Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1956, Az.: BVerwG I C 147.54
Unterstützungseinrichtung zur Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Ärzte; Unterliegen der Versicherungsaufsicht; Versicherungsgeschäfte als Gegenstand der Tätigkeit; Begriff des Versicherers und der Versicherung; Aleatorischer Charakter und Risikoübernahme; Rechtsanspruch auf Zahlung einer Versicherungssumme im Versicherungsfall; Auszahlung gesammelter Spenden in unbestimmter Höhe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 147.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 12.03.1954 - AZ: Bf. I 79/52
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 3, 220 - 222
- DVBl 1956, 662 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 582 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1956, 506-507 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Verein, der im Falle des Todes eines jeden Mitgliedes Spenden einsammelt und den eingesammelten Betrag den Hinterbliebenen des Verstorbenen auszahlt, ohne eine von der Höhe der eingesammelten Spenden unabhängige Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung zu übernehmen, betreibt keine Versicherungsgeschäfte und ist daher nicht aufsichtspflichtig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht I. Senat
in der mündlichen Verhandlung am 22. März 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 1954 - OVG Bf. I 79/52 - wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Dezember 1951, die Verfügung des Regierungspräsidenten in Aachen vom 20. Juli 1951 und der Beschwerdebescheid des Zonenamtes des Reichsaufsichtsamts für das Versicherungswesen i. Abw. vom 7. September 1951 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtsstufen hat der Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtsstufen auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Zweck der klagenden "Gemeinschaftshilfe" der Ärzte im Regierungsbezirk Aachen ist nach der Satzung ("Bestimmungen") vom 16. Januar 1951, den durch Zusammenbruch der bisherigen Versorgungseinrichtungen ohne jede wesentliche Unterstützung bleibenden Arzthinterbliebenen durch freiwillige Spenden zu helfen. Nach Ziffer 2 steht jedem Arzt im Regierungsbezirk Aachen, der ärztlich tätig und Mitglied der Ärztekammer ist, die Mitgliedschaft frei. Nach Ziffer 3 erhalten die von dem Arzt bestimmten Hinterbliebenen im Todesfall die gesammelten Spenden. Bei vorherigem Austritt des Arztes werden keine Spenden gesammelt. Nach Ziffer 4 sind als Spenden für jeden Todesfall Beträge von 5 bis 20 DM festgesetzt. Nach Ziffer 6 sammelt die Klägerin keine Kapitalien an, sondern bringt alle Spenden in jedem Todesfall zur Auszahlung.
Durch Verfügung vom 20. Juli 1951 teilte der Regierungspräsident in Aachen der Klägerin mit, daß sie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz aufsichtspflichtig sei. Durch Entscheid vom 7. September 1951 wies das Zonenamt des Reichsaufsichtsamts für das Versicherungswesen die Beschwerde der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage, die genannten Verfügungen aufzuheben.
Im Laufe des Rechtsstreits ist die Zuständigkeit des Zonenaufsichtsamts entfallen und diejenige des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen begründet worden, so daß dieser in den Rechtsstreit als Beklagter eingetreten ist.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen: Sie betreibe keine Versicherungsgeschäfte. Sie gewähre ihren Mitgliedern keine Rechtsansprüche.
Die Aufsichtspflicht werde daher zu Unrecht angenommen. Die Bejahung der Aufsichtspflicht müsse auch daran scheitern, daß sie eine Einrichtung der Ärztekammer sei, ihre Betätigung daher dem öffentlichen Recht angehöre. Es müsse auch gewürdigt werden, daß sie nur eine vorläufige Einrichtung sei, die den Hinterbliebenen von Ärzten nur so lange helfen wolle, bis die Altersversorgung der Ärzte durch Gesetz geregelt sein würde. Wenn aber die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes so zu verstehen sein sollten, wie die Aufsichtsbehörde meine, nämlich unabweislich zur Bejahung der Aufsichtspflicht führen müßten, seien diese Vorschriften wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz ungültig geworden, da sie in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere der Vertragsfreiheit eingreifen würden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält an den angefochtenen Verfügungen fest. Er hat ausgeführt: Nach den in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen müsse die Aufsichtspflicht bejaht werden; denn die Klägerin betreibe, indem sie ihren Mitgliedern eine Altersversorgung gewähre, Versicherungsgeschäfte im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts.
Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 12. März 1954 zurückgewiesen. Es bejaht zunächst die Klagbefugnis und die Parteifähigkeit der Klägerin unter Bezugnahme auf § 40 MRVO 165. Sodann legt es nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dar, daß die Klägerin keine Unterstützungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sei, sondern eine Privatunternehmung, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand habe und demgemäß der Aufsicht unterliege (§ 1 Abs. 1 a.a.O.). Es legt besonderes Gewicht darauf, daß nach der Art des Geschäftsbetriebes den Mitgliedern der Klägerin ein Rechtsanspruch auf die satzungsgemäßen Leistungen zustehe. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat die Revision, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Urteile und Verfügungen erstrebt, rechtzeitig eingelegt und begründet.
Sie wiederholt im wesentlichen ihren bisherigen Vortrag.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Revision ist begründet.
Zutreffend geht das Berufungsgericht unter Darlegung der in der Rechtsprechung entwickelten, inzwischen vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 22. März 1956 - BVerwG I C 132.54 - bestätigten Grundsätze davon aus, daß auch eine Unterstützungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750) mit späteren Änderungen - VAG - dann als eine Versicherungsunternehmung anzusehen ist, wenn sie ihren Mitgliedern einen Rechtsanspruch auf eine Versicherungsleistung gewährt. Das Oberverwaltungsgericht verkennt jedoch, daß nach der Grundregel des § 1 Abs. 1 VAG nur solche Privatunternehmungen der Versicherungsaufsicht unterliegen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben. Es bedarf daher der Prüfung, ob die Geschäfte, welche die Klägerin betreibt, Versicherungsgeschäfte sind. Das genannte Gesetz enthält keine Bestimmung dieses Begriffs. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) mit späteren Änderungen - VVG - sagt darüber in § 1 Abs. 1 Satz 2, daß der Versicherer bei der Lebensversicherung verpflichtet sei, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken; der Versicherungsnehmer habe die vereinbarte Prämie zu entrichten (§ 1 Abs. 2). Nach der im Schrifttum entwickelten Begriffsbestimmung ist für den Versicherungsvertrag unter allen Umständen der sogenannte aleatorische Charakter kennzeichnend. Ein Versicherungsvertrag liegt vor, wenn der Versicherer ein Risiko übernimmt, wenn er gegen Entgelt eine bestimmte Leistung für den Fall des Eintritts eines ungewissen Ereignisses übernimmt, wobei dieses Risiko auf eine Mehrzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird, und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. Berliner-Fromm, Versicherungsaufsichtsgesetz, 4. Aufl. 1932, § 1 Anm. 3 a S. 60; Prölß, Versicherungsaufsichtsgesetz 1955, § 1 Anm. 3 S. 89). An dieser Versicherung eines Risikos fehlt es bei der Art, wie die Klägerin ihren Mitgliedern nach ihren Bestimmungen vom 16. Januar 1951 hilft. Die Klägerin verspricht ihren Mitgliedern nicht eine bestimmte Leistung, sondern sie verspricht ihnen nur, beim Eintritt eines Todesfalles Spenden zu sammeln und dann den durch die Spenden eingegangenen Betrag den Hinterbliebenen des Verstorbenen auszuzahlen. Sie hat bisher bei Todesfällen Beträge von je 6.700 bis 7.400 DM ausgezahlt. Sie hat aber nicht versprochen, künftig Beträge in etwa derselben Höhe auszuzahlen. Wenn künftig geringere Beträge eingehen, etwa weil die Zahl der Mitglieder sinkt, können auch nur geringere Beträge ausgezahlt werden. Die Mitglieder sind dann nicht geschädigt, weil ihnen nicht mehr versprochen ist, als daß die eingesammelten Spenden ausgezahlt werden. Diese Art der Hilfeleistung im Todesfall hat nicht den Charakter einer Versicherung. Diese Überlegung wird bestätigt, wenn man den Gedankengang der Aufsichtsbehörde verfolgt. Wenn die Aufsichtspflicht der Klägerin mit Recht bejaht wäre, dürfte sie ihren bisherigen Betrieb der Hilfeleistung nicht fortsetzen (§ 140 VAG). Sie müßte sich dann in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umwandeln und gemäß § 5 VAG die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde für ihren Geschäftsbetrieb beantragen. Mit dem Antrage müßte sie gemäß § 5 Abs. 2 einen Geschäftsplan einreichen, worin die Verhältnisse klarzulegen wären, nach denen sich die künftigen Verpflichtungen als dauernd erfüllbar ergeben müßten. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG hätte die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zu versagen, wenn die Verpflichtungen aus den Versicherungen nach dem Geschäftsplan nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan wären.
An diesem Ansatzpunkt für die Aufsicht fehlt es aber gerade bei der Art, wie die Klägerin Hilfe gewährt. Sie übernimmt keine Verpflichtungen, deren dauernde Erfüllbarkeit durch die Aufsicht sichergestellt werden müßte. Wenn sie sich verpflichtet hätte, den Hinterbliebenen ihrer Mitglieder im Todesfall beispielsweise je 7.000 DM zu zahlen, würde die Frage auftauchen, ob nach versicherungstechnischen, insbesondere versicherungsmathematischen Grundsätzen die dauernde Erfüllbarkeit durch das Spendensystem sichergestellt sei. Eine derartige Verpflichtung hat die Klägerin aber nicht übernommen. Sie sammelt Spenden ein und zahlt den eingesammelten Betrag aus. Zu einer Leistung in bestimmter Höhe ist sie nicht verpflichtet. Diese Art der Hilfeleistung wird nicht als eine Leistung aus einem Versicherungsvertrage versprochen. Es bedarf keines Geschäftsplanes um die Erfüllbarkeit dieser Leistung zu sichern. Nach den Bestimmungen vom 16. Januar 1951 können die Mitglieder, die jetzt die festgesetzten Spenden zahlen, nicht erwarten, daß ihre Hinterbliebenen dereinst dieselben Beträge erhalten werden wie die Hinterbliebenen der jetzt sterbenden Mitglieder.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß den Mitgliedern der Klägerin oder ihren Hinterbliebenen ein Rechtsanspruch zustehe, erschöpfen daher den Sachverhalt nicht. Wenn man mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte annimmt, daß den Mitgliedern eines Vereins gemäß § 35 BGB ein Rechtsanspruch auf gleichmäßige Behandlung zusteht (vgl. BGHZ Bd. 3 S. 248; Palandt. BGB. 15.Aufl. 1955, § 35 Anm. 1) haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zwar einen Rechtsanspruch. Dieser ist aber nur darauf gerichtet, daß die Klägerin im Todesfall Spenden einsammele und daß der eingesammelte Betrag ausgezahlt werde. Dieser Rechtsanspruch ist nicht ein solcher aus einem Versicherungsvertrage im Sinne des § 1 VVG. Die Klägerin betreibt daher nicht Versicherungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG. Aus diesen Gründen unterliegt sie nicht der Aufsicht nach diesen Gesetz. Die angefochtenen Urteile und Verfügungen waren daher aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die übrigen Darlegungen der Parteien bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGrG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtsstufen auf 10.000 DM festgesetzt.
Witten,
Dr. Ritgen,
Dr. Eue,
Hering