Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1994, Az.: I ZR 172/92
„Schlüssel-Funddienst“
Schlüsselfunddienst; Kostendeckungszusage; Anwendbarkeit des HWiG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 172/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15707
- Entscheidungsname
- Schlüssel-Funddienst
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 HWiG
- § 2 HWiG
- § 6 Nr. 2 HWiG
Fundstellen
- GRUR 1995, 68-70 (Volltext mit amtl. LS) "Schlüssel-Funddienst"
- MDR 1995, 711-712 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 324-326 (Volltext mit amtl. LS) "Schlüssel-Funddienst"
- VersR 1995, 344-346 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1995, 208 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 121-124 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1995, 89-92 (Volltext mit amtl. LS) "Schlüssel-Funddienst"
- ZIP 1994, A153 (Kurzinformation)
- zfs 1995, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das HWiG ist auch auf Verträge eines sogenannten Schlüsselfunddienstes anwendbar, der seinen Kunden seine Dienste zum Auffinden verlorengegangener Schlüssel zur Verfügung stellt und im Fall des endgültigen Verlusts die von ihm übernommene Kostendeckungszusage erfüllt. Die Anwendbarkeit ist nicht durch das für Versicherungsverträge geltende Privileg nach § 6 Nr. 2 HWiG ausgeschlossen.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
Die Beklagte betreibt in B. einen sogenannten Schlüssel-Funddienst. Dieser besteht darin, daß sie ihren Kunden für den Fall des zukünftigen Verlustes eines Wohnungsschlüssels bestimmte Dienste und Leistungen gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt gewährt. Sie überläßt ihren Kunden - mit den Schlüsseln zu verbindende - Kennmarken, durch die erreicht werden soll, daß ein verlorengegangener Schlüssel vom Finder bei der Beklagten abgegeben werden kann. Für den Fall, daß ein Schlüssel gleichwohl nicht aufgefunden werden sollte, verspricht die Beklagte die Übernahme der Kosten, die bei einer Auswechslung des Türschlosses anfallen.
Um Kunden zu gewinnen, suchen Außendienstmitarbeiter der Beklagten Mieter in ihren Privatwohnungen auf - der Kläger hat dazu einen konkreten Fall aus dem Jahre 1989 angeführt - und bieten ihnen den Schlüssel-Funddienst der Beklagten an. Bei Vertragsabschluß verwenden sie ein vorgedrucktes Formular, das mit "Geschäftsbedingungen für Mieter von Wohnungen/Appartements" überschrieben ist. Es hat folgenden Inhalt:
"1. Schlüsselverluste sind innerhalb von drei Tagen dem Funddienst mitzuteilen. Sollten die Schlüssel trotz Sicherungsmarken innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der schriftlichen Verlustmeldung nicht aufgefunden werden, so werden die Schloßkosten zur Schließanlage passend übernommen. Leihzylinderkosten werden von uns nicht übernommen, da diese im Bedarfsfall kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Kennmarken sind beim Erhalt sofort mit dem Wohnungsschlüssel in Verbindung zu bringen und sind Eigentum des Funddienstes und sind nicht übertragbar.
3. Der Jahresbeitrag beträgt 50,-- DM und wird zur nächsten Fälligkeit per Rechnung erhoben.
4. ...
5. Die Vertragszeit läuft auf die Dauer von zwei Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht ein viertel Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Wohnungswechsel und Namensänderung sind innerhalb von 14 Tagen dem Funddienst mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung gehen die Ermittlungskosten zu Lasten des Mitgliedes.
6. Für Sicherungsmarken, die dem Mitglied ohne Schlüssel verlorengehen, wird eine Gebühr in Höhe des Mindestsatzes der Belohnung (5,-- DM) in Rechnung gestellt.
7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft müssen die Sicherungsmarken innerhalb von 14 Tagen dem Funddienst gegen Quittung zurückgegeben werden. Geschieht dieses nicht, verlängert sich auch in diesem Fall die Mitgliedschaft bis zur Rückgabe derselben.
8. Mit der Unterschrift erkennt das Mitglied die Geschäftsbedingungen an. Nebenabreden mit dem M.i.A. haben keine Gültigkeit, wenn diese von uns nicht schriftlich bestätigt werden. Für Schlüssel, die ohne Kennmarken verlorengehen, wird kein Schloßersatz geleistet ... ."
Eine Widerrufsbelehrung wird den Kunden nicht erteilt.
Der Kläger sieht in dem Vertragsabschluß ohne Widerrufsbelehrung einen nach § 1 UWG wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG).
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verträge betreffend den Schlüssel-Funddienst mit privaten Endverbrauchern in deren Privatwohnung aufgrund eines überraschenden Hausbesuchs abzuschließen, ohne diesen eine dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften entsprechende Widerrufsbelehrung zu erteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz mit der darin vorgesehenen Widerrufsbelehrung finde vorliegend gemäß § 6 Nr. 2 HWiG keine Anwendung, da es sich bei den von ihr abgeschlossenen Verträgen um Versicherungsverträge im Sinne dieser Ausnahmeregelung handele. Schwerpunkt der Verträge sei nicht die Mithilfe beim Auffinden verlorengegangener Schlüssel, sondern die finanzielle Absicherung.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers entsprochen. Die Berufung hat zur Klageabweisung geführt.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften verneint, weil dieses Gesetz nach § 6 Nr. 2 HWiG auf Verträge der vorliegenden Art keine Anwendung finde. Dazu hat es ausgeführt:
Die von der Beklagten abgeschlossenen Verträge seien als Versicherungsverträge im Sinne des § 6 Nr. 2 HWiG zu beurteilen. Die Regelung gelte für Versicherungsverträge aller Art. Der Begriff entspreche dem des § 1 VVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Versicherungsvertrag im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes anzunehmen, wenn ein Versicherungsunternehmen - unter Risikoübernahme nach Art eines Garantievertrages - gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernehme, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt werde und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liege. Der streitgegenständliche Vertragstypus erfülle diese Merkmale. Es sei ein privater Vertrag, bei dem das jeden Mieter von Wohnungen gleichermaßen treffende Risiko, aus dem Verlust der Schlüssel erhebliche Kostennachteile zu erleiden, dadurch abgedeckt werde, daß der Partner, hier die Beklagte, sich gegen Entgelt zur Übernahme dieser Kosten verpflichte, wobei er dies wirtschaftlich dadurch ermögliche, daß er derartige Verträge in großer Zahl abschließe und das Risiko so auf eine größere Gefahrengemeinschaft verteile. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Funddienstorganisation und die Kostendeckungszusage für den Verlustfall keine getrennt nebeneinanderstehenden unterschiedlichen Geschäfte mit dem Service im Vordergrund und dem Kostendeckungsversprechen als bloßem Anhängsel, sondern es handele sich um eine organische Einheit von versicherungsmäßigem Wesensgehalt, bei der die Beklagte als Versicherer ihr wirtschaftliches Risiko nur mit Hilfe der Schlüsselorganisation eingeschränkt habe. Der Umstand, daß die Beklagte nicht der Versicherungsaufsicht unterliege, sei für die Entscheidung unerheblich.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht hat den Kläger ohne Rechtsverstoß als nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagebefugt angesehen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch betrifft ein Verhalten der Beklagten, durch das wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht angeführt, daß es um eine größere Anzahl von Haustürgeschäften geht. Bei Geschäften dieser Art besitzt die Durchsetzung des gesetzlichen Schutzzwecks, den Verbraucher vor den Folgen eines infolge Überrumpelung übereilten Vertragsabschlusses zu bewahren, eine besondere Bedeutung.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gemäß § 1 UWG i.V. mit § 2 HWiG begründet, da die Beklagte ihren Kunden die bei Haustürgeschäften vorgeschriebene Widerrufsbelehrung nicht erteilt. Die Anwendung des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes ist vorliegend nicht nach § 6 Nr. 2 HWiG durch das für Versicherungsverträge geltende Privileg ausgeschlossen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem streitgegenständlichen Vertrag handele es sich um eine organisatorische Einheit von (ausschließlich) versicherungsmäßigem Wesensgehalt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Senat gelangt bei einer am Wortlaut und am Zweck des Vertrages sowie an der Interessenlage der Beteiligten ausgerichteten Auslegung zu dem Ergebnis, daß der Vertrag zwei an sich selbständige, verschiedenartigen Vertragstypen (Geschäftsbesorgungsvertrag einerseits und.Versicherungsoder Garantievertrag andererseits) zuzuordnende Pflichten der Beklagten enthält und daher als gemischter Vertrag zu beurteilen ist. Die Beklagte stellt zunächst ihre Dienste zum Auffinden verlorengegangener Schlüssel zur Verfügung und erfüllt sodann im Falle des endgültigen Verlustes die von ihr übernommene Kostendeckungszusage.
aa) Bei dem von der Beklagten angebotenen Funddienst handelt es sich nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - um eine bloße "Vorschaltmaßnahme zur Minderung des übernommenen Kostendeckungsrisikos", sondern um eine selbständige Leistung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB). Daß bei den Diensten zum Auffinden verlorengegangener Schlüssel sogar das Schwergewicht der Leistungen der Beklagten liegt, wird bereits durch die auch in den Vertragsformularen verwendete Unternehmensbezeichnung "Schlüssel-Funddienst" nahegelegt. Dem entspricht auch der Wortlaut des Vertrages, der in erster Linie darauf gerichtet ist, im Falle des Schlüsselverlustes durch das Anbringen der Sicherungsmarken und durch das von der Beklagten betriebene Funddienstbüro eine Rückgabe der Schlüssel an den jeweiligen Berechtigten zu ermöglichen. Dies deckt sich mit der Interessenlage der Beteiligten, bei deren Ermittlung zu berücksichtigen ist, daß Formularverträge als allgemeine Geschäftsbedingungen nach objektiven Maßstäben auszulegen sind und zwar so, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (vgl. BGHZ 79, 117, 119; 107, 273, 277; st. Rspr.). Schon der Umstand, daß die Kunden der Beklagten nicht eine der von zahlreichen Versicherungsunternehmen angebotenen Schlüsselversicherungen, sondern den von der Beklagten angebotenen Funddienst in Anspruch nehmen, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung erkennbar für ein vorrangiges und selbständiges Interesse der Kunden daran, aufgrund der Funddienstorganisation der Beklagten wieder in den Besitz verlorengegangener Schlüssel zu gelangen. Diesen Kunden geht es nicht nur um den Kostenersatz für die Auswechslung der Schließanlage, sondern sie haben ein darüber hinausgehendes erhebliches Interesse am Wiederauffinden der Schlüssel; sei es, daß sie die mit der Auswechslung einer Schließanlage verbundenen Unannehmlichkeiten - wie etwa die Verständigung des Wohnungseigentümers und der Mitbewohner des Hauses - vermeiden wollen oder daß sie auch am Wiederauffinden sonstiger, mit dem gekennzeichneten Schlüssel verbundener weiterer Schlüssel - z.B. für den Zugang zur Arbeitsstätte - interessiert sind. Unter diesen Umständen ist bei Anlegung eines am Willen und Interesse der Vertragsbeteiligten ausgerichteten objektiven Maßstabs davon auszugehen, daß der von der Beklagten erbrachte Funddienst eine echte Hauptleistung darstellt. Seine Selbständigkeit zeigt sich gerade dann, wenn der Funddienst zum Erfolg führt, das heißt zum Wiederauffinden des verlorenen Schlüssels. In diesen Fällen wird die Kostendekkungszusage bedeutungslos. Der Kläger weist in seiner Revisionsbegründung auch zu Recht darauf hin, daß es nicht darauf ankommt, welcher Anteil des Entgelts auf die Dienstleistung und welcher Anteil auf die Kostenerstattung entfällt. Das Vorbringen der Beklagten, sie wende erheblich höhere Kosten für den Ersatz von Schließanlagen als für die Wiedererlangung der Schlüssel auf, ist allein schon deshalb unerheblich, weil es sich hierbei um einen betriebsinternen, den Kunden nicht mitgeteilten Vorgang innerhalb der Kalkulation der Beklagten handelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, 1014).
bb) Die von der Beklagten darüber hinaus gewährte Kostendeckungszusage stellt einen gegenüber dem reinen Funddienst untergeordneten Bestandteil des streitgegenständlichen Vertrages dar. Ob dieser - wie vom Berufungsgericht angenommen - dem Begriff des Versicherungsvertrages in § 6 Nr. 2 HWiG zuzuordnen ist, kann letztlich dahinstehen. Der Begriff bestimmt sich nach § 1 VVG und erfaßt Versicherungsverträge jeder Art (vgl. MünchKomm/P. Ulmer, Kommentar zum BGB, 3. Aufl., HWiG § 6 Rdn. 18; Soergel/M. Wolf, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., HWiG § 6 Rdn. 5; Werner/Machunsky, Kommentar zum Haustürwiderrufsgesetz, 1990, § 6 Rdn. 33). An sich erfüllt die Kostendeckungszusage nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wesentliche Begriffsmerkmale des Versicherungsvertrages: Sie ist Bestandteil eines privaten Vertrages, bei dem das jeden - als "Mitglied" aufgenommenen - Mieter von Wohnungen gleichermaßen treffende Risiko, aus dem Verlust der Schlüssel erhebliche Kostennachteile zu erleiden, dadurch abgedeckt wird, daß der Partner, hier die Beklagte, sich gegen Entgelt zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet, wobei er dies wirtschaftlich dadurch ermöglicht, daß er derartige Verträge in großer Zahl abschließt und das Risiko so auf eine größere Gefahrengemeinschaft verteilt (vgl. BVerwG VersR 1969, 819; 1987, 273, 274[BVerwG 11.11.1986 - 1 A 45/83]; Deutsch, Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl., S. 4 Rdn. 2; Prölss/Schmidt/Frey, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdn. 7 f.).
Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß das "versicherungsvertragliche Element" nicht in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stehen darf, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, 1014; BVerwG VersR 1969, 819, 820 [BVerwG 19.06.1969 - BVerwG I A 3.66]). Wann ein solcher Zusammenhang anzunehmen ist, ist im einzelnen umstritten (vgl. Prölss/Schmidt/Frey, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdn. 12 und 16; Prölss/Martin/Prölss, VVG, 25. Aufl., § 1 Anm. 1 A b). Die Frage bedarf hier keiner Vertiefung, da das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz vorliegend auch bei Annahme einer versicherungsvertraglichen Verpflichtung anwendbar wäre (vgl. nachfolgend b). Auch die von der Revision vertretene Ansicht, daß das Privileg des § 6 Nr. 2 HWiG nur für Versicherungsunternehmen gelte, deren Geschäftsbetrieb der Versicherungsaufsicht untersteht (a.A. MünchKomm/P. Ulmer aaO. HWiG § 6 Rdn. 18; Werner/Machunsky aaO. § 6 Rdn. 33), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
b) Die Frage, nach welchen besonderen Rechtsnormen ein gemischter Vertrag zu beurteilen ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Gestaltung der jeweiligen Interessenlage ab (vgl. Erman/Battes, Kommentar zum BGB, 9. Aufl., Einl. vor § 305 Rdn. 21; MünchKomm/Thode, Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 305 Rdn. 45; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 53. Aufl., Einf. vor § 305 Rdn. 24; Soergel/M. Wolf, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 305 Rdn. 27).
Überwiegt ein Vertragsbestandteil und ist er deshalb für das Wesen dieses Vertrages prägend, so ist grundsätzlich das Recht dieses Bestandteils auch für den ganzen Vertrag entscheidend (vgl. BGHZ 2, 331, 333 - Filmverwertungsvertrag; Erman/Battes aaO. Einl. vor § 305 Rdn. 21; Palandt/Heinrichs aaO. Einf. vor § 305 Rdn. 24; Soergel/M. Wolf aaO. § 305 Rdn. 28; Staudinger/Löwisch, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 305 Rdn. 29). So liegt der Fall hier. Wie oben unter II 2 a aa ausgeführt und vom Landgericht zutreffend angenommen, liegt das wirtschaftliche und rechtliche Schwergewicht bei dem von der Beklagten angebotenen Schlüssel-Funddienst. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages und der Interessenlage der Beteiligten. Nach der Lebenserfahrung ist - wie schon dargelegt - davon auszugehen, daß es den Kunden, die einen Schlüssel-Funddienst der von der Beklagten angebotenen Art in Anspruch nehmen, primär um die Wiedererlangung verlorengegangener Schlüssel und erst nachrangig um die für den Fall des Nichtauffindens zugesagte Kostenerstattung geht. Angesichts dieses vorrangigen und für die Beklagte auch erkennbaren Interesses ist es gerechtfertigt, auf den ganzen Vertrag ungeachtet eines versicherungsrechtlichen Elements das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz mit der darin vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung anzuwenden. Für den Zeitpunkt der Klageerhebung kommt als weitere Erwägung hinzu, daß im Falle einer Anwendung des für Versicherungsverträge geltenden Privilegs des § 6 Nr. 2 HWiG vorliegend überhaupt kein besonderes Widerrufsrecht bestanden hätte, da ein solches Recht seinerzeit im Versicherungsvertragsgesetz nicht vorgesehen war. Dies wäre mit dem dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz zugrundeliegenden Verbraucherschutzgedanken nicht zu vereinbaren gewesen und hätte schon für sich die Anwendung dieses Gesetzes erfordert. Aber auch der mit Wirkung vom 1. Januar 1991 neu eingefügte § 8 Abs. 4 VVG, der nunmehr einen Widerruf von Versicherungsverträgen - unabhängig davon, ob es sich um Haustürgeschäfte handelte - zuließ, blieb noch deutlich hinter den §§ 1, 2 HWiG zurück. Erst durch die am 29. Juli 1994 in Kraft getretene Neufassung des § 8 Abs. 4 VVG (durch Art. 2 Nr. 3 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994, BGBl. I S. 1630, 1659), ist auch das Widerrufsrecht für Versicherungsverträge wesentlich verstärkt worden.
Auf die von der Revision gegen die Privilegierung der Versicherungsverträge durch § 6 Nr. 2 HWiG im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken, die jedenfalls vor der Einführung des § 8 Abs. 4 VVG im Schrifttum überwiegend geteilt wurden (vgl. MünchKomm/P. Ulmer aaO. HWiG § 6 Rdn. 17; Werner/Machunsky aaO. § 6 Rdn. 32; Gilles, NJW 1986, 1131, 1132, 1147; Löwe, BB 1986, 821, 829 ff.; Teske, ZIP 1986, 624, 634) kommt es danach nicht mehr an.
3. Das Verhalten der Beklagten, ihren Kunden unter Verstoß gegen § 2 HWiG bei Haustürgeschäften keine Widerrufsbelehrung zu erteilen, ist - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - als nach § 1 UWG wettbewerbswidrig zu beurteilen. Das Unterlassen der Beklagten ist geeignet, Kunden von der Ausübung des ihnen durch das Gesetz eingeräumten Widerrufsrechts abzuhalten, und läuft daher auf die Ausnutzung ihrer Rechtsunkenntnis hinaus. Das steht mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang. Die Beklagte verschafft sich damit außerdem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989 - VIII ZR 345/88, BGHZ 109, 127, 128; BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte).
III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.