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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1979, Az.: 3 StR 436/79

Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung; Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auf Grund der Gesamtwürdigung des Täters; Gelegenheitstaten oder Augenblickstaten auf Grund eines "verbrecherischen Hangs"; Erheblichkeit der Straftaten; Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer Maßregel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1979
Aktenzeichen
3 StR 436/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 29.05.1979

Fundstellen

  • MDR 1980, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1055-1056 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Prozessgegner

Theodor R. aus M., dort geboren am ... 1932

Amtlicher Leitsatz

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Gelegenheitstaten.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Dezember 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Mai 1979, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und fortgesetzten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Führungsaufsicht angeordnet; die Einzelfreiheitsstrafe wegen Raubes beträgt fünf Jahre. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet, daß es das Landgericht unterlassen hat, neben der Gesamtfreiheitsstrafe auf Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu erkennen. Das Rechtsmittel ist begründet.

2

I.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB erfüllt sind. Es hat jedoch angenommen, die erforderliche Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ergebe nicht, daß er gegenwärtig infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei.

3

1.

In erster Linie hat das Landgericht den Angeklagten nicht als Hangtäter angesehen. Diese Auffassung hat es auf die Erwägung gestützt, daß es sich bei den Taten, die seinen Verurteilungen nach der Entlassung aus der früheren Sicherungsverwahrung am 14. Oktober 1968 zugrunde liegen, und bei denen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, ausnahmslos um Gelegenheitstaten handele, welche aus einem bestimmten Milieu und in der Regel spontan aus einer konkreten Situation heraus entstanden seien. Dabei hat das Landgericht hervorgehoben: Die Verfehlungen des Angeklagten beruhten nicht auf einer längeren Planung (UA S. 26). Zu ihnen sei es jeweils in leichtfertiger Gesellschaft nach einer gewissen Enthemmung durch Alkoholgenuß, in einer finanziellen Notlage und aus einer Augenblickssituation heraus gekommen (UA S. 34 f).

4

a)

Diese Ausführungen sind im Sinne einer Gesamtwürdigung nicht umfassend genug und schon deshalb rechtsfehlerhaft.

5

aa)

Es begegnet bereits Bedenken, daß das Landgericht in die Würdigung nur die Taten des Angeklagten nach dem 14. Oktober 1968 einbezogen hat, nicht dagegen seine früheren Verurteilungen insbesondere wegen schweren Diebstahls und Diebstahls im Rückfall (UA S. 26 und 34). In den Jahren von 1951 bis 1960 ist er viermal zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr drei Monaten und zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden, die er sämtlich verbüßt hat (Nrn. 3, 4, 6 und 7). Am 13. Juni 1962 folgte sodann seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei vollendeten und zwei versuchten Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung zu vier Jahren Zuchthaus und anschließender Sicherungsverwahrung, in der er sich bis zum 14. Oktober 1968 befand (Nr. 9). Die Strafkammer hat nähere Feststellungen zu diesen Vortaten nicht getroffen, ersichtlich weil sie ihnen keine Bedeutung für die Entscheidung beigemessen hat.

6

bb)

Das angefochtene Urteil läßt weiter nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Gesamtwürdigung die Steigerung der kriminellen Betätigung berücksichtigt hat, wie sie im Übergang des Angeklagten vom schweren Diebstahl zu Raub und raubähnlichen Delikten sowie in seiner immer größeren Rückfallgeschwindigkeit zum Ausdruck kommt. So ist er wegen Taten, die er nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung begangen hat, bereits zweimal wegen räuberischer Erpressung (Nrn. 10 und 13) und einmal wegen räuberischen Diebstahls und wegen Straßenraubes (Nr. 12) zu Freiheitsstrafen von dreimal zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden, ehe er in der Nacht zum 12. August 1978 den Raub verübte, der neben dem fortgesetzten Diebstahl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zugleich hat sich die Zeit zwischen der jeweils letzten Haftentlassung und der nächsten Straftat gerade nach dem 14. Oktober 1968 immer mehr verkürzt; sie betrug nach der Sicherungsverwahrung im Anschluß an die Vorstrafe Nr. 9 nicht ganz ein Jahr, nach der Strafverbüßung wegen der Vorstrafe Nr. 10 weniger als sechs Monate und nach der wegen der Vorstrafe Nr. 13 etwa einen Monat, bezogen auf den fortgesetzten Diebstahl, und weniger als drei Monate, bezogen auf den jetzt abzuurteilenden Raub.

7

b)

Die Erwägungen des Landgerichts lassen überdies besorgen, daß es das Merkmal "infolge eines Hanges" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch aus einem anderen Grunde zu Unrecht verneint hat. Es ist möglicherweise davon ausgegangen, daß Gelegenheitstaten nicht zugleich auch Ausdruck des in dieser Vorschrift näher bezeichneten verbrecherischen Hanges sein könnten. Damit hätte es ohne weiteres allein aus der Charakterisierung der Verfehlungen des Angeklagten als Gelegenheitstaten auf das Fehlen entweder des Hanges selbst oder jedenfalls seiner Ursächlichkeit für die Delikte geschlossen. Beides wäre rechtsfehlerhaft.

8

Es trifft zwar zu, daß Gelegenheits- oder Augenblickstaten (ähnlich wie Not- oder Konfliktstaten) oft nicht auf einen solchen durch Anlage oder Übung erworbenen inneren Hang zurückgeführt werden können (vgl. BGH GA 1969, 25, 26; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 66 Rdn. 13; Stree in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 66 Rdn. 31 und 32). Es kann aber auch anders sein (vgl. BGH NJW 1966, 894). Denn es ist unerheblich, worauf der verbrecherische Hang seinerseits beruht. Als Hangtäter kommt deshalb auch in Betracht, wer willensschwach ist (BGHSt 24, 160, 161 f; Hanack in LK, StGB 10. Aufl. § 66 Rdn. 81 bis 84), aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht widerstehen kann und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt (RGSt 73, 44, 46; Stree a.a.O. Rdn. 33). Daß sich der Täter aus Willensschwäche zu seinen Straftaten hinreißen läßt, steht infolgedessen der Annahme eines verbrecherischen Hanges bei ihm nicht entgegen (BGHSt 24, 160, 161). Vielmehr kann er gerade wegen seines so zu erklärenden Hanges mit einer neuen strafbaren Handlung auf einen äußeren Tatanstoß reagieren, dem andere nicht nachgeben würden (vgl. RGSt 72, 295, 296; Hanack a.a.O. Rdn. 88). Liegt der Fall so, dann ist der äußere Anlaß zur Tat gleichgültig; sie kann Hang- oder sogenannte Symptomtat sein, auch wenn Umstände wie eine Notlage (RGSt 73, 44, 46; BGH NJW 1955, 799, 800), eine alkoholbedingte Enthemmung (RGSt 74, 217, 218; BGH bei Dallinger MDR 1956, 143; BGH NJW 1966, 894; GA 1974, 175, 176 f) oder eine sich zufällig bietende Gelegenheit (BGH NJW 1966, 894), allein oder zusammen, ihre Begehung mitbewirkt haben. Die Anwendung des § 66 StGB ist lediglich ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickserregungen die Tat allein verursacht haben (Hanack a.a.O. Rdn. 89; Stree a.a.O. Rdn. 34). Dabei ist allerdings im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (Hanack a.a.O. Rdn. 89 a.E. und 167).

9

Diese Grundsätze hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Schon die Zahl der Raubtaten und raubähnlichen Delikte, derer sich der Angeklagte nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung schuldig gemacht hat (fünf), kann dafür sprechen, daß sie - wenn auch ohne längere Planung und unter Alkoholeinfluß begangen - im dargelegten Sinne Ausdruck eines auf Haltlosigkeit beruhenden verbrecherischen Hanges sind. Jedenfalls liegt diese Möglichkeit so nahe, daß sich das Landgericht mit ihr hätte auseinandersetzen müssen, wenn es das Vorhandensein eines solchen Hanges oder dessen Mitursächlichkeit für die Taten auch unter diesem Gesichtspunkt für nicht erwiesen hätte halten wollen.

10

2.

Auch die Hilfserwägungen der Strafkammer rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Rechtsfolgenausspruch bestehen zu lassen.

11

a)

Mit unzureichender Begründung hat das Landgericht angenommen, die Straftaten, die der Angeklagte nach dem 14. Oktober 1968 begangen halbe und die auch in Zukunft von ihm zu erwarten seien, seien nicht erheblich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Es kann hier auf sich beruhen, ob sie - entgegen der Auffassung der Strafkammer (UA S. 35) - unter die vom Gesetz beispielhaft angeführte Gruppe der Taten fallen, durch welche die Opfer seelisch schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.

12

Denn diese Merkmale sind nicht die einzigen, die ein Vergehen oder Verbrechen als erheblich kennzeichnen (vgl. BGHSt 24, 153, 154 f [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71];  24, 160, 163). Auch vorsätzliche Straftaten, die an sich in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen, können bei einem genügenden Schweregrad als Grundlage der Maßregel ausreichen (BGHSt 24, 153, 154 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; BGH GA 1974, 175, 176). Als erheblich erfaßt werden alle Taten, die geeignet sind, den Rechtsfrieden in empfindlicher oder besonders schwerwiegender Weise zu stören (BGHSt 24, 153, 154 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71];  24, 160, 162;  Hanack a.a.O. Rdn. 108; vgl. auch Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 14). Bei Eigentumsdelikten wird das - unabhängig vom Wert der Beute - häufig zum Beispiel bei nächtlichen Wohnungseinbrüchen anzunehmen sein (Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 14). Auch die Verbrechen des Raubes (§ 249 StGB), des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) gehören in der Regel schon bei abstrakter Betrachtung in diese Kategorie (vgl. BGH NJW 1976, 300; Hanack a.a.O. Rdn. 105). Bei einem Raub auf öffentlicher Straße, bei dem der Täter - so wie der Angeklagte bei der Tat in der Nacht zum 12. August 1978 - das Opfer von hinten anfällt und zu Boden reißt, liegt das auch bei konkreter Beurteilung auf der Hand (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 14). Daß diese Begehungsweise nicht mehr zu den qualifizierten Tatbeständen des schweren Raubes (§ 250 StGB) zählt, ist dafür ohne Belang.

13

b)

Die Annahme des Landgerichts (UA S. 36), die Anordnung der Sicherungsverwahrung stehe zu der Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis (§ 62 StGB), findet in den bisher getroffenen Feststellungen keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Wenn die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, muß der Richter diese Maßnahme verhängen; für die Anwendung des § 62 StGB ist dann im allgemeinen kein Raum mehr (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 19). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtfertigt es in solchem Fall jedenfalls nicht, auf diese weniger einschneidende Anordnung der an sich zulässigen Führungsaufsicht auszuweichen, wie es das Landgericht im Ergebnis hier getan hat.

14

II.

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt hier zur Aufhebung des Strafausspruches insgesamt. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH GA 1974, 175, 177; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 5 StR 584/76).

Schmidt
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm