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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1986, Az.: VI ZR 202/85

Haftung des selbstliquidierenden beamteten Krankenhausarzt für Schäden aus Versäumnissen einer stationären Behandlung; Verweisungsprivileg des § 839 Absatz 1 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch gegenüber Privatpatienten; Verweisung auf Tierhalterhaftung bei Schäden nach Reitunfall ; Ärztlicher Fehler bei der Anlegung des Gipsverbandes; Ausschluss der Tierhalterhaftung gegenüber den Haltern der von ihnen gerittenen Pferde; Erforderlichkeit eines richterlichen Hinweises bezüglich der Notwendigkeit einer näheren Darlegung zum Entlastungsbeweis des Tierhalters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1986
Aktenzeichen
VI ZR 202/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 15139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.06.1985
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • JZ 1987, 93-95
  • MDR 1987, 44 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2883-2884 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1349 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1986, 1206-1208 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Technischer Kaufmann Jean Yves N., M. weg 19, K.,

Prozessgegner

Arzt für Chirurgie Prof. Dr. med. Karl K., M. str. 5, D.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Es wird daran festgehalten, daß der selbstliquidierende beamtete Krankenhausarzt für Schäden aus Versäumnissen einer stationären Behandlung deliktisch nach § 839 BGB haftet und sich auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann (Bestätigung von BGHZ 85, 393).

  2. b)

    Auch bei einem Reitunfall, der sich während eines selbständigen Ausrittes auf einem gemieteten Pferd infolge eines unberechenbaren Tierverhaltens (hier: Scheuen) ereignet, ist die Tierhalterhaftung nicht nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger, der nach seinem Vortrag von dem Reitstallunternehmer H. in L. das Pferd "Lara" gemietet hatte, zog sich am 16. April 1983 bei einem Ausritt eine Fraktur des Mittelfußknochens V links zu, als "Lara" unvermutet scheute und ihn abwarf. Nach ambulanter Behandlung, die zu keiner Abheilung führte, begab sich der Kläger am 2. Mai 1983 zur operativen Behandlung des Bruches in die chirurgische Klinik A. der Universität D. Beamteter Direktor dieser Klinik ist der Beklagte. Bei der Aufnahme vereinbarte der Kläger die private und persönliche Behandlung durch den Beklagten, bei dessen Verhinderung durch einen anderen Arzt, und erkannte an, zur Bezahlung der gesondert berechneten Leistungen verpflichtet zu sein. Am 3. Mai 1983 operierte der Oberarzt Dr. D. den Kläger. Er legte nach der Operation einen Unterschenkelgips an. Am 4. Mai 1983 wurde beim Kläger eine Peronaeus-Parese am linken Bein und Fuß diagnostiziert. Nach Entfernen des Gipsverbandes wurde im Bereich des Fibula-Köpfchens eine markgroße Druckstelle sichtbar. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz seiner immateriellen - in zweiter Instanz erstmalig auch der materiellen - Schäden in Anspruch und behauptet, die Peronaeus-Schädigung sei die Folge ärztlicher Fehler bei der Anlegung des Gipsverbandes und der anschließenden Kontrolle.

2

Der Beklagte hat eigene und Fehler des Oberarztes Dr. D. abgestritten und eingewandt, der Kläger könne ihn als Beamten nicht in Anspruch nehmen, weil er einen Ersatzanspruch gegen den Halter des Pferdes "Lara" habe.

3

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

4

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Schmerzensgeldanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senates, nach der der selbstliquidierende beamtete Chefarzt auch einen Privatpatienten nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verweisen kann (BGHZ 85, 393, 395 ff), äußert aber Bedenken gegen diese Ansicht und hat u.a. deswegen die Revision zugelassen. Es läßt offen, ob den Beklagten der Vorwurf eines Behandlungsfehlers treffen kann. Es führt nämlich aus, ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten entfalle deswegen, weil dieser den Inhaber des Reitstalles, der ihm das Pferd "Lara" zum Ausritt vermietet hatte, auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens nach § 833 Satz 1, § 847 BGB in Anspruch nehmen könne. Dazu erwägt das Berufungsgericht im wesentlichen:

6

Die Mittelfußfraktur beruhe auf der Verwirklichung einer typischen, von einem Pferd für den Reiter ausgehenden Tiergefahr. Für eine Entlastung des Tierhalters nach § 833 Satz 2 BGB habe der Kläger keine Tatsachen vorgetragen. Nach den Grundsätzen über das Handeln auf eigene Gefahr sei eine Haftung des Tierhalters im Streitfall nicht ausgeschlossen. Insoweit schließt sich das Berufungsgericht - wiederum unter Bedenken, die es zur Zulassung der Revision veranlaßt haben - der Rechtsprechung des erkennenden Senats an. Es meint, einer besonderen Gefahr, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene Gefährdung hinausgehe, habe der Kläger sich im Streitfall nicht ausgesetzt. Ein wirksamer Haftungsausschluß sei nicht vereinbart worden. Schließlich sei die nach Ansicht des Klägers durch Fehler des Beklagten verursachte Nervenschädigung bei der Behandlung des Mittelfußbruches ein Folgeschaden des Reitunfalles, für den der Tierhalter einzustehen habe.

7

II.

Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senates, an der auch gegenüber den Bedenken des Berufungsgerichtes und den Angriffen der Revision festgehalten wird.

8

1.

Der auf Schadensersatz wegen angeblicher fehlerhafter Behandlung in Anspruch genommene Beklagte war Landesbeamter und Chefarzt der chirurgischen Klinik, in die sich der Kläger begeben hatte. Der Kläger hat die in der Klinik angebotenen gesondert zu liquidierenden ärztlichen Leistungen (§ 6 Satz 4 BundespflegesatzVO a.F.) in Anspruch genommen und hat besondere vertragliche Beziehungen zu dem Beklagten hergestellt. Dennoch haftet der Beklagte als selbstliquidierender beamteter Arzt für Schäden aus Versäumnissen bei einer stationären Behandlung, um die es auch im Streitfall geht, deliktisch nur nach § 839 BGB und kann sich insoweit auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Das hat der erkennende Senat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 30. November 1983 - VI ZR 77/81 - (BGHZ 85, 393 ff) im einzelnen ausgeführt und begründet. Die Tätigkeit des selbstliquidierenden beamteten Krankenhausarztes läßt sich in der Praxis schwerlich aufspalten in einen Teil, den er als Beamter ausübt, und in einen anderen, in dem er dem Patienten als privatpraktizierender Arzt gegenübertritt. Auch als selbstliquidierender Arzt ist er in das Krankenhaus eingebunden und wird er aus seiner beamtenrechtlichen Dienststellung heraus tätig; er wird insoweit nicht zum "Privatarzt". Dies steht einer "teleologischen Reduktion" des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB hier entgegen. Diese könnte von der Sache her nur dahin erfolgen, daß den beamteten Krankenhausärzten für ihren Tätigkeitsbereich insgesamt das Verweisungsprivileg abgesprochen würde. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist dem Richter eine so weitgehende Korrektur des Gesetzes nicht möglich. Gesichtspunkte, die vom Senat insoweit noch nicht berücksichtigt und gewürdigt worden wären, hat auch das angefochtene Urteil oder die Revision nicht vortragen können. Deshalb muß es dabei bleiben, daß der beamtete Arzt, der deliktisch nach § 839 BGB haftet, auch das Verweisungsprivileg in Anspruch nehmen kann. Die gesetzliche Regelung kann zwar nicht befriedigen; auch das hat der Senat bereits zum Ausdruck gebracht. Für den verletzten Patienten wird sie bei der Durchsetzung seiner Ansprüche zuweilen zu Unbequemlichkeiten und Umwegen führen. Die Regelung ist indessen für ihn insgesamt nicht derart unbillig, daß sie als vom Gesetzeszweck nicht mehr gedeckt anzusehen ist und im Wege einer restriktiven Auslegung nicht mehr angewendet werden dürfte.

9

Zu Unrecht entnimmt die Revision dem oben genannten Senatsurteil (a.a.O. S. 399), die Verweisung des Geschädigten auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten sei nur dann gerechtfertigt, wenn als eine solche Ersatzmöglichkeit die Haftung des Krankenhausträgers in Betracht komme. Dort ist nur eine Verweisung auf Mitverantwortliche abgelehnt worden, die sich ihrerseits auf ein Verweisungsprivileg berufen können. Die Verweisung auf andere Ersatzverpflichtete ist für den Verletzten keineswegs von vornherein unbilliger, und es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem sie entgegen dem Wortlaut und dem Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf einen den Dingen vielleicht näherstehenden Geschädigten beschränkt werden könnte oder müßte. Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Anspruches gegen einen Dritten muß der Geschädigte in Kauf nehmen, soweit das im Einzelfall für ihn noch zumutbar ist.

10

Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt auch nicht deswegen, wie die Revision meint, weil im Innenverhältnis der in Betracht kommenden Schädiger gemäß § 840 Abs. 3 BGB der nach § 833 BGB ersatzpflichtige Tierhalter frei ist. Diese Regelung greift hier schon deshalb nicht ein, weil kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem ersatzpflichtigen Beamten und einem aus Gefährdung haftenden Tierhalter besteht (vgl. u.a. BGH Urteil vom 12. November 1964 - III ZR 176/63 - VersR 1965, 64, 66 [BGH 12.11.1964 - III ZR 176/63]; OLG Zweibrücken, VersR 1965, 1085 [OLG Zweibrücken 21.06.1965 - 2 U 86/64]; Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl., § 839 Rdn. 491).

11

2.

Im Streitfall bedarf es keiner näheren Ausführungen zu der rechtlich freilich vom Senat nicht geteilten Auffassung des Berufungsgerichts, der operierende Oberarzt sei nicht Verrichtungsgehilfe des beklagten Chefarztes gewesen. Ebensowenig muß die naheliegende Möglichkeit einer Haftung des Krankenhausträgers für ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte geprüft werden, die ebenfalls eine anderweitige Einsatzmöglichkeit darstellen würde. Mit Recht hat das Berufungsgericht nämlich den Kläger auf eine Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche auch gegen den Reitstallbesitzer H. verwiesen. Dieser ist - anderes hat der Kläger jedenfalls nicht dargetan - ihm auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm bei der Behandlung des Mittelfußknochenbruches in der vom Beklagten geleiteten Klinik entstanden ist.

12

a)

H., der nach den Angaben des Klägers gewerbsmäßig Pferde zum Ausreiten vermietet, ist Halter des vom Kläger gemieteten und gerittenen Pferdes "Lara". Er ist deshalb dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser infolge der Körperverletzung durch das Pferd "Lara" erlitten hat (§ 833 Satz 1 BGB). Daß sich im Streitfall bei der Verletzung des Klägers eine typische Tiergefahr ausgewirkt hat, nämlich das Scheuen des Pferdes, wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senates (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - NJW 1977, 2158 = VersR 1977, 864, vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - NJW 1982, 765 = VersR 1982, 366 und vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345) einen Ausschluß der Haftung des Tierhalters nach den Grundsätzen zum Handeln auf eigene Gefahr verneint. Maßgebend dafür ist der Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber seinerzeit offenbar nicht einer besonderen Gruppe, nämlich den Reitern, Ansprüche aus Tierhalterhaftung gegenüber den Haltern der von ihnen gerittenen Pferde hat versagen wollen. Das verbietet es, generell demjenigen Schadensersatzansprüche zu versagen, der sich, wenn auch ohne sozialen Zwang, vielmehr freiwillig und aus eigenem Interesse, auf ein fremdes Pferd setzt und es reitet. Sofern dabei Leichtfertigkeit auf selten des Reiters im Spiel ist, können sachgemäße Lösungen durch Anwendung des § 254 BGB gefunden werden. Das Berufungsgericht ist offenbar von der Richtigkeit dieser Wertungen nicht überzeugt. Es hält die Erwägungen von Deutsch (NJW 1978, 1998 f) für überzeugender, mit denen sich der Senat indessen bereits in seinem Urteil vom 12. Januar 1982 a.a.O. auseinandergesetzt hat. Er sieht auch jetzt keine Veranlassung, seine Rechtsprechung in dieser Frage zu ändern. Die Praxis dürfte sich im übrigen darauf inzwischen durch vertragliche Abreden und Abschluß von Haftpflichtversicherungen eingestellt haben. Auch das spricht dagegen, nunmehr eine andere Lösung zu suchen.

13

b)

Der erkennende Senat hat freilich bisher offengelassen, ob etwas anderes gelten muß, wenn ein Reiter mit dem ihm überlassenen Pferd eines Dritten selbständig ausreitet. So liegt es im Streitfall. Für eine Ausgrenzung dieser Fälle aus der Tierhalterhaftung könnte sprechen, daß der Reiter beim selbständigen Ausritt deutlich allein die Verantwortung für das Pferd und dessen Verhalten übernimmt. Er will es als Reiter allein anleiten und beherrschen und setzt sich dabei gerade auch mit der unberechenbaren Natur des Pferdes auseinander, das sich ihm unterordnen soll. Damit tritt die Gefahr, die der Tierhalter durch sein Tier für Außenstehende setzt, zurück gegenüber dem eigenverantwortlichen Handeln des Reiters, der sich bewußt dem unberechenbaren Verhalten des Pferdes und der dadurch für ihn bestehenden Gefahr aussetzt. Indessen besteht diese Situation stets dann, wenn jemand ein Pferd besteigt, um es zu reiten. Derjenige, der allein und selbständig ausreitet, übernimmt insoweit keine erhöhte Gefahr. Ist, wie ausgeführt, daran festzuhalten, daß Reiter nicht schon deswegen, weil sie sich freiwillig den Risiken des Reitens infolge eines unbeherrschbaren Verhaltens des Pferdes aussetzen, den Anspruch aus § 833 BGB verlieren, dann kann der Aspekt des Handels auf eigene Gefahr den Normzweck der Tierhalterhaftung nur verdrängen, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über diejenigen eines gewöhnlichen Rittes, wozu auch ein selbständiger Ausritt ins Gelände gehört, hinausgehen. Soweit der Reiter durch vorwerfbare Fehler beim Reiten zu seiner Verletzung durch das Pferd beigetragen hat, kann das über § 254 BGB berücksichtigt werden. Dafür fehlt freilich im Streitfall jeder Anhaltspunkt.

14

c)

Die Haftung des Reitstallbesitzers H. nach § 833 Satz 1 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Pferd seiner Erwerbstätigkeit zu dienen bestimmt war und daß er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat - § 833 Satz 2 BGB (vgl. dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85). Das Berufungsgericht führt zu Recht aus, der Kläger habe für eine Entlastung des H. keine konkreten Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Den Wegfall der Haftung nach § 833 Satz 2 BGB muß der Tierhalter beweisen; bei einer deliktischen Inanspruchnahme des Beamten ist es in derartigen Fällen zur Ausräumung des Verweisungsprivilegs von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dann auch Sache des Geschädigten, darzutun und zu beweisen, daß der Tierhalter sich entlasten kann. Er nämlich hat vorzutragen, daß und warum keine anderweitigen Ersatzmöglichkeiten bestehen. Es genügt nicht, wie die Revision meint, die Darlegung, der Dritte, hier der Tierhalter, werde sich voraussichtlich auf den Entlastungsbeweis berufen. Dem Geschädigten ist es in der Regel zuzumuten und im allgemeinen auch möglich, Tatsachen zur Entlastung vorzubringen und dafür Beweis anzutreten. Er braucht sich dafür nur Informationen vom Tierhalter geben zu lassen. Solche wird er in der Praxis meist erhalten, schon weil der Tierhalter ein Interesse daran haben wird, nicht seinerseits wegen des Schadens in Anspruch genommen zu werden.

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Die in diesem Zusammenhang von der Revision vorsorglich erhobene Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht den Kläger nicht auf die Notwendigkeit einer näheren Darlegung zum Entlastungsbeweis des Tierhalters hingewiesen habe, ist unbegründet. Eines solchen Hinweises an die anwaltlich vertretene Partei bedurfte es hier bereits deswegen nicht, weil schon das Landgericht die Klage im Hinblick auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit durch die Inanspruchnahme des Tierhalters abgewiesen hatte und weil diese Rechtsfrage auch im Berufungsrechtszug stets mit im Vordergrund stand. Der Kläger konnte unter diesen Umständen schwerlich meinen, das Berufungsgericht werde nicht die Möglichkeit einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit prüfen. Diese auszuschließen war ersichtlich seine Sache, zumal er sich rechtlich darauf berief. Wenn er seine Rechtsansicht nicht mit dem Vortrag entsprechender Tatsachen untermauerte, verstieß er gegen seine Beibringungspflicht, ohne daß es erforderlich war, ihn von Gerichts wegen noch einmal darauf hinzuweisen.

16

Die Ausführungen zur Verfahrensrüge, wonach der Kläger einem entsprechenden Hinweis des Gerichts gefolgt wäre und im einzelnen vorgetragen hätte, in welcher Weise der Tierhalter seiner Sorgfalftspflicht nachgekommen war, zeigen im übrigen, daß ihm ein solcher Vortrag durchaus möglich war.

17

d)

Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß es sich bei der unfallbedingten Schädigung des Beines des Klägers um einen Folgeschaden des Mittelfußbruches beim Reitunfall handelt, für den der Tierhalter einzustehen hat. Ein Grund, diesen Folgeschaden der Gefährdungshaftung des Tierhalters nicht mehr zuzurechnen, mit der Folge, daß dafür nur der Beklagte zu haften hätte, ist nicht ersichtlich. Nichts spricht für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung während der Krankenhausbehandlung des Klägers. Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß die operative Behandlung des Knochenbruches auf der Verletzung durch den Reitunfall beruht, daß sie notwendig war und daß Nervenschädigungen bei solchen Behandlungen keineswegs selten aufzutreten pflegen, ob sie nun letztlich vermeidbar sind oder nicht. Dann aber kann die rechtliche Zurechnung der Peronaeus-Lähmung zum Reitunfall nicht in Frage gestellt werden.

18

3.

Nach allem hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Auch ohne daß es eines besonderen Ausspruchs dazu im Urteilstenor des Berufungsgerichts bedurft hätte, reicht die Rechtskraft dieses Urteils nur insoweit, wie dessen Entscheidungsgründe tragen. Das bedeutet, daß die Klage in der Sache nur als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen ist und daß es dem Kläger unbenommen bleibt, nach einem etwaigen vergeblichen Versuch, den Tierhalter H. auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, unter Mitteilung des neuen Sachverhalts eine neue Klage gegen den Beklagten zu erheben (vgl. dazu Kreft a.a.O. Rdn. 511).

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Schmitz