Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1969, Az.: BVerwG I A 3.66
Versicherung gegen Abnutzungsschäden und Verschleißschäden von Fernsehgeräten; Ungewisse Schadenshöhe als versicherungsmäßiges Risiko; Vereinbarung einer Dauergarantie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I A 3.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 32, 196 - 203
- BB 1970, 25
- BB 1969, 1289
- MDR 1970, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 75
- NJW 1969, 1978-1980 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1978
- VerBAV 1969, 249
- VersR 1969, 819
Amtlicher Leitsatz
Gegenstand einer Versicherung können auch aus der Abnutzung von Sachgütern (hier: Fernsehgeräten) herrührende Schäden sein, wenn der Schadenseintritt oder die Schadenshöhe innerhalb der Versicherungszeit ungewiß ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1963 gegründete Klägerin übernimmt bei Fernsehgeräten eine so genannte Dauergarantie. Nach ihren Allgemeinen Garantiebedingungen ersetzt sie gegen festes monatliches Entgelt alle Reparaturkosten, die
"durch normale Abnutzung (Verschleiß) und natürliche Alterung der Bauteile des Fernsehempfängers erforderlich geworden sind".
Von der Ersatzpflicht sind Schäden ausgenommen,
"die durch ein zufalliges und unvornergesehenes Ereignis entstanden sind, z.B. durch Fahrlässigkeit oder höhere Gewalt, Blitz-, Feuer- und Wasserschäden"
oder die noch unter eine Garantiepflicht des Herstellers oder Händlers fallen. Die Verträge werden zunächst auf fünf Jahre abgeschlossen und verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Die bauliche Qualität und der technische Erhaltungszustand der Fernsehempfänger, über die ein Raparaturersatzvertrag abgeschlossen wird, werden von der Klägerin nicht geprüft. Ihre Leistungspflicht tritt nach einer Wartezeit von sechs Monaten ein. Die Klägerin unterhält selbst keinen Werkstattbetrieb. Im Schadensfall steht den "Garantienehmern" grundsätzlich die Auswahl einer Reparaturwerkstatt frei.
Auf Grund des Ergebnisses einer örtlichen Sonderprüfung und nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens stellte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen durch Beschlußkammerentscheidung vom 8. März 1966 fest, daß die Klägerin aufsichtspflichtige Versicherungsgeschäfte betreibe. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin übernehme ein Ungewisses Reparaturrisiko, das sie auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteile. Die für einen Versicherungsvertrag zu fordernde Ungewißheit des Schadensereignisses sei darin zu erblicken, daß bei Verschleißschäden von Fernsehgeräten der Zeitpunkt des Schadenseintritts, die Schadenshäufigkeit und der Schadensumfang ungewiß seien. Die Raparaturersatzverträge könnten nicht als so genannte Wartungs- oder Instandsetzungsverträge angesehen werden, die Vorsicherungsaufsichtsbehörden wiederholt als aufsichtsfreie versicherungsfremde Tätigkeit behandelt hätten. In diesen Fällen handle es sich um Verträge, bei denen Hersteller, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen und Geräten Raparatur- und Wartungsleistungen lediglich als Nebenverpflichtungen im Rahmen eines anderen Geschäftes anböten. Eine weitere in der Praxis der Versicherungsaufsichtsbehörden als aufsichtsfrei behandelte Fallgruppe umfasse Verträge, in denen selbständige Werkstattbetriebe Raparaturen ohne Zusammenhang mit einem Kauf- oder Mietvertrag gegen eine laufende Pauschale selbst ausführten und damit den Werkvertrag in den Mittelpunkt ihrer vertraglichen Beziehungen zu den Kunden stellten. Auch dieser Gesichtspunkt könne bei der Klägerin nicht durchgreifen, da sie nicht selbst instandsetze, sondern lediglich die kosten übernehme.
Mit der dagegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Sie betreibe keine Versicherungsgeschäfte. Sie leiste nur für Abnutzungs- und Verschleißschäden Ersatz. Konstruktions- und Materialfehler würden von ihr nicht ersetzt. Nach Ablauf der Garantiezeit müßten sämtliche technischen Störungen und Ausfälle als abnutzungsbedingt angesehen werden. Wenngleich der Abnutzungsgrad bei den einzelnen Geräten gewissen Schwankungen unterworfen sei, liege nach der langjährigen Praxis der Versicherungsaufsichtsbehörden in der Übernahme der Abnutzungsschäden kein Betrieb von Versicherungsgeschäften. Die von ihr gedeckten Abnutzungs- und Verschleißschäden seien das Ergebnis eines natürlichen Alterungsprozesses, also eines sicher eintretenden und voraussehbaren Vorganges.
Wie das von der Beklagten eingeholte technische Sachverständigengutachten mit einer bei dem schwierigen Gegenstand überraschenden Deutlichkeit ergebe, träten bei Fernsehempfängern reine Abnutzungsschäden mit einer-verhältnismäßig sehr großen Regelmäßigkeit, nämlich mit einer Reparatur im Jahr, auf. Die Ersatzleistungen knüpften somit an mehr oder weniger regelmäßig eintretende Schäden an.
Die Klägerin hat zur Stützung ihrer Rechtsansicht Gutachten des Professors Dr. ... und des Professors Dr. ... vorgelegt sowie auf Grund eines gerichtlichen Auflagenbeschlusses Unterlagen über den Schadensverlauf einer größeren Anzahl von Verträgen eingereicht. Sie sieht in dem tatsächlichen Schadensablauf eine Bestätigung ihrer Auffassung, daß den von ihr zu ersetzenden Schäden kein versicherungsmäßiges Unsicherheitsmoment anhafte.
In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin noch vorgetragen: Auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 16. Juni 1969 werde sie künftig bei Abschluß neuer Verträge anstelle des Reparaturkostenersatzes die Wartung der Fernsehgeräte selbst übernehmen und die Reparaturen teils durch eigene Werkstätten, teils durch Vertragswerkstätten ausführen lassen. Zumindest in der beschlossenen neuen Gestalt ihres Geschäftsbetriebes betreibe sie keine Versicherungsgeschäfte, sondern schließe mit ihren Kunden gegen pauschale Entgelte Werkverträge ab. Auf Grund der im anhängigen Anfechtungsprozeß zu berücksichtigenden veränderten Sachumstände sei die angefochtene Beschlußkammerentscheidung daher, selbst wenn sie nach der bisherigen Sachlage zu Recht ergangen sei, zumindest mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Beschlußkammerentscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 8. März 1966 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beschlußkammerentscheidung mit Wirkung vom 16. Juni 1969 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren in der angefochtenen Beschlußkammerentscheidung niedergelegten Rechtsstandpunkt aufrecht. Die von der Klägerin vorgelegten Schadensunterlagen würdigt sie dahin, daß das Schadensbild erhebliche Schwankungen aufweist, die eindeutig bestätigten, daß Versicherungsgeschäfte betrieben würden.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen hat zu Recht festgestellt, daß die Klägerin der Aufsicht nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, 750) - Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG - unterliegt.
1.
Die Versicherungsaufsicht erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 VAG auf Privatunternehmungen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben (Versicherungsunternehmungen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist als Versicherungsunternehmung ein Unternehmen anzusehen, das gegen Entgelt für den Fall des Eintritts eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei dieses Risiko auf eine Mehrzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. u.a. BVerwGE 3, 220; Urteil vom 10. Januar 1961 [VersR 1961, 306 = VerBAV 1961, 108 = Buchholz BVerwG 452.00, § 1 VAG Nr. 7]).
Der Senat ist - in Übereinstimmung mit Brück-Möller, VVG, 8. Aufl., Anm. 5 zu § 1 und Anm. 22 zu § 2, und mit Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts [1920], Bd. 2 S. 597 - der Auffassung, daß sich das eine Versicherungsunternehmung kennzeichnende Merkmal der Ungewißheit, das aleatorische Versicherungselement, nicht darauf zu erstrecken braucht, ob und wann der Versicherungsfall eintritt; bei der Schadens Versicherung können Versicherungsgeschäfte auch dann betrieben werden, wenn - wie im gegenwärtigen Fall-ungewiß ist, wie hoch der Schaden sein wird. Auch die Ungewißheit über die Höhe eines zu erwartenden Schadens kann ein versicherungsmäßiges Risiko in sich bergen. Dafür ist allerdings vorauszusetzen - insoweit ist der gegenteiligen Auffassung von ... in seinem in dieser Rechtssache erstatteten Gutachten beizupflichten -, daß die Schadensdifferenz zwischen einem mehr oder weniger sicher zu erwartenden Mindestschaden und den im Ungewissen liegenden höheren Schäden versicherungsmäßig relevant sein muß. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der in den Kreisen der Beteiligten herrschenden Verkehrsauffassung. Daß danach, wie ... weiter meint, eine Schwankungsbreite "zwischen einigen Mark und wenigen hundert Mark" in der Schadens Versicherung so unbeträchtlich sei, daß von einem ernstlichen Unsicherheitsmoment nicht mehr gesprochen werden könne, trifft nicht zu. Die Ungewißheit größerer Reparatur schaden in dieser Höhe stellt zumindest für die oft weniger bemittelten Bevölkerungskreise, in denen die Klägerin hauptsächlich ihre Kunden findet, ein wirtschaftliches Risiko dar, von dem sich nicht wenige durch Entrichtung eines festen Entgelts zu entlasten wünschen, wie die Geschäftspraxis der Klägerin erweist.
2.
Aus Vorstehendem ist einerseits zu folgern, daß Instandhaltungsverträge, bei denen - unter Ausschluß der Haftung für von außen einwirkende unvorhersehbare Ereignisse - nur Ersatz für die gewöhnliche, mehr oder weniger sicher zu gewärtigende Abnutzung versprochen wird, keine Versicherung begründen (Bruck-Möller a.a.O.; Gärtner, BB 1965, 852 mit weiteren Nachweisen). Unternehmen, die gegen einen Pauschalbetrag die Ausführung der mit dem normalen Verschleiß zusammenhängenden Wartungen und Reparaturen übernehmen (z.B. an technischen Geräten, Elektromotoren, Kraftfahrzeugen, Schwachstromapparaten etc.), sind deshalb in der Regel keine aufsichtspflichtigen Versicherungsbetriebe.
Bei derartigen Instandhaltungsverträgen liegt eine aufsichtspflichtige Versicherungsunternehmung häufig auch deswegen nicht vor, weil die Verträge mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), in innerem Zusammenhang stehen und als unselbständige Nebenabreden dieses Hauptvertrages zu werten sind (Prölss, VAG, 5. Aufl., Anm. 4 d zu § 1). Derartige Unternehmungen sind aufsichtsfrei, weil das Versicherungsaufsichtsgesetz für die Aufsichtspflicht eine selbständige Risikoübernahme voraussetzt, die ohne Inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art übernommen werden muß. Es darf sich nicht um eine bloße Nebenabrede eines anderen Geschäftes handeln.
Andererseits können auch aus der Abnutzung von Sachgütern herrührende Schäden Gegenstand einer Versicherung sein, wenn ungewiß ist, wann, mit welcher Häufigkeit oder in welcher Höhe die Schäden auftreten, wenn sie sich also - anders als bei den Instandhaltungsverträgen, an die zuvor gedacht war - nicht mehr oder weniger regelmäßig ereignen (vgl. etwa zur sog. Sachlebensversicherung Heymann in Assekuranz-Jahrbuch [1926] Bd. 45 S. 46 ff.).
3.
Die Verträge, welche die Klägerin mit Ihren "Garantienehmern" schließt, sind keine aufsichtsfreien Instandhaltungsverträge.
Die Klägerin hat nach ihren Allgemeinen Garantiebedingungen die Kosten solcher Reparaturen zu ersetzen, die "durch normale Abnutzung (Verschleiß) und natürliche Alterung der Bauteile" des Fernsehempfängers - nach Ablauf der Garantiepflicht des Herstellers oder Händlers - erforderlich werden. Etwa auf Konstruktion- oder Materialfehlern beruhende Schäden und Reparaturkosten erkennt die Klägerin bei der Bearbeitung von Schadensfällen ausnahmslos als "durch normale Abnutzung (Verschleiß) und normale Alterung der Bauteile" entstanden und damit als erstattungsfähig an. Sie geht dabei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.-Ing. Schunack davon aus, daß es nach Ablauf der Hersteller- oder Händlergarantie praktisch nicht mehr möglich ist, Abnutzungs-, Verschleiß- und Alterungsschäden von Konstruktions- und Materialfehlern zu unterscheiden.
Ausgenommen ist ein Kostenersatz nach den Allgemeinen Bedingungen der Klägerin bei Schäden, die
"durch zufällige und unvorhergesehene Ereignisse entstanden sind, z.B. durch Fahrlässigkeit oder höhere Gewalt, Blitz-, Feuer- und Wasserschäden".
a)
Mit dieser Klausel will die Klägerin alle als Versicherungsrisiken anzusehenden Leistungen ausgeschlossen haben. Das trifft jedoch nicht zu.
Der Sachverständige Dr.-Ing. Schunack hat in seinem Gutachten vom 7. November 1965 ausgeführt, die Reparaturanfälligkeit eines Fernsehgerätes sei Innerhalb einer fünfjährigen Vertragsdauer merklichen Schwankungen unterworfen; es ließen sich für den Reparaturbedarf weder ein Mittelwert noch eine Schwankungsbreite genau angeben. Mit dieser gutachtlichen Äußerung stimmt die allgemeine Erfahrung überein, daß über die Reparaturanfälligkeit von Fernsehgeräten einigermaßen sichere Vorhersagen - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Stand der technischen Entwicklung - nicht möglich sind. Diese Feststellung wird durch den tatsächlichen Schadens verlauf von 357 Verträgen bestätigt, bei denen inzwischen die fünfjährige Mindestvertragsdauer abgelaufen ist. Der Senat hält es für geboten, die Vorhersehbarkeit der Reparaturschäden von Fernsehgeräten in dem hier zu entscheidenden Fall nach den Erwartungen innerhalb einer fünfjährigen Zeitspanne zu beurteilen, weil sich die Risikoübernahme der Klägerin infolge der vereinbarten fünfjährigen, grundsätzlich von beiden Seiten unkündbaren Vertragsdauer von vornherein auf das Gesamtschadensrisiko während der Versicherungszeit erstreckt.
Den von der Klägerin dem Senat vorgelegten Unterlagen zur Schadenshöhe - für die die Schadensquote genannt ist, d.h. der Verhältnisteil der eingezahlten Beträge von insgesamt 443 DM, der als Reparaturleistung gezahlt worden ist - und zur Schadenshäufigkeit der einzelnen Verträge während fünf Jahren sind folgende Angaben zu entnehmen:
| Zur Schadensquote | Zur Schadenshäufigkeit | |||
|---|---|---|---|---|
| Zahl der Verträge | Höhe der Schadensquote | Zahl der Geräte | Zahl der Reparaturen | |
| 4 | schadensfrei | 4 | keine | |
| 4 | bis zu 10 | Prozent | 15 | 1 |
| 19 | 10-20 | Prozent | 22 | 2 |
| 34 | 20-30 | Prozent | 46 | 3 |
| 39 | 30-40 | Prozent | 43 | 4 |
| 42 | 40-50 | Prozent | 60 | 5 |
| 43 | 50-60 | Prozent | 57 | 6 |
| 37 | 60-70 | Prozent | 49 | 7 |
| 33 | 70-80 | Prozent | 22 | 8 |
| 19 | 80-90 | Prozent | 16 | 9 |
| 15 | 90-100 | Prozent | 12 | 10 |
| 16 | 100-110 | Prozent | 6 | 11 |
| 15 | 110-120 | Prozent | 1 | 12 |
| 10 | 120-130 | Prozent | 1 | 13 |
| 9 | 130-140 | Prozent | 2 | 14 |
| 3 | 140-150 | Prozent | 1 | 17 |
| 12 | 150-200 | Prozent | ||
| 3 | über 200 | Prozent | ||
Beide Übersichten zeigen - ohne daß es auf die genauen Zahlenwerte ankäme -, daß die Schadensentwicklung der einzelnen Verträge erheblich voneinander abweicht und daß die Reparaturanfälligkeit der Fernsehgeräte einer beträchtlichen Schwankung und Streuung unterliegt. Es gibt keinen typischen Mittelwert mit nur geringen Abweichungen, der die Annahme rechtfertigen könnte, daß die Reparaturschäden etwa in dieser Höhe mehr oder weniger regelmäßig auftreten und daher zumindest annähernd voraussehbar seien.
Nach den errechneten Mittelwerten sind durchschnittlich bei einem Fernsehgerät in fünf Jahren 5,4 Reparaturen notwendig gewesen, für die insgesamt Kosten in Höhe von 292,91 DM aufgewendet worden sind. Das entspricht einer Schadensquote von 66,1 v.H. Dieser durchschnittliche Schadensbetrag ist indessen für die Gesamtheit der Verträge keineswegs typisch. Selbst wenn man Schadensquoten von 50 bis 80 v.H. dem Bereich durchschnittlicher Schäden zurechnen wollte, so spräche keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß Schäden in dieser Kostenspanne (= 221,50 DM bis 354,40 DM) zu erwarten seien. Denn einen solchen Schadensverlauf haben nur 113 der 357 Verträge (= 31,6 v.H.) genommen. Etwa ein gleich hoher Grad von Wahrscheinlichkeit spräche für geringere Schäden mit einer Schadensquote zwischen 20 und 50 v.H. (115 Verträge), zwischen 30 und 60 v.H. (124 Verträge) oder zwischen 40 und 70 v.H. (122 Verträge).
Wie ungewiß die Höhe der voraussichtlichen Reparatur schaden bei Fernsehgeräten ist, geht auch daraus hervor, daß eine der kostspieligsten Reparaturen, der Ersatz der Bildröhre, während der fünfjährigen Vertragsdauer nur bei 69 der hier untersuchten 357 Verträge erforderlich war.
Summenmäßig ausgedrückt schwankt die Schadenshöhe bei diesen Verträgen zwischen null und 946,20 DM. Auch wenn man von extrem hohen Schäden absieht - weil, wie die Klägerin vorträgt, bei ihnen möglicherweise ersatzpflichtige Reparaturen in Wahrheit nicht ausgeführt worden sind oder nicht notwendig waren -, so differieren die Schäden der Verträge um mehrere hundert DM. Der damit vorhandene Bereich Ungewisser Reparaturschäden ist nach dem eingangs Gesagten groß genug, um als echtes versicherungsmäßiges Schadensrisiko gewertet zu werden.
Die mangelnde Vorhersehbarkeit, wie hoch die durch normale Abnutzung und natürliche Alterung der Bauteile von Fernsehgeräten notwendig werdenden Reparaturkosten sein werden, ist naturgemäß auch die tragende Grundlage des Geschäftsbetriebs der Klägerin. Dem Besitzer eines Fernsehgerätes kann bei verständiger Würdigung schon allein im Hinblick auf die Verwaltungskosten, die das Unternehmen der Klägerin zusätzlich verursacht, der Abschluß eines Vertrages mit der Klägerin nur dann wirtschaftlich zweckmäßig und vorteilhaft erscheinen, wenn er sich von der berechtigten Vorstellung leiten läßt, es könnten Innerhalb des Vertragszeitraumes unter Umständen kostspielige Reparaturen notwendig werden, die möglicherweise höhere Aufwendungen als die gesamten an die Klägerin zu entrichtenden Beträge erfordern würden.
b)
Der Schadens verlauf der untersuchten 357 Verträge erweist ferner, daß das von der Klägerin übernommene Schadensrisiko auf eine Mehrzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und daß die Behauptung der Klägerin, die Verträge fänden in aller Regel in sich einen Ausgleich, nicht zutrifft.
Unter Berücksichtigung eines geschätzten Verwaltungskostenanteils von etwa 30 v.H. haben nach Ablauf der fünfjährigen Vertragsdauer mehr als ein Drittel der Verträge, nämlich 135 (= 37,8 v.H.) Überschäden gehabt; die Reparaturkosten zuzüglich der Verwaltungskosten sind bei diesen Verträgen höher als die Summe der eingezahlten Beträge. In 68 Fällen überstiegen die Ersatzleistungen allein diesen Betrag. Auf der anderen Seite hat etwa die Hälfte der Verträge (185 = 51,8 v.H.), bei denen die Schadensquote weniger als 60 v.H. beträgt, einen Überschuß abgeworfen. Die Klägerin hat deshalb zur Deckung der Über schaden teilweise auf die Entgelte aus anderen Verträgen mit günstigeren Schadensverläufen zurückgreifen können und müssen. Damit ist belegt - wiederum, ohne daß es auf die genauen Zahlenwerte ankäme -, daß die Mittel, welcher die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedarf, von einer Gefahrengemeinschaft aufgebracht werden, wie dies für eine Versicherung kennzeichnend ist.
c)
Bei dem Geschäftsbetrieb der Klägerin ist schließlich auch das für eine Versicherungsunternehmung wesentliche kalkulatorische Moment gegeben. Kalkulation nach dem Gesetz der großen Zahl bedeutet, soweit es um die Frage der Versicherungsaufsicht geht, lediglich, daß das Unternehmen das Vorhaben erkennen läßt, die in Aussicht gestellte Risikoentlastung durch die Gewinnung einer ihm ausreichend erscheinenden Zahl von Beteiligten zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1961 [VersR 1961, 361 = VerBAV 1961, 126 - BB 1961, 465 - Buchholz BVerwG 452.00, § 1 VAG Nr. 8]). Das trifft für die Unternehmungen der Klägerin zu.
d)
Die Verträge, die die Klägerin schließt, sind endlich auch selbständige Versicherungsverträge; sie stehen - jedenfalls so, wie sie bisher abgeschlossen worden sind - nicht mit einem anderen Rechtsgeschäft nichtversicherungsrechtlicher Art in Zusammenhang. Die Klägerin ist weder Hersteller hoch Verkäufer oder Vermieter jener Fernsehgeräte, auf die sich ihre Garantieverlängerung bezieht, noch läßt sie Reparaturen an diesen Geräten in eigenen Werkstätten ausführen. Sie beschränkt sich vielmehr auf eine rein büromäßige Bearbeitung der Schadensfälle. Bei dieser Sachlage kommt es von vornherein nicht in Betracht, daß die Versicherung etwa als Nebenabrede eines anderen Geschäfts aufgefaßt werden könnte und die Klägerin möglicherweise deshalb von der Versicherungsaufsicht freizustellen wäre.
4.
Auch dem Hilfsantrag, die Beschlußkammerentscheidung mit Wirkung vom 16. Juni 1969 aufzuheben, kann nicht entsprochen werden. Die Klägerin begehrt damit die Aufhebung der Beschlußkammerentscheidung von jenem Zeltpunkt an, in welchem die Gesellschafter der Klägerin übereingekommen sind, künftig bei Neuabschlüssen nicht mehr den Ersatz der Reparaturkosten, sondern die Wartung und Instandhaltung der Geräte durch eigene Werkstätten oder durch Vertragswerkstätten zu übernehmen.
Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 15. November 1967 (BVerwGE 28, 202), in dem ausgesprochen worden ist, daß die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Ausübung eines Gewerbes gemäß § 35 GewO untersagt, auch dazu führen kann, daß der Verwaltungsakt zu einem nach Erlaß des Widerspruchsbescheides liegenden Zeitpunkt aufgehoben wird und daß das Gericht auf eine solche Klage auch prüft, ob und wann die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung weggefallen sind. Diese für eine Gewerbeuntersagung entwickelten Grundsätze lassen sich auf eine Verwaltungsentscheidung, die die Versicherungsaufsichtspflicht eines Unternehmens feststellt, nicht übertragen. Der Auffassung, daß bei einer Gewerbeuntersagung eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides durch Aufhebung der Gewerbeuntersagung "ex nunc" berücksichtigt werden kann, liegt die Erwägung zugrunde, daß die Gewerbeuntersagung ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und daher, solange die Gewerbeuntersagung wirksam ist, dem Betroffenen die Ausübung des Gewerbes verboten wird. Die von der Klägerin angegriffene Beschlußkammerentscheidung ist dagegen ein feststellender Verwaltungsakt; die in ihm getroffene Feststellung, daß die Klägerin der Versicherungsaufsicht unterliegt, betrifft (nur) die bisherige Geschäftspraxis der Klägerin, wobei sie ihren "Garantienehmern" nach Maßgabe ihrer Allgemeinen Garantiebedingungen die Kosten bestimmter Reparatur schaden ersetzt. Ob und unter welchen näheren Voraussetzungen die Klägerin auch dann der Versicherungsaufsicht unterworfen ist, wenn sie anstelle des Reparaturkostenersatzes die Wartung und Instandsetzung der Fernsehgeräte übernimmt, ist nicht Gegenstand der Beschlußkammerentscheidung. Diese Frage kann daher, ohne daß zuvor eine Beschlußkammer des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen darüber entschieden hat, auch nicht mit zum Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage oder eines selbständigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Hinzu kommt, daß sich die der Beschlußkammerentscheidung zugrunde liegende maßgebliche Sachlage bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht geändert hat. Der Beschluß der Gesellschafter der Klägerin, Verträge mit Übernahme von Kostenersatz fortan nicht mehr abzuschließen, soll und kann sich nur auf neue Verträge auswirken. Den Bestand und Inhalt der laufenden Verträge berührt sie nicht. Die Feststellung, daß die Klägerin insoweit aufsichtspflichtige Versicherungsgeschäfte betreibt und deshalb der Versicherungsaufsicht unterliegt, behält bis zur Beendigung der alten Verträge ihre Bedeutung.
Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler