängig zu machen war, weil dieses Flurstück zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Abfindung nicht erforderlich war und ein Belassen dieser Zuweisung an die Klägerin über ihr Klagebegehren hinausgegangen wäre (§ 88 VwGO).
Daß das Flurbereinigungsgericht sich auf das begründete Sachbegehren der Klägerin hin nicht mit der Aufhebung der Nr. I Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 3 des Widerspruchsbescheids begnüngen konnte, sondern auch die Sätze 2 und 4 des Absatzes 2 mit aufheben mußte, ergibt sich daraus, daß die in Absatz 1 verfügte Änderung des Flurbereinigungsplans und die in Absatz 2 vorgesehenen Einzelplantauschregelungen in einem untrennbar verbundenen Zusammenhang stehen. Denn die übrigen in Nr. I Absatz 2 Sätze 2 und 4 des Widerspruchsbescheids vorgenommenen Änderungen des Flurbereinigungsplanes könnten nicht selbständig für sich bestehen bleiben. Die Zuweisung des Flurstücks ... (rot) aus dem bisherigen Abfindungsflurstück ... des Beigeladenen zu 2 an den Beteiligten M. würde nur dann aufrecht erhalten werden und für sich bestehen bleiben können, wenn auch die Zuweisung des Flurstücks ... (rot) an die Klägerin und die des bisherigen Abfindungsflurstücks ... an den Beigeladenen zu 2 hätten keine Änderung erfahren dürfen. Gerade diese Verschiebungen in den Einzelabfindungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 2 mußten aber aufgehoben werden, um dem berechtigten Klagebegehren der Klägerin Rechnung zu tragen. In gleicher Weise war auch der in Absatz 2 Satz 4 des Widerspruchsbescheids vorgesehene Wertausgleich zwischen dem Flurstück ... (rot), das der Beteiligte M. verlieren, und dem Flurstück ... (rot), das dieser durch die Planänderung im Widerspruchsbescheid erhalten sollte, davon abhängig, daß die damit verbundene Plangestaltung bestehen bleiben konnte. Da auch dieser Regelung keine selbständige Bedeutung zukam, konnte sie von der Aufhebung der im Verbund stehenden Abänderung der Abfindung der drei beteiligten Best Nrn. ... und ... nicht ausgenommen werden. Eine verfahrensfehlerhafte Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 115 VwGO besteht danach nicht.
Aber selbst dann, wenn nach dem Sachbegehren der Klägerin eine Teilaufhebung des in Nr. I Absatz 1 und 2 des Widerspruchsbescheids vom 2. November 1981 enthaltenen Regelungsrahmens in Betracht gezogen werden könnte, dergestalt, daß zur Wiederherstellung der wertgleichen Abfindung der Klägerin nur die Abgabe des Abfindungsflurstücks 665 seitens der Klägerin an den Beigeladenen zu 2 durch Einbeziehung dieses Flurstücks in das Flurstück ... (rot) und die Zuweisung des aus dem Abfindungsflurstück ... des Beteiligten M. gebildeten Flurstücks ... (rot) an die Klägerin aufgehoben bzw. rückgängig gemacht werden dürfte, würde eine den Beschwerdeführer benachteiligende verfahrensfehlerhafte Anwendung des§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 115 VwGO nicht vorliegen. Denn wenn das Flurbereinigungsgericht vom Sachbegehren der Klägerin her sich nach§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 115 VwGO auf die Aufhebung der Nr. I Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 3 des Widerspruchsbescheids hätte beschränken müssen, wäre der Beschwerdeführer durch die (weitergehende) Aufhebung auch des Satzes 2 in Nr. I Absatz 2 des Widerspruchsbescheids nicht beschwert. Da er - nach dem Sachbegehren der Klägerin zu Recht - das Flurstück ... das ihm durch den Widerspruchsbescheid zugewiesen wurde, durch das angefochtene Urteil wieder verliert, würde seine Abfindung wegen der mit der Zuweisung des Flurstücks ... verbunden gewesenen Abgabe des Flurstücks ... (rot) an den Beteiligten M. nebst der zu dessen Gunsten verfügten Parallelverschiebung der Ostgrenze des Flurstücks ... des Beschwerdeführers (vgl. Nr. I Absatz 2 Satz 4 des Widerspruchsbescheids) eine Verringerung in diesem Umfang erfahren, wenn nicht zugleich auch die Sätze 2 und 4 des Absatzes 2 in Nr. I des Widerspruchsbescheids aufgehoben würden. Durch die dadurch erreichte Wiederherstellung seiner Abfindung nach dem Flurbereinigungsplan wird der Beschwerdeführer aber nicht zusätzlich benachteiligt. Da die durch den Widerspruchsbescheid zu seinen Gunsten geänderte Abfindung mittels Zuweisung des bisher der Klägerin zugewiesenen Flurstücks ... aufgrund deren als berechtigt angesehenen Sachbegehrens rückgängig gemacht werden mußte, bedurfte es insoweit einer entsprechenden ergänzenden Zuweisung, die hier nur in der Wiederherstellung der ursprünglichen Planabfindung des Beschwerdeführers bestehen konnte, weil das Flurbereinigungsgericht bei der Überprüfung des Abfindungsanspruchs der Klägerin festgestellt hatte, daß die Planabfindung des Beschwerdeführers seiner Einlage wertgleich und damit dessen Widerspruch unbegründet war. Zur Wiederherstellung seiner ursprünglichen Planabfindung bedurfte es vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils weder der ausdrücklichen Zurückweisung des Widerspruchs des Beschwerdeführers im Tenor dieses Urteils noch einer Zurückverweisung der Sache an den Spruchausschuß gemäß § 144 Satz 1 zweite Alternative FlurbG, weil hinsichtlich des im übrigen bereits durch den Widerspruchsbescheid zurückgewiesenen Abfindungsbegehrens (vgl. Nr. I Absatz 3 des Widerspruchsbescheids) keine Sachentscheidung mehr offen war, nachdem der Beschwerdeführer seine - nach Abtrennung verschiedener Klagepunkte, die als eigenes Verfahren Nr. ... fortgeführt werden - verbliebene Klage auf weitergehende Verbesserung seiner Abfindung Nr. ... die mit der vorliegenden Verwaltungsstreitsache durch Beschluß vom 1. Dezember 1983 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden gewesen war, in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1983 zurückgenommen hatte (vgl. Beschluß des Flurbereinigungsgerichts über die Einstellung des Verfahrens des Beschwerdeführers Nr. 13A 81 A. 2584 in der Niederschriftüber die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1983). Auch insoweit wäre die Aufhebung der Nr. I Absätze 1 und 2 des Widerspruchsbescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 115 VwGO als eine Entscheidung im Sinne des § 144 Satz 1 erste Alternative FlurbG zu begreifen. Denn mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheids im aufgezeigten Umfang wird nur der vor dem Ergehen des Widerspruchsbescheids bestehende Planzustand wiederhergestellt mit der Folge, daß die von der Wirksamkeit des Widerspruchsbescheids abhängige Änderung des Flurbereinigungsplanes nicht eintritt. Die Wiederherstellung eines durch unbegründete Widerspruchsentscheidung veränderten Planstandes liegt im Rahmen der Korrekturbefugnis des Flurbereinigungsgerichts nach §§ 144, 146 FlurbG. Eine Überschreitung dieser gesetzlich eingeräumten Entscheidungskompetenz ergibt sich hieraus nicht.
Daß der Beschwerdeführer - nachdem das Flurbereinigungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1983 zu erkennen gegeben hatte, daß der Widerspruchsbescheid aufgehoben werde - trotz der mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheids bewirkten (Wieder-)Zuweisung des Flurstücks ... an die Klägerin das Flurstück ... (rot) abgeben und Flurstück ... in seiner ursprünglichen Gestalt behalten wolle, hat er selbst nicht geltend gemacht, zumal diese Austauschregelung nur die Folge der Wertverbesserung seiner Abfindung durch das seinem Abfindungsflurstück ... zugemessene Flurstück ... war.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde war das Flurbereinigungsgericht hier gehalten, die Begründetheit des Widerspruchs des Beschwerdeführers zu überprüfen; denn die durch den Widerspruchsbescheid vorgesehene Veränderung der Abfindung der Klägerin konnte nur dann gerechtfertigt sein und bestehen bleiben, wenn der Widerspruch des Beschwerdeführers begründet war. Wenn dagegen nach der maßgebenden Auffassung des Flurbereinigungsgerichts der Widerspruch des Beschwerdeführers nicht begründet war, mußte - wie hier geschehen - die auf seinen Widerspruch hin getroffene Abfindungsgestaltung wieder rückgängig gemacht werden. Und nur dann, wenn sein Widerspruch begründet und die daraufhin vorgenommene Abfindungsgestaltung durch den Eingriff in die Abfindung der Klägerin dennoch unzweckmäßig gewesen wäre, hätte durch das Flurbereinigungsgericht im Rahmen des § 146 Nr. 2 FlurbG eine anderweitige Abfindungsgestaltung oder eine partielle Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Zurückverweisung an den Spruchausschuß nach § 144 Satz 1 zweite Alternative FlurbG in Betracht kommen können. Im vorliegenden Fall hat das Flurbereinigungsgericht auf die geltend gemachte Verletzung des Abfindungsanspruchs der Klägerin gerade die diese belastende Wirkung des Widerspruchsbescheids zusammen mit den damit verbundenen Ausgleichsregelungen beseitigt. Eine über die rechtlich geschützten Belange der Klägerin hinausgehende Überprüfung ihres Sachbegehrens durch das Flurbereinigungsgericht ist danach nicht gegeben. Eine vom Klagebegehren der Klägerin unabhängige Nachprüfung der Zweckmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers wurde nicht vorgenommen.
2.
Eine entscheidungserhebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, daß es bei der flurbereinigungsgsgerichtlichenÜberprüfung von Planwidersprüchen und Abfindungsklagen nicht um von der Eigentumszuordnung eines konkreten Grundstücks unabhängige Fragen seiner Nutzbarkeit/Bebaubarkeit und der hiervon ausgehenden möglichen Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke bei Verletzung nachbarschützender Normen geht, sondern um die Entscheidungüber die Zuordnung eines bestimmten Flurstücks aus der Verteilungsmasse zu einem bestimmten Verfahrensteilnehmer, also darum, wer das konkrete Flurstück für die Herstellung der Wertgleichheit seiner Abfindung benötigt bzw. beanspruchen kann oder wegen gegebener Zusicherungen, getroffener Vereinbarungen oder wegen Berücksichtigung gesetzlicher Schutzvorschriften behalten darf bzw. wieder zugewiesen erhält. Von daher kann bei jeder Planänderung eineÜberprüfung der Abfindung der hiervon berührten Teilnehmer auf zulässige Rechtsmittel der hierdurch Betroffenen erforderlich werden, wobei bestandsrechtliche Erwägungen weitgehend außer Betracht bleiben müssen, weil die Abfindung eines jeden Teilnehmers in der Regel bis zur Schlußfeststellung zur Disposition steht und von möglichen, gesetzlich zulässigen Veränderungen nicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. November 1973 - BVerwG 5 C 17.72 -<Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 1>).
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der in der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 112.59 - (RdL 1961, 273) liegt ersichtlich nicht vor. Im vorliegenden Fall änderte das Flurbereinigungsgericht die Abfindung der Klägerin nicht auf Antrag des Beklagten, sondern auf die für begründet befundene Klage der Klägerin. Die Abfindung des Beschwerdeführers ist auch nicht unabhängig vom Klagebegehren der Klägerin auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit nachgeprüft worden, so daß der Umfang der Prüfungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts nach § 146 Nr. 2 FlurbG nicht überschritten worden ist; bei der Prüfung der Verfahrensrügen ist dies bereits aufgezeigt worden.
Es besteht auch keine Divergenz zu den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 10, 122[BVerwG 28.01.1960 - I A 17/57]; 41, 178; 48, 56 <66>; 51, 15 <24> und 51, 35 sowie 54, 211 <217/218> und 56, 110 <122/123>: Abgesehen davon, daß der in BVerwGE 10, 122[BVerwG 28.01.1960 - I A 17/57] zur Abgrenzung der Klagebefugnis herangezogene § 15 Abs. 1 BVerwGG durch § 195 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgehoben worden ist, bestanden bei der angefochtenen Entscheidung keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, weil die Klägerin zu Recht geltend machen konnte, durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid in ihrem Recht auf eine wertgleiche Abfindung verletzt zu sein.
Inwieweit eine Abweichung von der Entscheidung in BVerwGE 41, 178 [BVerwG 17.11.1972 - IV C 21/68] vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach dieser Entscheidung sind unter anderem Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber festgestellten Anlagen ausgeschlossen, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt ist. Sofern diese Erkenntnis auf die Frage der Zulässigkeit der Änderung der durch den Widerspruchsbescheid gestalteten Abfindung des Beschwerdeführers übertragen werden sollte, wäre dem entgegenzuhalten, daß dessen Abfindung damit nicht rechtskräftig festgestellt, sondern auf die begründete Klage der Klägerin hin einerÜberprüfung noch zugänglich war.
Eine Divergenz zu BVerwGE 48, 56[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]<66> scheidet hier deswegen aus, weil, wie unter II. Nr. 1 bereits dargelegt, die Klägerin mit ihrem Sachbegehren nur die (Wieder-)Herstellung ihrer durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid beeinträchtigten Abfindung begehrte, dem das Flurbereinigungsgericht entsprochen hat, und nicht beanspruchte zu prüfen, ob "die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind" oder ob "die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht". Daß die flurbereinigungsgerichtliche Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung der Klägerin eine Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs des Beschwerdeführers nach sich zog, ergab sich aus der Wechselwirkung des Abfindungsflurstücks ... sowohl auf die Abfindung der Klägerin als auch auf die des Beschwerdeführers, weil dieses von der Klägerin für die Herstellung der Wertgleichheit ihrer Abfindung (wieder) beanspruchte Flurstück durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid der Abfindung des Beschwerdeführers zugedacht worden war.
Eine Abweichung von BVerwGE 51, 15[BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]<24> liegt ebenfalls nicht vor, weil das Flurbereinigungsgericht in Einklang mit dieser Entscheidung auf das prozeßrechtliche Aufhebungsbegehren der Klägerin materiellrechtlich zu Recht prüfen dürfte, ob der angefochtene Widerspruchsbescheid objektiv rechtswidrig war und die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt hat. Auch von der weiter angeführten Entscheidung in BVerwGE 51, 35, [BVerwG 21.05.1976 - IV C 24/75] die im Anschluß an das Urteil BVerwGE 51, 15[BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74] ergangen ist, läßt das angefochtene Urteil eine Abweichung nicht erkennen.
In der Entscheidung in BVerwGE 54, 211[BVerwG 29.07.1977 - IV C 51/75]<217/218> wird auf den Unterschied hingewiesen, der sich aus einem subjektiven Recht "auf Abwägung" bei Plänen ergibt, die als Rechtssätze erlassen werden, und bei solchen, denen Verwaltungsaktqualität zukommt. Hierbei wird festgestellt, daß derartige Rechte bei Verwaltungsakten eine Handhabe liefern, deren (notfalls gerichtliche) Aufhebung zu erreichen, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, was zu der in§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen Rechtsfolge führt. Hiervon weicht das angefochtene Urteil nicht ab.
Soweit in der Entscheidung in BVerwGE 56, 110[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]<122/123> darauf abgestellt wird, daß das Abwägungsgebot in seiner fachplanerischen Ausprägung dem von einer Planung Betroffenen ein subjektives öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen (nur seiner eigenen) rechtlich geschützten Belange einräumt ist daraus keine Divergenz zu dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange, sondern um die Frage der Beeinträchtigung des positivrechtlich geregelten Anspruchs der Klägerin auf eine wertgleiche Abfindung nach Maßgabe des§ 44 FlurbG durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid und der verfahrensrechtlichen Kompetenz des Flurbereinigungsgerichts, festzustellen, ob die behauptete Beeinträchtigung vorliegt und gegebenenfalls wie unter Aufhebung der Beeinträchtigung die Wertgleichheit der Abfindung der Klägerin (wieder-)hergestellt werden kann.
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1971 - BVerwG 4 B 172.69 - <RdL 1971, 185> liegt ebenfalls nicht vor. In der angeführten Entscheidung werden die Urteilsmöglichkeiten des Flurbereinigungsgerichts nach § 144 FlurbG (F. 1953) aufgezeigt und darauf hingewiesen, daß das Flurbereinigungsgericht im Falle der Begründetheit der Klage den Flurbereinigungsplan in einem oder mehreren Punkten ändern, also einen Teil der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Entscheidung aufheben und sogleich selbst durch eine andere Entscheidung ersetzen kann. Das schließe denkgesetzlich ein, daß ein etwa entgegenstehender Beschwerdebescheid - nicht einmal ausdrücklich - aufgehoben werde. Andererseits sei das Gericht befugt, von einer solchen selbständigen Änderung abzusehen und nur den Beschwerdebescheid ganz oder teilweise aufzuheben. In diesem Falle müsse das Flurbereinigungsgericht dann aber die Streitsache an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen, die den Plan nach Maßgabe der gerichtlichen Beurteilung zu ändern habe. Die darin aufgezeigten Urteilsmöglichkeiten ergeben sich in den Fällen, in denen der Flurbereinigungsplan (in den den Kläger beeinträchtigenden Bereichen) in der Gestalt des Beschwerde-(Widerspruchs-)bescheids angefochten wird. Eine Änderung des Plans (unter Aufhebung des entgegenstehenden Planteils nebst des Beschwerdebescheids) kommt in der Regel dann in Betracht, wenn durch die Änderung des Plans die Abfindungen anderer (nicht beigeladener) Teilnehmer nicht berührt werden. Hat dagegen bei Planklagen die zur Herstellung der Wertgleichheit der Abfindung des klagenden Teilnehmers notwendige Änderung des Planes Auswirkungen auf die Abfindungen anderer (nicht beigeladener) Teilnehmer, dann bietet sich die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheids und die Zurückverweisung der Sache an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an. In diesem Fall wird die Plangestaltung durch die jeweilige Flurbereinigungsbehörde unter Berücksichtigung der der Aufhebung zugrunde liegenden Beurteilung des Flurbereinigungsgerichts vorgenommen. Im vorliegenden Falle war aber nur der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage, durch dessen teilweise Aufhebung dem begründeten Sachbegehren der Klägerin Rechnung getragen werden konnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 115 VwGO; § 144 Satz 1 erste Alternative FlurbG), so daß für eine Zurückverweisung kein sachliches Bedürfnis mehr bestand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte auch bei Zurückverweisung der Sache an den Spruchausschuß eine erneute Verhandlung und Bescheidung seines Widerspruchs nicht erfolgen können, weil sein Widerspruch, soweit er durch das angefochtene Urteil für unbegründet erklärt wurde, keiner Sachentscheidung mehr zugänglich war, und im übrigen, soweit er in Nr. I Absatz 3 des Widerspruchsbescheids vom 2. November 1981 zurückgewiesen und vom Beschwerdeführer mit seiner verbliebenen Klage Nr. 13A 81 A. 2584 weiterverfolgt worden war, nach der in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1983 erklärten Klagerücknahme und der Einstellung dieses Verfahrens durch Beschluß des Flurbereinigungsgerichts vom 1. Dezember 1983 auch insoweit keine Beschwer mehr vorhanden war, die noch einer Bescheidung bedurft hätte.
3.
Für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nach alledem kein Raum. Die aufgeworfene Frage, ob das Flurbereinigungsgericht auf die Klage eines Teilnehmers gegen einen Widerspruchsbescheid, durch den seine Abfindung auf den Widerspruch eines anderen Teilnehmers geändert wurde, befugt ist, die Begründetheit des Widerspruchs des in diesem Verfahren beigeladenen Dritten in vollem Umfang zu überprüfen, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung. Denn es liegt im Rahmen der dem Flurbereinigungsgericht nach § 140 Satz 1 FlurbG eingeräumten Zuständigkeit, unter anderem über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, zu entscheiden. An der Verwaltungsaktqualität des angefochtenen Widerspruchsbescheids, der materiellrechtlich seine Grundlage im Flurbereinigungsgesetz hat, bestehen keine Zweifel. Er unterliegt deshalb der umfassenden Kontrolle des Flurbereinigungsgerichts, das im Rahmen der Sachprüfung des Klagebegehrens darüber zu befinden hat, ob die materielle Beurteilung, die der angefochtenen Maßnahme zugrunde liegt, zutreffend ist (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1985 - BVerwG 5 C 2.82 -).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO; ein Anlaß, dem Beigeladenen zu 2 als Beschwerdeführer gemäß § 162 Abs. 3 VwGO etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen, bestand nicht.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Fink
Dr. Hömig