Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1969, Az.: BVerwG VI C 133.67

Ruhestandsbezüge eines Richters; Abschluss eines Bausparvertrages; Beendigung eines Dienstverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 133.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 29.09.1967 - AZ: VG 6 K 83/67

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 190 - 196
  • DRiZ 1970, 26
  • DÖV 1970, 212 (amtl. Leitsatz)
  • JVBl. 1969, 227
  • MDR 1969, 1040
  • VerwRspr 20, 936 - 940
  • VerwRspr. 20, 836
  • ZBR 1969, 359

Amtlicher Leitsatz

Das 2. Vermögensbildungsgesetz gestattet nicht die vermögenswirksame Anlage von Bezügen der in den Ruhestand versetzten Beamten und Richter.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Juni 1969
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. September 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hatte, bevor er mit Wirkung vom 1. Mai 1966 als Richter des beklagten Landes in den Ruhestand versetzt wurde, am 31. Dezember 1965 einen Bausparvertrag abgeschlossen und schon vorher, am 18. November 1965, beim Oberlandesgerichtspräsidenten in K... beantragt, jährlich 312 DM seiner Bezüge durch Überweisung an die Bausparkasse nach dem Zweiten Vermögensbildungsgesetz vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 585) - 2. VermBG - vermögenswirksam anzulegen. Nachdem der Oberlandesgerichtspräsident den genannten Betrag noch für das Jahr 1966 vereinbarungsgemäß der Bausparkasse überwiesen hatte, lehnte er dies für das folgende Jahr durch Bescheid vom 16. Februar 1967 ab; s.E. gehören Versorgungsempfänger nicht zu dem gesetzlich begünstigten Personenkreis. Den Widerspruch des Klägers wies er durch Bescheid vom 14. März 1967 zurück.

2

Der Kläger hat mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren beantragt, die genannten Bescheide aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, auch für die Zeit vom Jahre 1967 an Zahlungen von monatlich 26 DM an die Bausparkasse als vermögenswirksame Anlage zu kennzeichnen.

3

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Zwar sei für die öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen einem Beamten, Richter oder Soldaten und seinem Dienstherrn darüber, in welcher Form und in welchem Umfange die Bezüge der Genannten vermögenswirksam nach dem Zweiten Vermögensbildungsgesetz angelegt werden könnten, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klage sei aber unbegründet. Die in dem genannten Gesetz zugunsten von "Arbeitnehmern" geschaffenen Möglichkeiten gälten zwar für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend; Beamte und Richter im Ruhestand seien aber keine Beamten und Richter, ihr Dienstverhältnis habe mit ihrer Versetzung in den Ruhestand geendet. Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Regelung habe ihr Gegenstück darin, daß auch frühere Arbeitnehmer, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien, nach Wortlaut und Sinn der Regelung nicht von ihr erfaßt würden. Denn das Gesetz verwende den Begriff des "Arbeitslohns", der nach dem üblichen Sprachgebrauch Renten nicht umfasse; es bezwecke, die Vermögensbildung derjenigen zu fördern, die durch ihre tätige Mitarbeit im Erwerbsleben (noch) zu der volkswirtschaftlichen Gesamtleistung beitrügen. Diese Beschränkung sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus dem eben hervorgehobenen Umstand folge, daß dabei an unterschiedliche Tatbestände angeknüpft werde, die Differenzierung also nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze - zumal die im Ruhestand befindlichen Personen durch den ihnen in § 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 377) eingeräumten Steuerfreibetrag eine besondere Begünstigung erfahren hätten. Unter diesen Umständen habe der Gesetzgeber auch vernachlässigen dürfen, daß Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand einkommensteuerpflichtig blieben, während Sozialversicherungsrenten steuerfrei seien. Auch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums seien nicht verletzt. - Schließlich sei auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die erstrebte Förderung ablehne, obgleich der Kläger den Bausparvertrag vor seinem Eintritt in den Ruhestand abgeschlossen habe und er bis dahin auch bereits in den Genuß der Vorteile des Gesetzes gelangt sei. Die angefochtenen Bescheide berührten das Vertragsverhältnis nicht, und im übrigen habe die hier streitige gesetzliche Regelung schon bei Vertragsschluß bestanden, verletze also kein schutzwürdiges Vertrauen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision zugelassen, der Kläger hat mit Zustimmung des Beklagten Revision eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Der Kläger sei noch "Richter", nämlich "Richter im Ruhestand", und falle schon deshalb unter das Zweite Vermögensbildungsgesetz. Ihm dessen Vorteile vorzuenthalten wäre mit der die Zurruhesetzung überdauernden Fürsorgepflicht unvereinbar. Zudem müsse jenes dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht zuzurechnende Gesetz großzügig ausgelegt werden, um seinem Zweck - zur Vermögensbildung anzuregen - gerecht zu werden. Die Stellung des Ruhestandsbeamten an der des Rentenempfängers zu messen gehe fehl. Der Rentner bezahle auf seine Rente keine Steuern, wohl aber sei der Ruhestandsbeamte mit seinem Ruhegehalt steuerpflichtig; das Ruhegehalt sei im Gegensatz zur Rente ein nachentrichteter Teil der Dienstbezüge. Der Kläger messe nicht, wie das Verwaltungsgericht anscheinend angenommen habe, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrages (noch im Jahre 1965) entscheidende Bedeutung zu, wohl aber dem Umstand, daß er schon im November dieses Jahres einen Antrage an den Oberlandesgerichtspräsidenten gemäß § 4 Abs. 1 2. VermBG gestellt habe und daß dieser Antrag angenommen worden sei. Dieser Vertrag dürfe nicht nachträglich einseitig aufgelöst werden, und es fehle auch jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage für die Annahme, daß er bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand automatisch erloschen sei.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und ist der Forderung des Klägers auf großzügige Auslegung des streitigen Gesetzes mit dem Hinweis auf dessen Charakter "als eine Art Ausnahmegesetz" entgegengetreten.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei. S.E. verbietet sich die Erstreckung der streitigen Begünstigung auf Ruhestandsbeamte, weil die erschöpfende Aufzählung des § 15 2. VermBG die Empfänger von Versorgungsbezügen nicht erfasse; dem korrespondiere, daß das Gesetz in seinem eigentlichen Anwendungsbereich nur Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitsrechts (also z.B. auch nicht Empfängern betrieblicher Ruhegelder) zugute komme, wie auch aus seiner Entstehungsgeschichte zu belegen sei.

9

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgesprochen, daß der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die Einlegung der Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz steht in Einklang mit § 134 VwGO. Der Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ist in allen wesentlichen Punkten beizupflichten.

12

Der Kläger gehört seit seiner Zurruhesetzung nicht mehr zu dem durch das Zweite Vermögensbildungsgesetz vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 585) - 2. VermBG - begünstigten Personenkreis. Zwar löste dieses Gesetz das (erste) Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 12. Juli 1961 (BGBl. I S. 909), das nach seinem § 1 Abs. 2 nur Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zugute kam, gerade auch mit der Zielsetzung ab, den Kreis der Begünstigten weiter zu ziehen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. IV/2814). Dies geschah u.a. durch § 15 2. VermBG, wonach die in den §§ 1 ff. für Arbeitnehmer getroffene Regelung für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit "entsprechend" gilt. Aber auch zu diesem erweiterten Personenkreis gehört der Kläger nicht. Für das Beamtenverhältnis ist in § 21 Abs. 2 BRRG und entsprechend in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder, so in § 37 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1966 [GVBl. S. 63]), ausdrücklich vorgeschrieben, daß es durch Eintritt in den Ruhestand endet; für den Kläger als Richter des beklagten Landes gilt dies nach § 4 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 1962 (GVBl. S. 159) entsprechend. Wenn die Revision geltend macht, der Kläger sei Richter geblieben, er sei nämlich "Richter im Ruhestand", so verkennt sie, daß dies nach den angeführten gesetzlichen Vorschriften nur eine anders formulierte Bezeichnung für einen "früheren Richter" ist. So heißt es denn auch in den eben angeführten Bestimmungen über die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt in den Ruhestand, daß hierbei die die beamtenrechtliche Stellung der "Ruhestandsbeamten" regelnden Vorschriften zu berücksichtigen seien. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß gewisse wechselseitige Verpflichtungen die Beendigung des Beamtenverhältnisses überdauern; eine Rechtslage, die allerdings verschiedentlich zu dem Vorschlag geführt hat, die bisherige Formulierung über das "Ende" des Beamtenverhältnisses zu ersetzen durch die einer "Umgestaltung" in das Rechtsverhältnis des Ruhestandsbeamten. Die vom Gesetzgeber gewählte Terminologie macht aber jedenfalls deutlich, daß es für die Stellung der Beamten, Richter usw. prägend ist, in einem Dienst -Verhältnis zu stehen; so gesehen ist es konsequent, daß die genannten Vorschriften mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses auch das Beamtenverhältnis enden lassen, und zwar auch bei Beamten auf "Lebenszeit" (vgl. die klarstellenden Bemerkungen zur Rechtsfigur des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in dem ebenfalls zum Zweiten Vermögensbildungsgesetz ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 31. Mai 1968 [ZBR 1968, 355]). Die Beamtengesetze sind konsequent auch insofern, als sie ausdrücklich auszusprechen pflegen, wenn eine ihrer für Beamte getroffenen Regelungen auch für Ruhestandsbeamte gelten soll (vgl. statt vieler Beispiele § 154 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz = § 144 BBG).

13

Da die erörterte Terminologie durch § 21 Abs. 2 BRRG bundesrechtlich vorgezeichnet ist, ist davon auszugehen, daß auch das Zweite Vermögensbildungsgesetz mit seiner "Beamte" und "Richter" einbeziehenden Regelung nicht zugleich Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand erfassen wollte. Die demgegenüber von der Revision verfochtene "großzügige" Auslegung, mit der sie sich über diese an den Gesetzeswortlaut anknüpfende Beschränkung hinwegsetzen will, ließe sich nur dann vertreten, wenn sie durch das Zweite Vermögensbildungsgesetz in seinem Gesamtzusammenhang nahegelegt würde oder wenn die Nichteinbeziehung der Ruhestandsbeamten und Richter im Ruhestand durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete. Beides ist nicht der Fall.

14

Auch in seinem eigentlichen Anwendungsbereich kommt das Zweite Vermögensbildungsgesetz nur solchen Arbeitnehmern zugute, die noch nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Das steht im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehobenen Zweckbestimmung des Gesetzes, die Vermögensbildung derjenigen zu fördern, die durch ihre Tätigkeit im Erwerbsleben zur Volkswirtschaftlichen Gesamtleistung beitragen. Dementsprechend schreibt § 4 Abs. 1 2. VermBG vor, daß der Arbeitgeber auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des "Arbeitslohns" abzuschließen hat. In Würdigung der Entstehungsgeschichte und des Inhalts des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes ist das Oberverwaltungsgericht in Münster in seinem bereits erwähnten Urteil vom 31. Mai 1968 zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich "in erster Linie" um ein arbeitsrechtliches Gesetz handele und daß die darin verwendeten Begriffe, insbesondere der des Arbeitnehmers, im arbeitsrechtlichen Sinne verstanden werden müßten. Auf diesen Standpunkt hat sich mit vertiefenden Darlegungen in der vorliegenden Sache auch der Oberbundesanwalt gestellt. Danach kann das Gesetz in seinem eigentlichen Anwendungsbereich nur auf Personen Anwendung finden, die noch in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen; und hieraus hat das Oberverwaltungsgericht in Münster (a.a.O.) weiter gefolgert, daß im Rahmen der durch § 15 2. VermBG vorgeschriebenen "entsprechenden" Anwendung der Vorschriften auf Beamte usw. die Ruhestandsbeamten schon deshalb nicht an den gesetzlichen Vergünstigungen teilnehmen könnten, weil nur der aktive Beamte einem Arbeitnehmer in dem beschriebenen Sinne "entspreche", nicht aber der Ruhestandsbeamte, dessen (öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis beendet sei.

15

Dem ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichten. Es bedarf aber keiner abschließenden Stellungnahme zu der Prämisse des Oberverwaltungsgerichts in Münster, daß nämlich die Vorteile des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes in seinem eigentlichen Anwendungsbereich nur Arbeitnehmern "im arbeitsrechtlichen Sinne" zugute kämen; eine Gesetzesauslegung, die von dem Niedersächsischen Finanzgericht in einem den Beteiligten bekannten Urteil vom 19. April 1967 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 380) in eingehender Würdigung der Rechtslage mit dem Ergebnis in Frage gestellt worden ist, daß auch Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer entgegen dem arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch als Arbeitnehmer im Sinne des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes anzusehen seien. Auch wenn man der Auffassung dieses Finanzgerichts beipflichten könnte, daß das genannte Gesetz einen "arteigenen" Arbeitnehmerbegriff verwende und jeweils zu prüfen sei, ob der Antragsteller zu dem nach Sinn und Zweck der Regelung förderungswürdigen Personenkreis gehöre, so fallen doch jedenfalls - wohl selbst nach Auffassung der Revision - nicht Personen darunter, die aus dem Erwerbsleben bereits ausgeschieden sind und nur noch Sozialversicherungsrente beziehen. Hat aber der Gesetzgeber den eigentlichen Anwendungsbereich seiner Regelung in so eindeutiger Weise auf die Teilnehmer am Erwerbsleben begrenzt, so kann schwerlich angenommen werden, daß dies bei der von ihm vorgeschriebenen "entsprechenden" Anwendung auf öffentlich-rechtliche Bedienstete nicht gelten sollte. Ob deren Stellung Merkmale aufweist, die dem Gesetzgeber insoweit im Rahmen seines arbeits- oder sozialpolitischen Ermessens hinreichenden Anlaß für eine Sonderregelung hätten bieten können oder eine solche Sonderregelung sogar wünschenswert erscheinen ließen, kann offenbleiben. (Wenn die Revision in diesem Zusammenhang insbesondere anführt, Rentner und Ruhestandsbeamte unterschieden sich dadurch, daß jene überhaupt keine Steuern zahlten, so ist das übrigens eine unrichtige Verallgemeinerung.) Jedenfalls hätte der Gesetzgeber dann im Zweiten Vermögensbildungsgesetz die Einbeziehung der Ruhestandsbeamten usw. ausdrücklich vorschreiben müssen, und er hätte sich nicht damit begnügt, in § 15 des Gesetzes die Einbeziehung der Beamten usw. in das für die Arbeitnehmer geltende Regelwerk durch das Gebot einer "entsprechenden" Anwendung zu normieren. Für die vom Kläger vertretene Auslegung sind keine Anhaltspunkte vorhanden.

16

Auch in der Einleitung der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 2. VermBG (BTDrucks. IV/2814) wird nur von der vermögenswirksamen Anlage eines Teils der "Dienstbezüge" (nicht auch der Versorgungsbezüge) gesprochen - korrespondierend zu der Vorschrift etwa des § 4 2. VermBG, der den Abschluß eines Vertrages über die Anlage von Teilen des "Arbeitslohns" regelt. In der Begründung zu § 1 Abs. 2 2. VermBG (a.a.O) ist die Einbeziehung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (dort der Arbeiter und Angestellten) in die Neuregelung damit erläutert, daß sie ebenso wie die Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft zu der volkswirtschaftlichen Gesamtleistung beitragen. Ersichtlich klingt damit ein Leitgedanke des Gesetzes überhaupt an; gerade hieraus läßt sich rechtfertigen, daß unter Vernachlässigung potentieller Unterschiedlichkeiten bei den einzelnen vom Gesetz erfaßten Personengruppen die Begünstigung privater Vermögensbildung durchweg mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und damit auch der weiteren Beteiligung an der Bildung des Volksvermögens enden soll. Eine solche Ausübung gesetzgeberischen Ermessens ist an sinnvollen Erwägungen orientiert und kann deshalb nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) gescholten werden; dies um so weniger, als nach dem zutreffenden Hinweis des Verwaltungsgerichts die im Ruhestand befindlichen Personen in § 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 377) ihrerseits eine besondere Begünstigung durch Einräumung eines Freibetrages erfahren haben. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgesprochen, daß es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt (Art. 33 Abs. 5 GG), der in dem hier streitigen Punkte die Gleichbehandlung der zur Ruhe gesetzten mit den noch aktiven Bediensteten geböte. Die von der Revision noch angeführte Fürsorgepflicht trifft den Dienstherrn zwar auch gegenüber Ruhestandsbeamten usw.; jedoch gilt für die beamtenrechtliche Fürsorge der allgemeine, auch hier Geltung erheischende Grundsatz, daß sie nicht von der Beachtung spezieller gesetzlicher Vorschriften entbindet (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. September 1967 - BVerwG VI C 33.67 - [JZ 1968, 301]).

17

Die hier vertretene Auslegung des § 15 2. VermBG entspricht der Verwaltungspraxis und den bisher bekanntgewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen; im Schrifttum ist ihr nur vereinzelt widersprochen worden, so von Hohloch und Lex in Rechts- und Wirtschaftspraxis (Forkel-Blattei), 14 Steuer-R, D Lohnsteuer II B 7 a Einzelfragen, jedoch ohne Anführung durchgreifender Erwägungen.

18

Entgegen der Auffassung der Revision ist eine besondere Beurteilung im Falle des Klägers auch nicht deshalb geboten, weil er schon vor seiner Zurruhesetzung einen Anlagevertrag gemäß § 4 2. VermBG abgeschlossen hatte, ohne daß dieser Vorbehalte für die Zeit nach der Zurruhesetzung enthielt. Ein solcher Vorbehalt brauchte nicht vereinbart zu werden. Der Vertrag ist bereits nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes und auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossen worden; in Beachtung der danach maßgebenden, auch unter der Herrschaft des von der Revision angeführten Art. 2 GG verbindlichen Grenzen ist er deshalb zu interpretieren. Ob dem Klagebegehren Erfolg beschieden sein könnte, wenn der gemäß § 4 2. VermBG abgeschlossene Vertrag etwa eine ausdrückliche Vereinbarung enthalten hätte, daß er auch über den Zeitpunkt der Zurruhesetzung hinaus mit allen sich daran anknüpfenden Begünstigungen wirksam bleiben sollte, bedarf nicht der Entscheidung.

19

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 70 DM festgesetzt.