Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1986, Az.: I ZR 119/84
„Zeitungsbestellkarte“
Beginn der Wirksamkeit eines Vertrages nach dem Abzahlungsgesetz; Geltungsbereich des Abzahlungsgesetzes; Gesonderte Unterzeichnung bei Bestellung einer Zeitschrift auf Grund eines Prospektangebots
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 119/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12166
- Entscheidungsname
- Zeitungsbestellkarte
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 24.05.1984
Rechtsgrundlagen
- § 1 b AbzG
- § 1 c Nr. 2 AbzG
- § 1 UWG
Fundstellen
- MDR 1987, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 124-125 (Volltext mit amtl. LS) "Zeitungsbestellkarte"
- NJW-RR 1987, 116 (amtl. Leitsatz) "Zeitungsbestellkarte"
- ZIP 1986, 1277-1279
Prozessführer
Verein für lauteren Wettbewerb e.V.,
gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden Harald N., M. platz ..., Ha.
Prozessgegner
H. GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, K. straße ..., D.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Unter § 1 c Nr. 2 AbzG fällt auch die Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften im Abonnement.
- b)
Die Verwendung von Bestellkarten zum Bestellen von Zeitungen und Zeitschriften im Abonnement, die nur die Möglichkeit einer Unterschrift für den Besteller vorsehen, enthält eine wettbewerbswidrige Irreführung und Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Verbraucher, da sie den Bestimmungen des § 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG widerspricht und die Widerrufsfrist deshalb nicht zu laufen beginnt.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 24. Mai 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte verwendet Prospekte, um Abonnenten für die von ihr herausgegebene Wirtschaftszeitung zu werben. Bestandteil der Prospekte, die die Beklagte dazu versendet, ist eine von dem Besteller zu unterschreibende Bestellkarte. In dem vorgedruckten Text heißt es im Zusammenhang mit der 14-tägigen Anforderung der Zeitung im Probeabonnement, daß der Kunde innerhalb dieser zwei Wochen mitteilen könne, daß er keine weitere Belieferung wünsche und die Sache für ihn erledigt sei.
Der Kläger, eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Interessen, sieht in dieser Form der Werbung von Bestellern einen Verstoß gegen die guten kaufmännischen Sitten und eine Irreführung der Interessenten. Er hat dazu vorgetragen, die Verträge über die Bestellungen seien schwebend unwirksam, da die Beklagte keine gesonderte Unterschrift darüber einhole, daß sie den Besteller über das ihm nach den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes zustehende Widerrufsrecht belehrt habe. Das wüßten die Besteller regelmäßig nicht. Die Beklagte nutze diese Unkenntnis gezielt aus und erstrebe wettbewerbliche Vorteile, indem sie die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht gesondert unterschreiben und damit im Gesamttext untergehen lasse, so daß die die Rechtslage nicht überschauenden Besteller von der Ausübung des Widerrufs nach Ablauf der eingeräumten Zwei-Wochen-Frist absähen.
Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, mit Bestellkarten zu werben, auf denen eine Unterschrift des Bestellers über die Kenntnisnahme von seinem Widerrufsrecht nach § 1 b Abs. 1 AbzG nicht vorgesehen ist.
Die Beklagte ist dem Verlangen des Klägers entgegengetreten und hat ausgeführt, die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes rechtfertigten das Begehren des Klägers nicht.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers entsprochen.
Mit der - im Einverständnis mit dem Kläger - eingelegten Sprungrevision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat zur Begründung des ausgesprochenen Verbots ausgeführt: Für den Bezug von Zeitschriften im Abonnement gelte das Abzahlungsgesetz, das in § 1 b Abs. 1 bestimme, daß die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung erst wirksam werde, wenn der Käufer sie nicht binnen einer Frist von einer Woche widerrufe. Zwar belehre die Beklagte in der Bestellkarte über das bestehende Widerrufsrecht. Diese Belehrung müsse aber nach § 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG von dem Besteller gesondert unterschrieben werden. Solange diese gesonderte Unterschrift fehle, werde der Vertrag nicht wirksam; es bestehe vielmehr ein Schwebezustand.
Das Landgericht hat weiter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg (GRUR 1979, 475) ausgeführt, Besteller kämen durch die Angabe, sie könnten durch eine Mitteilung innerhalb von zwei Wochen die Zeitung abbestellen, zu der von der wahren Rechtslage abweichenden Auffassung, nur während dieser Zeit einen Widerruf ausüben zu können. Rechtlich gesehen habe wegen der fehlenden Unterschrift über die Kenntnisnahme von der Belehrung die Frist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen. Die Beklagte vermittele den rechtsunkundigen Beziehern gezielt ein unzutreffendes Bild von der Rechtslage und verhindere so deren sachgemäße Entscheidung.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
II.
Das Landgericht hat den Hinweis auf der Bestellkarte, der Besteller könne innerhalb von zwei Wochen mitteilen, daß er keine weitere Belieferung wünsche, als eine Belehrung über das nach dem Abzahlungsgesetz bestehende Widerrufsrecht angesehen. Ob dem zuzustimmen ist, kann offen bleiben. Die Revision greift diese Beurteilung nicht an. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist vielmehr allein die Frage, ob bei der Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften eine Belehrung über das Widerrufsrecht gesondert zu unterschreiben ist. Diese Frage hat das Landgericht zutreffend bejaht.
III.
1.
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auch für die Bestellung von Zeitschriften im Abonnement gelten. Nach § 1 c Nr. 2 AbzG unterfallen nämlich auch Geschäfte, die die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand haben, den Vorschriften des Gesetzes. Daraus hat das Landgericht weiter rechtsirrtumsfrei gefolgert, daß nach § 1 b Abs. 1 Satz 1 AbzG auch beim Bestellen einer Zeitschrift im Abonnement die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung der Besteller erst wirksam wird, wenn sie von dem Besteller nicht binnen einer Frist von einer Woche widerrufen wird.
Diese Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beginnt nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 AbzG nur zu laufen, wenn der Verkäufer den Besteller über das Bestehen des Widerrufsrechts belehrt und die Widerrufsbelehrung gesondert hat unterschreiben lassen (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf). Die Belehrung nach Absatz 2 hat für Geschäfte aufgrund vorangegangener mündlicher Verkaufsgespräche in der Weise zu geschehen, daß dem Kunden eine Urkunde über den Inhalt des Widerrufsrechts ausgehändigt wird. Für Geschäfte auf Grund eines Prospekts ohne vorherige mündliche Verkaufsverhandlung (§ 1 a Abs. 4 AbzG) bestimmt dagegen § 1 b Abs. 3 AbzG abweichend von § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG, daß die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, wenn der Verkaufsprospekt die Belehrung über das Widerrufsrecht enthält und dieses auch in dem Bestellformular enthalten ist (Nr. 1) oder, wenn der Käufer in einer besonderen Urkunde über das Widerrufsrecht belehrt wird. Die Regelung des § 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG bleibt davon unberührt. Auch bei der Bestellung einer Zeitschrift auf Grund eines Prospektangebots ist die Belehrung über das Widerrufsrecht gesondert zu unterzeichnen.
2.
Soweit die Revision der Entstehungsgeschichte des Gesetzes entnehmen will, die Regelung sei so zu verstehen, daß das Erfordernis der gesonderten schriftlichen Unterzeichnung über die Kenntnisnahme von der Belehrung über das Recht zum Widerruf in den Fällen der Bestellung auf der Grundlage eines Prospekts ohne vorangegangene mündliche Verkaufsverhandlungen habe entfallen sollen, steht das im Widerspruch zu dem Wortlaut des Gesetzes. Das Gesetz unterscheidet vielmehr, wie auch das Landgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, in der Frage der gesonderten Unterschrift über die Kenntnisnahme von der Belehrung nicht zwischen Geschäften, die auf Grund mündlicher Verkaufsverhandlungen oder auf Grund zugesandter Verkaufsunterlagen zustande kommen.
Zwar ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, die Einräumung eines Widerrufsrechts zunächst nur für Geschäfte auf Grund mündlicher Verkaufsverhandlungen entwickelt worden. Der Bundesrat, von dem die Gesetzesinitiative ausging, und die Bundesregierung hielten für diese Art von Geschäften eine Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht für erforderlich (vgl. dazu Anlagen 1 und 2 zur BT-Drucks. 7/598 S. 6 und S. 7). Der Bundesrat wollte Bestellungen ohne vorausgegangene mündliche Gespräche von den neugefaßten Vorschriften überhaupt ausnehmen. Der Rechtsausschuß des Bundestags dehnte dann aber das Widerrufsrecht auf alle Abzahlungsgeschäfte und die ihnen gleichgestellten Geschäfte aus. Für die Form der Belehrung fügte er Absatz 3 in § 1 b des Abzahlungsgesetzes ein, in dem er insoweit eine Ausnahme von Satz 2 des vorangehenden Absatzes vorsah. Das Erfordernis der Unterschrift über die Kenntnisnahme von der Belehrung fügte er in Absatz 2 als Satz 3 neu ein. Damit ist das Erfordernis der gesonderten Unterschrift des Teilzahlungskunden über die Belehrung über das Widerrufsrecht in das Gesetz aufgenommen worden, ohne daß zwischen Geschäften auf Grund vorangegangener mündlicher Verkaufsverhandlungen oder auf Grund einer Übersendung von Prospektunterlagen unterschieden worden wäre. Für die Annahme der Revision, das Gesetz habe in der Frage der gesonderten Unterschrift über die Kenntnisnahme von der Belehrung hinsichtlich des Widerrufsrechts zwischen beiden Geschäftsarten unterscheiden wollen, ist danach kein Raum.
3.
Entgegen der Auffassung der Revision kann der Regelung in § 1 b Abs. 3 Nr. 2 AbzG, wonach im Falle des Vertragsschlusses auf Grund zugesandter Unterlagen eine Belehrung auch dadurch erfolgen kann, daß dem Käufer eine besondere Urkunde über sein Widerrufsrecht ausgehändigt wird, nicht zwingend entnommen werden, das Gesetz habe von der gesonderten Unterschrift über die Kenntnisnahme von der Belehrung bei Geschäften ohne mündliche Verkaufsverhandlungen allgemein abgesehen. Auch in diesen Fällen ist eine gesonderte Unterzeichnung der Belehrung nicht etwa aus tatsächlichen Gründen unmöglich; sie verliert nicht ihren Sinn, den Besteller vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsschlusses zu schützen.
4.
Auch die weitere Annahme des Landgerichts, daß die Verwendung der angegriffenen Bestellkarten der Beklagten, die die Möglichkeit einer gesonderten Unterschrift über die Kenntnisnahme von der Belehrung nicht vorsehen, nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Aus dem Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden Möglichkeit, eine gesonderte Unterschrift über die Kenntnisnahme von der Belehrung zu leisten, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei gefolgert, daß die Widerrufsfrist des § 1 b Abs. 1 AbzG mit der Unterzeichnung der Bestellkarte nicht zu laufen beginne und noch solange widerrufen werden könne, bis die Zeitung geliefert und der Preis gezahlt sei (§ 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG). Die Ausgestaltung der Bestellkarten, die nicht erkennbar werden läßt, daß wegen des Fehlens einer zweiten Unterschrift die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, ist daher irreführend und geeignet, den die Rechtslage nicht überblickenden Besteller nach Ablauf der genannten Frist vom Widerruf abzuhalten, obwohl dieser nach wie vor möglich ist.
Mit Recht hat das Landgericht die Verwendung der Bestellkarten in dieser Form als sittenwidrig angesehen. Im Hinblick auf deren sachlich unzutreffenden Gehalt und die davon ausgehende irreführende Bedeutung sind solche Bestellkarten geeignet, den Besteller von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten und dessen sachgemäße Entscheidung über das Wirksamwerden des Bestellvertrags durch Unterlassen des Widerrufs zu verhindern. Die Verwendung der beanstandeten Bestellkarten läuft daher auf die Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Besteller hinaus. Das steht mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang (BGH, Urt. v. 2.2.1977 - VIII ZR 320/75, GRUR 1977, 498, 500 = WRP 1977, 391 = NJW 1977, 714 - Aussteuer-Sortimente; Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; vgl. auch OLG München WRP 1978, 559; OLG Hamburg a.a.O.).
IV.
Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
RiBGH Dr. Merkel befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. v. Gamm
Piper
Erdmann
Mees