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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1991, Az.: VI ZR 69/91

Bewußte Selbstgefährdung; Reitveranstaltung; Fuchsjagd; Haftungsfreistellung; Tierhalterhaftung; Typische Gefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1991
Aktenzeichen
VI ZR 69/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1992, 852-853 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 907-909 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1993, 506 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1992, 371-372 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Nimmt jemand an einer besonders gefährlichen Reitveranstaltung teil, so kann aufgrund der bewußten Selbstgefährung eine Haftungsfreistellung erfolgen.

2. Dies gilt jedoch nur für sich bei dieser Veranstaltung realisierende typische Gefahren.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Reitunfalls in Anspruch.

2

Am 25. September 1988 veranstaltete der Verein der "Reiter-Freunde... e.V. " eine Fuchsjagd, an der u.a. die Klägerin und der Beklagte zu 1) teilnahmen. Dieser ist Erster Vorsitzender des genannten Vereins und nahm an der Jagd in der Funktion eines sog. Masters teil. In der Einladung zur Jagd findet sich der Hinweis:

3

"Es besteht zwischen dem Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und Reitern andererseits kein Vertragsverhältnis. Mithin ist jede Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden ausgeschlossen".

4

Im Verlauf der Jagd schlug das vom Beklagten zu 1) gerittene Pferd, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist, seitwärts nach hinten aus und traf das rechte Bein der Klägerin die dadurch einen Bruch von Schienbein und Wadenbein sowie eine Prellung erlitt.

5

Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob das Pferd der Beklagten ausgekeilt und dabei ausgeschlagen habe oder ob die Klägerin zu dicht aufgeritten sei.

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Die Vorinstanzen haben der auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz (insbesondere Praxisvertretungskosten) gerichteten Klage weitgehend stattgegeben (8.000 DM Schmerzensgeld, 53.200 DM materieller Schaden). Mit der Revision erstreben die Beklagten Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu 2) als Tierhalterin nach § 833 BGB und den Beklagten zu 1) als Tierhüter nach § 834 Satz 1 BGB zum Schadensersatz für verpflichtet. Es führt dazu aus: nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme habe sich der Unfall nicht durch Aufreiten der Klägerin, sondern durch Auskeile und Ausschlagen des Pferds der Beklagten ereignet. Der Beklagte zu 1) habe den Entlastungsbeweis nach § 834 Satz 2 BGB nicht zu führen vermocht. Die Einladung zur Teilnahme a der Fuchsjagd ergebe keinen Haftungsausschluß. Im übrigen sei ein Haftungsverzicht der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin müsse sich jedoch die von ihrem eigenen Pferd ausgehende Tiergefahr zu 20% haftungsmindernd anrechnen lassen, zumal sie mit der Teilnahme an der Fuchsjagd auf eigene Gefahr gehandelt habe.

8

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

9

1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach grundsätzlich die Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten zu 2) als Tierhalterin nach § 833 Satz 1 BGB und des Beklagten zu 1) als Tierhüter nach § 834 BGB erfüllt sind. Die Verletzung der Klägerin beruht, unabhängig davon, ob sie zu dicht auf das Pferd der Beklagten zu 2) aufgeritten ist oder nicht, auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbsttätige Verhalten dieses Pferdes und ist damit Verwirklichung der typischen Tiergefahr im Sinn des § 833 Satz 1 BGB (BGHZ 67, 129, 130; ferner Senatsurteile vom 13. November 1973 - VI Z 152/72 - NJW 1974, 234, 235 = VersR 1974, 356; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - NJW 1977, 2158 ff. [BGH 14.07.1977 - VI ZR 234/75] = VersR 1977, 864, 865 m.w.N.; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - NJW 1982, 763 = VersR 1982, 366, 367; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 202/85 - NJW 1986, 2883 ff. [BGH 24.06.1986 - VI ZR 202/85] = VersR 1986, 1206, 1207).

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2. Die Revision zieht die Voraussetzungen der Haftung des Tierhalters und Tierhüters auch nicht grundsätzlich in Zweifel, sondern rügt, daß das Berufungsgericht keinen Haftungsausschluß zwischen den Parteien angenommen habe. Sie verweist hierfür auf den Hinweis im Text der Einladung zur Fuchsjagd, wonach zwischen dem einladenden Verein und den Teilnehmern kein Vertragsverhältnis bestehe und deshalb die Haftung ausgeschlossen sei. Dabei verkennt die Revision nicht, daß sich diese Erklärung nach ihrem Wortlaut nur auf das Verhältnis zwischen dem Verein als Veranstalter einerseits und den Teilnehmern andererseits bezieht. Sie erstrebt eine Auslegung, daß dies auch für das Verhältnis der Jagdteilnehmer untereinander gelte, und beanstandet, daß das Berufungsgericht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe.

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a) Es ist jedoch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Hinweis in der Einladung keinen Haftungsausschluß zwischen den Teilnehmern an der Fuchsjagd entnommen hat. Er ist als Haftungsausschlußklausel grundsätzlich eng auszulegen und spricht nach seinem Wortlaut nicht die Haftung zwischen den Teilnehmern, sondern die des Veranstalters an. Die Revision legt auch nicht etwa dar, daß ein Vollmacht des Vereins bestanden habe, insoweit mit Wirkung auch für und gegen die Teilnehmer an der Jagd Erklärungen zu deren Haftung untereinander abzugeben. Im übrigen würde ein solcher Haftungsausschluß klare, eindeutige Erklärungen vor aussetzen (Senatsurteil vom 12. Januar 1982, aaO = VersR 1982, 366).

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Soweit die Revision die Freistellung der Beklagten von der Haftung aus dem Gesichtspunkt einer Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter herleiten will, betreffen die von ihr her angezogenen Entscheidungen BGH NJW 1962, 388 (Urteil vom 7. Dezember 1961 - VII ZR 134/60) sowie das Senatsurteil BGHZ 56, 269 [BGH 15.06.1971 - VI ZR 262/69] Sachverhalte aus vertraglicher Haftung, währen vorliegend zwischen den Jagdteilnehmern allein der Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung eingreifen kann. Einer abschließenden Beurteilung, ob die in den genannten Entscheidungen für die vertragliche Haftung aufgestellten Grundsatz über eine Erstreckung des Schutzbereichs auf Dritte auf die Gefährdungshaftung übertragen werden können, bedarf es aber schon deshalb nicht, weil ein Haftungsausschluß der Jagdteilnehmer untereinander jedenfalls nach außen nicht erkennbar geworden ist, was sowohl für die Haftungsfreistellung im vertraglichen Bereich (vgl. die vorgenannten Urteile, jeweils aaO) als auch bei der Gefährdungshaftung Voraussetzung wäre (Senatsurteil vom 12. Januar 1982, aaO = VersR 1982, 366, 367).

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b) Ferner erstrebt die Revision die Annahme eines Haftungsausschlusses für den Erstbeklagten, weil er als Vereinsorgan an einer Haftungsfreistellung des Vereins teilnehme. Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Der Erstbeklagte ist nämlich bei dem haftungsbegründenden Vorgang nicht in seiner Eigenschaft als Erster Vorsitzender des Vereins tätig geworden, sondern als Jagdteilnehmer. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß er bei der Jagdveranstaltung die Funktion eines "Masters" ausgeübt hat. Mag er insoweit auch als Funktionsträger des Vereins tätig geworden sein, so kommt ihm doch ein etwa für den Verein geltender Haftungsausschluß nicht zugute. Wie oben dargelegt, gilt nämlich die fragliche Klausel nach ihrem Wortlaut nur für den Verein selbst. Hätte daneben die Haftung auch für Funktionsträger ausgeschlossen werden sollen, so hätte dies nach den oben aufgezeigten Grundsätzen in der Klausel zum Ausdruck kommen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall.

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3. Entgegen der Auffassung der Revision entfällt eine Haftung der Beklagten auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, daß sie mit der Teilnahme an der Fuchsjagd auf eigene Gefahr gehandelt habe. Der Senat hat im Urteil vom 14. Juli 1977 = aaO erwogen, ob nicht die Teilnahme an eine. Fuchsjagd unter dem Blickpunkt, daß der Geschädigte sich da. mit bewußt einer besonderen Gefahr ausgesetzt habe, nach de Schutzzweck der Haftung zu deren Wegfall führen könne (vgl. auch die bereits erwähnten Senatsurteile vom 13. November 1973 = aaO, vom 12. Januar 1982 = aaO und vom 24. Juli 1986 = aaO). Diese Erwägungen liegen auch einer Reihe von Entscheidungen zugrunde, in welchen unter dem Blickpunkt der Teilnahme an einer besonders gefährlichen Reitveranstaltung die Haftung des Tierhalters verneint worden ist (OLG Zweibrücken, VersR 1971, 725; OLG Frankfurt, VersR 1985, 670; ebenso VersR 1981, 935, 936 und VersR 1976, 1138; LG Kasse VersR 1988, 1180; LG Landau VersR 1976, 103, 104). Die von Bornhövd (JR 1978, 50 ff.) gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 1977 = aaO erhobenen Bedenken berücksichtigen nicht hinreichend, daß es sich bei der Haftung des Tierhalters u Gefährdungshaftung, nicht aber Verschuldenshaftung handelt und deshalb der Umstand, daß sich der Geschädigte aus frei Stücken einer besonderen Gefahr aussetzt, im Einzelfall na Maßgabe des Zurechnungsgrunds dieser Haftung eher als im Rahmen einer Haftung für Verschulden zum Wegfall der Haftung führen kann. Entgegen der Auffassung von Bornhövd (aaO 52) bedeutet das auch keine Abweichung vom Senatsurteil BGHZ 34 355, da dort die Möglichkeit einer Haftungsfreistellung durch bewußte Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen, sonder vielmehr dargelegt wird, daß diese Frage nur für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden könne (aaO, 364, 365).

15

Die danach gebotene Einzelfallbetrachtung kann vorliegend unter dem Blickpunkt einer vorwerfbaren Selbstgefährdung der Klägerin einen Haftungsausschluß jedoch nicht rechtfertigen. In dem Unfallereignis hat sich nämlich nicht diejenige Gefahr verwirklicht, welche die Klägerin mit der Teilnahme an der Fuchsjagd entschädigungslos in Kauf genommen haben mag. Zwar könnte es unter dem Blickpunkt treuwidrigen Verhaltens entgegen dem Grundsatz des § 242 BGB widersprüchlich sein, wenn ein Teilnehmer an einer Fuchsjagd infolge besonderer Gefahrenmomente, welche eine derartige Reitveranstaltung mit sich bringt, durch das von ihm gerittene Pferd verletzt würde und er gleichwohl dessen Halter aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nähme. So liegt der Fall jedoch nicht. Vielmehr ist die Klägerin durch das Auskeilen oder Ausschlagen eines anderen Pferdes verletzt worden. Der oben erörterte Gesichtspunkt der Selbstgefährdung durch Teilnahme an einer besonders gefährlichen Reitsportveranstaltung kann nicht zu der Annahme führen, daß die Klägerin etwa auch die von einem fremden Pferd ausgehende Gefahr als eigenes Risiko hätte übernehmen wollen, zumal ein solcher Unfallablauf (Ausschlagen oder Auskeilen) keineswegs für die Fuchsjagd typisch ist, sondern sich bei jeder Reitveranstaltung unter Beteiligung mehrerer Pferde hätte ereignen können.

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4. a) Erfolglos bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Sachvortrag der Zweitbeklagten zur Entlastung nach § 833 Satz 2 BGB auseinandergesetzt. Der Entlastungsbeweis nach dieser Vorschrift kommt nämlich nur bei einem sogenannten Nutztier in Betracht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Januar 1982 = aaO). Nach dem eigenen Vortrag der Zweitbeklagten handelt es sich indessen um ein von ihr privat gehaltenes Pferd.

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b) Erfolgreich bekämpft die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe den Entlastungsbeweis nach § 834 Satz 2 BGB nicht geführt. Das Berufungsgericht hat nicht selbst Beweis erhoben, sondern sich aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme der Feststellung des Landgerichts angeschlossen, wonach sich der Unfall nicht durch Aufreiten der Klägerin, sondern durch Auskeilen und Ausschlagen des Pferdes der Beklagten ereignet habe.

18

Dabei hat es den für die Klägerin günstigen Aussagen der Zeugen F. und T. A. den Vorzug vor den gegenteiligen Bekundungen der Zeugen W. und J. gegeben. Hinsichtlich des Zeug W. führt das Berufungsgericht aus, daß dieser widersprüchliche Angaben über seinen Beobachtungsstandort gemacht habe, was seine bekundeten Beobachtungen einschränke. J. hingegen habe eingeräumt, daß er den Hufschlag, also das Unfallereignis, nicht gesehen habe.

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aa) Mit Recht erhebt die Revision hiergegen verfahren rechtliche Bedenken. Die Aussage des Zeugen J. hat das Landgericht nicht gewürdigt und nicht einmal erwähnt. Wie der Senat im Urteil vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - NJW 1986, 2885 [BGH 13.05.1986 - VI ZR 142/85] = VersR 1986, 970 dargelegt hat, ist die erstmalige Würdigung der erstinstanzlichen Aussage eines Zeugen durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn dabei weder der objektive Inhalt der Aussage, wie er protokolliert worden ist verändert noch die Aussage im Zusammenhang anders gewichtet wird. Dem wird die Würdigung der Aussage des Zeugen J. durch das Berufungsgericht nicht gerecht. Der Zeuge hat nämlich nach dem Vernehmungsprotokoll bekundet, die Klägerin sei an der vom Galopp zum Trab übergehenden Reitergruppe (in der sich der Zeuge befand) vorbei- und auf das Pferd des Erstbeklagten aufgeritten, weil sie ihr Pferd nicht "gepackt" habe. Dieser Schilderung hat das Berufungsgericht keinen Beweiswert beigemessen, weil der Zeuge den die Klägerin verletzenden Hufschlag nicht gesehen habe. Damit wird jedoch entgegen den oben aufgezeigten Grundsätzen die Aussage in ihrer objektiven Bedeutung verändert, weil für die Beurteilung, wie es zu dem Unfall gekommen ist, nicht allein die Wahrnehmung des Hufschlags selbst maßgeblich ist, der sich ja unstreitig ereignet hat, sondern vor allem die Frage, w es zu dem Hufschlag gekommen ist. Hierfür kann die Aussage des Zeugen J. bedeutsam sein, da sie Hinweise auf das Reit verhalten der Klägerin vor dem Unfall geben kann. Mithin durfte das Berufungsgericht den Beweiswert dieser Aussage nicht aufgrund des Protokolls über seine erstinstanzliche Vernehmung verneinen, sondern mußte die Aussage aufgrund eigener Vernehmung nach ihrem objektiven und subjektiven Gehalt umfassend würdigen.

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bb) Hinsichtlich der Aussage des Zeugen W. rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sie über die vom Landgericht vorgenommene Würdigung hinaus für unglaubwürdig erachtet und deshalb das durch § 398 ZPO eingeräumte Ermessen überschritten. Es kann offenbleiben, ob dieser Revisionsangriff Erfolg haben könnte. Es mag verfahrensrechtlich unbedenklich sein, wenn das Berufungsgericht, ohne den Zeugen selbst vernommen zu haben, über die Zweifel hinaus, die das Landgericht an der Zeugenaussage deshalb gehabt hat, weil dieser den Aufreitwinkel der Klägerin nicht habe schildern können, darlegt, daß der Zeuge widersprüchliche Angaben übe seinen Beobachtungsstandort gemacht habe und das die Glaubhaftigkeit seiner Aussage einschränke. Es kann auch dahinstehen, ob die Vorinstanzen die Aussage des Zeugen W. wegen eigener Sachkunde für unglaubwürdig erachten durften (dazu unten III.).

21

cc) Eine erneute Beweisaufnahme zum Hergang des Unfall ist nämlich ohnehin erforderlich, weil das Berufungsgericht Beweisantritte der Beklagten zu der entscheidungserhebliche Frage Übergangen hat. Die Beklagten haben in ihrer Berufungsschrift neben dem Zeugen H., auf dessen Vernehmung sie nur für die erste Instanz verzichtet hatten, noch die weiteren Zeugen St., M. und Sch. dafür benannt, daß sich der Unfall beim Übergang des Reiterfeldes vom Galopp in den Trab ereignet habe, nicht jedoch bei einem Stop. Diese Behauptung kann für die Beurteilung des Geschehensablaufs wesentlich sein, weil sie geeignet ist, die weitere Behauptung der Beklagten zu stützen, die Klägerin habe ihr Pferd nicht bändigen, also nicht den Übergang der restlichen Reitergruppe vom Galopp zum Trab nachvollziehen können und sei von hinten au das vom Erstbeklagten gerittene Pferd aufgeritten (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt OLG Karlsruhe, VersR 1989, 860 [OLG Karlsruhe 16.09.1987 - 7 U 113/86]). Wird dieser Vortrag bewiesen, so kann er zu einer für die Beklagten günstigeren Beurteilung ihrer Haftung führen.

22

5. Aus den vorstehenden Erwägungen zu Ziff. 4 kann auch die beide Beklagten belastende Haftungsverteilung durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben, weil auch sie nicht auf einer verfahrensfehlerfreien Tatsachenfeststellung beruht.

23

III.

Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Falls bei der neuerlichen Beweiswürdigung wiederum Sachkunde des Gerichts erforderlich sein sollte - die Vorinstanzen haben die Aussage des Zeugen W. aufgrund eigener Sachkunde für unglaubwürdig erachtet -, so wird das Berufungsgericht darzulegen haben, um welche Sachkunde es sich dabei handelt und weshalb es hierüber verfügt (Senatsurteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467). Sollte die erneute Beweisaufnahme die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten ergeben, so wird das Berufungsgericht auch auf die Einwendungen der Revision gegen die Höhe des Anspruchs einzugehen und insbesondere zu prüfen haben, ob es zu diesem Punkt den zweitinstanzlichen Beweisantritte der Beklagten ausreichend nachgegangen ist. Auch insoweit sind möglicherweise noch tatrichterliche Feststellungen zur Höhe des Anspruchs erforderlich.