Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1993, Az.: 1 StR 766/92

Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines minder schweren Falles; Strafzumessung als nur eingeschränktüberprüfbare Ermessensentscheidung des Tatrichters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1993
Aktenzeichen
1 StR 766/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 20.07.1992

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

Erol Y. aus M., geboren am ... 1967 in A. (T.)

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. Juli 1992 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, daß das Landgericht zu Unrecht einen minder schweren Fall der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) angenommen und bei der Strafzumessung deshalb von einem falschen Strafrahmen ausgegangen sei. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

2

1.

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein minder schwerer Fall dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für eine Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5 m.w.Nachw.).

3

b)

Die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindruck im Rahmen dieser Prüfung gegeneinander abzuwägen, ist wesentlicher Bestandteil der Strafzumessung und deshalb grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht naturgemäß nur begrenzt nachprüfbar (BGHR aaO, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). In die tatrichterliche Strafzumessung kann das Revisionsgericht daher nur dann eingreifen, wenn sie Rechtsfehler aufweist, weil sie einseitig, widersprüchlich oder unvollständig ist, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder auch unter Berücksichtigung des weiten tatrichterlichen Ermessens nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden kann. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - 1 StR 234/91).

4

Hieran gemessen, ist die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

5

2.

Die dargelegten Grundsätze für die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall (der Vergewaltigung) vorliegt, hat das Landgericht der Sache nach hinreichend berücksichtigt.

6

Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, daß an sich die Verneinung eines minder schweren Falles hier insbesondere im Hinblick auf die außergewöhnliche Brutalität, die der Angeklagte bei der der Vergewaltigung unmittelbar vorausgegangenen Körperverletzung an den Tag gelegt hat, nahegelegen hätte. Dies hat das Landgericht auch erkannt und mit der Formulierung: "Bei der gebotenen Gesamtwürdigung konnten ... gerade noch die Voraussetzungen eines minder schweren Falles angenommen werden" zum Ausdruck gebracht. Wenn es trotz seiner Bedenken und der Wertung aller wesentlichen Umstände in dem oben dargelegten Sinn zu diesem Ergebnis gelangt ist, so ist dies jedenfalls vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Seine Erwägungen sind weder lückenhaft noch einseitig oder "nicht nachvollziehbar".

7

Die Revision der Staatsanwaltschaft versucht, in unzulässiger Weise ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, ohne jedoch Rechtsfehler aufzuzeigen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das Landgericht bedeutsame Umstände übersehen oder falsch gewertet hat. Wenn die Revision ausführt, das Landgericht habe "so gut wie keine" zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte feststellen können, so verkennt sie, daß der Tatrichter bei der Strafrahmenprüfung eine Reihe derartiger Umstände - unausgereifte Persönlichkeit des Angeklagten, frühere intime Liebesbeziehung zur Geschädigten, Reizung durch die nächtliche Anwesenheit eines Nebenbuhlers, spontaner Tatentschluß, vorausgegangener Alkoholgenuß - aufgezählt und diese den belastenden Gesichtspunkten gegenübergestellt hat. Hiervon abgesehen, hat er den strafschärfenden Umständen auch dadurch Rechnung getragen, daß er sie bei der Strafzumessung im engeren Sinn angemessen berücksichtigt und eine Freiheitsstrafe nahe der Obergrenze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB festgesetzt hat.

8

Auch im übrigen weist die Strafzumessung keine Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf.

Gribbohm
Maul
Foth
Brüning
Beyer