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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.2003, Az.: BVerwG 2 WD 7.03

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens eines Soldaten; Fehlverhalten eines Soldaten als Rückschluss auf seine Persönlichkeit und daraus folgende Berührung der Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendungen; Gefährdung und Untergrabung des kameradschaftlichen Vertrauens und des militärischen Zusammenhalts durch Begehung eines Vermögensdeliktes zum Nachteil von Kameraden; Verletzung der Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung durch einen Soldaten durch Begehung eines Vermögensdeliktes; Verschulden eines Soldaten an seiner Versetzung; Herabsetzung im Dienstgrad als notwendige Konsequenz des Fehlverhaltens eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.2003
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 7.03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 27163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 2004, 2398 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 2004, 884-886 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2004, 146 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Maßnahmebemessung bei Zugriff eines Soldaten in Vorgesetztenstellung auf eine Gemeinschaftskasse.

  2. 2.

    Ein Soldat, der in dienstlichen Räumen eine strafbare Handlung begeht, verletzt die Pflicht zum treuen Dienen.

  3. 3.

    Im Hinblick darauf, dass der Senat bisher bei dem Zugriff auf eine Gemeinschaftskasse eine Verletzung der Treuepflicht nicht bejaht hat, sieht er davon ab, hieraus im vorliegenden Fall negative Konsequenzen für den Soldaten zu ziehen.

Tenor:

Der Soldat, ein Hauptfeldwebel, brachte sich in den widerrechtlichen Besitz des Generalschlüssels eines Kasernengebäudes sowie der Schlüssel zu einem Schrank und zu der sich darin befindlichen Geldkassette. Anschließend entwendete er aus der Gemeinschaftskasse einen 100,00 DM-Schein, um diesen für sich zu behalten.

Die Truppendienstkammer fand den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Feldwebels herab. Auf die Berufung des Soldaten hob der Senat das Urteil der Truppendienstkammer auf und setzte den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herab.

Gründe

1

Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

2

a)

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens

3

Die "Eigenart und Schwere" eines Dienstvergehens bestimmt sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten.

4

Danach wiegt das Dienstvergehen schwer. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Soldat kriminelles Unrecht begangen hat und gegen ihn wegen Diebstahls (§ 242 StGB) durch Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verhängt wurde.

5

Der Senat hat in Bezug auf die Schwere und die disziplinare Einstufung eines solchen Fehlverhaltens ("Griff in die Kameradenkasse") in seiner Rechtsprechung immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Vorgesetzten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden stets als gravierendes Fehlverhalten zu werten sind, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zulässt und die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendungen berührt (vgl. u.a. Urteil vom 12. Juni 1997 BVerwG 2 WD 41.96 und vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 ). Nach dieser Rechtsprechung ist ein Vermögensdelikt zum Nachteil von Kameraden stets geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden, sowie die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt, auf dem die Bundeswehr nach § 12 Satz 1 SG beruht, zu untergraben. Nicht selten löst ein solches Verhalten, wie hier, Ermittlungen nicht nur des Disziplinarvorgesetzten, sondern auch der Strafverfolgungsorgane aus. All dies kann zu gegenseitigen Verdächtigungen und Anschuldigungen führen und damit ein Klima der Unruhe und des Misstrauens schaffen, das dem Dienstbetrieb höchst abträglich ist.

6

Auch die Verletzung der Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. ...

7

Die Eigenart des Dienstvergehens ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass der Soldat die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung verletzt hat (§ 7 SG), indem er im dienstlichen Bereich durch die Entnahme des 100,00 DM-Scheins eine strafbare Handlung (§ 242 StGB) begangen hat. Die Pflicht zum treuen Dienen ist gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, von besonderer Bedeutung. Erfüllt ein Soldat die dienstlichen Erwartungen nicht und verstößt er in strafbarer Weise im dienstlichen Bereich gegen die Rechtsordnung, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Im Hinblick darauf, dass der Senat bisher bei dem Zugriff auf eine Gemeinschaftskasse eine Verletzung der Treuepflicht nicht bejaht hat, sieht der Senat jedoch davon ab, hieraus im vorliegenden Fall negative Konsequenzen für den Soldaten zu ziehen.

8

Erschwerend wirkt sich auf den Unrechtsgehalt des Dienstvergehens weiter aus, dass der Soldat den Diebstahl zunächst verschleiert hat, indem er unter dem Vorwand, es sei ihm schlecht, er müsse sich bewegen und brauche frische Luft, das Büro des Hptm L. verließ und sodann auf der Fensterbank des Kompaniefeldwebelzimmers den Schlüsselbund mit drei Schlüsseln zwischen abgelegten Zeitungen versteckte. Erschwerend ist weiterhin zu berücksichtigen, dass zur Überführung des Soldaten umfangreiche und aufwendige Aufklärungsmaßnahmen in seiner Einheit erforderlich waren, ferner dass die Polizei eingeschaltet und Diebesfallen installiert werden mussten und dass sogar Kameraden des Soldaten, die einen Schlüssel für das Geschäftszimmer des Zuges hatten, in den Verdacht des Diebstahls gerieten, wie aus den polizeilichen Vernehmungen vor der Überführung des Soldaten hervorgeht. Schließlich wirkt sich auf die Eigenart des Dienstvergehens in gravierender Weise aus, dass der Soldat sich zwei Dienstschlüssel unberechtigt beschafft und benutzt hat nach seiner Einlassung vor dem Senat war er ca. ein Jahr in widerrechtlichem Besitz des Schrank und Kassettenschlüssels , er somit vor der Entnahme des 100,00 DM Scheins mehrfach Sicherungen überwunden hat, worin sich eine erhebliche kriminelle Energie offenbart.

9

Andererseits ist jedoch bei der Wertung der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens auch zu berücksichtigen, dass der entwendete Betrag von 100,00 DM dem unteren Bereich zuzuordnen ist und dem Soldaten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er wiederholt Geldbeträge aus der Kassette entnommen hat. Der Senat hatte daher davon auszugehen, dass der Soldat lediglich einmal Geld aus der Gemeinschaftskasse gestohlen hat. Betrachtet man die Höhe des Geldbetrages isoliert von den sonstigen erschwerenden Gesichtspunkten des Unrechtsgehalts des Dienstvergehens, so wäre als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen noch keine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen. Angesichts des Vorliegens der in der Eigenart des Dienstvergehens begründeten Erschwerungsgründe ist jedoch hier nach der Einstufung eine Dienstgradherabsetzung als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen.

10

b)

Auswirkungen

11

Zu Lasten des Soldaten fällt ins Gewicht, dass seine Pflichtverletzungen in seiner Einheit bekannt geworden sind, Unruhe ausgelöst haben und damit deren gutem Ruf objektiv geschadet haben, und zwar unabhängig davon, ob er in der Folgezeit im Kameradenkreis wieder voll integriert war, wie sein Disziplinarvorgesetzter, Hptm S., vor dem Senat bekundet hat. Auch das Bekanntwerden der Verfehlungen des Soldaten bei der Polizei und den sonstigen mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 2.03 m.w.N. und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 ), da der Vorfall nicht nur den Soldaten, sondern auch die Einheit, in der solches möglich war, und damit auch deren Angehörige in ein schlechtes Licht rückten.

12

Das Dienstvergehen hatte auch nicht unerhebliche Auswirkungen für die Personalplanung des Dienstherrn. Nach der Aussage des damaligen Disziplinarvorgesetzten, Hptm L., vor dem Truppendienstgericht, war der Soldat im Ausbildungszentrum nicht mehr tragbar. Der Soldat muss sich die für die Personalplanung und Führung nachteilige Auswirkung seines Dienstvergehens, nämlich die Versetzung nach H., zurechnen lassen (vgl. u.a. Urteile vom 10. Juli 1996 BVerwG 2 WD 5.96 und vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 ).

13

c)

Maß der Schuld

14

Der Soldat handelte bei seinen Verfehlungen mit Vorsatz. Das Maß der Schuld ist gekennzeichnet durch die Planmäßigkeit und Zielgerichtetheit seines Vorgehens und durch Ausnutzung seiner Dienststellung, indem er nachts, als er Zugang zu den Diensträumen hatte, unter Zuhilfenahme widerrechtlich erlangter Schlüssel die Geldkassette öffnete und das Geld entnahm.

15

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Sonstige Schuldmilderungs- oder Schuldausschließungsgründe sind gleichfalls nicht erkennbar.

16

Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern würden, liegen nicht vor. ...

17

Sonstige außergewöhnliche Besonderheiten, wonach ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und nicht vorausgesetzt werden konnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

18

Konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 BVerwG 2 WD 9.01, vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02, vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 4.03 und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 ) sind ebenfalls nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Verteidigers kann vorliegend nicht das Urteil des Senats vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02 als Vergleich herangezogen werden, weil in jenem Fall der Tatmilderungsgrund der mangelnden Dienstaufsicht vorlag, und der Senat deshalb lediglich auf ein Beförderungsverbot im Höchstmaß erkannte.

19

d)

Beweggründe

20

Der Beweggrund des Soldaten für sein Fehlverhalten konnte in der Berufungshauptverhandlung trotz intensiver Nachfrage durch den Senat nicht aufgeklärt werden. Auf entsprechende Fragen des Senats ließ sich der Soldat lediglich immer wieder dahin ein, er wisse nicht, weshalb es zu dem Vorfall gekommen sei, eine Erklärung könne er nicht geben. Ein solches Verhalten ist für einen Portepeeunteroffizier, dessen dienstliche Beurteilungen bisher stets überdurchschnittlich ausfielen und dessen "Geistige Befähigung" in der Sonderbeurteilung vom November 2003 mit "D" bewertet wurde, ungewöhnlich. Der Senat gelangte aufgrund der von dem Soldaten auf unterschiedlichste Fragen gegebenen stets gleichlautenden Antworten zu der Überzeugung, dass bei dem Soldaten keine Bereitschaft vorhanden war, zur Aufklärung seiner Motivation ernsthaft beizutragen und dass er offenbar etwas zu verbergen hat.

21

e)

Bisherige Führung und Persönlichkeit

22

Gegen den Soldaten spricht zwar, dass er sich für sein Fehlverhalten weder bei den Unteroffizieren noch beim Kassenwart der Gemeinschaftskasse und auch nicht bei HptFw G., dessen Schrank und Geldkassettenschlüssel er widerrechtlich in Besitz hatte, entschuldigt hat. Andererseits liegen im Hinblick auf die bisherige Führung und die Persönlichkeit des Soldaten eine ganze Reihe von Milderungsgründen vor. ... Hptm S. hat glaubhaft ausgesagt, der Soldat habe auch während des schwebenden gerichtlichen Verfahrens in seinen Leistungen nicht nachgelassen, verfüge über sehr gute fachliche Kenntnisse, gehöre zur Spitzengruppe seiner Dienstgradgruppe, habe das Vertrauen seiner Untergebenen, sei im Kameradenkreis voll integriert und sei seit seiner Versetzung zum Ausbildungszentrum in H. zusätzlich in der Funktion eines Prüffeldwebels eingesetzt. Da der neue Dienstposten an den Soldaten höhere Anforderungen als bisher stellt, und der Soldat, wie der Leumundszeuge weiter ausgesagt hat, auf dem Dienstposten sehr gute Leistungen erbringt, hat der Senat dem Soldaten eine Nachbewährung zuerkannt.

23

f)

Gesamtwürdigung

24

Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats insbesondere im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld des Soldaten eine Dienstgradherabsetzung erforderlich und angemessen. Die Herabsetzung im Dienstgrad stellt die notwendige Konsequenz seines Fehlverhaltens dar, und zwar auch dann, wenn er im Übrigen gute dienstliche Beurteilungen aufweist, nicht vorbestraft und disziplinar bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Soweit sich aus der Dienstgradherabsetzung für den Soldaten persönliche und familiären Härten ergeben, sind diese schon deshalb nicht unangemessen hart, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegen, der sich bewusst sein muss, dass er durch sein Fehlverhalten seine berufliche Zukunft und das Wohl seiner Familie gefährdet. Eine Dienstgradherabsetzung ist in einem solchen Falle auch deshalb geboten, weil sie über ihren (engeren) Zweck hinaus anerkanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat. Durch eine solche Ahndung wird seiner Umgebung nachhaltig die Schwere der Verfehlung vor Augen geführt.

25

Im Hinblick auf die Nachbewährung des Soldaten und die mildernden Umstände, die in seiner Person begründet sind, sah der Senat beim Ausmaß der Degradierung davon ab, die Dienstgradherabsetzung auf zwei Dienstgrade zu erstrecken, sondern erkannte auf Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels (zu weitergehenden Dienstgradherabsetzungen bzw. schärferen Disziplinarmaßnahmen siehe u.a. Urteile vom 13. September 1967 BVerwG 1 WD 19.67, vom 21. Juni 1988 BVerwG 2 WD 5.88, vom 26. Juli 1990 BVerwG 2 WD 8.90, vom 7. September 1994 BVerwG 2 WD 15.94 und vom 19. Oktober 2000 BVerwG 2 WD 16.00 ).

Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth