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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1977, Az.: VIII ZR 320/75
„Aussteuer-Sortimente“

Widerrufsrecht bei Vereinbarungen über den Verkauf regelmäßig zu liefernder, gleichartiger Sachen; Vereinbarungen über den Verkauf regelmäßig zu liefernder, gleichartiger Sachen als Abzahlungsgeschäft; Anerkennung der Lieferung mehrerer Aussteuersortimente in gleichmäßigem Abstand als "regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art"; Erschütterung gerichtsbekannter Tatsachen durch Gegenbeweise

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 320/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13167
Entscheidungsname
Aussteuer-Sortimente
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 12.09.1975

Fundstellen

  • BGHZ 67, 389 - 395
  • DB 1977, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1977, 271-272
  • MDR 1977, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 714-716 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Textilversandhaus M. & Co., persönlich haftende Gesellschafterin Firma M. GmbH.,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Herbert K. M., St., Bl.straße ...

Prozessgegner

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., ... St., O.straße ...,
vertreten durch die erste Vorsitzende Lieselotte S., Ma., Ge.-Ha.-Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Unterzeichnet ein Käufer gleichzeitig und unter Leistung einer Anzahlung mehrere Kaufverträge über je ein "Aussteuer-Sortiment" (Bett- und Haushaltswäsche) und sollen danach die Sortimente in zeitlichen Abständen einzeln unter Nachnahme geliefert und bezahlt werden, so handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art (§ 1 c Nr. 2 AbzG). Ein solcher Vertrag unterliegt dem Widerrufsrecht des Käufers nach § 1 b AbzG.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte vertreibt im Versandhandel Bett- und Haushaltswäsche. Mit ihren durch Vertreter abgeschlossenen Verträgen verkauft sie 20-teilige, in "Teil A" und "Teil B" unterteilte "Markenbettwäsche-Aussteuersortimente" zu Preisen zwischen 319,00 DM und 509,00 DM. Teil A enthält 10 Bettwäscheteile, Teil B (bewertet mit 30,00 DM) Handtücher und dergleichen. Kauft der Kunde mehr als ein Sortiment, so kann er statt der Teile B die Lieferung anderer Waren aus einem nach der Anzahl der Teile B gestaffelten Sonderangebot der Beklagten wählen, z.B. Bestecke, Fahrräder, Nähmaschinen.

2

Am 18. Oktober 1974 bestellte eine Kundin in ihrer Wohnung fünf Sortimente. Statt der fünf "Teile B" wählte sie ein Klappfahrrad. Die Sortimente sollten einzeln ab 1. Februar 1975 in viermonatigem Abstand unter Nachnahme geliefert und bezahlt werden. Die Kundin unterzeichnete dafür fünf Kaufverträge über je ein Sortiment für jeweils einen Liefer- und Zahlungstermin, Sie zahlte auf jeden Vertrag 20,00 DM an und erhielt die Vertragsdurchschriften in einer Klappmappe zusammengeheftet. Vorangestellt war ein als "Festpreis-Zertifikat" bezeichnetes Schriftstück, welches die Gesamtbestellung aufzählte und das Recht garantierte, innerhalb zweier Jahre bis zu zehn weitere Sortimente zum damaligen Festpreis zu beziehen. Auf die Frage der Kundin, ob sie bar zahlen müsse oder in Raten leisten dürfe, hatte der Vertreter erklärt, seine Firma mache keine Ratenverträge; deshalb habe er fünf Verträge mit fünf Lieferterminen ausgestellt.

3

Am folgenden Tage lehnte die Kundin die Annahme des Klappfahrrades ab und erklärte ihren "Rücktritt" vom Vertrage. Der Vertreter der Beklagten erwiderte, sie könne nicht zurücktreten, weil es sich nicht um Ratenverträge handele, sondern um fünf Verträge mit Anzahlung.

4

Die Klägerin - ein rechtsfähiger Verbraucherverband - hält die Aufteilung der Bestellung auf fünf Vertragsformulare für einen Versuch, das Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG zu umgehen. Sie meint, es sei Wettbewerbs- und sittenwidrig, wenn Vertreter der Beklagten gegenüber Kunden, die von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollten, behaupteten, die Verträge der Beklagten fielen nicht unter das Abzahlungsgesetz.

5

Mit ihrer Klage hat sie beantragt, der Beklagten derartige, nach Vertragsabschluß aufgestellte Behauptungen ihrer Vertreter zu untersagen. Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, bei Vertragsverhandlungen zu erklären, die hier fraglichen Kaufverträge seien keine Abzahlungsverträge und/oder es bestehe kein Widerrufsrecht und/oder die Beklagte verkaufe nicht auf Raten. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und das Verbot zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß es der Beklagten nur untersagt sei, bei den Vertragsverhandlungen zu erklären, es bestehe kein Widerrufsrecht. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

7

I.

Das Berufungsgericht legt dar, die Beklagte handele wettbewerbswidrig, wenn sie bei Verhandlungen über den gleichzeitigen Abschluß mehrerer Kaufverträge über mehrere, in bestimmten Zeitabschnitten zu liefernde und dann zu bezahlende Aussteuersortimente erkläre, daß kein Widerrufsrecht bestehe. Diese Verträge seien zwar keine Abzahlungsgeschäfte, so daß § 1 b AbzG nicht unmittelbar gelte. Sie enthielten aber Vereinbarungen über den Verkauf regelmäßig zu liefernder, gleichartiger Sachen und unterfielen deshalb nach § 1 c Nr. 2 AbzG ebenfalls dem Widerrufsrecht. Die Aufteilung auf mehrere Vertragsformulare sei unbeachtlich, weil es sich - wirtschaftlich gesehen - um ein einheitliches Rechtsgeschäft handele.

8

Mit ihrer Behauptung, es bestehe kein Widerrufsrecht, nutze die Beklagte die Unkenntnis und Unerfahrenheit ihrer Kunden aus. Ihre subjektive, abweichende Ansicht darüber sei für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG unbeachtlich. Obwohl die Beklagte die ihr verbotene Behauptung bisher nicht aufgestellt habe und nach ihrer Erklärung auch nicht aufstellen wolle - wozu auch kein Anlaß bestehe -, sei nicht auszuschließen, daß ein Kunde nach dem Widerrufsrecht frage und die Beklagte dann entsprechend ihrer im Prozeß geäußerten Rechtsansicht antworte. Die Klägerin nehme wesentliche Verbraucherinteressen wahr und habe damit die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 1 a UWG, die sie angesichts ihrer gerichtsbekannten umfangreichen Beratungspraxis ohne Mißbrauch ausübe.

9

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

10

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Unterlassung der Behauptung, für ihre in derselben Weise wie am 18. Oktober 1974 abgeschlossenen Verträge bestehe kein Widerrufsrecht, nur fordern, wenn dieses Widerrufsrecht tatsächlich besteht. Diesen zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an. Soweit sie meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines Widerrufsrechts angenommen, kann ihr nicht gefolgt werden.

11

a)

§ 1 b AbzG in der seit dem 1. Oktober 1974 geltenden Fassung läßt die auf den Abschluß eines Abzahlungsgeschäfts gerichtete Willenserklärung eines Käufers nur wirksam werden, wenn dieser sie nicht binnen einer Woche widerruft. Die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf die von der Beklagten abgeschlossenen Verträge verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, es handele sich nicht um Abzahlungsgeschäfte im Sinne des § 1 AbzG; da die Beklagte auch bei mehreren Sortimenten keine "Sachgesamtheit" verkaufe, komme es für die Frage nach dem Abzahlungscharakter auf den Verkauf jedes einzelnen Sortiments an; insoweit fehle es dann aber an dem wesentlichen Merkmal der Teilzahlung und damit an dem für Abzahlungsgeschäfte typischen und notwendigen Kreditelement, weil die Anzahlung nur als Sicherung der Abnahme gelten könne und die Hauptzahlung im Austausch mit der Lieferung geleistet werde.

12

Es ist nicht zweifelsfrei, ob diese Auffassung im Ergebnis zutrifft. Die Lieferung des Fahrrads als Zusammenfassung des Ersatzes für die Teile B und die Kreditierung und Teilbetragstilgung des darauf entfallenden Kaufpreisanteils könnten Anlaß zu der Erwägung geben, den Gesamtvorgang als Abzahlungsgeschäft zu behandeln. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil mit dem Berufungsgericht das Widerrufsrecht auch dann bejaht werden muß, wenn die Verträge der Beklagten keine Abzahlungsgeschäfte i.S. des § 1 AbzG sind.

13

b)

Die Verträge der Beklagten beziehen sich, wie das Berufungsgericht mit Recht feststellt, auf die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art. Nach § 1 c Nr. 2 AbzG kann der Kunde deshalb seine auf den Abschluß des Geschäfts gerichtete Willenserklärung in entsprechender Anwendung des § 1 b AbzG binnen Wochenfrist widerrufen.

14

aa)

Die Revision bezeifelt die Anwendbarkeit dieser Vorschriften mit dem Hinweis, § 1 c Nr. 2 AbzG erfordere eine einzige, auf Lieferung gleichartiger Sachen gerichtete Vereinbarung, während die mit einem Kunden abgeschlossenen Verträge der Beklagten über die zeitlich aufeinander folgende Lieferung mehrerer Aussteuersortimente selbständig und voneinander unabhängig seien.

15

Dies trifft jedoch nicht zu. Wortlaut und Zweck des seit dem 1. Oktober 1974 geltenden § 1 c AbzG sprechen zwar dafür, diese Vorschrift jedenfalls in der Regel nur auf den Abschluß eines Vertrages anzuwenden: Der Wortlaut setzt eine Willenserklärung voraus, die auf den Abschluß eines Geschäftes gerichtet ist. Mit dem Zweck der Gesetzesnovellierung ist diese Beschränkung grundsätzlich vereinbar. Der Käufer wiederkehrend zu liefernder Sachen soll davor bewahrt werden, sich unüberlegt und unter dem psychologischen Druck des vom Verkäufer aktiv geführten Verkaufsgesprächs mit einer Verpflichtung zu belasten, die sich nach Dauer und Höhe erst in der Zukunft realisiert (vgl. dazu Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 7/1398; Löwe: Neuerungen im Abzahlungsrecht, NJW 1974, 2257 [2261]). Die Schutzbedürftigkeit ist nicht die gleiche, wenn mehrere Verträge in zeitlichem Abstand geschlossen werden. Denn in derartigen Fällen hat der Käufer eher Gelegenheit, sich ohne Übereilung über seine Gesamtbelastung klar zu werden.

16

Ob dasselbe noch gilt, wenn die zeitlichen Abstände zwischen den Vertragsabschlüssen nur ganz geringfügig sind, braucht nicht entschieden zu werden, weil es sich bei der Vertragspraxis der Beklagten in Wirklichkeit nicht um den Abschluß mehrerer voneinander unabhängiger Verträge handelt. Für eine Vertragsmehrheit spricht allenfalls die Niederlegung des Vertragstextes in mehreren gleichlautenden Formularen. Auf die äußere Form allein aber kann es nicht ankommen. Entscheidend muß der am Gesetzeszweck zu messende Vertragsinhalt sein. Dieses Auslegungskriterium erklärt die Rechtsordnung auch in anderen Fällen für maßgebend: so in § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung, in § 117 BGB bei der Frage der Wirksamkeit des durch ein Scheingeschäft verdeckten tatsächlich Gewollten.

17

Zustandekommen und Inhalt der Vereinbarungen vom 18. Oktober 1974 sprechen zwingend für einen einheitlichen Vertrag. Der Vertreter der Beklagten hat unstreitig das Verkaufsgespräch mit dem Hinweis auf die Sonderangebote ("Umtauschangebote" genannt) der Beklagten eröffnet, deren Lieferung - soweit sie einen höheren Wert als 30,00 DM haben - der Kunde nur vereinbaren kann, wenn er sich zuvor zur Abnahme mehrerer Sortimente entschließt. Daraus folgt notwendigerweise, daß der Kunde auch seine Entscheidung über den Vertragsabschluß nur einheitlich für die Gesamtvereinbarung treffen kann. Die Revision irrt also, wenn sie annimmt, für jedes Sortiment sei ein neuer Kaufentschluß des Kunden erforderlich. Auch die Liefertermine mit zeitlich gleichen Abständen weisen auf die einheitliche Gesamtvereinbarung hin. Verstärkt wird dies noch durch die einheitliche Leistung des Fahrrades als Ersatz für fünf Teile B und durch die äußere Zusammenfassung der fünf Formulare in einem Hefter, wobei Leistungen und Liefertermine in einem "Festpreiszertifikat" besonders aufgezählt werden. Demgegenüber tritt die formale Aufteilung in mehrere Vertragsformulare völlig zurück, so daß das Berufungsgericht die Verträge für die rechtliche Behandlung nach § 1 c AbzG mit Recht als einen Vertrag angesehen hat. Eine von der Revision gerügte Verletzung des § 286 ZPO ist nicht ersichtlich. Die aufgrund des unstreitigen Sachverhalts getroffene Einordnung des Vertrages kann nicht durch die im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 1975 (S. 4) unter Beweis gestellte Behauptung über die angeblich selbständige Behandlung der Verträge beim Abschluß geändert werden. Angesichts des Gesamtsystems der Beklagten kommt es auf einzelne abweichende Äußerungen oder Handhabungen nicht an.

18

Ob neben den erörterten Gründen auch die gesetzgeberischen Motive und Ziele diese Einordnung nahelegen, wie das Berufungsgericht meint, kann zweifelhaft sein. Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil bereits aus den oben erörterten Gründen von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist.

19

bb)

Die Lieferung mehrerer Aussteuersortimente in gleichmäßigem Abstand ist als "regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art" i.S. von § 1 c Nr. 2 AbzG zu werten.

20

Zweifel könnten allenfalls insofern bestehen, als nach dem Wortlaut des Gesetzes "Sachen von gleicher Art" Gegenstand der Lieferung sein müssen, die Beklagte aber Aussteuersortimente verschiedener Qualität, Ausrüstung und - hinsichtlich des "Teils B"auch verschiedener Zusammenstellung anbietet. Diese Unterschiede sind jedoch unerheblich. Da das Gesetz nicht von "gleichen Sachen" spricht, sondern von Sachen "gleicher Art", brauchen die Waren nur in den wesentlichen Artmerkmalen gleich zu sein. Das trifft für Bettwäscheteile auch dann zu, wenn sie sich in Qualität und Ausstattung unterscheiden. Angesichts des Schutzzwecks der Gesetzesvorschrift zugunsten unerfahrener Käufer ist es auch unerheblich, wenn in geringem Umfang (Teil B der Verträge) andere Haushaltswaren (Tischtücher, Servietten) mitgeliefert werden. Weder den Gesetzesmaterialien noch sonstigen Umständen ist zu entnehmen, daß die "Gleichartigkeit" enger gefaßt werden müßte.

21

Die im Gesetzgebungsverfahren beispielhaft erwähnten Fälle (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses a.a.O.) der Lieferung von Kaffee, Nährmitteln oder Zeitungen geben keine Veranlassung, Aussteuerteile etwa generell wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Verwendungszwecks vom Anwendungsbereich des § 1 c AbzG auszuschließen. Anlaß für die Gesetzesergänzung war die Erwägung, daß unerfahrene Käufer auch durch Teillieferverträge nicht voll erkannten Belastungen ausgesetzt werden können und daß diese Verträge deshalb den Abzahlungsgeschäften nahezu gleichgestellt werden sollen. Systematisch gleicht die Lieferung mehrerer Aussteuer-Sortimente den Abzahlungsgeschäften aber noch mehr als die Lieferung von Kaffee oder Nährmitteln. Beim Abzahlungsgeschäft wird im allgemeinen eine Sache von nicht ganz unerheblichem Wert verkauft. Für den Käufer steht dabei die (endgültige) Befriedigung seines Bedarfs im Vordergrund, während er die Bezahlung noch hinausschieben darf. Das Zeitungsabonnement oder der wiederkehrende Bezug von Kaffee haben mit dem Abzahlungsgeschäft nur die längerfristige Zahlungsverpflichtung gemeinsam, während das Verbrauchs- oder Gebrauchsbedürfnis stets neu entsteht. Demgegenüber deckt der Vertrag über in gleichen Zeitabständen zu liefernde mehrere Bettwäschesortimente wieder einen von Anfang an bestehenden Bedarf und ist mit einer in die Zukunft reichenden Zahlungsverpflichtung verbunden. Daher ist kein Grund erkennbar, derartige Verträge nicht nach § 1 c Nr. 2 AbzG zu behandeln.

22

c)

Die Klägerin meint, die Verträge der Beklagten unterlägen auch deshalb dem Widerrufsrecht, weil sie die Lieferung mehrerer, als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hätten und das Entgelt in Teilleistungen zu entrichten sei (§ 1 c Nr. 1 AbzG). Eine Entscheidung hierüber erübrigt sich, weil das Widerrufsrecht bereits aufgrund des § 1 c Nr. 2 AbzG besteht (vgl. oben zu II 1 b).

23

2.

a)

Eine im Verlauf von Vertragsverhandlungen gemachte Äußerung der Beklagten bzw. ihrer Vertreter, die hier fraglichen Verträge könnten nicht widerrufen werden, wäre somit sachlich unrichtig; darüber hinaus wäre sie - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - eine wettbewerbswidrige und sittenwidrige Handlung i.S. von § 1 UWG.

24

Zu Zwecken des Wettbewerbs würde eine solche Erklärung schon deshalb abgegeben, weil sie - ihrer Absicht nach - den Käufer von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten soll und damit die Wettbewerbschancen anderer Wäschelieferanten vermindern würde. Objektiv unlauter und damit sittenwidrig wäre die Äußerung, weil sie mit unwahren, im geschäftlichen Verkehr irreführenden Angaben (§ 3 UWG) über das angeblich nicht bestehende Widerrufsrecht eine sachgemäße Entscheidung des Kunden möglicherweise verhindern würde.

25

Für diese Bewertung ist es unerheblich, ob die Erklärung nur auf Frage des Kunden oder ohne eine solche abgegeben würde. Im ersteren Falle wäre die Unlauterkeit jedenfalls nicht milder zu beurteilen, weil die Beklagte das in der Frage des Kunden liegende Vertrauen auf sachlich richtige Auskunft ihrer ausdrücklich als "Fachberater" bezeichneten Vertreter enttäuschen würde.

26

Unerheblich ist, ob die Beklagte bei ihrer Erklärung das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die Kenntnis des Handelnden von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen (BGHZ 23, 184, [193 f]; Urteil vom 27. Januar 1959 - I ZR 185/55 = GRUR 1960, 200, [201]; Urteil vom 3. November 1959 - I ZR 120/58 = LM UWG § 1 Nr. 90 a = NJW 1960, 284 = GRUR 1960, 193 [BGH 03.11.1959 - I ZR 120/58], [196]).

27

Diese Kenntnis hat die Beklagte. Die Umstände des äußeren Ablaufs derartiger Verhandlungen und der Abwicklung der Verträge kennt sie ohnehin. Ihr ist spätestens seit den Urteilen des Landgerichts und des Berufungsgerichts aber auch bekannt, daß das Widerrufsrecht nach § 1 c i.V.m. § 1 b AbzG besteht. Wenn sie sich dieser zutreffenden Belehrung durch die Vorinstanzen noch immer verschließt, kann sie sich auf mangelnde Kenntnis nicht mehr berufen.

28

b)

Unbegründet ist die Rüge der Revision, es fehle an der für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG erforderlichen Begehungsgefahr.

29

Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß die Beklagte entsprechend ihrer in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung nicht beabsichtigt, die ihr jetzt untersagte Behauptung vor Vertragsabschluß von sich aus aufzustellen. Dazu habe, so meint das Berufungsgericht die Beklagte auch gar keinen Anlaß, weil dadurch möglicherweise manche Kunden überhaupt erst auf den Gedanken gebracht würden, daß ihnen ein Widerrufsrecht zustünde. Es bestehe aber die Gefahr, daß die Beklagte auf die alltäglich zu erwartende Frage eines Kunden nach einem etwaigen Widerrufsrecht, unzutreffend eine verneinende Antwort geben werde, nachdem sie im Rechtsstreit bis zuletzt die Ansicht vertreten habe ihre Rechtsauffassung treffe zu.

30

Gegen diese Ausführungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1962 - I ZR 162/60 = GRUR 1963, 218, [220] = LM ZPO § 253 Nr. 34 = MDR 1963, 27 [BGH 16.10.1962 - I ZR 162/60]). Der von der Revision gesehene Widerspruch in den Erwägungen des Berufungsgerichts liegt in Wirklichkeit nicht vor.

31

3.

a)

Als rechtsfähiger Verbraucherverband ist die Klägerin nach § 13 Abs. 1 a UWG zur Erhebung der Unterlassungsklage befugt. Wie bereits oben ausgeführt, stellt die der Beklagten untersagte Erklärung zugleich eine zu Wettbewerbszwecken begangene Irreführung im geschäftlichen Verkehr dar (§ 3 UWG).

32

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin nehme mit der Klage wesentliche Verbraucherinteressen wahr, ist nicht zu beanstanden. Die Öffentlichkeit hat ein gewichtiges Interesse daran, daß nicht ein erheblicher Teil der Bevölkerung in Unkenntnis über die zum Schutz ihrer Interessen eingeführten Rechte nach den §§ 1 b und 1 c AbzG bleibt. Diesem Ziel würde die Beklagte mit der ihr verbotenen Erklärung entgegenwirken. Ein wirksamer Schutz durch Einzelprozesse mit Käufern bestünde nicht. Es hinge wesentlich von der Beklagten ab, ob durch von ihr erhobene Zahlungs- oder Abnahmeklagen derartige Prozesse überhaupt anhängig würden.

33

b)

Ein Mißbrauch dieser Klagebefugnis durch die Klägerin ist nicht ersichtlich. Nach den von der Revision insoweit nicht in Zweifel gezogenen Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist es gerichtsbekannt, daß die Klägerin im Lande Baden-Württemberg eine umfangreiche Beratungspraxis betreibt und sich nicht überwiegend mit der Prozeßwahrnehmung befaßt. Diese danach bedeutende und ebenfalls Finanzmittel beanspruchende Tätigkeit schließt es aus, daß - wie die Revision meint - die Klägerin sich durch übermäßige Prozeßtätigkeit übernommen habe, so daß sie den ihr an sich obliegenden Aufgaben nicht mehr nachkommen könnte.

34

Gerichtsbekannte Tatsachen bedürfen keines weiteren Beweises und sind andererseits durch Gegenbeweise nur dann zu erschüttern, wenn die Gegenbeweise die Folgerungen aus den gerichtsbekannten Tatsachen schlüssig widerlegen können. Das ist bei den von der Beklagten angebotenen Beweisen jedoch nicht der Fall, so daß die Nichterhebung dieser Beweise auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO bedeutet.

35

4.

Schließlich hat das Berufungsurteil der Klägerin auch nicht unter Verletzung von § 308 ZPO etwas zugesprochen, was nicht beantragt war.

36

Das Landgericht hat der Beklagten allerdings u.a. untersagt, bei Vertragsverhandlungen das Widerrufsrecht in Abrede zu nehmen, während die Klägerin beantragt hatte, dieses Verbot für die Zeit nach Vertragsabschluß auszusprechen.

37

Dieser Verstoß gegen § 308 ZPO ist in der zweiten Instanz jedoch geheilt. Die Klägerin hat in erster Linie beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Damit hat sie sich den Ausspruch des erstinstanzlichen Urteils als ihren Antrag zu eigen gemacht. Da sie zu einer solchen Änderung ihres Antrags auch im Wege der Klageänderung (§ 264 ZPO) befugt gewesen wäre und das Oberlandesgericht diese nach Lage des Prozesses als sachdienlich hätte zulassen müssen, durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage des nunmehr auf die Zeit des Vertragsabschlusses bezogenen Antrags entscheiden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1963 - V ZR 38/62 - LM ZPO § 308 Nr. 8 = MDR 1964, 312 m.w.N.).

38

Den ursprünglichen Antrag hat die Klägerin daneben nicht mehr weiterverfolgt. Sie hat ihn mit ihrer Anschlußberufung nur noch hilfsweise geltend gemacht.

39

III.

Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Wolf
Treier
Dr. Brunotte