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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1994, Az.: 1 StR 684/93

Gesamtbetrachtung; Minder schwerer Fall; Schwerer Raub; Hangtäter; Willensschwäche; Tatanreiz; Beutehöhe; Erhebliche Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1994
Aktenzeichen
1 StR 684/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1995, 24

Redaktioneller Leitsatz

1. Zur Prüfung eines minder schwerer Fall beim schweren Raub ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände notwendig, die für oder gegen den Täter sprechen.

2. Unter den Begriff des Hangtäters im Siinne des § 66 StGB fällt auch derjenige Täter, der bestimmte Tatanreize aufgrund seiner Willensschwäche nicht zurückweisen kann.

3. War die Höhe der Beute von unsicheren Umständen abhängig und kann daher ein höherer Schaden bei zukünftigen Taten nicht ausgeschlossen werden, so kann auch bei geringer Beuet eine erhebliche Straftat im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen worden sein.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB und gegen das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Das sinngemäß auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1. Der Strafausspruch weist, wie auch der Generalbundesanwalt meint, keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB angenommen hat, nicht zu beanstanden.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein minder schwerer Fall vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. StV 1983, 19;  1988, 248 f.; NStZ 1991, 529 f.; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; Gesamtwürdigung, unvollständige 5). Hiervon ist die Strafkammer ausgegangen, und sie hat die gebotene Gesamtbetrachtung aller wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen. Das Vorbringen der Revision, bei seiner Entscheidung habe das Landgericht bedeutsame Umstände übersehen oder falsch gewertet, trifft nicht zu:

4

Zugunsten des Angeklagten durfte die Strafkammer berücksichtigen, daß er die Kassiererin des überfallenen Supermarkts nicht verletzt hat. Es handelt sich bei diesem Umstand um einen tauglichen Strafzumessungsgrund, da er den bei der Tat aufgewendeten Willen und die Art ihrer Ausführung (§ 46 Abs. 2 StGB) kennzeichnet. Maßgebend ist bei dem angeführten Gesichtspunkt sein sachlicher Gehalt. Ob die tatrichterliche Bewertung dieses Umstands rechtlich einwandfrei ist, hängt nicht davon ab, ob die Urteilsgründe ihn positiv oder negativ umschreiben (vgl. BGHSt 34, 345, 350 sowie BGH, Urt. vom 20. Juli 1993 - 1 StR 312/93). In diesem Zusammenhang durfte ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte, wie die Strafkammer feststellt, von einer weiteren Tatausführung abgelassen hätte, wenn ihm die Geschädigte Widerstand entgegengesetzt hätte. Er hatte, wie das Landgericht hervorhebt, nicht die Absicht, sie gegebenenfalls unter Benutzung des Messers zu verletzen und dadurch zur Herausgabe des Geldes zu zwingen.

5

Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung der Strafkammer, die bei der Tatausführung angewandte Gewalt habe "objektiv im unterdurchschnittlichen Bereich" gelegen. Insoweit berücksichtigt das Landgericht in vertretbarer Weise, daß sich der Angeklagte bewußt damit begnügte, das aufgeklappte Taschenmesser in einer Entfernung von ca. 20 cm an die Körpermitte der Geschädigten zu halten.

6

Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe gewichtige Strafschärfungsgründe wie die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und die hohe Rückfallgeschwindigkeit lediglich im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt. Die Strafkammer hat nicht erst bei Bemessung der dem § 250 Abs. 2 StGB entnommenen Strafe (UA S. 18/19), sondern schon bei der Wahl des Strafrahmens (UA S. 17) straferschwerend herangezogen, daß der Angeklagte "eine einschlägige Tat gerade drei Tage nach einer Haftentlassung" beging und daß er "wegen gravierender Gewaltdelikte bereits zu langjährigen Freiheitsstrafen, die er verbüßt hat, verurteilt wurde".

7

Im übrigen hat das Landgericht diesen erschwerenden Umständen auch dadurch Rechnung getragen, daß es sie bei der Strafzumessung im engeren Sinne angemessen berücksichtigt und eine Freiheitsstrafe nahe der in § 250 Abs. 2 StGB bestimmten Obergrenze festgesetzt hat (vgl. auch BGH, Urt. vom 9. März 1993 - 1 StR 766/92).

8

2. Jedoch begegnet die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, durchgreifenden Bedenken.

9

Nach den Urteilsgründen ist es nicht ausgeschlossen, daß die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gegeben sind. Zwar teilt die Strafkammer nicht mit, ob die Verurteilung vom 14. November 1991 durch das Amtsgericht Traunstein zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthielt (vgl. BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87]). Es liegt aber nahe, daß neben der Verurteilung vom 18. Dezember 1980 durch das Landgericht Regensburg - wegen zwei Sexualverbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren - die Verurteilung vom 9. November 1978 durch das Amtsgericht Regensburg zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte. Hierbei bedarf es näherer Prüfung, ob für jede der beiden Raubtaten vom 7. September 1978 oder für eine von ihnen eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen wäre (vgl. BGHSt 26, 152).

10

Gegebenenfalls wären die in § 66 Abs. 2 StGB bestimmten Voraussetzungen zu prüfen gewesen.

11

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, ist es den Urteilsgründen zufolge nicht ausgeschlossen, daß auch die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen. Die Strafkammer führt zwar aus, sie habe nicht feststellen können, daß der Angeklagte "einen Hang zu erheblichen Straftaten ... hat oder für die Allgemeinheit gefährlich ist". "Aus der vorliegenden Tat" können nach ihrer Ansicht "keine tatsächlichen Feststellungen hierzu" getroffen werden. Doch läßt das angefochtene Urteil nicht hinreichend erkennen, ob das Landgericht hierbei von einem zutreffenden Verständnis der erwähnten Regelung ausgegangen ist.

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Möglicherweise hat die Strafkammer einen Hang des Angeklagten zu "erheblichen" Straftaten allein deshalb verneint, weil sie in der vorliegenden Tat weder eine schwere seelische oder körperliche Schädigung des Opfers noch einen schweren wirtschaftlichen Schaden zu erkennen vermochte. Das wäre eine zu enge Betrachtungsweise, die auch dem festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend gerecht wird. Zwar erzielte der Angeklagte eine vergleichsweise geringe Beute, und diese konnte sichergestellt werden. Doch hätte der Erörterung bedurft, daß dies von Zufälligkeiten abhing und nicht ausschloß, bei künftigen Taten könne es zu einem erheblichen Schaden kommen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3). Wenn das Landgericht auch strafmildernd berücksichtigen durfte, daß der Angeklagte mit seinem Messer die Geschädigte lediglich zu bedrohen gedachte und nicht verletzt hat, so ändert dies nichts daran, daß ein Raub, wie er ihm zur Last liegt, in der Regel zu den erheblichen Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zählt (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327 = NJW 1980, 1055 f. [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79]). Während in der Höhe der Strafe vor allem das Maß der Schuld des Täters zum Ausdruck kommt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB), ist für die Frage der "Erheblichkeit" der zu erwartenden Taten das Maß des Unrechts von besonderer Bedeutung (vgl. BGHSt 24, 153, 155) [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]. Einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung steht deshalb nicht entgegen, daß die Strafkammer - rechtsfehlerfrei - einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB angenommen hat.

13

Zu besorgen ist ferner, die Strafkammer könne den Begriff des Hangtäters verkannt haben. Im Rahmen der Strafzumessung verweist sie zwar zu Recht auf die fehlende Tatplanung und den unüberlegt gefaßten Tatentschluß des Angeklagten, auf eine gewisse Enthemmung durch vorangegangenen Haschischgenuß und die besondere Situation, in der er sich nach kurz zuvor erfolgter Haftentlassung befand. Indes setzt sie sich nicht damit auseinander, daß als "Hangtäter" (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) auch in Betracht kommt, wer willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend widerstehen kann und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt. Daß sich der Täter - wofür die Umstände des vorliegenden Falles sprechen - aus Willensschwäche zu Straftaten hinreißen läßt, steht infolgedessen der Annahme eines kriminellen Hanges im Sinne der genannten Vorschrift nicht entgegen (BGHSt 24, 160, 161 f. sowie BGH MDR 1980, 326, 327 = NJW 1980, 1055 [BGH 12.12.1979 - 3 StR 436/79]). Mit diesem Aspekt hätte sich die Strafkammer unter Berücksichtigung der hohen Rückfallgeschwindigkeit, die bei dem Angeklagten wiederholt aufgetreten ist, näher befassen müssen.

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Ein Hangtäter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn - im Zeitpunkt der Urteilsfindung - die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, er werde auch in Zukunft Straftaten begehen, und wenn diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Diese Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig schon gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter feststeht (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 3). Unter diesem Blickwinkel wird der neue Tatrichter - gemäß § 246 a StPO unter Zuziehung eines Sachverständigen - eine umfassende Würdigung des Angeklagten und seiner Taten vorzunehmen haben.

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3. Angesichts der vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Sicherungsverwahrung angeordnet, eine geringere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 11. April 1989 - 1 StR 83/89 - und vom 10. März 1992 - 5 StR 25/92). Der Ausspruch über die verhängte Strafe bleibt deshalb bestehen.