Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1993, Az.: 1 StR 312/93
Anforderungen an die Erörterung des Vorliegens eines minder schweren Falles einer räuberischen Erpressung im Jugendstrafrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 312/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ingolstadt - 27.01.1993
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Ömer O. aus I., geboren am ... 1971 in Y. (T.)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
in der Sitzung vom 20. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Januar 1993 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Erörterung, ob schädliche Neigungen vorhanden sind (§ 17 Abs. 2 JGG), unzureichend sein mag (vgl. BGH NStZ 1988, 498, 499; BGH StV 1992, 431). Das wirkt sich indes auf die Entscheidung, die Straftat mit Jugendstrafe zu ahnden, nicht aus, weil nach Auffassung des Landgerichts auch die Schwere der Schuld Jugendstrafe erfordert. Das wird im Urteil ohne Rechtsfehler dargelegt.
Die Revision hält zwar für fehlerhaft, daß bei der - auch im Jugendstrafrecht vorzunehmenden - Erörterung, ob ein minder schwerer Fall vorliege, zum Nachteil des Angeklagten gewertet wird, er habe - einmal vom Mittäter zur Beteiligung gewonnen - die "geplante Tat entschlossen und ohne jegliches Zögern verwirklicht", habe sie "entschlossen und ohne jegliche Bedenken ausgeführt", sei bei der Ausführung "der tonangebende und bestimmende Täter" gewesen und habe "den maßgeblichen Tatbeitrag verwirklicht". Das seien - so die Revision - zum Teil zur Strafzumessung überhaupt ungeeignete Momente, zum Teil werde das Fehlen von Milderungsgründen fehlerhaft strafschärfend bewertet.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Alle genannten Umstände sind taugliche Zumessungsgründe. Sie kennzeichnen den bei der Tat aufgewendeten Willen und die Art ihrer Ausführung (§ 46 Abs. 2 StGB). Für die Strafzumessung bedeutsam und für die revisionsrichterliche Oberprüfung maßgebend ist ihr sachlicher Gehalt, nicht ihre schematisierende Einstufung als strafschärfend oder strafmildernd. Bestrebungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in die letztgenannte Richtung zielten, ist der Große Senat für Strafsachen nicht gefolgt (BGHSt 34, 345). Gemessen an den dort aufgestellten Grundsätzen, halten die Ausführungen im Urteil der Überprüfung stand.
Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts wirkt sich die möglicherweise unzureichende Erörterung der "schädlichen Neigungen" - anders als in den Fällen BGH NStZ 1988, 498 und BGH StV 1992, 431 - nicht auf die Bemessung der Jugendstrafe aus. Es wird nicht der Rechtsbegriff als solcher eingeführt und verwertet, sondern es werden die zugrundeliegenden Momente, insbesondere die "ganz erhebliche(n) Erziehungsdefizite" als Grund dafür genannt, daß eine "erhebliche Nacherziehung" erforderlich sei.
Auch im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Foth
Granderath
Brüning
Wahl