Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1951, Az.: II ZR 24/50
Feststellungsinteresse trotz Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage; Rückforderung von Erbanteilen eines Minderjährigen an einer Gesellschaft gegen den Willen des Erblassers ; Rechtskraft eines Urteils bezüglich eines Gesellschaftes für die übrigen Gesellschafter ; Schuldumwandlung durch Bezeichnung von Auseinandersetzungskonten als Darlehenskonten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 24/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 22.05.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 2, 250 - 255
- NJW 1951, 887-889 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
1.) offene Handelsgesellschaft L. & S. M. W.
2.) ...
3.) ...
4.) Kaufmann Hans Hermann L. M., W.
Prozessgegner
minderjährige Uta L.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Heilpraktiker Fritz L.
beide wohnhaft in B. F. W. Strasse 30.
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage dann, zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter den Gesichtspunkt einer gesunden Prozessökonomie zu einer sachgemässen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt.
- 2.)
Ist eine Feststellungsklage gegen eine offene Handelsgesellschaft über das Bestehen einer Gesellschaftsverbindlichkeit erhoben, so ist in der Regel das Rechtsschutzinteresse zur Erhebung einer gleichlautenden Feststellungsklage gegen einen einzelnen Gesellschafter zu verneinen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1951
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Mai 1950 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten zu 4) wird das bezeichnete Urteil insoweit, als es auch gegen den Beklagten zu 4) die beantragte Feststellung getroffen hat, und im Kostenpunkte aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Dezember 1949 wird zurückgewiesen, soweit sich die Berufung gegen den Beklagten zu 4) richtet [Berichtigung, s. Hinweis].
Die Klägerin hat von den Kosten des ernten Rechtszuges 3/4 der Gerichtskosten und 3/4 ihrer eigenen aussergerichtlichen Kosten sowie die aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4) zu trugen. Ferner hat die Klägerin von den Kosten des 2. und 3. Rechtszuges 1/2 der Gerichtskosten und 1/2 ihrer eigenen aussergerichtlichen Kosten sowie die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) zu tragen.
Die Beklagte zu 1) hat von den Kosten des ersten Rechtszuges 1/4 der Gerichtskosten und 1/4 der aussergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges 1/2 der Gerichtskosten und 1/2 der aussergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) ist die offene Handelsgesellschaft L. & S. in M., die seit ihrer Gründung stets von verschiedenen Vertretern der beiden Familien L. und S. gebildet worden ist. Im Jahre 1939 vereinbarten die damaligen Gesellschafter eine umfassende Neuregelung ihres Gesellschaftsverhältnisses Darnach verblieben von der Familie L. die Witwe Emilie L. als persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Schwiegertochter Frau Cläre L. die Ehefrau des Dr. Hermann L. als sogenannte "stille" Gesellschafterin in der Gesellschaft: dem Sohn des Dr. Hermann L. Hans Hermann L. dem Beklagten zu 4), wurde das Recht eingeräumt, innerhalb bestimmter Frist als persönlich haftender und tätiger Gesellschafter des Stammes L. in die Gesellschaft einzutreten. Ferner wurde in § 3 c dieses Vortrages vereinbart, dass beim Tode der Witwe Emilie L. die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden soll. In weiteren Bestimmungen dieses Vertrages (§ 4 b und c) war schliesslich vorgesehen, dass die 50-%ige Teilung des Gewinns zwischen den Gesellschaftern der beiden Familien entfallen solle, falls sich die Kapitalbeteiligung der beiden Gründerfamilien bis zum Verhältnis 3:2 oder darunter verschieben und auf Aufforderung der dadurch rentenmässig benachteiligten Gründerfamilie die andere nicht für eine Wiederherstellung des kapitalmässigen Gleichgewichts sorgen sollte; darüber hinaus wurde bei einer Verschiebung der Kapitalanteile in einem Verhältnis 5:1 den Vertretern der kapitalmässig stärkeren Familie ein Recht zur sofortigen Kündigung des Gesellschaftsvertrages eingeräumt.
Am 17. Oktober 1943 verstarb die Witwe Emilie L. und setzte testamentarisch 3 ihrer Söhne sowie die Klägerin, die minderjährige Tochter eines weiteren Sohnes, zu gleichen Teilen als Erben ein. Sie bestimmte in ihrem Testament u.a. folgendes:
Ziff. 3)
Alle meine Erben bitte ich dringend, ihr Erbteil mindestens solange im Betriebsvermögen unserer Firma L. & S. zu belassen, bis die Gefahr, dass unsere Familie aus der Firma verdrängt werden kann (§ 4 b und c des Vortrages vom 5.1.1939), beseitigt ist. Für jedes Erbteil richtet die Firma ein auf den Namen des Erben laufendes Sonderkonto ein und verzinst alles auf diesen Konten stehende Kapital mit 5 %.Ziff. 4)
Von Utas Erbteil, das bis zu ihrer Grossjährigkeit in dem Betriebsvermögen unserer Firma L. & S. verbleibt, und von dessen Zinsen sollen bezahlt werden:
(es folgen gewisse Auflagen)
Entsprechend diesen Bestimmungen wurde in der Folgezeit von den Erben sowie von der offenen Handelsgesellschaft verfahren. Unter Berücksichtigung des Auseinandersetzungsguthabens der Erblasserin wurden für die Erben Sonderkonten bei der Gesellschaft eingerichtet und die auf sie entfallenden Betrüge (je 1/4) für sie verbucht und mit 5 % verzinst.
Zwischen den Parteien besteht Streit, in welchem Verhältnis der auf Grund des Erbfalles der Klägerin zustehende Betrag umzustellen sei. Dieser Betrag belief sich am Währungsstichtag auf RM 33.000. Die Beklagte zu 1) sowie die Gesellschafter des Stammes L. sind der Auffassung, dass der Klägerin nur eine Darlehensforderung zustehe, die im Verhältnis 10:1 abgewertet sei. Die Klägerin, die ihrerseits eine Umstellung 1:1 gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG für sich in Anspruch nimmt, hat deshalb gegen die Beklagte zu 1) sowie gegen die Gesellschafter des Stammes L. und den Ehemann der Gesellschafterin Cläre L. Klage auf Feststellung erhoben, dass der auf sie entfallende Teil des Auseinendersetzungsguthabens der Witwe Emilie L. in Höhe von RM 33.000 im Verhältnis 1:1 umgestellt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin, die sie lediglich gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 4) durchgeführt hat, hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die gewünschte Feststellung gegenüber diesen beiden Beklagten getroffen. Mit der Revision erstreben die Beklagten zu 1) und 4) die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Es meint zwar, dass die Klägerin nach §§ 257/59 ZPO eine Klage auf künftige Leistung erheben könne, glaubt aber, dass diese Möglichkeit das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung nicht ausschliesse. Die Möglichkeit, den Anspruch auf künftige Leistung gemäss §§ 257/59 ZPO geltend zu machen, sei ein zusätzlicher Rechtsbehelf und beeinträchtige daher das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des infrage stehenden Rechtsverhältnisses nicht. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts, die die Revision zur Nachprüfung stellt, ist für den vorliegenden Fall wenigstens im Ergebnis hinsichtlich der Beklagten zu 1) beizutreten.
1.)
Es kann in diesem Zusammenhang allerdings dahingestellt bleiben, ob die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung in keinem alle die Zulässigkeit einer Feststellungsklage berührt, eine Auffassung, die das Reichsgericht (RGZ 113, 411) für den Fall einer Klage nach § 259 ZPO ausdrücklich gebilligt hat (ebenso Rosenberg Lehrbuch des Zivilprozessrechts 5. Aufl. § 86 II 2 a ß; aM Stein-Jonas § 256 Anm. III 5; OLG Hamburg in OLGE 17, 142; 20, 311 für den Fall des § 257 ZPO). In diesem Falle liegen jedenfalls die tatsächlichen Verhältnisse so, dass gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage schon aus allgemeinen Gründen keine Bedenken hergeleitet werden könne. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 129, 34; 152, 196; HRR 1931, 1963; 1936, 388; JW 1936, 3186) kann das Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage nicht ausnahmslos dann verneint werden, wenn eine entsprechende Leistungsklage erhoben den kann. Es sind in diesem Falle Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Überall dort, wo die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach den Besonderheiten des einzelnen Falles zu einer abschliessenden oder prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt werden gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens keine prozessualen Bedenken bestehen. In solchen Fällen führt ein Feststellungsverfahren nicht zu einer unerfreulichen Häufung von Prozessen, die es auszuschliessen gilt, sondern unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozessökonomie zu einer sachgemässen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem die Parteien lediglich über die Frage der Umstellung streiten, und die Entscheidung dieser Frage zu einer abschliessenden Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten führt. Bei dieser Sachlage würde die Verweisung auf die Leistungsklage zu einer Belastung des Prozesses führen, an der beide Parteien ersichtlich kein Interesse haben.
In diesem Falle wäre es nämlich unumgänglich, zu der rechtlich und unter Umständen auch tatsächlich nicht einfach liegenden Frage Stellung zu nehmen, ob die Klägerin durch Abmachungen ihrer Erblasserin zugunsten der Beklagten zu 1) oder zugunsten der Gesellschafter aus dem Stamme L. gebunden ist, ihren Erbteil bis zu ihrer Volljährigkeit in der Gesellschaft stehen zu lassen, ob sie angesichts einer in diesem Prozess evtl. erklärten Bereitschaft der Beklagten zu 1) ihren Anteil sofort zurückfordern kann, oder ob sie überhaupt mit der Beklagten zu 1) eine dahingehende Abmachung treffen kann und wie in diesem Falle die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu dem Beklagten zu 4) zu beurteilen sind. Die Parteien würden damit auf diesem Wege gezwungen werden, Streitfragen schwieriger Art gegeneinander auszutragen, an denen sie selbst z.Zt. offensichtlich überhaupt kein Interesse haben und die aller Voraussicht nach nicht zu einer Erleichterung, sondern nur zu einer Erschwerung der beiderseitigen Rechtsbeziehungen führen müssten. Ein solches Ergebnis kann vom Standpunkt einer gesunden Prozessökonomie aus nicht gebilligt werden. Es muss daher unter diesem Gesichtspunkt das Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung gegenüber der Beklagten zu 1) bejaht werden, weil sie allein zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt.
2.)
Dagegen kann die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 4) nicht bejaht werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in diesem Umfang ein Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung nicht gegeben. Es ist dem Berufungsgericht zwar zuzugeben, dass angesichts der Vorschrift des § 129 Abs. 4 HGB bei Leistungsklagen das Rechtsschutzinteresse zur Erhebung einer Klage gegen einen einzelnen Gesellschafter im allgemeinen nicht schon deshalb entfallt, weil auch eine entsprechende Leistungsklage gegen die offene Handelsgesellschaft erhoben worden ist. Anders ist es jedoch bei Feststellungsklagen. Hier stellt die Sachentscheidung keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Schuldtitel dar. Es besteht daher auch nicht ein Bedürfnis oder ein sachlich gerechtfertigtes Interesse, nach einem besonderen Titel gegen die (oder einen) einzelnen Gesellschafter. Wird in dem Verfahren gegen die Gesellschaft die begehrte Feststellung über das Bestehen einer Gesellschaftsschuld rechtskräftig getroffen, so sind damit nicht nur der Gesellschaft im Rahmen der Rechtskraftwirkung weitere sachliche Einwendungen gegen das Bestehen der Schuld verwehrt, sondern auch die einzelnen Gesellschafter können infolge der besonderen Vorschrift des § 129 Abs. 1 HGB nicht auf solche Einwendungen zurückgreifen. Es sind mit anderen Worten die Einwendungen der Gesellschaft, die mit der Rechtskraft des Urteils gegen die Gesellschaft erledigt sind, damit auch für die einzelnen Gesellschafter erledigt (Weipert in RGRK HGB § 124 Anm. 25). Die von der Klägerin begehrte Feststellung gegen die Beklagte zu 1), dass ihre Forderung im Verhältnis 1:1 umgestellt sei, führt angesichts der Vorschrift des § 129 Abs. 1 HGB zu dem Ergebnis, daß an die Rechtskraft eines solchen Urteils die einzelnen Gesellschafter ebenso wie die Gesellschaft selbst gebunden sind. Es kann daher ein Interesse der Klägerin an einer besonderen Feststellung aber die Höhe ihrer Gesellschaftsforderung auch gegen einen einzelnen Gesellschafter nicht anerkannt werden, so dass ihre Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 4) sich daher aus diesem Grunde als unzulässig darstellt. Es musste demgemäss auf die Revision des Beklagten zu 4) das Berufungsurteil in diesem Umfange aufgehoben und insoweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil erster Instanz zurückgewiesen werden.
II.
Für die Beurteilung der Frage, in welchem Verhältnis der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) umzustellen ist, ist es von entscheidender Bedeutung, welcher Art dieser Anspruch der Klägerin ist und auf welche Rechtsgrundlage er sich stützt.
1.)
Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die Gesellschaft mit dem Tode der Witwe Emilie L. unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt worden, ohne dass die Erben oder ein einzelner Erbe in die Gesellschaft als Gesellschafter eingetreten ist. Das bedeutet, daß den verbleibenden Gesellschaftern der Anteil der Erblasserin an der Gesellschaft zugewachsen ist und dass die Erben als Gesamthandsgemeinschaft lediglich auf einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Gesellschaft unter Berücksichtigung des Kapitalanteils der Erblasserin z.Zt. des Erbfalles beschränkt waren. Über diesen Auseinandersetzungsanspruch, der einen Teil des Nachlasses der Erblasserin bildete, haben sich die Erben in der Weise auseinandergesetzt, dass jeder von ihnen den 4. Teil dieses Anspruchs als alleiniger Gläubiger erhielt. Diese Erbauseinandersetzung, zu deren Durchführung weder eine Mitteilung noch eine Mitwirkung der Schuldnerin, der Beklagten zu 1), erforderlich war, hat die Rechtsnatur des geteilten Auseinandersetzungsanspruchs nach § 738 BGB nicht berührt. Auch die später erfolgte Mitteilung an die Beklagte zu 1) und die Verbuchung der Guthaben der einzelnen Erben auf einzelne Sonderkonten hat eine Änderung der Rechtsnatur dieser Ansprüche nicht ohne weiteres herbeigeführt; sie dienten lediglich der Legitimation der einzelnen Erben und einer Vereinfachung des Geschäftsgangs bei der Beklagten zu 1) angesichts der weiteren Dispositionen seitens der einzelnen Erben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich jedoch im weiteren Verlauf die Erben und die Beklagte zu 1) mit dieser Handhabung nicht begnügt. Die Beklagte zu 1) hat vielmehr entsprechend den Willen der Erblasserin auch ihrerseits - entweder freiwillig oder durch Abmachungen mit der Erblasserin gebunden - ihre Anweisungen an die Erben berücksichtigt und beachtet. Sie hat von einer sofortigen Auszahlung der auf die einzelnen Erben entfallenden Guthaben Abstand genommen und die vorgesehene Verzinsung von 5 % zugunsten der Erben durchgeführt. Dabei sind die Sonderkonten der einzelnen Erben in den Geschäftsbüchern der Beklagten zu 1) und in ihrem Schriftwechsel mit den Erben teilweise als Darlehenskonten und teilweise als Erbschaftskonten bezeichnet worden.
2.)
Die Revision glaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus dieser Handhabung den Schluss auf eine Schuldumwandlung ziehen zu müssen. Dabei stützt sie sich insbesondere auf eine Bestätigung seitens des Bevollmächtigten der Erben, Dr. Hermann L. indem dieser namens der Erben der Bezeichnung der Sonderkonten als Darlehenskonten nicht widersprochen und dadurch sein Einverständnis mit der Umwandlung der Auseinandersetzungsansprüche in Darlehensforderungen erklärt habe. Auch liessen die sonstigen Umstände erkennen, dass eine Schuldumwandlung von den Parteien gewollt sei. Durch das Stehenbleiben des Auseinandersetzungsguthabens bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit der Klägerin sei dieses Guthaben Wirtschaftlich eine Vermögensanlage der Klägerin geworden. Die Revision meint, dass angesichts dieser Schuldunwandlung die Forderung der Klägerin einer Umstellung im Verhältnis 10:1 unterließe. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden.
Eine Schuldumwandlung mit der Wirkung, dass das alte Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt und dadurch das alte Schuldverhältnis von selbst völlig beseitigt wird, kommt im allgemeinen nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa dann, wenn ein unklares oder zweifelhaftes Schuldverhältnis durch eine Neuregelung ersetzt werden soll. Eine Inhaltsänderung der bisherigen Schuld allein führt noch nicht zu einer Schuldumwandlung in diesem Sinne, weil stets die Loslösung von dem alten Schuldgrund hinzukommen muss. Bei der weitgehenden Wirkung der Schuldumwandlung die ein Fortbestehen der alten Einreden and Sicherheiten ausschliesst, muss eine dahingehende Vereinbarung aus den Erklärungen der Vertragschließenden unter Berücksichtigung der von ihnen verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zweifelsfrei hervorgehen. Die von der Revision geführten Umstände lassen das Vorliegen einer solchen zweifelsfreien Vereinbarung nicht erkennen. Die gelegentliche Bezeichnung des Sonderkontos der Klägerin als Darlehenskonto, wie sie sich in den Büchern und dem Schriftwechsel der Beklagten zu 1) findet, reicht für eine dahingehende Annahme nicht aus. Bei dieser Sachlage ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Behauptung der Beklagten zu 1), sie habe diese Bezeichnung mit Zustimmung des Bevollmächtigten der Erben verwendet, nicht weiter nachgegangen ist. Auch eine solche Zustimmung würde noch nicht die Vereinbarung einer Schuldumwandlung mit ihren weitgehenden rechtlichen Wirkungen enthalten, da sie keineswegs unzweideutig erkennen lässt, dass damit ein neues Schuldverhältnis unter Beseitigung des eilten Schuldverhältnisses geschaffen werden soll. Aus den gesamten Umständen ist vielmehr das Gegenteil zu entnehmen, da sämtliche Beteiligten, und zwar auch die Beklagte zu 1 mit den Auseinandersetzungskonten der Erben nach dem Willen der Erblasserinverfahren sind. Dieser Wille ging dahin, dass die Klägerin vor ihrer Volljährigkeit die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens nicht verlangen konnte. Die Erblasserin wollte auf diese Weise den rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieses Guthabens im Interesse der Gründerfamilie L. möglichst lange gewahrt wissen. Das Guthaben der Klägerin sollte für diese Zeit die wirtschaftliche Lage des Stammes L. in der Gesellschaft sichern und sollte trotz des Erbfalles weiterhin für die angegebene Zeit der Erhaltung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zwischen den beiden Gründerfamilien dienen. Daß Guthaben der Klägerin behielt damit den inneren Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Charakter als Auseinandersetzungsforderung. Diesem Umstand entsprach es auch, dass das Guthaben der Klägerin bei der Gewinnverteilung in der Gesellschaft zugunsten der Gesellschafter aus den Stamme L. eine entsprechende Berücksichtigung fand und insoweit nicht wie die Fremdforderung eines Darlehensgläubigers behandelt wurde. Es muss daher in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, dass die Rechtsnatur des der Klägerin zustehenden Anspruchs keine Änderung dadurch erfahren hat, dass diese Forderung entsprechend dem letzten Willen der Erblasserin von der Klägerin nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht geltend gemacht, sondern bei der Beklagten zu 1) stehen blieb und von dieser mit jährlich 5 % verzinst wurde. Des Berufungsgericht hat daher mit Recht auf diesen Anspruch die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG angewandt und die von der Klägerin begehrte Feststellung gegenüber der Beklagten zu 1) getroffen.
Somit erweist sich die Revision der Beklagten zu 1) als sachlich unbegründet, so dass sie zurückzuweisen war.
Dr. Drost
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Fischer