Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1995, Az.: IX ZR 148/94
Anwaltswerkvertrag; Schadensersatzanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1995
- Aktenzeichen
- IX ZR 148/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1996, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1996, 453 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1996, 297 (amtl. Leitsatz)
- DB 1996, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 595-596 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 531-532 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 221 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 661-663 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 852-854 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 540-542 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Anspruch des Auftraggebers aus einem Anwaltswerkvertrag auf Ersatz eines Schadens infolge Verwertung eines mangelhaften Vertragsentwurfs verjährt gem. § 51 BRAO a. F..
Tatbestand:
Der Kläger verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz mit der Behauptung, ein Kaufvertrag sei wegen eines fehlerhaften Vertragsentwurfs des Beklagten gescheitert.
Im Jahre 1986 wollte der Kläger seine Gaststätte verkaufen, die er in Mieträumen betrieb. Er teilte den vorgesehenen Vertragsinhalt dem Beklagten mit und beauftragte ihn, eine Vertragsurkunde zu entwerfen. Den vom Beklagten entworfenen "Kaufvertrag" unterzeichneten die Vertragspartner am 11. Juni 1986. Der Kaufpreis betrug 150.000 DM (Nr. 4 des Vertrages). Der Verkäufer stellte die Käufer von allen Verpflichtungen frei, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gastwirtschaft eingegangen worden waren (Nr. 3 des Vertrages). Der Verkäufer übertrug alle Rechte und Pflichten aus Lieferungsverträgen auf die Käufer (Nr. 6 des Vertrages). Der Kläger fügte dem Vertrag eine schriftliche "Kaufpreiserläuterung" bei. Am 12. Juni 1986 erteilte der Beklagte dem Kläger seine Gebührenrechnung.
Nachdem die Käufer erfahren hatten, daß mit den übernommenen Lieferungsverträgen Darlehensverbindlichkeiten verbunden und Gegenstände der Gaststätte Sicherungseigentum waren, fochten sie am 11. August 1986 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an. Der Kläger wurde rechtskräftig verurteilt, den Kaufpreis zurückzuzahlen. In diesem Vorprozeß hatte sich der Beklagte im Januar 1987 für den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits bestellt; im Oktober 1987 hatte er dieses Mandat niedergelegt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Dezember 1990 machte der Kläger gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch geltend und teilte ihm u.a. folgendes mit:
"Da nach einer Überprüfung zu befürchten ist, daß am 31.12.1990 Schadenersatzansprüche verjähren könnten, bitte ich darum, mir bis spätestens 28.12.1990, 12 Uhr, mitzuteilen, ob auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird. Sollte eine derartige schriftliche Bestätigung innerhalb der gesetzten, sicherlich sehr kurzen Frist nicht vorliegen, sehe ich mich gezwungen, zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung Klage zu erheben. Ich bitte also um Verständnis für die sehr kurz bemessene Frist, andererseits aber muß ich diese Frist im Interesse des Mandanten setzen."
Der Beklagte antwortete mit folgendem Schreiben vom 28. Dezember 1990:
"Wir bestätigen Ihnen hierdurch den Eingang Ihres Schreibens vom 27.12.1990. Es versteht sich, daß der Unterzeichner der vorangekündigten Verfolgung des vermeintlichen Anspruches von Herrn W. mit allem Nachdruck entgegengetreten wird. Allerdings sollte die Verteidigung nicht mit der Einrede der Verjährung geführt werden.
Wir teilen Ihnen Ihrem Wunsch entsprechend ausdrücklich mit, daß gegen tatsächliche oder vermeintliche Ansprüche von Herrn W. jedenfalls bis zum 31.12.1991 nicht die Einrede der Verjährung erhoben werden wird."
Mit seiner im Jahre 1991 erhobenen Klage hat der Kläger vom Beklagten Schadensersatz zunächst in Höhe von 201.609,38 DM begehrt; im Jahre 1992 wurde die Klageforderung auf 521.143,91 DM erhöht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 85.000 DM nebst Zinsen stattgegeben und im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Beklagte, der die Verjährungseinrede erhoben hat, beantragt mit seiner Revision, das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der beklagte Rechtsanwalt habe seine Beratungspflicht gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt, weil er diesem zum Abschluß eines wucherähnlichen und daher nichtigen Vertrages geraten habe. Dadurch habe der Kläger seine den Käufern überlassene Vertragsleistung im Wert von 85.000 DM verloren. Die entsprechende Ersatzforderung des Klägers sei - anders als die erst im Jahre 1992 eingeklagten Ansprüche - nicht verjährt. Zwar sei die Verjährungsfrist gemäß § 51 BRAO a.F. nach Beendigung des Mandats in der Vertragsangelegenheit vor Einleitung des Mahnverfahrens im September 1991 verstrichen. Daraus ergebe sich aber kein Leistungsverweigerungsrecht, weil der Beklagte am 28. Dezember 1990 für die Zeit bis Ende des Jahres 1991 auf die Verjährungseinrede verzichtet habe.
II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der gesamte Klageanspruch ist verjährt.
1. Berufungsgericht und Revision gehen zu Recht von der Verjährungsregelung des § 51 BRAO in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I 2278) - § 51 BRAO a.F. - aus. Danach verjährt ein vertraglicher Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen seinen Rechtsanwalt in drei Jahren seit Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Mandats.
Diese Vorschrift gilt unzweifelhaft, wenn der Anwaltsvertrag der Parteien - gemäß dem Regelfall - ein Dienstvertrag war, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hatte (§§ 611, 675 BGB). Sie ist auch dann anzuwenden, falls der Auftrag des Klägers an den Beklagten, eine Urkunde mit dem vorgesehenen Vertragsinhalt zu entwerfen, zu einem Werkvertrag der Parteien geführt haben sollte (§§ 631, 675 BGB; vgl. RG JW 1914, 642; BGHZ 54, 106, 107 f [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68]; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1964 - VI ZR 101/63, NJW 1965, 106; v. 8. Dezember 1966 - VII ZR 114/64, NJW 1967, 719, 720 [BGH 08.12.1966 - VII ZR 114/64]; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Aufl. Rdnr. I 4; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl. S. 54 - Rdnr. 33 ff -; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht 1989 Rdnr. 2). Der Kläger verlangt Ersatz von Nachteilen aus der Verwertung eines angeblich fehlerhaften Vertragsentwurfs; auf solche Vermögenseinbußen bezieht sich auch der vom Berufungsgericht zuerkannte Klageanspruch. Dabei handelt es sich um "Mangelfolgeschäden", die nicht mehr eng mit dem Werkmangel zusammenhängen, sondern entferntere Mangelfolgen sind; ein Anspruch auf Ersatz solcher Schäden verjährt nicht nach § 638 BGB, sondern nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung grundsätzlich in 30 Jahren (§ 195 BGB; vgl. BGHZ 46, 238, 239; 58, 85, 87 [BGH 20.01.1972 - VII ZR 148/70]und 332, 338; 61, 203, 205; 67, 1, 5, 8 f; 87, 239, 241 f). Diese lange Verjährungsfrist gilt aber nicht für einen Anspruch des Auftraggebers aus einem Anwaltswerkvertrag auf Ersatz von Mangelfolgeschäden; vielmehr verjährt ein solcher Anspruch gemäß der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 51 BRAO a.F. (= § 51 b BRAO n.F.). Diese unterscheidet - für ihren Anwendungsbereich - nicht zwischen Dienst- und Werkvertrag; für eine solche Unterscheidung besteht nach Sinn und Zweck dieser Verjährungsregelung auch kein sachlicher Anlaß (BGH, Urt. v. 26. Mai 1982 - IVa ZR 313/80, NJW 1982, 2256 f). Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Oktober 1964 (VI ZR 101/63, NJW 1965, 106) zu einem Regreß aus Anwaltswerkvertrag von der Verjährungsregelung des Werkvertragsrechts ausgegangen, hat jedoch den geltend gemachten Ersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung nicht der Regelverjährung, sondern der - für den beurteilten Sachverhalt maßgeblichen - fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 37 BRAO a.F. unterworfen. In seinem Urteil vom 26. Mai 1982 (IVa ZR 313/80, aaO.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Schadenersatzanspruch gegen einen Steuerberater aus Schlechterfüllung eines Werkvertrages gemäß der - mit § 51 BRAO Fall 1 a.F. übereinstimmenden - Vorschrift des § 68 StBerG verjährt.
2. Die Verjährungsfrist für einen Regreßanspruch des Klägers aus dem Vertrag der Parteien, aufgrund dessen der Beklagte einen Vertragsentwurf anzufertigen hatte, lief gemäß § 51 Fall 2 BRAO a.F. ab Beendigung des Auftrags. Sollte es sich um einen Werkvertrag handeln, so wurde das Mandat beendet, als der Kläger den bestellten Entwurf als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung abnahm, indem er diesen am 11. Juni 1986 unterzeichnete (§§ 640, 641 BGB; vgl. BGHZ 48, 257, 262) [BGH 18.09.1967 - VII ZR 88/65]. Lag ein Dienstvertrag vor, so endete der Auftrag, als der Beklagte nach Erledigung seiner Aufgabe dem Kläger am 12. Juni 1986 seine Gebührenrechnung erteilte (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163).
a) Die Verjährung beginnt mit dem Mandatsende (§ 51 Fall 2 BRAO a.F. = § 51 b Fall 2 BRAO n.F.), wenn - wie im vorliegenden Falle - erst später der Schaden aus der anwaltlichen Pflichtverletzung entstanden ist, so daß die Verjährung früher eintritt als nach der Hauptregelung des § 51 Fall 1 BRAO a.F. - § 51 b Fall 1 BRAO n.F. - (BGHZ 94, 380, 390 [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]; BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836). Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung mit der Entstehung eines Schadenersatzanspruchs des Auftraggebers. Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses objektiv verschlechtert hat; dies ist nicht der Fall, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge der Pflichtverletzung besteht (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, NJW 1993, 1320 f [BGH 05.11.1992 - IX ZR 200/91]; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1894, jeweils m.w.N.). Der behauptete Schaden infolge eines unvollständigen Vertragsentwurfs des Beklagten ist danach entstanden, als die Käufer den Vertrag mit Schreiben vom 11. August 1986 wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten haben; damit wurde zugleich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch ausgelöst (§ 198 BGB). Danach ist die Verjährungsfrist für einen solchen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten im Juni 1989 - drei Jahre nach Mandatsende - abgelaufen.
b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger einen Sekundäranspruch hatte, der dem haftpflichtigen Rechtsanwalt die Einrede der Primärverjährung verwehrt (§ 249 BGB; vgl. BGHZ 94, 380, 385 ff) [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]. Ein solcher Anspruch steht dem Auftraggeber zu, wenn der Anwalt die Primärverjährung herbeigeführt hat, indem er bei fortbestehendem Mandat - oder bei einem neuen Auftrag über denselben Gegenstand (BGH, Urt. v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92 aaO. 1895 m.w.N.) - eine Pflicht, den Mandanten auf die eigene Regreßhaftung und die drohende Verjährung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (BGHZ 94, 380, 385) [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84].
Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, daß er einen Sekundäranspruch erlangt hat, weil das Prozeßmandat, das der Kläger dem Beklagten im Januar 1987 erteilt hat, sich auf den Gegenstand des von diesem entworfenen Kaufvertrages bezogen hat und der Beklagte wegen des Klagebegehrens der Käufer, diesen Vertrag rückgängig zu machen, begründeten Anlaß hatte zu prüfen, ob er den Kläger durch einen fehlerhaften Vertragsentwurf geschädigt hatte (vgl. BGHZ 94, 380, 386 f [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]; BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 817). Eine Sekundärhaftung des Beklagten hat nicht verhindert, daß die Verjährung noch vor der Klageerhebung im Jahre 1991 eingetreten ist. Ein aufgrund des neuen Mandats begründeter Sekundäranspruch verjährte ebenfalls gemäß § 51 Fall 2 BRAO a.F., weil dieses bei Eintritt der Primärverjährung nicht mehr bestand (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92 aaO. 1895). Danach war die Verjährung eines Regreßanspruchs des Klägers gegen den Beklagten spätestens drei Jahre nach Beendigung des Prozeßmandats im Oktober 1987 - also im Oktober 1990 - vollendet.
Verzichtet ein Schuldner während des Laufs einer Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit auf die Verjährungseinrede, so darf er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Eintritt der Verjährung in diesem Zeitraum berufen (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1849 m.w.N.). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Ein Verzicht auf die Verjährungseinrede im Schreiben des Beklagten an den Anwalt des Klägers vom 28. Dezember 1990 wäre nach Vollendung der Verjährung erfolgt.
Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner auf das daraus folgende Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 Abs. 1 BGB) verzichten (BGHZ 83, 382, 389 [BGH 22.04.1982 - VII ZR 191/81] m.w.N.). Eine Auslegung der Erklärung des Beklagten vom 28. Dezember 1990 ergibt, daß dies im vorliegenden Falle nicht geschehen ist. Der Senat kann die bisher fehlende Auslegung selbst vornehmen, weil dafür weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1992 - IX ZR 57/91, NJW 1992, 1881, 1882 m.w.N.).
Für die Auslegung ist darauf abzustellen, wie der Empfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben verstehen mußte; maßgeblich ist der objektive Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551 m.w.N.). Die Äußerung des Beklagten: "Allerdings sollte die Verteidigung nicht mit der Einrede der Verjährung geführt werden", sprach nicht zwingend für die uneingeschränkte Aufgabe eines Leistungsverweigerungsrechts. Schon der Ausdruck "sollte" deutete nicht auf einen endgültigen Entschluß hin. Außerdem hatte der Beklagte im vorangegangenen Satz erklärt, er werde einem Regreßanspruch des Klägers "mit allem Nachdruck entgegentreten". Abschließend hat sich der Beklagte nur zu einem vorübergehenden Entgegenkommen bereitgefunden mit der Zusage, "daß gegen tatsächliche oder vermeintliche Ansprüche ... jedenfalls bis zum 31.12.1991 nicht die Einrede der Verjährung erhoben" werde. Daß der Beklagte nach dem objektiven Gehalt seiner Erklärung vielmehr nur der - befristeten - Verlängerung einer vermeintlich noch laufenden Verjährungsfrist zugestimmt hat, ergab sich eindeutig aus dem Zusammenhang mit dem anwaltlichen Anspruchsschreiben des Klägers vom 27. Dezember 1990, das der Beklagte mit seiner Mitteilung beantwortet hat. Im Schreiben des Klägers war die Befürchtung geäußert worden, daß am 31. Dezember 1990 Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten verjähren könnten. Um das zu vermeiden, hatte der Kläger gebeten, spätestens am folgenden Tage mitzuteilen, ob auf die Verjährungseinrede verzichtet werde; für den Fall, daß eine solche Erklärung nicht rechtzeitig einging, hatte der Kläger angekündigt, "zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung Klage zu erheben". Um dies zu verhindern, hat der Beklagte in seiner Antwort ("... Ihrem Wunsch entsprechend ...") darin eingewilligt, daß eine - vermeintlich - noch laufende Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert wurde.
Da die Verjährung tatsächlich aber spätestens schon im Oktober 1990 vollendet war, war diese Erklärung des Beklagten wirkungslos (vgl. BGHZ 83, 382, 391) [BGH 22.04.1982 - VII ZR 191/81].