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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1986, Az.: BVerwG 1 A 45.83

Versicherungsaufsicht; Versicherungsgeschäft; Satzungsgemäße Leistungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 45.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1987, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 215-221
  • VersR 1987, 273-276 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Notwendiges Merkmal eines Versicherungsgeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG ist u.a. die rechtsgeschäftlich - durch Abschluß eines Versicherungsvertrags oder durch Beitritt einer Person zu einer Vereinigung zu den satzungsmäßigen Bedingungen - begründete bedingte Leistungspflicht des Unternehmens (entgeltliche Risikoübernahme), die mit dem hierfür zu leistenden Entgelt in dem rechtsgeschäftlich begründeten Verhältnis von Leistung und Gegenleistung steht. Hat die Tätigkeit einer Vereinigung nicht die rechtsgeschäftliche entgeltliche Übernahme von Risiken in dem genannten Sinne zum Gegenstand, so betreibt die Vereinigung schon aus diesem Grunde keine Versicherungsgeschäfte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Entscheidung der Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 14. März 1983 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ein Unternehmen ist, das den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat und deshalb der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV) unterliegt.

2

1.

Der im April 1982 gegründete Kläger ist ein eingetragener Verein. Nach § 2 seiner Satzung vom 19. April 1982 in der bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens geltenden Fassung vom 17. Dezember 1982 ist Zweck des Klägers die Rettung von Menschen, insbesondere durch den Einsatz von Luftfahrzeugen; er will durch den Einsatz seiner Mittel Leben und Gesundheit hilfsbedürftiger Personen erhalten, schonen oder schützen und auch im Katastrophenschutz tätig werden (§ 2 Abs. 2). Der Satzungszweck soll insbesondere durch Übernahme oder Vermittlung von Transport- oder Krankenverlegungsflügen bei Unglücksfällen, Erkrankungen und Katastrophen verwirklicht werden; hierzu nimmt der Kläger geeignete Luftfahrzeughalter unter Vertrag (§ 2 Abs. 3). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (§ 2 Abs. 5).

3

Nach § 3 der Satzung i.d.F. vom 17. Dezember 1982 hat der Kläger außer aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern sogenannte Fördermitglieder, die als solche außerordentliche Mitglieder sind. Das sind "solche Mitglieder, die Beiträge an den Verein leisten und für die der Verein eine Versicherung vermittelt hat, aufgrund deren die dem Mitglied entstehenden Kosten für eine Hilfs- und Dienstleistung des Vereins im Rahmen der Versicherungsbedingungen abgedeckt werden" (§ 3 Abs. 1 Buchst. d); Fördermitglieder haben kein Stimmrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 2). Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 3 Abs. 1 Satz 1) und setzt die Mitgliedsbeiträge fest (§ 4).

4

Der Kläger hat von seiner Gründung an Fördermitglieder gegen Zahlung bestimmter Beiträge als Einzelmitglieder oder Familienmitglieder aufgenommen. Die Familienmitgliedschaft umfaßt den Ehegatten des Beitretenden und die Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Seit August 1982 beträgt der Jahresbeitrag für die Einzelmitgliedschaft 60 DM, für die Familienmitgliedschaft 120 DM. Der Kläger hatte im Spätherbst 1982 etwa 17.000 Mitglieder, im Januar 1983 ca. 40.000 Mitglieder.

5

2.

Der Kläger unterhielt nach seinen Angaben zunächst eine eigene Einsatzzentrale; von Ende September 1982 bis Ende November 1983 beteiligte er sich mit einer monatlichen Pauschale von 20.000 DM an den Kosten der Notrufzentrale des Vereins für Internationale Krankentransporte, der dafür Notrufe für den Kläger entgegennahm und Rettungsflüge durch Charterung von Luftfahrzeugen organisierte. Die Kosten der genannten beiden Einrichtungen wurden aus den Mitgliedsbeiträgen gedeckt.

6

Zur Deckung der konkreten Fremdkosten (Personal- und Sachkosten) für Einsätze, die zugunsten von Fördermitgliedern erbracht werden, hat der Kläger nacheinander mit verschiedenen Versicherungsunternehmen Verträge unterschiedlicher Art abgeschlossen.

7

a)

Der Kläger hatte zunächst mit der I. K. a.G., M. - IKV - unter dem 12. Juli 1982 einen Rahmenvertrag geschlossen, nach dem der Kläger bei diesem Versicherer für seine Mitglieder eine Reisekrankenversicherung nach Tarif AV-B für jeweils eine bestimmte Reise und Reisedauer zu einem Beitrag von 0,58 DM je Tag und angemeldete Person abschließen konnte. Das Versicherungsverhältnis kam aufgrund und nach Maßgabe einer von dem Mitglied dem Kläger vor Reisebeginn einzureichenden "Reisezielmeldung für Rückholflüge bzw. Heimführung von Notfallpatienten" zustande, in die das Mitglied die Personalien der Reiseteilnehmer, Beginn und Dauer der Reise in Tagen sowie das Reiseziel einzutragen hatte. Diese Vereinbarung sollte nur bis zur Einführung eines Spezialtarifs auf der Basis einer Jahrespolice gelten; sie wurde Mitte Oktober 1982 gelöst.

8

b)

Alsdann verpflichtete sich der Kläger durch Vereinbarung mit der ... (HNKV) vom 19./20. Oktober 1982, "allen Mitgliedern seines Vereins eine Versicherung nach Tarif RHD zu vermitteln." Hierzu stellte ihm die HNKV Versicherungsscheine in Form von Blockpolicen zur Verfügung. Diese Vereinbarung kündigte der Kläger zum 31. Dezember 1982.

9

c)

Der Kläger hat schließlich - erstmals durch Vertrag vom 31. Dezember 1982 für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1984 - einen nach seinen Angaben jährlich bis zur Gegenwart verlängerten Versicherungsvertrag mit der ... (PAC) geschlossen. Nach diesem Vertrag ist der Kläger Versicherungsnehmer und sind Versicherte die "Mitglieder" des Klägers. Versichert sind die Kosten des medizinisch notwendigen Transportes von Personen mittels Luftfahrzeugen ohne Entschädigungsbegrenzung nach Maßgabe der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Flugrückholkosten und der besonderen Vereinbarungen und Bedingungen des Vertrages.

10

Durch letztere wird u.a. § 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dahin ergänzt, daß die Ansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Versicherer ausschließlich dem Versicherungsnehmer zustehen.

11

3.

Das BAV hat wegen der Behandlung der Fördermitglieder durch den Kläger seit 1982 geprüft, ob der Kläger Versicherungsgeschäfte betreibt. Es hat dem Kläger durch Verfügung vom 15. September 1982 untersagt, interessierten Personen gegen einen Beitrag oder ein sonstiges Pauschalentgelt einen Anspruch auf Rückholung bei medizinischer Notwendigkeit einzuräumen, ohne daß die entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden. Durch die im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung der Beschlußkammer vom 14. März 1983 hat das BAV festgestellt, daß der Kläger der Aufsicht nach § 1 VAG unterliegt. Zu diesen Entscheidungen ist es wie folgt gekommen:

12

a)

Im Juli 1982 erhielt das BAV durch einen Konkurrenten des Klägers Kenntnis von dem damals benutzten Aufnahmeantrag und der zusammen mit diesem verwendeten (Erstfassung) einer "Kurzinformation" des Klägers. Der Aufnahmeantrag enthielt u.a. die Erklärung des Beitretenden, er sei bereit, die Arbeit des Klägers mit einem bestimmten - von ihm in das Formular einzutragenden - monatlichen Betrag zu unterstützen, und werde durch seine Unterschrift "Förderer" des Klägers. In der "Kurzinformation" ist u.a. ausgeführt:

"...

Der Flugrettungsring e.V. hilft bei medizinischer Notwendigkeit jedem Mitglied und ist aber auch auf ihre Hilfe angewiesen. Mit einer Spende in Form eines freiwilligen Mitgliederbeitrages können auch Sie dazu beitragen, Menschenleben zu retten oder weitere Gesundheitsschäden zu vermeiden.

Das Aufgabengebiet des FRR umfaßt folgende Bereiche: Rückholflüge ... Verlegungsflüge von Notfallpatienten innerhalb Deutschlands, allgemeine Rettungsflüge ... Lufttransporte ... Hilfs- und Versorgungsflüge bei Katastrophen.

Der F. e.V. bietet seinen Mitgliedern im medizinischen Notfall kostenlose Benutzung seiner Gesamteinrichtung weltweit in unbegrenzter Höhe.

Wir helfen - ob im In- oder Ausland - bei med. Notwendigkeit durch komplette Rettungsketten von Krankenhaus zu Krankenhaus unter Anwesenheit eines Rettungssanitäters und Notarztes, wobei auch der Transport mit bodengebundenen Fahrzeugen organisiert wird. ..."

13

Auf Rückfrage des Amtes legte der Kläger mit Schreiben vom 18. August 1982 unter Hinweis auf die inzwischen mit der IKV abgeschlossene Vereinbarung als nunmehr maßgebliche Druckstücke einen kombinierten Aufnahmeantrag und die Zweitfassung seiner "Kurzinformation" vor.

14

Nach diesem Aufnahmeantrag kann der Beitretende wählen zwischen einer Mitgliedschaft als "Förderer" zu einem frei wählbaren Jahresbeitrag - insofern entspricht das Formular dem bisherigen Aufnahmeantrag - und der "FRR-Mitgliedschaft mit Versicherungsschutz" in Form der Einzelmitgliedschaft oder Familienmitgliedschaft zu dem hierfür festgelegten Jahresbeitrag. Der Beitretende erklärt hierzu, er sei "bereit, das humanitäre Wirken und die gemeinnützige Arbeit des F. e.V. zu unterstützen: Leben zu retten." Er beantragt mit dem kombinierten Aufnahmeantrag "die Mitgliedschaft beim FRR e.V. und Reisekrankenversicherungsschutz gemäß Tarif AV-B der Interkrankenversicherung als Einzelmitgliedschaft/Familienmitgliedschaft."

15

Das Aufnahmeformular trägt folgenden "Hinweis":

"Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach der Satzung des FRR e.V. und den allgemeinen Bedingungen für Reisekrankenversicherungen der jeweils gültigen Versicherung. Die Bedingungen ... sind mir/uns durch Aushändigung auszugsweise bekannt, der komplette Text wird mir/uns auf Anforderung übersandt.

Die Mitgliedschaft währt ein Jahr und verlängert sich um jeweils ein Jahr, falls sie nicht drei Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird. ..."

16

Das Formular enthält schließlich folgende Erklärung der IKV:

"In Verbindung mit der FRR e.V. Mitgliedschaft gewähren wir vorläufigen Reisekrankenversicherungsschutz. Die vollständigen Versicherungsbedingungen werden Ihnen auf Anforderung übersandt.

Versichert sind nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen des Tarifs AV-B insbesondere weltweit

medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Rücktransport aus dem Ausland

medizinisch notwendige Krankheitsbehandlung während eines Auslandsaufenthaltes

Überführung oder Bestattung ...

Versichert ist, wer die Reisezielmeldung ordnungsgemäß ausfüllt und vor Reiseantritt dem FRR e.V. zusendet. Die Versicherung gilt für die dort eingetragenen Personen und Reisedauern.

Die dafür notwendige Versicherungsprämie beträgt pro Person und Reisetag DM 0,58 und ist im Mitgliedsbeitrag enthalten."

17

In der Zweitfassung der "Kurzinformation" heißt es u.a.:

"...

Der F. e.V. hilft grundsätzlich allen Menschen, indem er auf Anforderung insbesondere Rettungsflüge organisiert, koordiniert oder durchführt. Bei der Bewältigung dieser gemeinnützigen Aufgaben richtet sich der FRR e.V. nach den Grundsätzen der Internationalen Hilfsorganisationen.

Unterstützen auch Sie diese gemeinnützige Sache ...

Das Aufgabengebiet des FRR e.V. umfaßt folgende Bereiche: ...

Jedes Mitglied erwirbt beim Flugrettungsring e.V. aufgrund seines Aufnahmeantrages und der ordnungsgemäß ausgefüllten und vor Reiseantritt dem FRR e.V. zugesandten Reisezielmeldung einen persönlichen Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz. Versichert sind gemäß Tarif AV-B der Inter Krankenversicherung aG insbesondere weltweit medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Rücktransport aus dem Ausland, medizinisch notwendige Krankheitsbehandlung während eines Auslandsaufenthaltes, Überführung oder Bestattung .... Die dafür notwendige Versicherungsprämie ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Wir helfen - ob im In- oder Ausland - bei Anforderung durch komplette Rettungsketten von Krankenhaus zu Krankenhaus unter Anwesenheit eines Notarztes und Rettungssanitäters, wobei auch der Transport mit bodengebundenen Fahrzeugen organisiert wird.

..."

18

Der Kläger hat diese Fassung seiner "Kurzinformation" auch nach Auflösung der Vereinbarung mit der IKV benutzt; einzelne Stücke sind noch im Januar und im Februar 1983 verwendet worden.

19

Nunmehr untersagte das BAV durch Verfügung vom 15. September 1982 dem Kläger, interessierten Personen gegen einen Beitrag oder ein sonstiges Pauschalentgelt einen Anspruch auf Rückholung bei medizinischer Notwendigkeit einzuräumen, ohne daß die entstehenden Kosten in Rechnung gestellt würden. Zur Begründung ist u.a. unter Bezugnahme allein auf die dem BAV von dritter Stelle zuvor zugegangenen Unterlagen ausgeführt, dem Amt seien Werbedruckstücke und Antragsformulare des Klägers übersandt worden, mit denen dieser seinen Mitgliedern für den medizinischen Notfall die kostenlose Benutzung seiner Gesamteinrichtung weltweit und in unbegrenzter Höhe verspreche. Nach diesen Druckstücken werde das Kostenrisiko eines Krankenrücktransports durch die Mitgliedschaft beim Flugrettungsring abgesichert. Der Kläger übernehme also dieses Kostenrisiko, zumindest geriere er sich gegenüber den Mitgliedern als Risikoträger. In dieser Zusage liege die Einräumung eines Anspruchs auf Vermögenswerte Leistungen für den Fall des Eintritts eines Ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt. Der Kläger betreibe somit Versicherungsgeschäfte, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

20

b)

Nachdem der Kläger alsdann nach längerem Schriftwechsel dem BAV u.a. mitgeteilt hatte, daß er inzwischen auch die Vereinbarung mit der HNKV gekündigt und mit der PAC einen Versicherungsvertrag geschlossen habe, faßte das BAV die von ihm vertretene Rechtsauffassung mit Schreiben vom 19. Januar 1983 wie folgt zusammen: Die gegen die Praxis des Klägers zu erhebenden Bedenken würden durch den Vertrag mit der PAC nicht ausgeräumt. Der Kläger mache seinen Fördermitgliedern weiterhin die Zusage, im Bedarfsfalle ihre Rückholung durchzuführen. Zwar seien die Flugrückholkosten bei einem Versicherer abgedeckt. Hiermit decke der Kläger jedoch offensichtlich nur seine eigene Rückholzusage. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teile, bleibe doch zumindest die Zusage des Klägers bestehen, die Rückholung zu organisieren. Schon diese Dienstleistung habe für sich betrachtet durchaus einen Vermögenswert; denn der Förderer sei dadurch der Sorge enthoben, sich im Bedarfsfalle selbst um die Rückholung zu kümmern. Die Frage, ob der Kläger Versicherungsgeschäfte betreibe, solle demnächst durch eine Beschlußkammer entschieden werden. Hierzu möge er außer seiner Satzung und dem Versicherungsvertrag mit der PAC die von ihm verwendeten Beitrittsformulare und Werbeunterlagen vorlegen.

21

Der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 1. Februar 1983 außer seiner Satzung und dem Versicherungsvertrag mit der PAC die Aufnahmeformulare für die Einzelmitgliedschaft und die Familienmitgliedschaft sowie die Drittfassung der "Kurzinformation" (Stand: Januar 1983) vor.

22

In den Aufnahmeformularen ist jeweils der Jahres-Fördermitgliedsbeitrag "Einzelperson" mit DM 60 oder "Familie" mit DM 120 ausgedruckt. Im übrigen sind die Formulare einander gleich. In ihnen erklärt der Beitretende sich bereit, die Arbeit des Klägers mit einem jährlichen Beitrag zu unterstützen, und erteilt dem Kläger eine Einzugsermächtigung. Ferner trägt das Formular folgenden Vermerk:

"Herzlichen Dank für Ihren Antrag. Die Zweitschrift gilt in Verbindung mit dem gültigen Zahlungsbeleg als vorläufiger Ausweis.

Nebenabreden (mündlich oder schriftlich) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des FRR e.V.

Für unsere Fördermitglieder haben wir auf unsere Rechnung bei der Prudential Assurance Company Ltd., Niederlassung für Deutschland, eine Versicherung abgeschlossen, die bei einem medizinisch notwendigen Flugeinsatz des Flugrettungsring e.V. die entstehenden Rückflugkosten übernimmt.

Die Versicherungsbedingungen werden auf Anforderung übermittelt."

23

In der Drittfassung der "Kurzinformation" heißt es u.a.:

"...

Der F. e.V. hilft grundsätzlich allen Menschen, indem er auf Anforderung insbesondere Rettungsflüge organisiert, koordiniert oder durchführt. Bei der Bewältigung dieser gemeinnützigen Aufgaben richtet sich der FRR e.V. nach den Grundsätzen der Internationalen Hilfsorganisationen.

Unterstützen auch Sie diese gemeinnützige Sache ...

Das Aufgabengebiet des FRR e.V. umfaßt folgende Bereiche: ...

Für unsere Fördermitglieder habenwir auf unsere Rechnung bei der P. A. C. Ltd., Niederlassung für Deutschland, eine Versicherung abgeschlossen, die bei einem medizinisch notwendigen Flugeinsatz des D. F. e.V. die entstehenden Rückflugkosten übernimmt.

Der Text der Versicherungsbedingungen wird Ihnen auf Anforderung übermittelt.

Wir helfen - ob im In- oder Ausland - bei Anforderung durch komplette Rettungsketten von Krankenhaus zu Krankenhaus unter Anwesenheit eines Notarztes und Rettungssanitäters, wobei auch der Transport mit bodengebundenen Fahrzeugen organisiert wird.

..."

24

c)

Durch Beschlußkammerentscheidung vom 14. März 1983 (VerBAV 1983, 142) stellte das BAV aufgrund mündlicher Verhandlung fest, daß der Kläger der Aufsicht nach § 1 VAG unterliege, und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an.

25

Zur Begründung ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:

26

Versicherungsgeschäfte würden betrieben, wenn ein Rechtsanspruch des Vertragspartners auf die versprochene Leistung bestehe, diese entgeltlich gewährt werde, der Schadeneintritt von einem Ungewissen Ereignis abhänge, ein Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahl beabsichtigt und die Risikoübernahme selbständiger Obligationsinhalt sei.

27

Diese Voraussetzungen seien erfüllt.

28

Die Fördermitglieder hätten einen Rechtsanspruch gegenüber dem Verein, bei Unglücksfällen und Erkrankungen insbesondere im Ausland unter Einsatz geeigneter Luftfahrzeuge in ein Krankenhaus transportiert zu werden, ohne daß die hierfür entstehenden Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt würden. Dieser einheitliche Anspruch bestehe aus zwei Elementen. Zum einen verspreche der Verein seinen Förderern eine Serviceleistung. Diese bestehe darin, eine Notrufzentrale bereitzuhalten und im Bedarfsfalle Rettungsflüge für die Mitglieder durch Charterung geeigneter Luftfahrzeuge zu organisieren. Zum anderen würden die Mitglieder von den Kosten freigestellt, die durch den Einsatz eines Luftfahrzeugs einschließlich der medizinischen Betreuung während des Fluges entstünden.

29

Der Anspruch auf die Serviceleistung ergebe sich aus dem Aufnahmeantrag in Verbindung mit den zugehörigen KurzInformationen für die Fördermitglieder. Diesen Unterlagen sei das uneingeschränkte Versprechen des Vereins an seine Fördermitglieder zu entnehmen, eine Alarmzentrale zur Verfügung zu halten und bei Bedarf für die Mitglieder medizinisch notwendige Rettungsflüge durchzuführen bzw. zu organisieren.

30

In der Kurzinformation werde Hilfe im In- und Ausland durch komplette Rettungsketten von Krankenhaus zu Krankenhaus unter Anwesenheit eines Notarztes und Rettungssanitäters zugesagt.

31

Dem Leser werde so der Eindruck vermittelt, daß er sich als Fördermitglied im Bedarfsfalle an den Verein wenden könne und daß dieser seine Rückholung organisiere. Er müsse dies als Rückholzusage auffassen, die er mit dem Beitritt zum Verein erwerbe. In der Kurzinformation heiße es zwar auch, daß der Verein grundsätzlich allen Menschen helfe. Hierdurch werde aber nur die Hilfeleistung für andere, also der humanitäre Zweck, mit der Eigenvorsorge des Fördermitgliedes verbunden. Die Organisation von Krankenrücktransporten werde als Motiv zum Abschluß einer Fördermitgliedschaft so stark in den Vordergrund gestellt, daß sie als Hilfeleistungsversprechen zugunsten der Fördermitglieder angesehen werden müsse.

32

Darüber hinaus habe das Fördermitglied auch einen Rechtsanspruch gegen den Verein auf Freistellung von den Kosten eines medizinisch notwendigen Rettungsfluges.

33

Die Kurzinformationen vermittelten den Eindruck, daß die Förderer von der Erstattung der Transportkosten freigestellt seien. Der Förderer begreife den Rücktransport als eine Dienstleistung, die er vom Verein erwarte. Die Kosten für den Rücktransport würden vom Verein auch nicht dadurch ausgeklammert, daß ausdrücklich auf die Versicherung dieser Fremdkosten hingewiesen werde. Wenn der Verein das Kostenrisiko für den Rückflug beim Förderer hätte belassen wollen, so hätte dies unmißverständlich zum Ausdruck kommen müssen. Die Fördermitglieder könnten nicht erkennen, daß sie für die Transportkosten aufzukommen hätten und der Verein ihnen die Kosten gegebenenfalls in Rechnung stelle, falls der Versicherer - aus welchen Gründen auch immer - nicht leiste. Die Gesamtaussage der Kurzinformation erwecke vielmehr den Eindruck, daß ihnen keine Kosten in Rechnung gestellt würden. Der Verein schaffe damit einen Vertrauenstatbestand, der eine rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit gegenüber den Förderern auslöse.

34

Für den Verein sei die Kostenfreistellungszusage gegenüber seinen Förderern das entscheidende Werbeargument. Auch hieran zeige sich, daß der Verein die kostenlose Rückholung als Gegenleistung für die Zahlung des Förderbeitrages verspreche.

35

Dem stehe nicht entgegen, daß der Verein mit der PAC einen Versicherungsvertrag zur Deckung der Rücktransportkosten abgeschlossen habe.

36

Diese Versicherung sei rechtlich als Rückversicherung einzustufen und nicht - wie der Verein meine - als Versicherung für fremde Rechnung. Die Voraussetzungen einer sog. Fremdversicherung lägen nicht vor.

37

Wesentliches Merkmal der Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG sei, daß der Versicherungsnehmer ein fremdes Vermögensinteresse bei dem Versicherer decke, so daß der Versicherungsanspruch dem Versicherten zustehe.

38

Der Versicherungsvertrag decke hier jedoch nur das eigene wirtschaftliche Interesse des Vereins, die Zusagen an seine Förderer einhalten zu können. Die Förderer hätten auf den Versicherungsvertrag keinerlei Einfluß. Der Verein nehme etwaige Doppelversicherungen für die Förderer in Kauf. Viele Fördermitglieder hätten nämlich bereits im Rahmen eines eigenen Versicherungsverhältnisses einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Krankenrücktransport, z.B. im Rahmen einer Auslandsreiseversicherung. Andere Förderer benötigten Versicherungsschutz nicht, weil sie nur den humanitären Zweck unterstützen wollten, ohne selbst die Vereinsleistung in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen könne nicht unterstellt werden, daß die Versicherung im Interesse der Förderer genommen sei. Selbst wenn aber die Versicherung auch im Interesse der Förderer liege, werde ein etwaiges Interesse der Förderer an einer Absicherung der Rückholkosten überlagert durch die Hilfeleistungs- und Kostenfreistellungszusage des Vereins. Damit trete der Verein als Risikoträger für die Förderer in den Vordergrund. Durch die Versicherung werde das Vertrauen in die Leistungskraft des Vereins erhöht.

39

Im übrigen werde den Fördermitgliedern auch kein Anspruch auf die Versicherungsleistung eingeräumt. Nach den Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen im Versicherungsschein stünden die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Versicherungsnehmer sei jedoch der Verein.

40

Die Tätigkeit des Klägers erfülle auch die übrigen Merkmale des Betreibens von Versicherungsgeschäften. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der massiven, aufdringlichen und irreführenden Werbung des Vereins und der von ihm beauftragten Werbeorganisationen geboten.

41

4.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung die vorliegende Klage erhoben.

42

Er begründet diese im wesentlichen wie folgt:

43

Der Kläger erbringe Serviceleistungen dadurch, daß er eine Notrufzentrale unterhalte und Rettungsflüge durchführe. Dies geschehe jedoch ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszwecks, nicht jedoch aufgrund eines den Mitgliedern gegebenen Leistungsversprechens. Die Mitglieder würden nicht anders behandelt als jeder beliebige Dritte. Auch hinsichtlich der besonderen Rückholkosten betreibe der Kläger keine Versicherungsgeschäfte. Er habe sich gegenüber seinen Mitgliedern nicht verpflichtet, das Rückholrisiko zu tragen. Vielmehr habe er bei der PAC für seine Mitglieder eine Versicherung auf fremde Rechnung geschlossen, um die Mitglieder auf diese Weise von den besonderen Rückholkosten zu entlasten. Hierüber würde jedes Mitglied durch den Aufnahmeantrag und die "Kurzinformation" hinreichend unterrichtet. Dem stehe nicht entgegen, daß - abweichend von § 75 VVG - der Anspruch auf die Entschädigungsleistung dem Kläger als Versicherungsnehmer und nicht den Fördermitgliedern als Versicherten zustehe. Diese Regelung beruhe darauf, daß der Kläger die Charterverträge mit den Luftfahrzeughaltern abschließe und die Flugkosten unmittelbar und ohne Vorleistung des Fördermitglieds bezahle.

44

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 14. März 1983 aufzuheben.

45

Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage.

46

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im wesentlichen wie folgt entgegen:

47

Die Beschlußkammer habe unter sorgfältiger Ermittlung des Sachverhalts mit detaillierter Begründung festgestellt, daß der Kläger Versicherungsgeschäfte betreibe.

48

Demgegenüber griffen die Bedenken des Klägers nicht durch.

49

Der Kläger unterhalte eine Notrufzentrale und organisiere Rettungsflüge. Diese Serviceleistungen des Klägers, zu denen auch die Bereitstellung von Luftfahrzeugen gehöre, stellten sich aus der Sicht des Versprechensempfängers als Vermögenswerte Leistungen dar. Der Kläger gewähre seinen Mitgliedern auch einen Rechtsanspruch auf Vorhaltung bzw. Inanspruchnahme der Notrufzentrale sowie auf Organisation eines Rettungsflugs. Während Nichtmitgliedern die Inanspruchnahme lediglich offengehalten werde, werde dem Fördermitglied ein diesbezüglicher Rechtsanspruch eingeräumt; auch noch die letzte "Kurzinformation" und die letzte Fassung des Aufnahmeantrags wiesen dies aus. Das letzte Drittel der "Kurzinformation" widme sich ausschließlich den Fördermitgliedern. Hier werde ausgeführt, der Kläger helfe bei Anforderung durch komplette Rettungsketten von Krankenhaus zu Krankenhaus unter Anwesenheit eines Notarztes und Rettungssanitäters, wobei auch der Transport mit bodengebundenen Fahrzeugen organisiert werde. Diese im unmittelbaren Anschluß an die Kostenübernahme getätigte Aussage bestätige unmißverständlich das zielgerichtete und konkret auf die Fördermitgliedschaft bezogene Hilfeversprechen. Hier sei erkennbar von den Mitgliedern und nicht davon die Rede, daß die beschriebene Leistung "allen" zustände. Es handele sich um ein unbedingtes Hilfeversprechen, das der Kläger ersichtlich nur seinen Mitgliedern gewähren wolle.

50

Im Aufnahmeantrag sei kenntlich gemacht, wie die "weltweite Flughilfe" anzufordern sei. Es sei daher unzutreffend, daß erst bei den Rückflugkosten zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern unterschieden werde.

51

Darüber hinaus verspreche der Kläger seinen Mitgliedern auch die Freistellung von den Kosten eines medizinisch notwendigen Rettungsflugs. Die "Kurzinformation" und der Aufnahmeantrag vermittelten dem unbefangenen Betrachter die Erkenntnis, daß das Fördermitglied von der Pflicht, Rückholkosten zu erstatten, unbedingt befreit sei. Der Hinweis auf die von der Klägerin abgeschlossene Versicherung sei nicht geeignet, diesen Eindruck zu verwischen. Wie die Klägerin selbst einräume und aus ihrer Satzung kenntlich sei, sei sie im Bedarfsfall alleiniger Auftraggeber bei der Durchführung von Rettungsflügen, die durch Charterverträge bewerkstelligt werde. Sie trage also von dort aus bereits primär das Kostenrisiko. Wenn die Klägerin dieses Kostenrisiko auf die Fördermitglieder habe abwälzen wollen, so hätte dies eines unmißverständlichen Hinweises in ihren Werbeaussagen bedurft. Im übrigen sei die Auffassung, die bei der PAC abgeschlossene Versicherung sei eine Versicherung für fremde Rechnung, unzutreffend. Es handele sich vielmehr, wie die Beschlußkammerentscheidung zutreffend darlege, um eine Rückversicherung.

52

II.

Die Klage ist begründet. Die in der Entscheidung der Beschlußkammer vom 14. März 1983 getroffene Feststellung, der Kläger unterliege der Aufsicht nach § 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in dessen Fassung vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139) - jetzt geltend in der nur redaktionell geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261) - (VAG) findet in dem Sachverhalt, der der Beschlußkammer vorgelegen hat und Gegenstand der von ihr getroffenen Feststellung ist, keine Rechtfertigung. Die angefochtene Entscheidung ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

53

1.

Nach § 1 Abs. 1 VAG unterliegen der Aufsicht nach diesem Gesetz Privatunternehmungen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben (Versicherungsunternehmungen). Eine Vereinigung ist eine Versicherungsunternehmung, wenn sie gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrundeliegt (vgl. z.B. BVerwGE 3, 220 <221>[BVerwG 22.03.1956 - I C 147/54];  32, 196 <197>[BVerwG 16.06.1969 - VI C 133/67]; zuletzt Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 -, Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11).

54

Notwendiges Merkmal eines Versicherungsgeschäfts ist hiernach u.a. die rechtsgeschäftlich - durch Abschluß eines Versicherungsvertrags oder durch Aufnahme einer Person in die Vereinigung zu den satzungsmäßigen Bedingungen - begründete bedingte Leistungspflicht des Unternehmens, die mit dem hierfür zu leistenden Entgelt in dem rechtsgeschäftlich begründeten Verhältnis von Leistung und Gegenleistung steht. Diese bedingte Leistungspflicht stellt sich als eine besondere Garantiegewährung dar; das Versicherungsgeschäft ist ein Risikoübernahmegeschäft nach Art eines Garantievertrages (Deutsch, Versicherungsvertragsrecht, 1984, S. 5, 8). Hat die Tätigkeit einer Vereinigung nicht die rechtsgeschäftliche entgeltliche Übernahme von Risiken in dem dargelegten Sinne zum Gegenstand, so betreibt die Vereinigung schon aus diesem Grunde keine Versicherungsgeschäfte im Sinne von § 1 VAG.

55

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger übernimmt weder in seiner Satzung (unten 2) noch in sonstiger Weise (unten 3) für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen gegen Entgelt.

56

2.

Das Betreiben von Versicherungsgeschäften ist keine satzungsmäßige Tätigkeit des Klägers. Die Satzung enthält weder besondere schuldrechtliche Regelungen über das Betreiben von Versicherungsgeschäften zwischen dem Kläger und seinen Fördermitgliedern, noch betreffen die vereinsrechtlichen - insbesondere die mitgliedschaftsrechtlichen - Vorschriften der Satzung zugleich auch das Betreiben von Versicherungsgeschäften durch den Kläger gegenüber seinen Fördermitgliedern.

57

Durch den Beitritt zum Kläger wird der Antragsteller Mitglied des Klägers. Ein Versicherungsverhältnis wird dadurch nach dar Satzung nicht begründet. Insofern fehlt es schon an der entgeltlichen Übernahme bestimmter Leistungen für den Fall des Eintritts eines unbestimmten Ereignisses durch den Kläger. Eine diesbezügliche Leistungspflicht des Klägers begründet die Satzung nicht.

58

Insbesondere regelt § 2 der Satzung nicht Leistungspflichten des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern. Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 der Satzung umreißen mit den Zwecken die Aufgaben des Klägers, die sich dieser als Verein gestellt hat und die sich nicht gegenüber seinen Mitgliedern, sondern gegenüber der Allgemeinheit - gegenüber jedem, der die von dem Kläger bereitgestellte Hilfe erbittet - entfalten sollen. Das schließt zwar nicht aus, daß auch Mitgliedern im Bedarfsfall diese Hilfe zuteil werden kann; indessen wird sie auch dann nicht aufgrund einer durch die Satzung begründeten besonderen Leistungspflicht und eines dadurch begründeten Rechtsanspruchs des Mitglieds, sondern allein in Wahrnehmung der autonom gesetzten und autonom wahrgenommenen satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers erbracht. § 2 Abs. 5 der Satzung verbietet ausdrücklich Zuwendungen aus Mitteln des Klägers an seine Mitglieder und schließt damit insbesondere die Übernahme von Mitgliederrisiken durch den Kläger aus.

59

An der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Klägers hat jedes Mitglied nach Maßgabe seiner satzungsmäßigen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen mitzuwirken. Der Förder-Mitgliedsbeitrag ist dementsprechend nicht Entgelt für eine Risikoübernahme durch den Kläger, sondern ausschließlich der kraft mitgliedschaftlicher Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. d und § 4 der Satzung geschuldete finanzielle Anteil jedes einzelnen Fördermitglieds an der Verwirklichung des Vereinszwecks.

60

Aus der Satzung läßt sich deshalb die Annahme der Beklagten nicht rechtfertigen, der Kläger betreibe dadurch Versicherungsgeschäfte, daß er seine aus den Mitgliedsbeiträgen finanzierten Einrichtungen auch zugunsten seiner Mitglieder unterhalte und im Bedarfsfall einsetze. Darüber hinaus wird durch § 3 Abs. 1 Buchst. d der Satzung klargestellt, daß der Kläger auch nicht das Risiko derjenigen Kosten trägt, zu deren Deckung die Mitgliedsbeiträge deswegen nicht bestimmt sind, weil sie nicht Kosten der satzungsmäßigen Leistungen des Klägers, sondern Fremdkosten der vom Kläger organisierten Einsätze sind. Bezüglich dieser Kosten ergibt sich aus der genannten Vorschrift, daß die Mitglieder die Kosten der zu ihren Gunsten erbrachten Einsätze zu tragen haben und hiervon nicht durch Übernahme des Kostenrisikos durch den Kläger, sondern dadurch entlastet werden, daß der Kläger für das Mitglied eine Versicherung "vermittelt", durch die "die dem Mitglied entstehenden Kosten" im Rahmen der Versicherungsbedingungen gedeckt werden.

61

Die Satzung sieht somit weder hinsichtlich der sogenannten Serviceleistungen des Klägers noch hinsichtlich der Fremdkosten der von dem Kläger organisierten Einsätze eine entgeltliche Übernahme irgendwelcher Mitgliederrisiken durch den Kläger vor. Schon aus diesem Grunde scheidet die Annahme aus, der Betrieb von Versicherungsgeschäften sei eine satzungsmäßige Aufgabe des Klägers; einer Prüfung der sonstigen Merkmale von Versicherungsgeschäften bedarf es nicht.

62

3.

Die Tätigkeit des Klägers ist auch in ihrer konkreten Ausprägung nicht als Betreiben von Versicherungsgeschäften zu bewerten.

63

Auch insofern fehlt es schon an dem Versprechen des Klägers, gegen Entgelt für den Fall des Eintritts eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen zu übernehmen (entgeltliche Risikoübernahme). Dieses Versprechen könnte nur in Erklärungen liegen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Annahme des Antrags auf Aufnahme als Fördermitglied abgibt. Ein solches Versprechen läßt sich jedoch weder den Antragsformularen für sich allein oder in ihrem Zusammenhang mit den Werbeaussagen des Klägers entnehmen noch ergibt es sich aus sonstigen Druckstücken und Unterlagen.

64

a)

Ohne Bedeutung - da inzwischen überholt - sind die Aufnahmeanträge und die Erstfassung der "Kurzinformation", die der Kläger bis Mitte August 1982 verwendet hat und die Gegenstand der Untersagungsverfügung des BAV vom 15. September 1982 gewesen sind. Zwar könnte sich daraus, daß während der Verwendung dieser Unterlagen die Satzung eine Fördermitgliedschaft nicht vorsah, der Kläger seine Mitglieder nicht versichert hatte und die Erstfassung der "Kurzinformation" den Mitgliedern des Klägers "im medizinischen Notfall kostenlose Benutzung seiner Gesamteinrichtung weltweit in unbegrenzter Höhe" in Aussicht stellte, ergeben, daß der Kläger mit den aufgrund der genannten Unterlagen beigetretenen Mitglieder Versicherungsgeschäfte betrieben hat.

65

Es kann jedoch offenbleiben, ob dies tatsächlich der Fall gewesen ist: Der Kläger hat die Verwendung dieser - schon mit Abschluß der Rahmenvereinbarung mit der IKV vom 12. Juli 1982 nicht mehr brauchbaren - Unterlagen eingestellt. Sofern den aufgrund dieser Unterlagen beigetretenen Mitgliedern infolge des Beitritts gegen den Kläger ein Rechtsanspruch auf Tragung der Fremdkosten eines eventuellen Rettungseinsatzes zugestanden haben sollte - die Kosten seiner durch Mitgliedsbeiträge zu finanzierenden Einrichtungen trägt der Kläger als Kosten seiner satzungsgemäßen Aufgaben ohnehin in jedem Falle selbst -, wäre dieser gegen § 2 Abs. 5 Satz 2 der Satzung des Klägers verstoßende und deswegen satzungswidrig gewährte Rechtsanspruch spätestens dadurch erloschen, daß der Kläger aufgrund des § 3 Abs. 1 Buchst. d seiner Satzung in der Fassung vom 17. Dezember 1982 inzwischen sämtliche Fördermitglieder bei der PAC versichert hat. Der Kläger war hierzu auch gegenüber denjenigen Mitgliedern befugt, denen aufgrund seiner im Sommer 1982 geübten Praxis etwa satzungswidrige bedingte Leistungsansprüche gegen ihn erwachsen sein sollten. Bei diesen Rechtsansprüchen hätte es sich um satzungswidrig gewährte Mitgliedschaftsrechte gehandelt. Mitgliedschaftsrechte können aus sachlichem Grund eingeschränkt werden, insbesondere dann, wenn das Interesse des Vereins an der Änderung das Interesse des Mitglieds an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes überwiegt (MünchKomm <2. Aufl.> - Reuter § 38 RdNr. 20 BGHZ 55, 381 <386>[BGH 03.03.1971 - KZR 5/70]). Das war hier eindeutig der Fall. Im übrigen ist die Rechtsstellung der von der beschriebenen Änderung erfaßten Mitglieder durch ihre Einbeziehung in die mit der PAC abgeschlossene Gruppenversicherung erheblich verbessert worden, weil ihnen anstelle des Klägers ein zugelassenes Versicherungsunternehmen als Schuldner der Versicherungsleistung gegenübertritt. Daß der Kläger diesen Vertrag nicht lediglich vermittelt, sondern - wie noch darzulegen ist - als Versicherungsnehmer für fremde Rechnung abgeschlossen hat, ist unschädlich. In § 3 Abs. 1 Buchst. d der Satzung des Klägers ist zwar die Rede davon, daß der Kläger für seine Fördermitglieder eine Versicherung "vermittelt". Die für die Auslegung der Satzung mit heranzuziehende Praxis des Klägers zeigt jedoch, daß dieser Ausdruck lediglich dahin zu verstehen ist, daß der Kläger den Fördermitgliedern für die von ihnen zu tragenden Kosten Versicherungsschutz - sei es durch Vermittlung einer Versicherung, sei es durch den Abschluß einer Versicherung für fremde Rechnung - zu verschaffen hat.

66

b)

Auch der im August 1982 eingeführte kombinierte Aufnahmeantrag und die Zweitfassung der "Kurzinformation" enthalten kein Versprechen des Klägers, gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen zu übernehmen. Der kombinierte Aufnahmeantrag trennt ausdrücklich zwischen dem Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft beim Kläger und dem Abschluß einer Reisekrankenversicherung bei der IKV. Das Aufnahmeformular weist überdies besonders darauf hin, daß sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach der Satzung des Klägers und den allgemeinen Versicherungsbedingungen für Reisekrankenversicherungen der jeweils gültigen Versicherung richten. Damit ist hinreichend klargestellt, daß dem Mitglied gegen den Kläger andere als die satzungsmäßigen Mitgliedschaftsrechte nicht zustehen.

67

In der im Aufnahmeformular enthaltenen Erklärung der IKV ist ausdrücklich ausgeführt, daß dieses Versicherungsunternehmen für die in der Reisezielmeldung eingetragenen Personen Versicherungsschutz für die angemeldete Reisedauer zu einer Versicherungsprämie von 0,58 DM pro Person und Reisetag gewähre und daß die Versicherungsprämie im Mitgliedsbeitrag enthalten sei. Nichts anderes ergibt sich aus der Zweitfassung der "Kurzinformation" des Klägers.

68

c)

Soweit die Zweitfassung der "Kurzinformation" auch nach Beendigung des Rahmenvertrages mit der IKV von den Werbern - über die Zeit der Zusammenarbeit des Klägers mit der HNKV hinweg bis in die Zeit der Zusammenarbeit des Klägers mit der PAC hinein - verwendet wurde, entsprach der Inhalt der "Kurzinformation" nicht mehr der tatsächlichen Sachlage. Hieraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß der Kläger Versicherungsgeschäfte betrieben hätte. Insoweit ergibt sich lediglich, daß der Kläger seine potentiellen Mitglieder darüber informiert hat, daß sie "gemäß Tarif AV-B der Inter Krankenversicherung aG" versichert würden, während sie tatsächlich bei der HNKV oder bei der PAC zu den dort maßgeblichen Bedingungen und Tarifen versichert waren.

69

d)

Seit dem Frühjahr 1983 hat die Klägerin die Beitrittsformulare für die Einzelmitgliedschaft und die Familienmitgliedschaft sowie die Drittfassung der "Kurzinformation" auf den mit der PAC bestehenden Gruppenversicherungsvertrag abgestellt. Die genannten Unterlagen informieren die dem Kläger beitretenden Personen ausdrücklich und unmißverständlich darüber, daß der Kläger auf seine Rechnung für die Fördermitglieder bei der PAC eine Versicherung abgeschlossen hat, die bei einem medizinisch notwendigen Flugeinsatz des Klägers die entstehenden Rückflugkosten übernimmt. Damit ist in einer jeden verständigen Zweifel ausschließenden Weise klargestellt, daß die Fördermitglieder die Kosten der für sie geleisteten Einsätze grundsätzlich zu tragen haben und daß das Risiko für diese Kosten durch den Abschluß der Versicherung auf die PAC übergeleitet wird.

70

Es handelt sich bei dieser Versicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung, nicht um eine Rückversicherung.

71

Der Vertrag ist von dem Kläger als Versicherungsnehmer zugunsten der Fördermitglieder als Versicherten geschlossen worden. Es handelt sich hiernach um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG, innerhalb deren die Fördermitglieder als Versicherte nach Maßgabe des § 75 - insbesondere Abs. 2 - VVG anspruchsberechtigt sind und der Kläger als Versicherungsnehmer gemäß § 76 VVGüber die Versicherungsansprüche der Fördermitglieder im eigenen Namen verfügen kann.

72

Hiergegen spricht nicht, daß diese Versicherung auch im wirtschaftlichen Interesse des Klägers liegt. Die §§ 75 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 76 und 77 VVG verdeutlichen, daß die Versicherung für fremde Rechnung typischerweise auch den wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsnehmers - hier: dem Interesse des Klägers an einer Sicherung gegen Ausfälle seiner Erstattungsforderungen infolge Illiquidität seiner Mitglieder - dient und daß dementsprechend das Vorhandensein eines solchen Interesses das Bestehen einer Fremdversicherung nicht ausschließt und die Annahme des Bestehens einer Rückversicherung für sich allein nicht zu begründen vermag. Ob, wie die Beschlußkammer annimmt, eine Fremdversicherung nicht vorliegt, wenn der Versicherungsanspruch ausschließlich das wirtschaftliche Interesse des Versicherungsnehmers deckt, bedarf hier keiner Erörterung. Entgegen der Auffassung der Beschlußkammer trifft es nämlich nicht zu, daß es an einem Interesse der Fördermitglieder an der Deckung der versicherten Kosten fehle: Da der Kläger, wie dargelegt, entgegen der Annahme der Beschlußkammer das Transportkostenrisiko gerade nicht übernommen hat, haben die Mitglieder durchaus ein Interesse daran, von diesen Kosten freigestellt zu werden. Hieran ändern auch nichts die von der Beschlußkammer angesprochenen Fälle, in denen infolge des Bestehens einer anderweitigen Versicherung das Kostenrisiko des Fördermitglieds bereits ganz unabhängig von der Fördermitgliedschaft vollständig auf ein Versicherungsunternehmen verlagert ist oder in denen das Fördermitglied aus sonstigen Gründen auf eine Versicherung der Transportkosten keinen Wert legt. Für die Frage der Einordnung einer Versicherung als Fremdversicherung kommt es auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an, nicht dagegen darauf, ob der vereinbarte Interessenschutz nach den konkreten Gesamtumständen des einzelnen Falles auch tatsächlich erforderlich und sinnvoll ist: Es ist allein Sache der um Aufnahme bei dem Kläger nachsuchenden Personen zu beurteilen, ob sie trotz einer bereits bestehenden Versicherung oder trotz bestimmter Umstände und Überlegungen dem Kläger beitreten oder wegen dieser Versicherung, Umstände oder Überlegungen von einem Beitritt absehen wollen. Mit der Frage, ob der Kläger eine Rückversicherung oder eine Fremdversicherung abgeschlossen hat, hat dies nichts zu tun.

73

Der Annahme einer Fremdversicherung steht schließlich auch nicht entgegen, daß nach den besonderen Vereinbarungen und Bedingungen des mit der PAC geschlossenen Vertrages die Ansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Versicherer ausschließlich dem Versicherungsnehmer zustehen. Wie der Kläger vorgetragen hat, soll diese Regelung sicherstellen, daß allein der Kläger, der die besonderen Einsatzkosten zunächst verauslagt, zur Geltendmachung der Ansprüche der Versicherten gegenüber der PAC legitimiert ist. Dies ist jedoch ohnehin schon kraft Gesetzes der Fall, solange der Kläger als Versicherungsnehmer im Besitz des Versicherungsscheins ist (vgl. § 75 Abs. 2, § 76 und § 77 VVG). Sofern die von der PAC getroffene Regelung zu beanstanden sein sollte, ist das BAV nicht gehindert, entsprechende Maßregeln zu ergreifen.

74

4.

Der Kläger untersteht auch nicht deshalb der Versicherungsaufsicht, weil er - wie die Beschlußkammer angenommen hat - den Eindruck erweckt hätte, daß er den Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf die sogenannten Serviceleistungen und auf Kostenfreiheit der von ihm organisierten Einsätze einräume und dadurch ein diesbezügliches schutzwürdiges Vertrauen seiner Mitglieder hervorgerufen hätte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich mit diesen Erwägungen die Unterstellung von Unternehmen unter die Versicherungsaufsicht überhaupt begründen läßt. Der in ihnen zum Ausdruck kommende Schutzgedanke greift jedenfalls dann nicht, wenn die Beitretenden, wie dies hier der Fall ist, bei Anwendung der üblicherweise von ihnen zu verlangenden Sorgfalt aus den Beitrittsunterlagen ohne weiteres erkennen können, daß ihnen die angeführten Rechtsansprüche nicht eingeräumt werden.

75

5.

Sonstige Gründe, die die Unterstellung des Klägers unter die Versicherungsaufsicht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach