Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1983, Az.: I ZR 30/81
„Ausschank unter Eichstrich“
Ansprüche nach Wettbewerbsrecht bei Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 30/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12550
- Entscheidungsname
- Ausschank unter Eichstrich
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 04.12.1980
- LG München I - 02.07.1980
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 3 UWG
Fundstellen
- MDR 1983, 995-996 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2447 (Volltext mit amtl. LS) "Ausschank unter Einstrich"
Verfahrensgegenstand
Ausschank unter Eichstrich
Amtlicher Leitsatz
Die Schlecht- oder Nichterfüllung vertraglicher Pflichten ohne wettbewerbliche Zielrichtung gewährt keine Ansprüche nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 1980 aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 2. Juli 1980 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßes Ziel es ist, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Er hat vorgetragen, die Beklagten, ein Gastwirtsehepaar, hätten in der von ihnen betriebenen Gaststätte mit der Angabe "0,5 l Münchner Hell DM 1,80" geworben, obwohl sie für diesen Preis eine geringere Menge als 1/2 l Bier ausgeschenkt hätten. Am 12.9.1979 sei ein 0,5 l-Glas nur bis 1,5 cm unter dem Eichstrich gefüllt gewesen und am 13.11.1979 ein gleiches Glas nur bis zum Griffrand. Ein solches Verhalten verstoße gegen § 3 UWG, weil dadurch die Gaststättenbesucher im Hinblick auf die Angabe "0,5 l Münchner Hell DM 1,80" über die tatsächlich zum Ausschank kommende Menge und damit über den wahren Preis von 0,5 l Münchner Hell getäuscht würden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern mit der Ankündigung zu werben: "0,5 l Münchner Hell DM 1,80", sofern nicht tatsächlich für den angegebenen Preis 0,5 l Münchner Hell ausgeschenkt werden.
Die Beklagten haben die Klagebefugnis des Klägers gem. § 13 Abs. 1 a UWG in Abrede gestellt und die Behauptung bestritten, sie hätten pro Glas weniger als 1/2 l ausgeschenkt. Bei Bier, so haben sie vorgetragen, könne es zwar gelegentlich vorkommen, daß zu wenig ausgeschenkt werde. Dagegen hätten sie aber durch eine in ihrem Lokal aufgestellte Tafel mit der Aufschrift: "Nicht genügend gefüllte Krüge bitte nachschenken lassen" Vorsorge getroffen. Im übrigen könne auch bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers allenfalls von einer Mindererfüllung gegenüber den Gaststättenbesuchern gesprochen werden, aber nicht von einem Wettbewerbsverstoß. Denn jedenfalls fehle es hinsichtlich des beanstandeten Verhaltens an einem Handeln zu Wettbewerbszwecken.
Das Landgericht hat zu der Frage, ob die Beklagten im Gegensatz zu der Ankündigung "0,5 l Münchner Hell DM 1,80" für diesen Preis zu wenig Bier ausgeschenkt hätten, Beweis erhoben und hat sodann die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich aus § 13 Abs. 1 a UWG. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehöre es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Daß der Kläger zur Erfüllung dieser Aufgaben tatsächlich tätig werde, sei danach zu vermuten. Stichhaltige Anhaltspunkte für die Annahme, daß er die für die Klagebefugnis erforderliche Aufklärungs- und Beratungstätigkeit in Wirklichkeit nicht ausübe, hätten die Beklagten nicht aufgezeigt.
Die Klage sei auch begründet (§ 3 UWG). Eine Ankündigung, wie sie die Beklagten hier verwendet hätten, sei irreführend. Bei einer solchen Ankündigung gehe das Publikum davon aus, daß die angegebene Menge zu dem angegebenen Preis auch ausgeschenkt werde. Tatsächlich hätten aber die Beklagten am 12.9. und 13.11.1979 weniger Bier ausgeschenkt. Dabei habe es sich nicht um Einzelfälle gehandelt. Hinweise auf die Möglichkeit des Nachschenkens entlasteten die Beklagten nicht, weil sich die Gäste erfahrungsgemäß scheuten, von einem solchen Angebot Gebrauch zu machen. Die Beklagten hätten auch zu Wettbewerbszwecken gehandelt, da sie im Rahmen des von ihnen betriebenen Gaststättengewerbes tätig geworden seien.
II.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zur Abweisung der Klage als unbegründet.
1.
Die Klagebefugnis des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Nach § 13 Abs. 1 und Abs. 1 a UVG sind neben den dort genannten Gewerbetreibenden und den Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Verbände klagebefugt, die sich satzungsgemäß die Aufklärung und Beratung der Verbraucher zum Ziel gesetzt haben und die diese Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen (BGH GRUR 1973, 78, 79, 80 = WRP 1972, 525, 526, 527 - Verbraucherverband). Diese Voraussetzungen für die Klagebefugnis eines Verbraucherverbandes sind vorliegend erfüllt. Nach § 6 seiner Satzung gehört es zu den Zwecken des Klägers, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung zu vertreten. Es ist auch davon auszugehen, daß der Kläger zur Erreichung dieser Zielsetzung tatsächlich tätig wird. Nach seinem unbestrittenen Vorbringen haben sich in ihm Einzelpersonen und Verbände zusammengeschlossen, die wie er verbraucherinteressierende Belange verfolgen. Unstreitig unterhält der Kläger zur Erreichung seiner Verbandszwecke ein zu den Geschäftszeiten ständig besetztes Büro in Bonn und hat - wie ebenfalls unstreitig ist - weitere Geschäftsstellen in Berlin, Düsseldorf, Köln, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Nürnberg und anderen Städten eingerichtet, in denen Vereinsmitglieder zu den in der örtlichen Presse bekanntgemachten Öffnungszeiten den interessierten Verbrauchern zur Beratung zur Verfügung stehen. Des weiteren gibt er die periodisch erscheinende 12-seitige Verbraucherzeitschrift "Verbraucher-Magazin" heraus, mit der er auf Mißstände in Werbung und Handel hinweist und Einkaufshinweise gibt. Schließlich hat der Kläger eine Reihe von Zeitungsberichten, Pressemitteilungen und Resolutionen vorgelegt, die nach ihrem Inhalt in ähnlicher Weise zu verbraucherpolitischen Fragen Stellung nehmen. Unter diesen Umständen fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, daß der Kläger unter Vernachlässigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben sachfremde Ziele verfolgte. Auch die Revision hat in dieser Richtung nichts Konkretes vorgetragen.
2.
Die Klage ist aber unbegründet. Das angegriffene Verhalten läßt nach den getroffenen Feststellungen weder eine Irreführung des Verkehrs i.S. des § 3 UWG noch sonst einen Wettbewerbsverstoß erkennen.
Die Ankündigung "0,5 l Münchner Hell DM 1,80" ist als solche nicht zu beanstanden. Sie unterrichtet den Gaststättenbesucher über Preis und Menge des angebotenen Getränks und entspricht damit den Vorschriften der Verordnung über Preisangaben.
Aber auch im Hinblick auf die Feststellung der Vorinstanzen, daß die Beklagten am 12.9. und 13.11.1979 in zwei Fällen weniger Bier als 1/2 l ausgeschenkt hätten, kann die angegriffene Ankündigung aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen nicht untersagt werden. Mit dem Berufungsgericht ist zwar davon auszugehen, daß die Beklagten ihre vertraglichen Verpflichtungen, die sie mit Entgegennahme der jeweiligen Bestellung eingegangen waren, durch den Ausschank von weniger als 1/2 l Bier nicht voll erfüllt haben. Eine vertragswidrige Minder- oder Schlechterfüllung ist indessen nicht ohne weiteres auch wettbewerbswidrig i.S. des § 3 UWG. Diese Vorschrift regelt - wie überhaupt das Wettbewerbsrecht - nicht den Ausgleich von Leistungsstörungen zwischen Vertragspartnern. Sie greift erst dann ein, wenn das Publikum - im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - durch täuschende Angaben irregeführt wird, im Zusammenhang mit dem Ausschank von Bier beispielsweise dann, wenn der Gastwirt von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine eigenen Ankündigungen zu halten, und die Kundentäuschung zum Mittel des Wettbewerbs macht.
Indessen kann von einer derartigen Sachlage im Streitfall nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist es in der Gastwirtschaft der Beklagten im Abstand von mehreren Wochen lediglich zweimal zum Minderausschank von Bier in dem festgestellten Umfang gekommen. Das rechtfertigt nicht die Annahme, daß die Beklagten, um sich Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen, die beanstandete Ankündigung ("0,5 l Münchner Hell DM 1,80") nicht hätten einhalten wollen. Im Hinblick darauf, daß im Gaststättenbetrieb ein gelegentlicher Minderausschank von Bier regelmäßig nicht auf eine vorgefaßte, täuschende Absicht zurückzuführen ist, wäre es erfahrungswidrig, aus den von den Vorinstanzen festgestellten Einzelfällen den Schluß zu ziehen, daß die Beklagten von vornherein darauf ausgegangen wären, entgegen ihrer Ankündigung den Gästen zum gleichen Preis weniger Bier auszuschenken, um so den eigenen Wettbewerb gegenüber dem ihrer Mitbewerber zu fördern. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß es sich bei den festgestellten Fällen vom 12.9. und 13.11.1979 nicht um Einzelfälle gehandelt habe, fehlt es dieser allgemeinen Darlegung und der ihr zugrunde liegenden Zeugenaussage an einer ausreichenden Konkretisierung.
III.
Auf die Revision der Beklagten war das angefochtene Urteil danach aufzuheben und die Klage, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedurfte, durch das Revisionsgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Merkel,
Zülch,
Piper,
Teplitzky