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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1994, Az.: BVerwG 1 VR 9.93

Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Vereinsverbots für einen ausländischen Verein; Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes (VereinsG) auf eine GmbH als Teilorganisation; Verstoß einer Vereinigung gegen den Gedanken der Völkerverständigung; Kriterien für die Annahme einer Teilorganisation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 VR 9.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NVwZ 1995, 595-598 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Offen bleibt, ob § 17 VereinsG auf Ausländervereine und ausländische Vereine, für die nach §§ 14 ff. VereinsG Sonderregelungen bestehen, anwendbar ist.

  2. 2.

    Ob für einen Verein der Verbotstatbestand des Art. 9 II GG tatsächlich vorliegt, bedarf im Verwaltungsstreitverfahren der Teilorganisation keiner Entscheidung, da diese im wesentlichen nur geltend machen kann, keine Teilorganisation zu sein.

  3. 3.

    Zur Klagebefugnis von Teilorganisationen eines verbotenen Vereins und zur Erstreckung des Vereinsverbotes auf diese.

  4. 4.

    Meinungs- und Pressefreiheit der von einem Vereinsverbot erfaßten Teilorganisation haben dort zurückzutreten, wo sie ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dienen.

  5. 5.

    Die Vorschriften des Vereinsgesetzes sind nach § 17 Nr. 2 VereinsG anwendbar, wenn eine GmbH als Teilorganisation eines Vereins von dessen Verbot erfaßt und das Verbot des Vereins auf einen Verbotstatbestand des Art. 9 II GG gestützt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die Verbotsverfügung vom 22. November 1993, soweit sie sich gegen die Antragstellerinnen richtet, werden abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Bundesministerium ... hat durch Verfügung vom 22. November 1993, mit der es der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) eine Betätigung in Deutschland untersagte, die Antragstellerinnen als Teilorganisationen der PKK verboten und aufgelöst. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen für die Antragstellerinnen sowie die Verwendung von Kennzeichen der Antragstellerinnen während der Vollziehbarkeit des Verbots verboten und das Vermögen der Antragstellerinnen beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens angeordnet.

2

Die Antragstellerinnen haben Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben, soweit diese sie betrifft, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Sie machen u.a. geltend, auf die Antragstellerin zu 1 als Kapitalgesellschaft sei das Vereinsgesetz nicht anwendbar; ihr Verbot stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit dar. Sie seien keine Teilorganisationen der PKK. Die sofortige Vollziehung sei zudem unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die ihnen beigefügten Anlagen (Anl.) sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten drei Ordner mit 9 Bänden Verwaltungsakten (VerwV) und vier Ordner mit Beweismitteln (BewO) Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren.

3

II.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen sind nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung das Interesse der Antragstellerinnen an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.

4

1.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes entfällt grundsätzlich dann, wenn die von den Antragstellerinnen erhobenen Klagen gegen die Verbotsverfügung nach der in einem Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben werden(Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 Nr. 14; vgl. bereitsBeschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -). Davon kann jedoch hier keine Rede sein.

5

a)

Die Antragstellerinnen sind zur Klage gegen die Verbotsverfügung vom 22. November 1993, soweit sie sich gegen sie richtet, befugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist zu einer Anfechtungsklage befugt, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. An der Klagebefugnis fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (Urteile vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 20, S. 7, vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29, S. 64 undvom 11. Januar 1994 - BVerwG 1 A 72.89 - VersR 1994, 541). Die Teilorganisation eines Vereins kann mangels Rechtsbetroffenheit zwar nicht das Verbot eines Vereins, dem sie zugordnet wird, insgesamt anfechten (Urteil vom 2. Juli 1974 - BVerwG 1 A 10.72 - Buchholz 402.45 Vereinsrecht Nr. 1, S. 3). Sie ist aber insoweit klagebefugt, als sie bestreitet, Teilorganisation des Vereins zu sein (so bereitsUrteil vom 2. Juli 1974 - BVerwG 1 A 10.72 - a.a.O.; ebensoUrteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 12, S. 10).

6

b)

Die Bedenken der Antragstellerin zu 1 gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes greifen nicht durch. Nach § 17 Nr. 2 VereinsG ist das Vereinsgesetz auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden, wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nr. 1 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisation erfaßt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt auf Ausländervereine und ausländische Vereine, für die nach §§ 14 f. VereinsG Sonderregelungen bestehen, anwendbar ist. Denn auch wenn man davon ausgeht, beurteilt sich im vorliegenden Fall das Verbot und die Auflösung der Antragstellerinnen nach dem Vereinsgesetz. Verbotsgrund nach § 17 Nr. 1 VereinsG ist u.a., daß eine Vereinigung sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Das Verbot der PKK, der die Antragstellerinnen als Teilorganisationen zugeordnet werden, wird u.a. darauf gestützt, daß sich die PKK gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ob dieser Verbotsgrund tatsächlich vorliegt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, da die Antragstellerinnen im wesentlichen nur geltend machen können, keine Teilorganisationen der PKK zu sein, sich aber nicht gegen das der PKK erteilte Verbot wenden können, von dem sie erfaßt werden. Dem steht auch die Regelung des § 18 VereinsG nicht entgegen. Der Umstand, daß die Verbotsbehörde die Antragstellerinnen als Teilorganisationen der PKK ansieht, schließt ein weitergehendes Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG nicht aus. Auf ein solches Betätigungsverbot ist § 3 Abs. 3 VereinsG anwendbar.

7

c)

Die in der Begründung der Verbotsverfügung enthaltenen Erwägungen der Antragsgegnerin und das von ihr vorgelegte Beweismaterial rechtfertigen die Annahme, daß die Antragstellerinnen Teilorganisationen der PKK sind.

8

aa)

Ein Vereinsverbot erstreckt sich nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auch auf die Teilorganisationen eines Vereins, die von seinen Neben- und Hilfsorganisationen zu unterscheiden sind. Teilorganisationen sind nach dieser Bestimmung "alle Organisationen, die einem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen."

9

(1)

Diese Legaldefinition geht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot politischer Parteien zurück (Bericht des BT-Ausschusses für Inneres zum EntwVereinsG, BT-Drucks. 4/2145, S. 2 zu § 3 Abs. 3 EntwVereinsG). Bereits im SRP-Urteil wurde bei den von der SRP abhängigen Organisationen ("Reichsfront", "ReichsJugend" "SRP-Frauenbund") unterschieden zwischen "Teilen" der Partei, die deren rechtliches Schicksal teilen, und "selbständigen Organisationen" (BVerfGE 2, 1 <78>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]). Im KPD-Urteil wird ausgeführt, daß eine Parteiauflösung sich nicht auf "nicht zur Partei gehörige", aber von ihr "abhängige" Organisationen, vor allem auf sog. Tarnorganisationen erstreckt (BVerfGE 5, 85 <392>[BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]; ebenso BVerwGE 1, 184 <186>[BVerwG 16.07.1954 - I A 23/53] bezüglich der FDJ im Verhältnis zur damals noch nicht verbotenen KPD). Die politische Zusammenarbeit oder Solidarisierung mit einem anderen Verein aufgrund gemeinsamer politischer Ziele allein genügt ebensowenig zur Annahme einer Teilorganisation (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O., S. 13) wie eine bloße politische Abhängigkeit vom Gesamtverein, die auch seinen Neben- oder Hilfsorganisationen eigen ist (BT-Drucks. 4/430, S. 16 zu § 3 Abs. 3 EntwVereinsG; vgl. auch Reichert/Dannecker, a.a.O., Rdnr. 2936; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 VereinsG, Rdnr. 35).

10

(2)

Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 4/430, S. 10 zu § 1 Abs. 1 EntwVereinsG) muß zur Annahme einer Teilorganisation eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung bestehen. Indizien dafür können sich etwa aus der personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der Finanzierung, der Verflechtung bei der Willensbildung und aus Weisungsgebundenheiten ergeben (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O., S. 11; Wache, a.a.O., § 3 VereinsG, Rdnr. 23); eventuelle satzungsmäßige Verflechtungen sind als Indiz bedeutsam (BT-Drucks. 4/430 a.a.O.), wenn auch die Satzung häufig nicht aussagekräftig ist (BVerwG a.a.O.). Notwendig ist jedoch die organisatorische Eingliederung der Teilorganisation in den Gesamtverein (BT-Drucks. 4/430 a.a.O.; ebensoUrteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 a.a.O., S. 11; vgl. auch Reichert/Dannecker a.a.O., Rdnr. 2935; Schnorr a.a.O., Rdnr. 33, 35). Eine solche organisatorische Eingliederung kann sich aus der Überwachung und Lenkung der Teilorganisation durch den Gesamtverein ergeben. Anhaltspunkt dafür ist z.B., daß die Teilorganisation an die Organisationsleitung berichtet, Anweisungen zur Durchführung der Vereinsaktivitäten seien im Rahmen der Möglichkeiten eingehalten worden, oder daß der Gesamtverein die Teilorganisation als Agentur für seine Publikationen benutzt und im Impressum deren Konten und Adressen angibt (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - UA S. 19 f., insoweit nicht abgedruckt in Buchholz a.a.O.).

11

Eine totale organisatorische Eingliederung in dem Sinne, daß ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist im Hinblick auf eine mögliche Tarnungsstrategie und die Absicht der Gesamtorganisation, in anderen Organisationen Fuß zu fassen, nicht notwendig; selbst Meinungsverschiedenheiten mit der Zentrale schließen die organisatorische Eingliederung nicht aus(Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - UA S. 24 f.).

12

(3)

Die Unterscheidung zwischen Teil- und Nebenorganisation eines Gesamtvereins ist vor allem für die Verbotsvoraussetzungen und - Zuständigkeiten bedeutsam. Bei der Teilorganisation kommt es nicht darauf an, ob sie selbst einen Verbotstatbestand erfüllt oder ob sie über das Gebiet eines Landes hinausreicht (BVerwGE 74, 176 <188>[BVerwG 13.05.1986 - 1 A 1/84] undUrteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 10; Reichert/Dannecker a.a.O.). Sie teilt, wenn die Behörde das Verbot nicht ausdrücklich beschränkt, ohne weiteres das Schicksal des Gesamtvereins, dessen Teil sie ist. Lediglich auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie - wie es hier der Fall ist - ausdrücklich in der Verbotsverfügung benannt sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG). Demgegenüber hat die Nebenorganisation ihr eigenes Rechtsschicksal: Das gegen den Gesamtverein erlassene Verbot erstreckt sich nicht auf sie. Vielmehr erfordert ihr Verbot, daß sie selbst einen Verbotstatbestand erfüllt und gegen sie mit einer selbständigen Verbotsverfügung vorgegangen wird (Wache a.a.O., Rdnr. 25).

13

bb)

Nach diesen Grundsätzen bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Antragstellerinnen Teilorganisationen der verbotenen PKK sind. Sie sind Agenturen der PKK für deren Publikationen in Deutschland.

14

(1)

Die Antragstellerin zu 1 ist ausweislich des Handelsregisterauszuges HRB ... des Amtsgerichts D. (BewO 34) eine mit Vertrag vom 22. Juni 1990 (BewO 33) gegründete und am 4. September 1990 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist die Herausgabe und Herstellung von Druckwerken, Filmen und Tonträgern aller Art. Die Herausgabe von Druckwerken umfaßt das Sammeln von Nachrichten, die Herausgabe der periodischen Druckschrift B. (BewO 35) und anderer vervielfältigter Mitteilungen sowie die Errichtung der Presseagentur K., der Antragstellerin zu 2. Diese ist, wie auch die Antragstellerinnen einräumen, in die Antragstellerin zu 1 eingegliedert und damit deren Teilorganisation.

15

(2)

Die Antragstellerin zu 1 ist ihrerseits ein Teil der PKK. Die türkische Tageszeitung Ö. G. berichtete am 10. November 1992, daß es sich bei der Presseagentur B. um eine Gründung der PKK handele (BewO 37). Der Beweiswert des Berichts wird entgegen der von den Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 1994 geäußerten Auffassung nicht dadurch in Frage gestellt, daß er auf einer Meldung der staatlichen türkischen Nachrichtenagentur ANKA beruht. Denn Ö. G., die von der Antragstellerin zu 2 kurdischen Vereinigungen und Komitees als Nachrichtenquelle empfohlen wurde (Anl. 11) und in dem gleichen Artikel die nicht korrekte Berichterstattung "der Presse der kolonialistischen Staaten" über die Entwicklung in Kurdistan kritisierte, hätte die Zuordnung von B. zur PKK in Frage gestellt, wenn sie nicht der Wahrheit entsprochen hätte.

16

In einem die Arbeit von B.-Korrespondenten betreffenden Schreiben (Anl. 16) wird E. als "Presseorgan der nationalen Befreiungsfront" bezeichnet und als Ziel festgelegt,

c) die B. zu einer Agitation, Propaganda, Ausbildung, Organisation und Protest-Mittel zu entwickeln, die alle patriotischen Gemeinschaften umfaßt,

d) als nationale Befreiungs-Presse unter den politischen Grundsätzen der ERNK eine aktive Presse-Stärke zu erreichen,

g) ...Gegner der nationalen Befreiung zu beobachten, die erhaltenen Ergebnisse mit Hilfe der B. als Material eines aktiven ideologischen politischen Kampfes zu bewerten.

17

Die Aufgaben eines E.-Korrespondenten werden u.a. wie folgt umschrieben:

Die persönlich arbeitenden B.-Korrespondenten berichten regelmäßig und rechtzeitig über Nachrichten der Partei-Organisationen, der Front-Organisationen u.a., die an die Presse weitergegeben werden müssen (S. 3 unter 8)).

18

Das Schreiben ist in einem vom Generalbundesanwalt geführten Strafverfahren sichergestellt worden. Seine Beweiskraft wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß es sich lediglich um einen "Entwurf" handelt und seine Herkunft nicht bekannt ist. Seinem Inhalt nach läßt es sich ohne weiteres der PKK zuordnen.

19

In einem "an sämtliche Front-Komitees und die darin Tätigen" gerichteten Schreiben vom 24. Juli 1993 (Anl. 14) führt die Europäische Front-Zentrale zu den Presse- und Veröffentlichungsaktivitäten aus:

Unsere Presse- und Veröffentlichungsaktivitäten stellen die Grundlagen unserer Organisation dar. ... Keine einzige nationale Befreiungsbewegung hat so sehr wie wir über diese Möglichkeiten verfügt. Aber wir benutzen sie nicht in ausreichender und vollkommener Weise. ... Selbst wenn es in qualitativer Hinsicht einige Schwächen gibt, so wird man dennoch feststellen, daß die Vollkommenheit dieser Aktivität von uns zu einem noch stärkeren Repräsentieren unserer Ideologie und unserer Politik führen wird, wenn man sich mit der Struktur beschäftigt, wenn man die Schulung macht und das Hauptgewicht auf die Probleme und Aufgaben der Epoche legt und wenn man die revolutionäre Lebensweise und die Beziehungen zum Leben erweckt (S. 29 f.).

20

Im Anschluß an diese allgemeinen Ausführungen werden konkrete Ziele für die Antragstellerinnen formuliert:

2. Die bürokratischen Formalitäten von K. müssen gelöst werden.

3. Die B. muß vom Inhalt her verstärkt und bereichert werden, außerdem müssen Seiten für die Einheiten zur Verfügung gestellt werden (S. 30).

21

Die Bezeichnung "Front-Komitee" entspricht der von der PKK verwendeten Terminologie (vgl. der den Antragstellerinnen vorliegendeSenatsbeschluß vom 6. Juli 1994 - BVerwG 1 VR 20.93 - BA S. 20). Auch der Inhalt läßt keinen Zweifel zu, daß es sich um ein Dokument der PKK handelt. Unerheblich ist, daß es nicht bei den Antragstellerinnen gefunden wurde, sondern aus einem vom Generalbundesanwalt geführten Strafverfahren stammt.

22

(3)

Die Antragstellerinnen haben die ihnen von der PKK zugedachten Aufgaben und Funktionen anerkannt. In einer Pressemitteilung der Antragstellerinnen vom 7. November 1992 wird die Aufgabe ihrer Presseagentur wie folgt umschrieben (BewO 38):

Sie wird nicht unparteiisch sein, sie wird auf der Seite der Realität stehen. Sie wird eine Linie vertreten, die den nationalen Befreiungskampf unterstützt. Das kann nur der objektive Journalismus sein. So stellt auch der legitime gerechtfertigte Kampf des kurdischen Volkes den Grund für unsere Existenz dar.

23

Aus zahlreichen Veröffentlichungen in B. und in K., dem Mitteilungsblatt der Antragstellerin zu 2, ergibt sich, daß die Antragstellerinnen als Sprachrohr der PKK und deren im Jahre 1985 gegründete politische Front ERNK aufgetreten sind und sich mit der PKK und der ERNK identifiziert haben. Die Publikationen der Antragstellerinnen lassen sich infolgedessen nicht mit den Berichten über die Kurdenfrage in anderen türkischen oder deutschen Zeitungen und Zeitschriften vergleichen.

24

So werden in den Publikationsorganen der Antragstellerinnen entsprechend ihrem parteilichen Verständnis überwiegend Erklärungen der PKK (BewO 44, 45, VerwV III/14), Interviews ihres Generalsekretärs Öcalan (B. Nr. 136, BewO 4/1; B. Nr. 154, BewO 46; B. Nr. 160, BewO 48) sowie Verlautbarungen der Europa-Vertretung der ERNK (Anl. 8, 9, 10; BewO 36; B. Nr. 160, BewO 48; B. Nr. 165, VerwV VI/9 ff. <12 f.>) veröffentlicht. Aus der Art der Darstellung und der Verflechtung zwischen der Wiedergabe der Erklärungen und ihrer Erläuterung durch Redakteure der Antragstellerinnen wird deutlich, daß diese nicht nur wie andere Publikationsorgane und Nachrichtenagenturen die Ansichten der PKK und der ERNK zu aktuellen Fragen wiedergeben, sondern als deren Sprachrohr fungieren. So wird eine Erklärung des ZK der PKK an die Antragstellerin zu 2 mit der in großen Lettern vorangestellten Formulierung eingeleitet (BewO 44):

Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) hat beschlossen, in allen Tourismusgebieten der Türkei Aktionen zu starten.

25

Eine Agenturmeldung der Antragstellerin zu 2 beginnt mit den Worten (BewO 36):

ERNK-Europavertretung: "Die deutsche Regierung verschafft sich damit keinen Vorteil, indem sie das kurdische Volk gegen sich stellt".

26

Nach Wiedergabe wesentlicher Passagen aus der ERNK-Erklärung, einschließlich eines Briefes an Bundeskanzler Kohl, folgt der Hinweis, daß die Vertretung der ERNK dem Reporter von K. in Brüssel ihre Position über die Haltung der Bundesregierung zum Ausdruck gebracht habe, und schließlich die Wiedergabe des vollen Wortlauts der ERNK-Erklärung.

27

Eine andere Verlautbarung der Antragstellerin zu 2 beginnt mit den Worten (VerwV III/14):

Die Europavertretung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK): "Europa muß sich sofort von der Praxis abwenden, mit seinen Waffen unser Volk zu ermorden".

28

Erst im Anschluß daran erfolgt der Hinweis, daß eine Erklärung der Europavertretung der PKK an die europäische Öffentlichkeit und an die Regierungen veröffentlicht werde.

29

In B. Nr. 165 (VerwV VI/9 ff.) wird berichtet, daß einige Erklärungen der PKK und der ARGK die Türkei in Aufregung versetzt hätten und das kurdische Volk schon mehrfach in Kurdistan, in der Türkei und in Europa gezeigt habe, daß es mit Widerstand auf die Vernichtung antworten werde. Nach einem Bericht über die Gewaltaktionen von Kurden am 24. Juni und 4. November 1993 folgt dann die Wiedergabe einer Erklärung der ERNK zu diesen Ereignissen (VerwV VI/12 ff.). Berichten über Einzelaktionen in deutschen und anderen europäischen Städten, deren Bewertung durch Politiker und Medien und einer eigenen zustimmenden Kommentierung schließt sich die Wiedergabe einer Erklärung des Europa-Vertreters der ERNK gegenüber BBC an (VerwV VI/23 f.). Diese Verflechtung eigener Berichterstattung und Kommentierung mit Verlautbarungen der PKK und ihrer Organisationen zeigt in besonders deutlicher Weise die Einbindung der Antragstellerinnen in die Öffentlichkeitsarbeit der PKK und damit ihre organisatorische Eingliederung.

30

B-Redakteure bezeichnen in einem am 13. Dezember 1992 veröffentlichten Interview mit dem Generalsekretär der PKK Öcalan diesen als "Herr Führer" und als "Führer des kurdischen Volkes", der "einen enormen Erfolg erzielt" habe, keinen Erfolg, "den man unter den normalen Umständen erzielen könnte" (B. Nr. 154, BewO 46 S. 1, 3). Derartige Formulierungen stehen nicht in Einklang mit der von den Antragstellerinnen behaupteten Eigenständigkeit gegenüber der PKK.

31

In B. Nr. 156 vom 15. Februar 1993 (BewO 47) wird die Bedeutung der 6. Europakonferenz der ERNK wie folgt gewürdigt:

Die Konferenz wird unserer Entfaltung, die im Jahre 1993 europaweit erfolgen wird, und unserem Ziel, die vorhandene Stärke zu verdoppeln, als Grundlage dienen.

Die Konferenz übertrug uns die Aufgaben, die Fehler zu korrigieren, die patriotische Stärke zu organisieren, dafür zu sorgen, daß unser Volk bei der Erfüllung der revolutionären Aufgaben die Initiative ergreift, durch die revolutionäre Praxis und den revolutionären Geist den Prozeß, in dem wir uns befinden, zu Ende zu führen und, was unsere Arbeitsweise angeht, einen richtigen Weg einzuschlagen.

Die Beteiligung unseres Volkes an dem Kampf drückte sich am besten in folgendem Slogan aus: "Die PKK ist das Volk - Und das Volk sind wir". Auch in diesem Jahr begnügte sich unser Volk nicht damit, daß es sich um seinen Krieg lediglich "kümmerte", sondern es nahm an diesem Krieg selber und aktiv teil und zeigte, daß es die Autorität des Kolonialismus nicht anerkenne. Es machte deutlich, daß es nur die Autorität seiner Partei, seiner (Befreiungs)front und seiner Armee akzeptiere (S. 1 f.).

32

Später ist in dem Artikel von "unserer Partei" (S. 2) und "unserer Konferenz" (S. 4) sowie davon die Rede, daß ein "militanter Kämpfer seine Genossen unterstützen und die Anordnungen und Befehle vollständig ausführen" müsse (S. 6). In einem anderen Artikel in derselben Ausgabe, in dem der PKK-Funktionär C. gewürdigt wird, heißt es, daß die Atmosphäre in der PKK die Eigenschaft habe,

33

die Menschen zu erziehen und ihre vorhandenen Fähigkeiten bis in die Unendlichkeit fortzuentwickeln (S. 7 f.).

34

Diesen Äußerungen läßt sich eine Identifizierung mit den Aktivitäten und Zielen der PKK und der ERNK entnehmen.

35

Eine unmittelbare Einbindung in die Aktivitäten der PKK folgt weiterhin daraus, daß ein mit "PKK-Europavertretung" unterzeichnetes Schreiben, mit kritischen Bemerkungen zur Berichterstattung der türkischen Tageszeitung Hürriyet der Deutschland-Agentur dieser Zeitung über einen Telefax-Anschluß der Antragstellerin zu 1 zugeleitet wurde, ohne daß die Übermittlung durch die Antragstellerin zu 1 kenntlich gemacht wurde (Anl. 12, 13, 13 a).

36

Beim Kassenwart des kurdischen A.- und K. in K. wurde ein Schreiben der ERNK an die Antragstellerin zu 1 beschlagnahmt, das 57 Paßfotos enthielt. Beschlagnahmt wurde weiterhin in der Wohnung der Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1 als deren Vermögen ein Briefumschlag mit der Kopie französischer Personaldokumente und einer Liste mit 25 Namen (Anl. 1 c). Ohne daß es auf die strafrechtliche Bedeutung dieses Vorgangs ankommt, läßt sich ihm jedenfalls entnehmen, daß die Antragstellerin zu 1 das besondere Vertrauen der ERNK genoß, was eine feste Eingliederung in die Organisationsstrukturen der PKK nahelegt.

37

Aus alledem folgt, daß die Antragstellerinnen als Agenturen für die Publikationen der PKK fungierten und in deren Organisationsstruktur voll eingegliedert waren. Damit erweisen sie sich als Teilorganisationen der PKK.

38

d)

Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, von der in § 3 Abs. 3 VereinsG gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, von einer Erstreckung des die PKK betreffenden Verbots auf die Antragstellerinnen abzusehen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus den Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, auf die sich die Antragstellerinnen als Presseunternehmen berufen. Die Antragsgegnerin hat das Verbot der PKK auf den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG gestützt. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, die Verbotsverfügung auf solche Teilorganisationen zu erstrecken, die wie die Antragstellerinnen einen wesentlichen Teil der Propaganda- und Öffentlichkeitsarbeit der PKK wahrnehmen und dadurch die verbotene Betätigung nachhaltig unterstützen und fördern. Wie sich aus den in Art. 5 Abs. 2 GG festgelegten Schranken der Meinungs- und Pressefreiheit und einer Abwägung mit den verfassungsrechtlichen Verbotstatbeständen des Art. 9 Abs. 2 GG ergibt, haben Meinungs- und Pressefreiheit dort zurückzutreten, wo sie ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dienen.

39

2.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch sonst nicht aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten oder gerechtfertigt. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Beschränkung der Antragstellerinnen, bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht tätig sein zu dürfen, hat zwar angesichts der auch Ausländervereinen durch § 1 Abs. 1 VereinsG, Art. 11 Abs. 1 MRK gewährleisteten Vereinsfreiheit ein besonderes Gewicht. Angesichts der bis in die jüngste Zeit reichenden Gewalttätigkeiten von Kurden in Deutschland erscheint es jedoch geboten, daß jegliche Unterstützungs- und Solidaritätsbekundungen unterbleiben, die eine Wiederholung der Gewaltakte von Kurden in Deutschland bewirken oder fördern könnten. Insofern kommt der Betätigung der Antragstellerinnen als Publikationsorgane der PKK und der ERNK eine besondere Bedeutung zu. Die Güterabwägung ergibt bei diesen Gegebenheiten insgesamt ein Übergewicht der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung, so daß der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolglos bleiben mußte.

40

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter I 7 und Stichwort: Vereinsverbot DVBl 1991, 1239 <1240, 1244>).

Meyer
Kemper
Mallmann