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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1986, Az.: I ZR 95/84
„Widerrufsbelebrung bei Teilzahlungskauf“

Ratenzahlungsvertrag; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung; Sittenwidriges Vertragsformular; Fristlauf bei Sittenwidrigkeit; Zwecke des Wettbewerbs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1986
Aktenzeichen
I ZR 95/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13182
Entscheidungsname
Widerrufsbelebrung bei Teilzahlungskauf
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 30.03.1984
LG Heilbronn

Fundstellen

  • MDR 1987, 24-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 125-127 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 116 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1986, 1279-1282

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zu den Anforderungen an die dem Abzahlungskäufer zu erteilende Widerrufsbelehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG.

  2. b)

    Die Verwendung von Vertragsformularen für Abzahlungsgeschäfte mit einer Widerrufsbelehrung, die besagt, daß der Vertrag wirksam wird, wenn der Käufer ihn nicht binnen einer Woche ab Vertragsschluß widerruft (§ 1 b Abs. 1 AbzG), enthält eine wettbewerbswidrige Irreführung und Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Verbraucher, wenn die Widerrufsbelehrung den Bestimmungen des § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG nicht genügt und die vorbezeichnete Wochenfrist deshalb nicht zu laufen beginnt.

  3. c)

    Zur Frage des Vorliegens eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs bei Geltendmachung vertraglicher Ansprüche.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 1984 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Beklagte vertreibt Aussteuerwaren im Wege sogenannter Haustürgeschäfte. Am 27. April 1982 nahm sie von einer Kundin Bestellungen über Wäsche und Handtücher sowie über Porzellanwaren (Speise- und Kaffeeservice) und Eßbestecke entgegen. Sie fertigte darüber zwei Vertragsurkunden an, eine über den Verkauf der Wäsche und Handtücher mit Bar- und Teilzahlungspreisangaben und dem Vermerk "Barzahlung bis 1.3.1983", die andere über den Verkauf der Porzellanwaren und Eßbestecke, ebenfalls mit Angaben über den jeweiligen Bar- und Teilzahlungspreis. In dieser Urkunde wurde außerdem festgehalten, daß der Kaufpreis ab 1. April 1983 in neun Monatsraten à 300,00DM zu bezahlen sei.

2

Die Kundin der Beklagten unterschrieb beide Verträge auf der Vorderseite der Vertragsformulare mit den genannten Vermerken. Eine weitere Unterschrift leistete sie auf der Rückseite der die Bestellung der Porzellanwaren und Eßbestecke betreffenden Urkunde unter folgendem Text:

LNRB 1986, 13182
3

Mit Schreiben vom 12. Juni 1982 widerrief die Kundin die Bestellungen vom 27. April. Unter dem 16. Juni 1982 erwiderte die Beklagte, daß ein Widerruf der abgeschlossenen Verträge nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei, da es sich beim Kauf der Wäsche und Handtücher um einen nicht widerruflichen Barzahlungsvertrag handele und der Abzahlungsvertrag über die Porzellanwaren und Eßbestecke nur innerhalb von 8 Tagen nach Auftragserteilung habe widerrufen werden können.

4

Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Verhalten der Beklagten bei Vertragsschluß und die Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 16. Juni 1982 als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat ausgeführt, das von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthalte keine den Anforderungen des § 1 b AbzG genügende Widerrufsbelehrung. Eine solche Belehrung müsse drucktechnisch deutlich gestaltet sein und außerdem vom Käufer gesondert unterschrieben werden. Daran fehle es hier, da sich die Belehrung nicht deutlich genug von dem weiteren Text auf der Rückseite des Vertragsformulars abhebe. Da somit die Widerrufsbelehrung den Gesetzesvorschriften nicht entspreche, habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Deshalb sei sowohl die Widerrufsbelehrung, nach der der nicht widerrufene Vertrag binnen einer Woche ab Vertragsschluß wirksam werde, als auch die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 16. Juni 1982, daß der Widerruf infolge Nichteinhaltung der dafür vorgeschriebenen Frist verspätet sei, falsch und irreführend. Unzutreffend und täuschend sei auch die weitere Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 16. Juni 1982, daß es sich bei dem Verkauf der Wäsche und Handtücher um einen nicht widerruflichen Barzahlungsvertrag gehandelt habe. Tatsächlich hätten die Kaufvertragsparteien trotz Ausfüllung zweier Vertragsformulare ein einheitliches Abzahlungsgeschäft getätigt.

5

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

  1. 1.

    Teilzahlungsverträge abzuschließen, ohne daß der Kunde in einer gesondert zu unterzeichnenden Erklärung über das ihm nach § 1 b AbzG zustehende Widerrufsrecht belehrt wird,

  2. 2.

    gegenüber Kunden, die einen Teilzahlungsvertrag geschlossen haben, jedoch über das ihnen nach § 1 b AbzG zustehende Widerrufsrecht noch nicht in einer gesondert unterzeichneten Erklärung belehrt worden sind, zu behaupten, die Bestellung könne nur innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Vertragsschluß widerrufen werden, und diese Frist sei verstrichen,

  3. 3.

    in Bezug auf eine Warenbestellung, bei der der Kaufpreis nach Übergabe der Ware in Raten zu zahlen ist, und bei der die Bestellung hinsichtlich eines Teils des Kaufgegenstandes auf einem gesonderten Vertragsformular beurkundet und das Entgelt insoweit in einem einzigen Betrag zu zahlen ist, zu behaupten, bei diesem Teil der Bestellung handele es sich um ein Bargeschäft, ein Widerruf sei insoweit nicht möglich.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, die Belehrung des Abzahlungskäufers über sein Recht zum Widerruf in dem auf der Rückseite der Vertragsformulare abgedruckten Text sei nicht zu beanstanden. Ihre Erklärung im Schreiben vom 16. Juni 1982, daß der Widerruf des Kaufs der Porzellanwaren und Eßbestecke verspätet sei, treffe daher zu. Richtig sei auch ihre weitere Auskunft, daß es sich bei dem Kauf von Wäsche und Handtüchern um ein nach dem Abzahlungsgesetz nicht widerrufliches Barzahlungsgeschäft gehandelt habe.

7

Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 3. stattgegeben, die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

8

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagte, soweit sie verurteilt worden ist, die Klägerin, soweit sie unterlegen ist.

9

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert. Dem Klageantrag zu 1. hat es stattgegeben. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. hat es die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt.

10

Gegen dieses Urteil richten sich im Umfang der jeweiligen Beschwer die zugelassenen Revisionen der Parteien. Die Beklagte begehrt weiterhin Abweisung der Klage in vollem Umfang, die Klägerin beantragt Verurteilung der Beklagten auch nach den Klageanträgen zu 2. und 3.

11

Beide Parteien beantragen,

die jeweils gegnerische Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Beide Revisionen sind unbegründet.

13

I.

Revision der Beklagten.

14

1.

Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin zu Ziff. 1 des Klageantrags gemäß den §§ 1 und 3 UWG für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG müsse der Käufer in drucktechnisch deutlich gestalteter Weise über sein Recht zum Widerruf ausdrücklich belehrt werden. Nach Satz 3 der Bestimmung sei es außerdem erforderlich, daß der Käufer diese Belehrung gesondert unterschreibe. Dem entsprächen die von der Beklagten verwendeten Formulare nicht. Die gesetzliche Regelung diene dem Schutz des Käufers vor übereilten oder unüberlegten Vertragsabschlüssen. Sie wolle sicherstellen, daß die Widerrufsbelehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG vom Käufer auch tatsächlich zur Kenntnis genommen werde und ein Widerruf nicht aus Unkenntnis unterbleibe. Diesen Gesetzeszwecken trage der auf der Rückseite der Vertragsformulare der Beklagten abgedruckte Text nicht hinreichend Rechnung. Die Belehrung über das Widerrufsrecht sei in andere Textteile eingebettet und zusätzlich dadurch neutralisiert, daß sie graphisch lediglich in gleicher Weise hervorgehoben werde wie ein vorangestellter wesentlich umfangreicherer weiterer Text. Auch eine gesonderte Unterschrift, wie sie nach § 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG erforderlich sei, werde bei Verwendung der Formulare der Beklagten nicht geleistet. Mit der Unterzeichnung eines solchen Formulars unterschreibe der Abzahlungskäufer nicht nur die Belehrung über sein Widerrufsrecht, sondern bestätige auch, von den abgedruckten Vertragsbedingungen Kenntnis genommen und eine Abschrift des Vertrages erhalten zu haben. Eine derartige Zusammenfassung verschiedenartiger Erklärungen verletze ebenfalls die Absicht des Gesetzes, den Abzahlungskäufer durch eine gesonderte Unterschrift klar und unmißverständlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen.

15

Das Fehlen der durch § 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG vorgeschriebenen gesonderten Unterschrift des Käufers führe dazu, daß die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 b Abs. 1 AbzG nicht zu laufen beginne. Das bedeute, daß die Widerrufsbelehrung in den Formularen der Beklagten, die besage, daß der Vertrag wirksam werde, wenn er nicht binnen Wochenfrist widerrufen werde, sachlich unrichtig sei und den Käufer irreführe, da sie die Vorstellung erwecke, daß die Widerrufsfrist wie angegeben laufe und das Recht zum Widerruf nach Ablauf einer Woche ab Vertragsschluß erlösche. Die Verwendung solcher Vertragsformulare sei wettbewerbswidrig. Es sei unlauter, wenn die Kunden über ihr Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz in irreführender Weise belehrt würden.

16

2.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

17

a)

Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die von der Beklagten beim Abschluß von Teilzahlungsverträgen benutzten Formulare den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes über die dem Abzahlungskäufer zu erteilende Widerrufsbelehrung nicht entsprechen. Nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG muß der Käufer, wenn die dort bestimmten Rechtsfolgen eintreten sollen, in der ihm auszuhändigenden Vertragsurkunde in drucktechnisch deutlich gestalteter Weise über sein Recht zum Widerruf nach § 1 b Abs. 1 AbzG belehrt werden, und nach Satz 3 der Vorschrift hat er darüber hinaus die Belehrung gesondert zu unterschreiben (dies ebenso in den Fällen des § 1 b Abs. 3 AbzG, vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84 - Zeitungsbestellkarte). Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Abzahlungskäufer vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und dieses innerhalb bestimmter Frist zu widerrufen (vgl. die amtl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes, BT-Drucks. 7/598, S. 1, 5, 6, und den Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetz, BT-Drucks. 7/1398, S. 1-4; BGHZ 62, 42, 46 zu § 1 a AbzG; OLG Hamburg GRUR 1979, 475, 477). Um diesen Schutzzweck des Gesetzes zu erreichen und um zu verhindern, daß der Widerruf eines Abzahlungsgeschäfts aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Abzahlungskäufer durch eine entsprechende Ausgestaltung der Kaufvertragspapiere auf sein Widerrufsrecht unübersehbar hinzuweisen. Das meint das Gesetz, wenn es anordnet, daß die Belehrung drucktechnisch deutlich gestaltet und vom Käufer gesondert - d.h. neben der nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 AbzG erforderlichen Unterschrift - zu unterzeichnen ist. Das bedeutet zwar nicht, daß Widerrufsbelehrung und gesonderte Unterschrift nur auf einem besonderen Blatt der Vertragsurkunde enthalten sein dürften oder ein besonderer Schriftgrad für die Belehrung zu verwenden wäre. Auch Zusätze zur Belehrung und Unterschrift sind nicht schlechthin unzulässig. Jedoch ist, um den gesetzlichen Vorschriften genüge zu tun, in jedem Falle eine Vertragsgestaltung erforderlich, die dem Käufer die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt und sicherstellt, daß sich die Belehrung aus dem Text der vorliegenden Vertragserklärungen eindeutig heraushebt und die gesonderte Unterschrift sich gerade auf sie bezieht.

18

Diesen Anforderungen werden die Vertragsformulare der Beklagten nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerecht. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist in den von der Beklagten verwendeten Formularen weder die Widerrufsbelehrung von anderen Textteilen eindeutig getrennt noch stellt die Unterschrift des Käufers auf der Rückseite der Formulare in der vorliegenden Form sicher, daß er die Widerrufsbelehrung und deren Bedeutung zur Kenntnis genommen hat. Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber darauf, daß die Belehrung in den vorliegenden Formularen besonders umrahmt sei und daß es in dem Formulartext unmittelbar über der Unterschriftszeile auf der Rückseite der Formulare u.a. ausdrücklich laute, der Käufer bestätige unterschriftlich, die Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten zu haben. Das Berufungsgericht hat diese Umstände nicht übersehen. Es hat dazu ausgeführt, die eingerahmte Belehrung unterscheide sich hinsichtlich ihrer drucktechnischen Aufmachung nicht von einem ihr vorangestellten, ebenfalls eingerahmten und wesentlich umfangreicheren anderen Textteil und die auf der Rückseite der Formulare vorgesehene Unterschrift bestätige in ein und demselben Satz auch den Erhalt der abgedruckten Vertragsbedingungen und einer Kopie des Vertrages. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus diesen Umständen hergeleitet hat, daß es zweifelhaft sei, ob der Käufer bei der Verwendung von Vertragsformularen wie hier die vom Gesetz bezweckte Widerrufsbelehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt und ob seine auf der Rückseite der Formulare zu leistende Unterschrift diese Belehrung auch tatsächlich deckt. Danach begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die hier zu beurteilenden Vertragsformulare mangels einer besonderen Herausstellung der Widerrufsbelehrung und einer auf sie bezogenen gesonderten Unterschrift den Vorschriften des § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG nicht entsprechen, keinen rechtlichen Bedenken.

19

b)

Auch der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, daß die Verwendung der angegriffenen Vertragsformulare gemäß § 1 ÜWG wettbewerbswidrig sei, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Aus dem Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden Widerrufsbelehrung und einer sie gesondert bestätigenden Unterschrift des Abzahlungskäufers hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei gefolgert, daß die Widerrufsfrist des § 1 b Abs. 1 AbzG mit Unterzeichnung des auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckten Textes und deren Aushändigung an den Käufer nicht zu laufen beginne und noch so lange widerrufen werden könne, bis die Ware geliefert und der Kaufpreis bezahlt sei (§ 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG). Der in den Formularen der Beklagten enthaltene Belehrungstext, nach dem der Vertrag wirksam wird, wenn ihn der Käufer nicht binnen Wochenfrist widerruft, ist daher unrichtig und geeignet, den die Rechtslage nicht überblickenden Käufer nach Ablauf der genannten Frist vom Widerruf abzuhalten, obwohl dieser nach wie vor möglich ist.

20

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verwendung von Formularen mit solchen Belehrungstexten als sittenwidrig angesehen. Im Hinblick auf deren sachlich unzutreffenden Gehalt und die davon ausgehende irreführende Bedeutung sind solche Formulare geeignet, den Käufer von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten und dessen sachgemäße Entscheidung über das Wirksamwerden des Kaufvertrages durch Unterlassen des Widerrufs zu verhindern. Die Verwendung der beanstandeten Formulare läuft daher auf die Ausnutzung der Rechtsunkenntnis des Abzahlungskäufers hinaus. Das steht mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang (BGH, Urt. v. 2. Februar 1977 - VIII ZR 320/75, GRUR 1977, 498, 500 = WRP 1977, 391, 392, 393 = NJW 1977, 714, 716 - Aussteuer-Sortimente; BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84 - Zeitungsbestellkarte; OLG München WRP 1978, 559, 560; OLG Hamburg GRUR 1979, 475, 477 = WRP 1979, 374, 375, 376; vgl. auch OLG Stuttgart WRP 1978, 150).

21

c)

Hat das Berufungsgericht danach das Unterlassungsbegehren zu Ziff. 1 des Klageantrags gemäß § 1 UWG zutreffend für gerechtfertigt erachtet, kam es auf die weitere Frage, ob dieses auch aus § 3 UWG begründet sein kann, nicht mehr an.

22

II.

Revision der Klägerin.

23

1.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. hat das Berufungsgericht das Begehren der Klägerin für unbegründet erachtet und dazu erwogen: Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten im Schreiben vom 16. Juni 1982 seien wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von ihr insoweit vertretenen Rechtsansichten seien zwar unzutreffend, da die Kundin der Beklagten mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung den Vertrag nach wie vor habe widerrufen können und die Abreden hinsichtlich des Verkaufs von Wäsche und Handtüchern nicht Gegenstand eines selbständigen Barzahlungsvertrages, sondern - zusammen mit den Vereinbarungen über den Verkauf von Porzellanwaren und Eßbestecken - Teil eines einheitlichen Teilzahlungsvertrages gewesen seien. Auch könne davon ausgegangen werden, daß die Beklagte mit den angegriffenen Äußerungen im Schreiben vom 16. Juni 1982 zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Gleichwohl ergäben sich daraus keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche, da es dafür weiterer, hier nicht gegebener Voraussetzungen wie Planmäßigkeit des Vorgehens oder Ausnutzung der Unerfahrenheit der Kundin bedurft hätte.

24

2.

Diese Beurteilung hält - im Ergebnis - der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei ist schon ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne der §§ 1 und 3 UWG zu verneinen. Bereits in objektiver Hinsicht liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Verlangt der Kaufmann von seinem Vertragspartner die Erfüllung bereits begründeter vertraglicher Pflichten, dient das der Wahrung und Durchsetzung der im Wettbewerb mit anderen Mitbewerbern bereits erlangten Rechtsposition und damit der Geltendmachung bereits bestehender individueller Rechte aus einem konkreten Rechtsverhältnis, jedoch nicht der - durch den voraufgegangenen Abschluß des Vertrages bereits verwirklichten - Förderung des eigenen Wettbewerbs zu Lasten von Mitbewerbern. Daß der Kaufmann mit der Geltendmachung von Vertragsrechten einen - bereits erreichten - Wettbewerbsvorteil ausnutzt und die Bereitstellung von Mitteln erstrebt, mit denen er seinen derzeitigen oder künftigen Wettbewerb bestreiten kann, reicht für sich allein für die Annahme eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs nicht aus. Die Durchsetzung von Vertragsansprüchen ist zwar Handeln im geschäftlichen Verkehr, und die daraus gewonnenen Mittel sind auch geeignet, einen weiteren Wettbewerb vorzubereiten und diesem zu dienen. Dabei handelt es sich jedoch nur um mittelbare Folgen der ausschließlich gegen den Vertragspartner gerichteten und nicht auf Außenwirkung im Wettbewerb bezogenen Anspruchsdurchsetzung, die für sich allein noch kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist. So liegt der Fall hier.

25

Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, wenn es der Beklagten darum gegangen wäre, ihren Kunden entgegen der Sach- und Rechtslage planmäßig mit Hilfe einer den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes widersprechenden Ausgestaltung ihrer Vertragsvordrucke vorzuspiegeln, daß die getätigten Vertragsabschlüsse dem gesetzlichen Widerrufsrecht nicht unterlägen, so wenn sie die im Streitfall zum Abschluß eines Vertrages veranlaßte Kundin durch die Formulierung "Barzahlung bis 1.3.1983" entgegen den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hätte glauben machen wollen, daß zwei selbständige Verträge zustande gekommen seien, von denen der eine überhaupt nicht (der als Barzahlungsvertrag bezeichnete Kauf von Wäsche und Handtüchern), der andere nur innerhalb einer Woche widerrufen werden könne, und wenn es ihr dabei darauf angekommen wäre, sich die Möglichkeit zu schaffen, künftige Einwendungen der Kundin unter Hinweis auf diese von ihr bewußt herbeigeführten irreführenden Vertragserklärungen zurückzuweisen. In diesem Falle hätte die Beklagte mit ihrem gesamten Verhalten, also auch mit den Erklärungen im Schreiben vom 16. Juni 1982, die Kundentäuschung zum Mittel des Wettbewerbs gemacht und damit auch insoweit zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1983 - I ZR 68/81, GRUR 1983, 587, 588 = WRP 1983, 663, 664 - Letzte Auftragsbestätigung; s. auch BGH, Urt. v. 21.4.1983 - I ZR 30/81, GRÜR 1983, 451, 452 = WRP 1983, 403, 404 - Ausschank unter Eichstrich).

26

Indessen kann vorliegend nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von einer solchen Sachlage nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe zwar die Sach- und Rechtslage objektiv unzutreffend dargestellt. Gleichwohl sei ihre Beurteilung im Hinblick auf die gegebene, rechtlich und tatsächlich nicht eindeutige Situation vertretbar gewesen, und Umstände, die den Schluß zuließen, daß die Beklagte die Unkenntnis ihrer Kunden planmäßig und gezielt habe ausnutzen wollen, seien nicht gegeben.

27

Danach kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte in Kenntnis der zutreffenden Sach- und Rechtslage von vornherein darauf ausgegangen sei, ihre Kunden mit Erklärungen wie denjenigen im Schreiben vom 16. Juni 1982 an nicht bindenden Vertragsbestimmungen festzuhalten und daß sie deshalb mit diesem Schreiben nicht lediglich zur Geltendmachung vermeintlich bestehender Vertragsrechte tätig geworden sei.

28

III.

Danach waren die Revisionen der Parteien als unbegründet zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Mees