Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1987, Az.: 4 StR 27/87
Voraussetzungen für die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe; Anforderungen an die Sicherungsverwahrung; Würdigung des Verhaltens nach der Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 27/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 25.07.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 34, 321 - 324
- MDR 1987, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2313 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1987, 390-391
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Werner Karl B. aus B., geboren am ... 1942 in N. zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Auch nach der Neufassung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe enthält.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich
Laufhütte
Goydke
Dr. Jähnke als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Juli 1986 im Ausspruch über die Sicherungswahrung unter Aufrechterhaltung der insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das verspätete und sich allein auf den Schuldspruch beziehende Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. März 1987 ist damit gegenstandslos. Das Rechtsmittel führt - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - zur Aufhebung der angeordneten Maßregel; im übrigen ist es unbegründet.
1.
Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Nach den Feststellungen trat der Angeklagte am 20. Februar 1984 nicht bestehende Ansprüche gegen S. an die geschädigte Gesellschaft ab (UA 86); dessen Tod nahm er zum Anlaß, die Firma weiter zu vertrösten (UA 88 ff). Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Heranziehung dieser Umstände nicht eine Berücksichtigung zulässiger Selbstbegünstigungshandlungen oder zulässigen prozessualen Verteidigungsvorbringens, sondern eine vom Gesetz gebotene Würdigung des Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB). Im übrigen überschritt auch das Verteidigungsverhalten des Angeklagten die Grenze des Statthaften. Die Vorlage der Fotokopie einer unechten oder so überhaupt nicht existierenden Quittung des verstorbenen S. durch Rechtsanwalt H. (UA 102, 120 ff, 124) war ein Versuch der Beweisverfälschung.
2.
Dagegen hat die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand.
Nach Nummer 1 dieser Vorschrift ist formelle Voraussetzung der Maßregel, daß der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen sogenannter Symptomtaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Das Landgericht hält diese Voraussetzung für erfüllt, weil der Angeklagte 1969 zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren drei Wochen und einem Jahr, 1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 1979 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten verurteilt wurde. Dem Umstand, daß die Entscheidungen von 1969 und 1972 keine Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr enthalten, mißt es keine Bedeutung zu. Nach seiner Ansicht ist bei den Vorverurteilungen nicht auf die Höhe der jeweiligen Einzelstrafe abzustellen, sondern auf die der Gesamtstrafe. Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht es als unvereinbar mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 3 StGB an, wonach im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 die Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung gilt.
Der Senat vermag dieser Auffassung auch nach erneuter Prüfung nicht zu folgen. Trotz der eingehenden Kritik, die das angefochtene Urteil unter Berufung auf Dreher (MDR 1972, 826) an der Rechtsprechung (BGHSt 24, 243; 24, 345, 347) übt, hält der Senat daran fest, daß Voraussetzung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB zwei verschiedene Vorverurteilungen zu Einzelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sind. Seine Ansicht teilen alle Senate des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 152, 154 f; 30, 220; BGH NJW 1972, 1869, 1870 [BGH 30.05.1972 - 1 StR 117/72]; BGH bei Holtz MDR 1980, 628; BGH NStZ 1984, 309); das Schrifttum billigt sie ganz überwiegend (Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 32; Jescheck Strafrecht Allgem. Teil 3. Aufl. S. 659; Lackner StGB 16. Aufl. § 66 Anm. 3 b, aa; Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht Allgem. Teil 6. Aufl. Teilbd. 2 § 68 I Rdn. 35; Stree in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 66 Rdn. 10; Hörn in SK § 66 Rdn. 10).
a)
Der Wortlaut des Gesetzes ist nicht eindeutig. Daß nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB die Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung gilt, besagt unmittelbar nur etwas zu der Zahl der erforderlichen Vorverurteilungen. Die Gesetzesmaterialien sprechen für die vom Senat vertretene Ansicht. In den Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vertrat das Bundesministerium der Justiz die Auffassung, welche sodann Grundlage der Rechtsprechung wurde; Einwände erhoben sich dagegen nicht (BGHSt 24, 243, 246; Beyer NJW 1971, 1597; Horstkotte JZ 1970, 152, 155 Fn. 62; dagegen Dreher MDR 1972, 826, 827). Die Neufassung des § 66 Abs. 3 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) ergibt ebenfalls nichts für die Ansicht des Landgerichts. Diese Gesetzesänderung sollte am Inhalt der Vorschrift nichts ändern; sie wurde lediglich erforderlich, weil § 48 StGB, auf den § 66 Abs. 3 bisher verwiesen hatte, aufgehoben wurde (Regierungsentwurf des 23. StrÄndG, BT-Drucks. 10/2720 S. 13). Immerhin läßt sich darauf hinweisen, daß der Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung zu § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB bekannt war, bei der Neuformulierung des Absatzes 3 keinen Anlaß zum Eingreifen gesehen hat.
b)
Grundlage der Gesetz gewordenen Regelung war die Erkenntnis, daß die Sicherungsverwahrung im früheren Recht nur zu einem geringen Teil Schwerkriminelle und Berufsverbrecher erfaßte. Überwiegend traf sie Willensschwache und Haltlose, die sich nicht durch das Gewicht ihrer Taten als gefährlich, sondern eher durch deren Zahl als lästig erwiesen hatten (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses BT-Drucks. V/4094 S. 18 f; Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 6; Horstkotte JZ 1970, 152, 154 f). Um den Mißstand zu beseitigen, verschärfte der Gesetzgeber die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. In der Höhe früher verhängter Strafen erblickte er ein geeignetes Mittel, um die gefährlichen Täter von den bloß lästigen zu scheiden. Diesem Anliegen des Gesetzgebers widerspräche es, wenn als Anzeichen der Gefährlichkeit Strafen herangezogen werden könnten, deren Höhe nicht durch die Schwere der Tat, sondern durch eine Mehrzahl minder gewichtiger strafbarer Handlungen zu erklären ist. Bei Gesamtstrafen, die aus Einzelstrafen von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe gebildet sind, ist das häufig der Fall; sie können gegen Täter verhängt sein, die der Gesetzgeber nicht mit § 66 Abs. 1 StGB zu treffen gedachte. Deshalb müssen die nach dieser Vorschrift erforderlichen Vorverurteilungen Einzelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthalten.
c)
Nicht durchgreifen kann der vom Landgericht aufgenommene Einwand Drehers (MDR 1972, 826, 827), die oft großzügig gehandhabte Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs beziehe Bagatelldelikte in den Bereich des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein; es hänge hier mitunter von "dogmatischen Spitzfindigkeiten" ab, ob eine einzige Strafe oder mehrere zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßte Einzelstrafen verhängt werden; derartige Erwägungen dürften das Ergebnis aber nicht bestimmen. Der Einwand richtet sich in Wahrheit nicht gegen die Auslegung, welche die Rechtsprechung dem § 66 Abs. 1 StGB gibt, sondern gegen die voreilige Annahme eines mehrere Einzeltaten verbindenden Fortsetzungszusammenhangs. Hat ein Täter mit einem Gesamtvorsatz in dem vom Bundesgerichtshof (BGHSt 15, 268, 271) herausgestellten engen Sinn gehandelt - insbesondere vor Beginn oder Beendigung der Tat den Träger des zu verletzenden Rechtsguts sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart für weitere Akte festgelegt -, so kann darin nicht nur ein erheblicher Strafschärfungsgrund liegen. Eine fortgesetzte Tat im Rechtssinne ist vielmehr zugleich ein Anzeichen erhöhter Gefährlichkeit des Täters und führt beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu Recht zur Anordnung der Sicherungsverwahrung. Handelt der Täter ohne einen derartigen Gesamtvorsatz, fehlt es hingegen an der erhöhten kriminellen Energie, die der Verübung einer Mehrzahl gleichartiger Taten den Stempel der Gefährlichkeit aufdrückt (vgl. Koffka JR 1971, 427, 428). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung entbehrte dann des vom Gesetzgeber als maßgebend erachteten inneren Grundes. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheint daher auch in den Fällen der fortgesetzten Tat, deren Annahme oder Ablehnung nicht im Belieben des Tatrichters steht, als sachgerecht. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob die Annahme oder Ablehnung von Fortsetzungszusammenhang in den früheren Urteilen von dem neuen Tatrichter nachgeprüft werden darf.
3.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung nötigt nicht zur Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen, die fehlerfrei sind. Sie können daher bestehenbleiben. An einer abschließenden Entscheidung ist der Senat gleichwohl gehindert. Das Landgericht hat bisher lediglich die in § 66 Abs. 1 StGB niedergelegten Voraussetzungen der zwingenden Anordnung der Sicherungsverwahrung geprüft. Zu der Frage, ob auch eine Anordnung auf Grund der Vorschriften des § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, ist es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht vorgedrungen. Diese Prüfung ist nunmehr nachzuholen; sie obliegt dem Tatrichter und ist dem Revisionsgericht verschlossen.
Daher bedarf es der Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Jähnke