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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1959, Az.: I ZR 120/58
„Frachtenrückvergütung“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1959
Aktenzeichen
I ZR 120/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14867
Entscheidungsname
Frachtenrückvergütung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 06.05.1958

Fundstellen

  • MDR 1960, 202 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 284-285 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Frachtenrückvergütung"

Verfahrensgegenstand

Frachtenrückvergütung

Prozessführer

der S.-G. N. eGmbH., D. E.straße ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Heinz O., Inhaber einer Speditionsagentur, D., B. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Richtet sich ein durch Gesetzesverstoß und dadurch erzielten Wettbewerbsvorsprung begangener Wettbewerbsverstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit der Mitbewerber, ohne eine konkrete Beziehung auf einen bestimmten Mitbewerber aufzuweisen, so sind die übrigen Mitbewerber nicht unter dem Gesichtspunkt der Abwehr berechtigt, ihrerseits gleichartigen Gesetzesverstoß zu begehen.

  2. b)

    Bei einem durch Gesetzesverletzung und dadurch erzielten Wettbewerbsvorsprung begangenen Verstoß gegen §1 UWG handelt der Verletzer jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn er das verletzte Gesetz gekannt und auch gewußt hat, daß es auf sein Verhalten an sich anwendbar wäre, aber in vorwerfbarer Weise lediglich angenommen hat, er sei im Rahmen der Notwehr oder Abwehr zur Nichtbeachtung des Gesetzes berechtigt.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde sowie der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Jungbluth und Pehle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Mai 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger betreibt eine Speditionsagentur: er vermittelt im gewerblichen Güterkraftverkehr Laderaum und Ladegut. Die Beklagte ist eine Genossenschaft, der Spediteure und Transportunternehmer angehören. Nach ihrer Satzung ist Gegenstand ihres Unternehmens u.a. die Vermittlung und Durchführung von Aufträgen für das Straßenverkehrsgewerbe durch Abschluß entsprechender Verträge mit denjenigen Stellen, die Transportaufträge vergeben, und mit Unternehmern, die sie ausführen. Satzungsgemäß befaßt die Beklagte sich ferner mit der Einrichtung und dem Betriebe von Laderaumverteilungsstellen und schließlich mit der Berechnung, Einziehung und Auszahlung der Beforderungsentgelte für Straßenverkehrstransporte; hierfür besitzt sie die Zulassung nach §58 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952.

2

Die Bundeszentralgenossenachaft Straßenverkehr, der die Beklagte angeschlossen ist, hat am 28. Juli/4. August 1951 mit der Aktiengesellschaft G. G. einen Vortrag geschlossen, in dem sie sich dieser gegenüber verpflichtete, sich zur Hälfte - bis zu 100.000 DM - an den Kosten für die Errichtung und Verbesserung von Verladeanlagen dieses Unternehmens zu beteiligen. Bis zur Erreichung dieses Betrages sollte die Beklagte im Auftrage der Bundeszentralgenossenschaft monatlich für jede Tonne gefahrenen Gutes 0,90 DM an die Glashüttenwerke zahlen. Die Beklagte hat auf Veranlassung der Bundeszentralgenossenschaft den Transportunternehmern, die Frachtgut für dieses Werk befördert haben, die sich hieraus ergebenden Beträge unter der Bezeichnung Manipulationsgebühr in Rechnung gestellt, eingezogen und an das Werk bezahlt. Darin sieht der Kläger einen Verstoß gegen den im Güterfernverkehr bestehenden Tarifzwang. Durch diesen Verstoß verschaffe die Beklagte ihren Genossen einen Vorsprung im Wettbewerb um Ladegut. Er hat deshalb mit der Klage u.a. beantragt:

3

I. 1. Die Beklagte zu verurteilen (1 b), es bei Meidung fiskalischer Strafen zu unterlassen, Transportunternehmern von der tarifmäßigen Fracht außer den jeweils zulässigen Abzügen (Werbe- und Abfertigungsvergütung des Spediteurs, Vermittlungsgebühr der Laderaumverteilungsstelle, Vergütung der Frachtenprüfstelle, BAG-Umlage, Beförderungssteuer) weitere Beträge abzuziehen, solche Beträge einzubehalten oder entgegenzunehmen, insbesondere dann, wenn diese Beträge der verladenden Wirtschaft als Beteiligung der Transportunternehmer an Kosten der Verladeeinrichtungen zugeführt werden oder dazu bestimmt sind, eine solche Beteiligung aufzubringen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Beträge als Manipulationsgebühr, LRV-Gebühr, Tonnengebühr oder in ähnlicher Weise bezeichnet werden.

4

2. dem Kläger über den Umfang der Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe des gesamten Frachtbetrages, von dem Abzüge einbehalten worden sind, der Gesamtsumme der einbehaltenen Beträge und der Firmen, denen diese Beträge zugeflossen sind;

5

II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Zuwiderhandlungen gegen diese Unterlassungsverpflichtung entstanden ist und noch entsteht.

6

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

7

Sie leugnet die Sachbefugnis des Klägers, da das beanstandete Verhalten höchstens die Interessen der Fuhrunternehmer berühre. Zur Erhebung der Gebühr sei sie aber auch berechtigt; es handle sich um einen genossenschaftlichen Beitrag, der im Interesse der Genossen verwendet werde, denen daran liege, die Verladezeit durch Verbesserung der Verladeeinrichtungen abzukürzen. Mindestens handle sie nicht sittenwidrig, denn ihre Genossen seien auf Grund eines entsprechenden Vorgehens der Bundesbahn zur Gewährung derartiger Baukostenzuschüsse genötigt, um wettbewerbsfähig zu bleiben, und die Gewährung solcher Zuschüsse werde von den Aufsichtsbehörden geduldet. Damit entfalle auch jegliches Verschulden.

8

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, zu unterlassen, Transportunternehmern von der tarifmäßigen Fracht außer den jeweils zulässigen Abzügen (Werbe- und Abfertigungsvergütung des Spediteurs, Vermittlungsgebühr der Laderaumverteilungsstellen, Vergütung der Frachtenprüfstelle, BAG-Umlage, Beförderungssteuer) weitere Beträge in Gestalt von Pauschsätzen abzuziehen, solche Beträge einzubehalten oder entgegenzunehmen, wenn diese Beträge der verladenden Wirtschaft als Beteiligung der Transportunternehmer an Kosten der Verladeeinrichtungen zugeführt werden oder dazu bestimmt sind, eine solche Beteiligung aufzubringen.

9

Dem Auskunfts- und Feststellungsbegehren hat es in demselben Umfange stattgegeben.

10

Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie sich auf die vorstehenden Ansprüche bezieht, zurückgewiesen worden.

11

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsanspruch und dem Feststellungsbegehren aus §1 UWG, dem Auskunftsanspruch zusätzlich nach §242 BGB stattgegeben. Die Sachbefugnis des Klägers folgert es für den Unterlassungsanspruch aus §13 Abs. 1 UWG. Es hat im einzelnen festgestellt, die Manipulationsgebühr sei von den Frachten der Transportunternehmer abgezogen worden. In einer derartigen Einziehung von Baukostenzuschüssen für die verladende Wirtschaft sei ein unmittelbarer Verstoß gegen den in §§21, 22 Abs. 1 GüKG verankerten Tarifzwang zu erblicken, Mindestens liege aber eine unzulässige Vergünstigung und Zuwendung im Sinne des §22 Abs. 2 GüKG vor, da der Glashütte etwas geschenkt worden sei; diese Schenkung könne nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, es handle sich um eine Vergütung von Hilfeleistungen des Absenders bei der Verladung, denn es stehe nicht von vornherein fest, ob eine solche Hilfeleistung erfolge Ebensowenig könne die Beklagte sich darauf berufen, daß die Ladegebühren lediglich Höchstgebühren seien, die der Fuhrunternehmer beliebig ermäßigen dürfe; unzulässig sei es jedenfalls, von der Gesamtforderung des Unternehmers, in der in erster Linie die Fracht enthalten sei und Ladegebühren häufig überhaupt fehlten, einfach generell eine Pauschalsumme abzuziehen. Ob die deutsche Bundesbahn derartige Baukostenzuschüsse in Gestalt von Rollgeldzuschüssen gewähre, könne auf sich beruhen, denn das rechtfertige eine gesetzwidrige Selbsthilfe der Transportunternehmer selbst dann nicht, wenn die Bahn ihrerseits gegen die für sie geltenden Tarifvorschriften verstoße. Unerheblich sei schließlich auch, daß der Schlüssel für die Berechnung der Gebühr zu Lasten des einzelnen Transportunternehmers ein etwas anderer sei, als der für die an die Glashütte abzuführenden Beträge. Entscheidend sei zu berücksichtigen, daß die einzelnen Frachten um die Gebühr gekürzt würden und daß diese Gebühr letzten Endes der Glashütte zugute komme. Deshalb komme es auch nicht darauf an, daß keine unmittelbare Vereinbarung zwischen Transportunternehmer und Absender vorliege.

13

Das Merkmal der Sittenwidrigkeit sieht das Berufungsgericht dadurch als erfüllt an, daß die Beteiligten sich durch Gesetzesumgehung einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen trachteten und dies auch ganz bewußt täten, denn die Beklagte gebe selbst zu, daß damit dem Wettbewerb der Bundesbahn entgegengewirkt werden sollte, die ähnliche Vergünstigungen gewähre. Die Unterbietung von allgemeinverbindlichen Tarifen verstoße gegen die guten Sitten, weil der Unterbietende sich durch sein günstigeres Angebot dem Mitbewerber gegenüber einen Vorsprung verschaffe, der ihm nur durch Gesetzesumgehung ermöglicht werde. Allein die Preisunterbietung mache daher die Handlungsweise der Beklagten sittenwidrig; ein Bewußtsein der Beklagten, sittenwidrig zu handeln, sei nicht erforderlich; es genüge, daß sie die Tatumstände gekannt habe; hier habe die Beklagte den Verwendungszweck der eingezogenen Beträge gekannt und ferner gewußt, daß ihre Genossen wegen der Beteiligung an der Aufbringung des Baukostenzuschusses mindestens bevorzugt, wenn nicht ausschließlich bei der Erteilung von Transportaufträgen berücksichtigt würden.

14

Das Berufungsgericht hat ferner, da ein ganz klarer Verstoß gegen den Tarifzwang vorliege, auch ein Verschulden der Beklagten bejaht. Auf das ihr günstige, von Rechtsanwalt Dr. G. erstattete Privatgutachten könne sie sich nicht berufen, zumal da die zuständigen Behörden derartige Zuschüsse nicht gebilligt, sondern eine abwartende Haltung eingenommen hätten.

15

Die Revision der Beklagten stellt demgegenüber die Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Sachbefugnis des Klägers erneut unter dem Gesichtspunkt zur Nachprüfung, daß der Kläger als Speditionsagent durch die Erhebung der umstrittenen Gebühr in seiner gewerblichen Tätigkeit nicht behindert sein könne.

16

Sie macht ferner geltend, der "Rechtsgedanke des quantitativen Leistungsausgleichs" sei vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden; §6 EVO und §22 GüKG bezweckten einen wechselseitigen Schutz von Eisenbahn und Güterkraftverkehr gegen Tarifunterbietungen. Die Bundesbahn sei aber, ausgehend von dem Gedanken, daß sie bei gleichen Tarifen das Gut nur von Bahnhof zu Bahnhof, der Kraftwagenverkehr dagegen von Haus zu Haus befördere, dazu übergegangen, ihre Leistungen zu erhöhen, um der verladenden Wirtschaft eine dem Kraftwagenverkehr quantitativ gleichwertige Leistung anbieten zu können. Daraus habe die Bundesbahn das Recht abgeleitet, den Versendern Zuschüsse für Umlade-, An- und Abfuhrkosten zu gewähren. Schließlich habe sie sogar Zuschüsse für Anschlußgleisbau und -unterhaltung gegeben. Entsprechende Rechte müsse auch der Kraftwagenverkehr in Anspruch nehmen, zumal unzulängliche Werkstraßen oder Verladeanlagen auch für den Transportunternehmer Zeitverlust und erhöhte Arbeit verursachten; die Bundesbahn biete darüber hinaiu den Vorteil, Güterwagen ohne Erhebung besonderer Kosten tagelang zur Verfügung des Verladers zu halten und ihm den Produktionsablauf zu erleichtern. Diese Gesamtumstände schlössen es aus, ihr - der Beklagten - Verhalten als wettbewerbswidrig anzusehen. Die dem Transportunternehmer für Abholung und Zustellung der Güter zustehenden Gebühren hätten nach §5 KVO ohnehin nichts mit dem eigentlichen Beförderungsentgelt zu tun, unterlagen daher nicht dem Tarifzwang und dem Verbot der Sondervergünstigung. Dasselbe gelte für die Ladegebühr, die, weil unter den Nebengebührentarif des Reichskraftwagentarifs fallend, nur als Höchstsatz gekennzeichnet sei. Sei der Baukostenzuschuß hiernach grundsätzlich zulässig, so komme es auch nicht darauf an, daß die Verladeanlage im Eigentum des Verladers verbleibe.

17

Schließlich sei das Verhalten, der Beklagten mindestens unter dem Gesichtspunkt der Abwehr nach §227 BGB berechtigt, denn das Berufungsgericht habe unterstellt, daß die von der Bundesbahn gewährten Zuschüsse mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang ständen. Auch das sei für die Frage bedeutsam, ob die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt habe.

18

Angesichts dieser Umstände und des vorgelegten Rechtsgutachtens könne schließlich nicht von einem ganz klaren Verstoß gegen die Tarifvorschriften und deshalb auch nicht von einem Verschulden der Beklagten gesprochen werden: vielmehr handle es sich, wie auch das Bundesverkehrsministerium anerkannt habe, um schwierigste Grundsatzfragen, um deren Klärung die Beteiligten sich gemeinsam mit den zuständigen Zentralbehörden bemüht hätten. Endlich habe der Berufungsrichter auch nicht dargelegt, daß dem Kläger ein Schaden entstanden sein könne.

19

Diese Angriffe sind im Ergebnis nicht begründet.

20

1.)

Die Sachbefugnis des Klägers ist nach §13 Abs. 1 UWG gegeben. Der Kläger vermittelt im Güterkraftverkehr Laderaum und Ladegut. Die Beklagte befaßt sich satzungsgemäß u.a. mit der Vermittlung von Aufträgen für das Straßenverkehrsgewerbe. Sie stehen also in unmittelbarem Wettbewerb miteinander. Damit ist bei der gegebenen Sachlage zugleich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ohne weiteres dargetan. Die Beklagte unterstützt durch ihre Mitwirkung bei der Durchführung des von der Bundeszentralgenossenschaft mit der Gerresheimer Glashütte geschlossenen Vertrages die mittelbare oder unmittelbare Vergebung von Beförderungsaufträgen dieser Hütte an diejenigen Transportunternehmer, die der Beklagten angehören und bereit sind, sich Abzüge von ihrem Beförderungsentgelt zugunsten der Kutte gefallen zu lassen. Wenn dagegen der Kläger derselben Hütte oder anderen Versendern die Vermittlung von Beförderungsleistungen nur unter ungünstigeren Bedingungen anbieten kann, so folgt hieraus ohne weiteres, daß die beiderseitigen gewerblichen Leistungen einander im Absatz behindern können, mögen sie auch rechtlich nicht inhaltsgleich sein.

21

2.)

Der auf §1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch ist auch sachlich begründet. Die Beklagte ist eine Genossenschaft, die sich satzungsgemäß u.a. mit der Vermittlung von Aufträgen für das Straßenverkehrsgewerbe befaßt. Die Durchführung von Verträgen mit Absendern, die gegen Gewährung von Baukostenzuschüssen bereit sind, künftige Beförderungsaufträge den von der Beklagten vermittelten Unternehmern zu erteilen, stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar. Daß die Beklagte hierbei auf Veranlassung der Bundeszentralgenossenschaft tätig geworden ist, ist im Rahmen des §1 UWG ohne rechtliche Bedeutung.

22

Die Beklagte handelt hierbei auch zu Zwecken des Wettbewerbs, denn die Durchführung derartiger Verträge ist geeignet, den Absatz ihrer Genossen zu fördern. Wie das Berufungsgericht einwandfrei festgestellt hat, war hierauf auch ihre Absicht gerichtet.

23

Die entscheidende Frage ist nur, ob die Beklagte hierbei gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder doch fremden Gesetzesverstoß fördert und sich dadurch in sittenwidriger Weise im Wettbewerb einen Vorsprung verschafft.

24

a)

Die von der Beklagten geförderte und durchgeführte Gewährung von Baukostenzuschüssen für Verladeanlagen der Absender ist in der hier gegebenen Form objektiv ein Verstoß gegen §22 Abs. 1 GüKG. Danach sind die Beförderungsentgelte im Güterkraftverkehr Festentgelte, soweit in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift entspricht dem §14 des voraufgegangenen Güterfernverkehrsgesetzes; auch dessen Tarifbestimmungen waren mindestens insoweit unabdingbar, als es sich um die darin festgesetzten Preise handelte (BGHZ 8, 66 [BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51]). Dieser Tarifzwang besteht auch nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fort (§99 Abs. 1 GWB). Der Tarif, der das Beförderungsentgelt festsetzt, gilt hinsichtlich der Beförderungsleistung auch für den Speditionsvertrag zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber (§21 Abs. 2 GüKG); es ist deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß im Streitfall, der allgemeinen Übung entsprechend, Spediteure eingeschaltet worden sind und werden.

25

Das Beförderungsentgelt besteht aus dem Entgelt für die eigentliche Beförderung und für Nebenleistungen (§20 GüKG). Maßgebender Tarif ist der Reichskraftwagentarif vom 30. März 1956 (Reichsverkehrsblatt B S. 71); er gilt mit seinen bis zum 18. Oktober 1952 ergangenen Änderungen und Ergänzungen als auf Grund des §21 Abs. 1 und §25 GüKG erlassen (§106 Abs. 2 GüKG in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1957, BGBl. I S. 593). Damit hat der Gesetzgeber die frühere Fassung des §106 Abs. 2 GüKG mit rückwirkender Kraft authentisch dahin ausgelegt, daß der Reichskraftwagentarif mit der dazu ergangenen Kraftverkehrsordnung (KVO) für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen den Tarif im Sinne der §§21, 22 GüKG bildet (BGH NJW 1959, 1368). Hinsichtlich der tariflichen Preise für die Beförderungsleistung konnte das schon vorher nach der Entscheidung BGHZ 8, 66 [BGH 29.10.1952 - II ZR 293/51] nicht zweifelhaft sein.

26

Dieser Tarif enthält nun aber hinsichtlich des Entgelts für die Beförderungsleistung keine Ausnahme von der Regel des Festentgelts. Ausnahmebestimmungen gelten vielmehr nur für Nebenleistungen nach Maßgabe des Nebengebührentarifs zum Reichskraftwagentarif, Teil II/5 vom 19. Januar 1958 (BAnz, Nr. 15 vom 23. Januar 1958) in der Fassung der VO TS Nr. 12/58 vom 23. Dezember 1958 (BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember 1958).

27

Nur diese Nebengebühren sind und waren auch schon in früheren Fassungen nach Ziff. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu diesem Tarif Höchstsätze. Daraus wird von der herrschenden Ansicht gefolgert, daß der Unternehmer berechtigt sei, diese Nebengebühren zu unterschreiten, so insbesondere die in §17 KVO behandelte Beladegebühr und die in §5 Abs. 2 und 4 KVO bei Stück- und Ladungsgütern im Gewicht bis zu 2,5 to anfallenden Rollgebühren; da der Unternehmer zur Abholung oder Zuführung solcher Güter nicht verpflichtet ist, seien die dafür festgesetzten Gebühren keine Festentgelte im Sinne des §22 Abs. 1 GüKG (Hein, KVO, §5 Anm. 2; Lehmann-Voss, GüKG, Erläuterung zu §22; Böttger, Zeitschrift für Verkehrswissenschaft 1956 S. 237, 241).

28

Um eine Ermäßigung solcher Höchstsätze für Nebenleistungen handelt es sich im Streitfall aber nicht, vielmehr hat die Beklagte den ihr angeschlossenen Fuhrunternehmern die Beförderungsentgelte nach einem bestimmten Schlüssel gekürzt und die daraus stammenden Geldmittel dem Absender zur Verfügung gestellt, der diese Beförderungen im Güterfernverkehr hatte durchführen lassen. Dabei hat sie nach den vom Berufungsgericht einwandfrei getroffenen Feststellungen keinen Unterschied gemacht, ob im Einzelfall überhaupt Nebenleistungen bewirkt worden waren. Sie nimmt denn auch das Recht für sich in Anspruch, die Fracht in der geschehenen Weise weiterhin zu kürzen; unter Fracht ist aber das Entgelt für die reine Beförderung zu verstehen (vgl. §§9, 20 KVO). Auf das Verbot ihrer Kürzung allein richtet sich auch der Klageantrag.

29

b)

Für die Frage des Tarifverstosses ist es unerheblich, daß die Beklagte, wie dies im Vertrage vorgesehen war, ihre Genossen angehalten hat, der Absenderin gegenüber die Beförderungsentgelte im Einklang mit den Tarifvorschriften zu berechnen. Allerdings muß davon ausgegangen werden, daß die Unternehmer hiernach verfahren sind und die Frachten zunächst unverkürzt von der Absenderin erhalten haben. Indessen war von vornherein vereinbart, daß diese für jede Tonne verladenen Gutes 0,90 DM auf dem Wege über die Beklagte zurückerhalten solle. Damit war für jeden einzelnen Fall eine genau bestimmbare Rückvergütung des Transportunternehmers an die Absenderin verabredet. Die Zwischenschaltung der Beklagten hindert nicht, in diesem Vorgehen auch rechtlich eine Ermäßigung des Beförderungsentgelts und damit einen unmittelbaren Verstoß gegen §22 GüKG zu erblicken. In den Fällen, in denen Transportunternehmer sich erst nach Abschluß des Beförderungsvertrages entschlossen haben sollten, den von der Beklagten geforderten Vergütungsbetrag zu leisten, liegen jedenfalls Zahlungen vor, die einer Umgehung des tarifmäßigen Entgelts gleichkommen und deshalb nach §§5, 22 Abs. 2 Satz 2 GüKG unzulässig sind. An diesen Gesetzesverletzungen hat die Beklagte mitgewirkt, wobei sie wegen der für sie anfallenden Gebühren für die Überprüfung der Berechnung auch ein eigenes Interesse verfolgte. Ob es sich, wie die Beklagte meint, bei diesen Zahlungen um genossenschaftliche Beiträge handelt, kann auf sich beruhen, denn nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche das Gesetz vorschreibt, ist eine klare Rückvergütung eines Teils des Festentgelts für die Beförderungsleistung gegeben.

30

c)

Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die der Beklagten hiernach zur Last fallen, sind allerdings für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig im Sinne des §1 UWG, wenn es sich nicht um Gesetze handelt, deren Einhaltung einem sittlichen Gebot entspricht. Für Preistarife läßt sich dies nicht sagen. Maßgebend ist daher auch für einen im Wettbewerb begangenen Preisverstoß, ob er nach der Auffassung des redlichen, verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden wettbewerblich unlauter ist. Diese Gesamtbetrachtung wird auch nicht dadurch überflüssig, daß der Gesetzgeber durch die Vorschriften der §§6 EVO und 21, 22 GüKG gerade den Preiswettbewerb zwischen der Bahn und dem Güterkraftverkehr hat ausschalten wollen, denn daraus, daß eine bestimmte Form des Wettbewerbs verboten ist, folgt noch nicht ohne weiteres, daß ein gleichwohl auf diese Weise betriebener Wettbewerb schon an sich sittenwidrig wäre. Nach der maßgebenden Auffassung des vernünftigen Durchschnittsgewerbetreibenden ist der Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit bei der Unterbietung gesetzlich gebundener Preise aber jedenfalls dann begründet, wenn der Verletzer, wie im gegebenen Falle, dadurch bewußt einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erzielt. In der rechtswidrigen Verbesserung der wettbewerblichen Ausgangslage gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern liegt der entscheidende, die Wettbewerbswidrigkeit begründende Umstand. Demgegenüber ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen hier nur eine einzige, allerdings fortgesetzte Tarifunterbietung gegeben ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mitbewerber in ihrem Vertrauen auf Gesetzestreue getäuscht worden sind und ob sie ihrerseits gleich falls gewillt wären, dieselben Tarifverstoße zu begehen und sich daran lediglich durch die behördliche Überwachung gehindert sehen. Wie das Berufungsgericht aber einwandfrei festgestellt hat, hat die Beklagte durch ihren Gesetzesverstoß ihren Genossen einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Absender, die in Erfahrung bringen - bei so bedeutenden Vorteilen liegt dies nahe -, daß die Beklagte Baukostenzuschüsse für Verladeeinrichtungen zahlt, werden in vielen Fällen nicht mehr geneigt sein, Aufträge an solche Mitbewerber zu erteilen, die sich durch das Gesetz gehindert fühlen, derartige Zuschüsse zu gewähren. Da die Beklagte als Frachtenprüfstelle nach §58 Abs. GüKG zugelassen ist und dadurch eine Vertrauensstellung einnimmt, besteht überdies die Gefahr, daß ihr Vorgehen im Verkehr als mit dem Gesetz vereinbar angesehen wird; auch grundsätzlich gesetzestreue Absender werden daher möglicherweise noch bestehende Bedenken gegen die Annahme solcher Vorteile fallen lassen.

31

d)

Die Gewährung der Frachtrückvergütung ist auch nicht durch den von der Beklagten in erster Linie erhobenen Einwand der Notwehr (§227 BGB) gerechtfertigt; hierfür kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, auch die Bundesbahn habe Lade- und Baukostenzuschüsse an Absender von Frachtgut gezahlt. Alles, was sie hierzu vorgebracht hat, ist schon in tatsächlicher Hinsicht so unbestimmt, daß es eine abschließende Prüfung der Frage, ob die Bundesbahn hierbei gegen die für sie bestehenden Tarifvorschriften verstoßen hat, nicht ermöglicht. Vor allem geht aus ihrem Vorbringen nicht hervor, daß die Bundesbahn solche Zuschüsse unter Ermäßigung des Entgelts für die eigentliche Beförderung, d.h. die Fracht von Bahnhof zu Bahnhof gewährt hat. Hierzu ist zu bemerken, daß nach allgemeiner Rechtsauffassung für die Bundesbahn ein Tarifzwang nur bezüglich dieser dem Beförderungszwang entsprechenden Leistungen, darüber hinaus jedoch Vertragsfreiheit besteht (§6 EVO; RGZ 130, 76, 80; Böttger, a.a.O. 1956, 237; Finger, Eisenbahngesetze, 3. Aufl., §6 EVO Anm. 3). Zur An- und Abrollung der Güter und zur Verladung ist die Bahn aber nicht verpflichtet (§§53 Abs. 1, 63 Abs. 8, 77 Abs. 1 EVO).

32

Aber selbst, wenn Tarifverstöße der Bundesbahn, und zwar vor dem Abschluß des hier streitigen Vertrages vorgekommen sein sollten, würde dies nicht dazu führen können, den Tarifverstoß der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Notwehr als objektiv erlaubt zu betrachten. Es ist schon zweifelhaft, ob das behauptete Vorgehen der Bundesbahn überhaupt einen gegen die Beklagte gerichteten Angriff darstellt. Noch erheblichere Bedenken bestehen dagegen, von einer Verteidigung zu sprechen, wenn ein Mitbewerber die Tarifunterbietung eines anderen, statt Maßnahmen zu ihrer Unterbindung zu ergreifen, damit beantwortet, seinerseits eine entsprechende Tarifvorschrift zu verletzen. Denn das im Begriff der Verteidigung liegende subjektive Element wird regelmäßig fehlen, wenn der so Handelnde sein Vorgehen nicht darauf ausrichtet, lediglich den Nachteil auszugleichen, den der Andere ihm zuzufügen droht, sondern seinen eigenen Vorteil zu suchen. Mindestens war aber die von der Beklagten gewählte Art der Verteidigung nicht erforderlich, um den behaupteten Angriff abzuwehren. Wie sie selbst vorträgt, hatte die Bundesbahn 1951 mit den behaupteten Tarifverstößen begonnen und sie in den folgenden Jahren fortgesetzt. Die Beklagte hätte die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt, hiergegen bis 1954, wo sie ihrerseits den Tarifzwang durchbrach, und seither den Schutz der Gerichte in Anspruch zu nehmen.

33

An dem letztgenannten Grunde scheitert auch der Einwand der wettbewerblichen Abwehr. Dieser kann zwar an sich auch dort durchgreifen, wo der Einwand der Notwehr versagt, denn er betrifft rechtsdogmatisch nicht die Rechtswidrigkeit, sondern die Wettbewerbswidrigkeit. Erzielt darauf ab, das wettbewerbliche Gleichgewicht zwischen Bundesbahn und Güterkraftverkehr sei durch das Vorgehen der ersteren in einer auch für die Beklagte existenzbedrohenden Weise gestört, wie sich aus einem Bericht der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr an das Bundesverkehrsministeriums vom 1. April 1957 ergebe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Beklagte hierzu noch vorgetragen, seit Jahren würden Frachtrückvergütungen der hier streitigen Art im Güterkraftverkehr an vielen Orten gewährt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich andererseits aber auch, daß ein nicht unerheblicher Teil der Mitbewerber sich gesetzestreu verhält; so ist auch dem Kläger und einem mit ihm zusammenarbeitenden Spediteur auf Antragen bei den zuständigen Behörden jeweils der Bescheid erteilt worden, ein solches Vorgehen sei mit dem Tarifzwang nicht vereinbar.

34

Bei dieser Sachlage stellt das Verhalten der Beklagten kein taugliches Mittel dar, das wettbewerbliche Gleichgewicht zu wahren, das der Tarifzwang des §22 GüKG, mag er auch den Schutz der Bundesbahn bezwecken, im Ergebnis auch im Verhältnis der Transportunternehmer des Güterkraftverkehrs untereinander herbeiführt. Außerdem ist die Verletzung des Tarifzwanges durch die Beklagte nicht unumgänglich notwendig, um den behaupteten rechtswidrigen Angriff der Bundesbahn abzuwehren; nach Lage des Falles reichte und reicht hierzu vielmehr der Schutz durch die Gerichte aus. Die Wettbewerbswidrigkeit entfiele unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen Abwehr aber nur, wenn diese unumgänglich notwendig wäre und ein zur Abwehr taugliches und adäquates Mittel darstellte (BGH GRUR 1954, 337, 341 - Radschutz). Endlich fehlt es hier auch an einem konkreteren wettbewerblichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verstoß der Bundesbahn und dem Verhalten der Beklagten; ein solcher ist für den Einwand der Abwehr dann in besonderem Maße zu fordern, wenn der Einwand im wesentlichen nur darauf gestützt wird, ein Mitbewerber sei mit dem gleichen, die Interessen der Allgemeinheit verletzenden Verhalten vorangegangen.

35

e)

Für die auf §1 UWG gestützte Unterlassungsklage ist ferner erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Beklagte die äußeren Umstände gekannt hat, die ihr Verhalten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGHZ 23, 184, 194 [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55] - Spalttabletten). Im Rahmen der hier gegebenen vorbeugenden Unterlassungsklage genügt es insoweit aber, daß die drohende künftige Gewährung der beanstandeten Baukostenzuschüsse durch die Beklagte auf jeden Fall nur in Kenntnis aller Umstände, auch des Verstoßes gegen den gesetzlichen Tarifzwang, geschehen könnte. Die Unterlassungsklage ist demnach begründet.

36

3.

Für die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne des §256 ZPO. Zwar hätte der Kläger auch die rechtliche Möglichkeit, im Wege der Stufenklage die Leistungsklage mit dem erhobenen Auskunftsanspruch zu verbinden. Indessen ist die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage gegeben, wenn sie durch prozeßökonomische Erwägungen geboten ist (BGHZ 2, 250, 253) [BGH 06.06.1951 - II ZR 24/50]. Das trifft hier, wie in vielen Fällen des auf Wettbewerbsverstoß gestützten Schadensersatzanspruchs, zu; denn auch, wenn die Beklagte die begehrte Auskunft erteilt, bleibt ein Ersatzanspruch jedenfalls der Höhe nach schwierig zu begründen, da es dann noch eingehender tatsächlicher Prüfung bedarf, in welchen Fällen die beanstandete Handlungsweise der Beklagten dem Kläger einen Schaden verursacht hat. In einem solchen Falle ist aber die Feststellungsklage vor allem deshalb für zulässig zu erachten, weil sie den Verletzten vor den Nachteilen drohender Verjährung schützt (RG JW 1929, 347; vgl. RGZ 77, 213, 215). Wenn in dem Leitsatz 3 zu der in GRUR 1956, 93, 96 - Perglutan - abgedruckten Entscheidung allgemein ausgesprochen ist, bei gegebener Möglichkeit der Stufenklage könne ein Feststellungsinteresse nur unter besonderen Umständen angenommen werden, so rechtfertigte sich dies aus der Besonderheit des Falles, sollte aber keine Abweichung von den vorerörterten, seit Jahrzehnten anerkannten Rechtsgrundsätzen bedeuten.

37

Im übrigen genügt es für die Erhebung der Feststellungsklage, daß die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargetan ist (BGH GRUR 1954, 457, 459 - Jrus). Das Berufungsgericht hat insoweit Feststellungen zwar nicht getroffen; es ist aber offenkundig, daß es diese Voraussetzung für ohne weiteres gegeben erachtet hat. Gegen dieses Verfahren sprechen bei den besonderen Umständen des Falles keine Bedenken, denn es liegt auf der Hand, daß Preisunterschreitungen des hier gegebenen Ausmaßes bei dem den Güterfernverkehr beherrschenden äußerst scharfen Wettbewerb mit Wahrscheinlichkeit zur Folge haben, daß gesetzestreue Spediteure, Fuhrunternehmer und Speditionsvermittler mit ihren Angeboten nicht zum Zuge kommen.

38

Für den aus §1 UWG hergeleiteten, allein auf das Verhalten der Beklagten im Falle der Gerresheimer Glashütte zu stützenden Schadensersatzanspruch bedarf - im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch - der Entscheidung, ob die Beklagte im Zeitpunkt ihres Handelns alle für dessen objektive Wettbewerbswidrigkeit maßgebenden Umstände gekannt hat, denn diese Kenntnis ist regelmäßig Voraussetzung für den Vorwurf objektiv wettbewerbswidrigen Handelns (BGHZ 8, 387, 393 [BGH 30.01.1953 - I ZR 88/52] - Fernsprechnummer). In dem hier gegebenen Falle eines durch Gesetzesverstoß und dadurch erzielten Wettbewerbsvorsprung begangenen unlauteren Wettbewerbs erhebt sich die Frage, worauf diese Kenntnis sich im einzelnen erstrecken muß.

39

Daß die Beklagte gewußt hat, daß ihre Genossen durch die Gewährung von Baukostenzuschüssen an die Gerresheimer Glashütte einen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangen, steht nach den tatsächlichen Feststellungen außer Frage. Das Berufungsgericht hat auch einwandfrei festgestellt, daß die Beklagte den für sich selbst und ihre Genossen bestehenden Tarifzwang als solchen gekannt hat. Sie wußte ferner, wie ihr Vorbringen erkennen läßt, daß die im Vertrage von 1954 vereinbarte Art der Abführung von Frachtanteilen an sich eine Verletzung des Tarifzwanges darstellte. Wenn sie gleichwohl ihr Vorgehen als rechtmäßig angesehen haben sollte, so kann es sich daher nur um einen Rechtsirrtum, nämlich die irrige Annahme handeln, unter dem Gesichtspunkt der Notwehr oder Abwehr ausnahmsweise doch zur Tarifunterschreitung berechtigt gewesen zu sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vorwerfbare, weil auf Fahrlässigkeit beruhende Irrtum über die Anwendbarkeit einer dem Verletzer bekannten Vorschrift überhaupt geeignet sein kann, ihn vor dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns zu bewahren, wenn die übrigen Voraussetzungen (Wettbewerbsabsicht, Anstreben, eines Vorsprungs) gegeben sind; für den allerdings etwas andere liegenden Fall der Mißachtung fremder Vertragspflichten hat der Senat ausgesprochen, daß der Verletzer - jedenfalls in aller Regel - die Tatumstände und damit auch die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages als möglich in Betracht gezogen haben muß (GRUR 1957, 219, 221 - Bierbezugsvertrag). Es kommt nämlich im Rahmen des §1 UWG entscheidend darauf an, ob die Handlungsweise des nur über die Anwendbarkeit einer Vorschrift Irrenden gegen das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnitts gewerbetreibenden verstößt. Das kann durchaus auch bei fahrlässigem Rechtsirrtum der Fall sein, so insbesondere, wenn der Handelnde bei voller Kenntnis des äußeren Sachverhalts fahrlässig die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr für gegeben hält, oder wenn er eine ihm vorteilhafte Auslegung bei zweifelhafter Rechtslage vorzieht, ohne eine ihm mögliche und zumutbare Klärung herbeizuführen (vgl. BGHZ 8, 88, 97 [BGH 21.11.1952 - I ZR 56/52] - Magnettonband). Im Rahmen des rein wettbewerblichen Abwehreinwandes wäre ein Irrtum über die Unumgänglichkeit, Tauglichkeit oder Adäquanz der Abwehr ohnehin in der Regel nicht geeignet, der Handlungsweise den Charakter der objektiven Wettbewerbswidrigkeit zu nehmen.

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Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Wettbewerbswidrigkeit auch für das zurückliegende Verhalten der Beklagten zu bejahen. Die Beklagte war als durch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zugelassene Frachtenprüfstelle dazu berufen, die von ihren Genossen oder anderen Transportunternehmern eingereichten Frachtberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem allgemein verbindlichen Tarif zu prüfen. Bei der Tarifauslegung hatte sie die Auffassung der Bundesanstalt zugrunde zu legen (§9 der Tarifüberwachungsverordnung vom 17. April 1956 BGBl. I S. 376). Sie wäre daher, wenn sie nicht erkannte, sondern Zweifel daran gehabt haben sollte, daß der mit der Gerresheimer Glashütte geschlossene Vertrag den §§21, 22 GüKG widersprach verpflichtet gewesen, die Rechtsauffassung der Bundesanstalt einzuholen. Sie hätte dann deren Standpunkt erfahren, der dem Gesetz entsprach. Auch bei einer Rückfrage bei dem für sie zuständigen Regierungspräsidenten in Düsseldorf hätte sie, wie dessen inhaltlich unbestrittene Auskunft vom 28. September 1956 an die Firma S. & Co. zeigt, dieselbe Auskunft erhalten. Die Beklagte kann sich auch nicht auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Dr. G. vom 3. Dezember 1955 berufen. Daß sie sich bei Beginn, ihrer Handlungsweise nicht etwa auf dieses Gutachten verlassen hat, geht schon daraus hervor, daß es erst später erstattet worden ist. Das Gutachten kann aber auch nicht etwa dazu verwertet werden, die Anwendbarkeit des Tarifzwanges auf den vorstehenden Fall als in besonderem Maße zweifelhaft und das Verhalten der Beklagten deshalb als entschuldbar erscheinen zu lassen oder es für die Zeit nach Bekanntwerden dieses Gutachtens von dem Makel der Sittenwidrigkeit zu befreien. Das Gutachten entspricht nämlich in der hier entscheidenden Frage durchaus der Rechtslage und führt eingehend aus, daß Zuschüsse an die Verlader, wie sie die Bundesbahn gewähre, auch im Güterfernverkehr nur aus den Einnahmen für Nebenleistungen gegeben werden dürften, da für diese kein fester Tarif, sondern nur Höchstsätze vorgesehen seien; das Gutachten hebt ausdrücklich hervor, daß dabei das Entgelt für die eigentliche Beförderungsleistung (Fracht) nicht beeinträchtigt werden dürfe; ein solches Ergebnis dürfe auch nicht durch Tarnabreden umgangen werden; werde ein, wenn auch geringfügiger, Teil der eigentlichen Fracht von den Unternehmern des gewerblichen Güterfernverkehrs dem Verlader über eine Straßenverkehrsgenossenechaft belassen, um den Abzug als Einnahme für Finanzierung von Bauvorhaben zur notwendigen Verbesserung von Verladeeinrichtungen zu verwenden, so werde dadurch "offensichtlich" die Fracht verkürzt, was unbedingt unzulässig sei? daher sei es erforderlich, daß alle Zuschüsse aus Einnahmen anderer Art verbucht und gezahlt würden, nicht aber aus den Frachteinnahmen.

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Auf das Schreiben des Bundesverkehrsministers vom 27. Februar 1958, in dem von Zweifelsfragen und der Notwendigkeit gesprochen worden ist, vorab bestimmte Grundsatzfragen zu klären, kann die Beklagte sich nicht berufen, denn es ist nicht dargetan, daß es sich bei diesen Fragen u.a. um die hier in Betracht kommende rechtliche Beurteilung solcher Baukostenzuschüsse handelt, die aus Frachten aufgebracht werden.

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Daß die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat, folgt ohne weiteres aus dem Vorstehenden.

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Den Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend als Nebenanspruch zum Schadensersatzanspruch gewährt, da der Kläger über den Umfang des letzteren entschuldbar ungewiß und insoweit auf die Beklagte angewiesen ist, diese aber die Auskunft unschwer erteilen kann (BGHZ 10, 385, 387 [BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52], stRspr.).

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Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kostenverteilung bestehen keine Bedenken. Hiernach mußte die Revision der Beklagten im Ergebnis als unbegründet mit der Kostenfolge des §97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

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