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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1982, Az.: VII ZR 191/81

Baurecht; Fälligkeit; Schlußrechnung; Prüfungsfrist; Ablauf der Prüfungsfrist; Mitteilung der Prüfungsergebnisse; Jahresschluß; Mitteilungszugang; Öffentlich-rechtlicher Wasserverband; Gewerbe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1982
Aktenzeichen
VII ZR 191/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 83, 382 - 391
  • MDR 1982, 842-743 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1815-1817 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Beendet der Auftraggeber die Prüfung der Schlußrechnung schon vor Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten, wird der Anspruch auf die Schlußzahlung bereits mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses an den Auftragnehmer fällig. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt dann mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Mitteilung dem Auftragnehmer zugeht.

2. Ein öffentlich-rechtlicher Wasserverband betreibt kein Gewerbe i. S. des § 196 I BGB (im Anschluß an BGHZ 57, 191, 199 [BGH 28.10.1971 - VII ZR 15/70] = NJW 1972, 95).