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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1976, Az.: 5 StR 584/76

Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung; Zutreffende Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1976
Aktenzeichen
5 StR 584/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 31.05.1976

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

Bäcker Günter O. aus H. (Westfalen), geboren am ... 1935 in W., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. November 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus B. als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 31. Mai 1976, soweit es den Angeklagten O. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

  1. a)

    in sämtlichen Strafaussprüchen,

  2. b)

    soweit das Schwurgericht es abgelehnt hat, gegen den Angeklagten O. die Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht - Strafkammer - in Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge allein dagegen, daß die Schwurgerichtskammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel wird mit folgender zutreffender Begründung von der Bundesanwaltschaft vertreten:

"Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten hebt das Landgericht ausdrücklich auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen wird (UA S. 25/26). Das ist fehlerhaft. Es kommt dabei auf die Zeit der Hauptverhandlung an. Das hat der Bundesgerichtshof schon zu § 42 e StGB i.d.F. des 1. StrRG entschieden (BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61). Das gilt auch für die inhaltlich unveränderte Vorschrift des § 66 StGB, die seitdem in Kraft getreten ist (vgl. BGH in NJW 1976, 300).

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Die förmlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme sind nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn ihnen auch die Höhe der Einzelstrafen der früheren Gesamtstrafen (vgl. BGHSt 24, 345) nicht ausdrücklich zu entnehmen ist; zum Fall 5 der Urteilsgründe (UA S. 12/15, 24) ist auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt worden (vgl. BGH in NJW 1972, 834). Ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten die letztgenannte Tat etwa nicht als Symptomtat zu werten ist und deshalb die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommt, muß der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben.

Diese Aufhebung des Urteils führt zugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt; es ist nicht auszuschließen, daß die Strafe, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wäre (vgl. BGH in GA 1974, 175, 177).

Bei der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, zu der Nebenfolge, die mit der 'Aberkennung' der 'bürgerlichen Ehrenrechte' umschrieben worden war (UA S. 25), das geltende Recht nach Maßgabe des § 45 StGB anzuwenden (vgl. Dreher, StGB, 36. Aufl., § 45 Rdnrn 6 ff)."

2

Dem ist lediglich hinzuzufügen:

3

Es bedarf in diesem Falle keiner Erörterung, ob § 66 StGB dem Tatrichter schlechthin verwehrt, die mutmaßliche Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit seiner Entlassung aus der Strafhaft zu berücksichtigen. Indessen ist es fehlerhaft, ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt abzustellen, jedenfalls bei einem Angeklagten, der zu diesem errechneten (aber nicht einmal feststehenden) Zeitpunkt erst 50 Jahre alt sein würde.

4

Da die rechtskräftigen Schuldsprüche nur Taten betreffen, die nicht in den Zuständigkeitskatalog des § 74 Abs. 2 GVG fallen, verweist der Senat die Sache an die Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) zurück.

Sarstedt
Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte