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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1989, Az.: BVerwG 1 ER 302.89

Vereinsverbot durch den Bundesminister des Inneren; Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Abwägung der für eine sofortige Vollziehung der Verfügung sprechenden öffentlichen Belange und des Interesses der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung; Anforderungen an die Parteieigenschaft einer Gruppierung; Indizien für die Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 ER 302.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung vom 27. Januar 1989 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Bundesminister des Innern verfügte am 27. Januar 1989 das Verbot und die Auflösung der Antragstellerin. Er begründete die Verfügung damit, daß sich die Antragstellerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen hat die Antragstellerin am 15. Februar 1989 Klage erhoben und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Die Antragsgegnerin tritt diesem Antrag entgegen. Hierzu hat sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 1989 geäußert.

2

II.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Die gebotene Abwägung der öffentlichen Belange, die für eine sofortige Vollziehung der Verfügung sprechen, und des Interesses der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung, in die auch die Erfolgsaussicht der Klage, soweit sie sich bereits hinreichend beurteilen läßt, einbezogen werden kann, führt jedoch zur Ablehnung des Antrags.

3

1.

Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung wäre zu verneinen, wenn schon jetzt die Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung ersichtlich wäre, die Klage mithin Erfolg haben müßte. Davon kann nach dem derzeitigen Sachstand, wie er sich insbesondere aus dem Vortrag der Beteiligten und den von ihnen vorgelegten Unterlagen ergibt, nicht ausgegangen werden.

4

a)

Die Auffassung der Antragstellerin, sie sei eine Partei im Sinne des Art. 21 GG und könne daher nicht vom Bundesminister des Innern verboten werden, findet in den von ihr vorgelegten Unterlagen keine Stütze. Zweck der Antragstellerin ist nach § 2 ihrer Satzung u.a., "die Wählerinitiative der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP)" zu sein und diese Partei bundesweit zu unterstützen. Schon dies spricht gegen einen eigenen Parteicharakter der Antragstellerin. Nach ihrem als "alleinige und verbindliche programmatische Grundlage" bezeichneten Manifest ist die Antragstellerin "einstweilen ... weder eine Partei noch sonst eine Organisation", sondern "eine programmatische Plattform". Auf der Basis dieses Programms soll "dann eine Wählerinitiative und später einmal eine politische Partei entstehen". Dieses Ziel hatte die Antragstellerin bis zum Erlaß der Verbotsverfügung offensichtlich noch nicht erreicht. Die Antragstellerin ist auch nicht deswegen, weil sie als erste größere politische Aktion für die hessischen Kommunalwahlen am 12. März 1989 in Übereinstimmung mit ihrem weiteren Vereinszweck, bei Wahlen zu kandidieren, Wahlvorschläge in den Städten F... und L... eingereicht hat, eine politische Partei. Nach § 10 Abs. 2 des hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 1. März 1981 (GVBl. I S. 109) können nämlich Wahlvorschläge auch von Wählergruppen eingereicht werden, die nicht Parteien im Sinne des Art. 21 GG sind. Die eigene Wahlkandidatur und die damit verbundene, ebenfalls in der Satzung bereits vorgesehene Werbung für eigene politische Ziele sprechen andererseits dagegen, daß die Antragstellerin lediglich Teilorganisation der FAP und aus diesem Grunde selbst Partei ist.

5

b)

Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch nicht deshalb geboten, weil etwa erhebliche Zweifel daran bestehen, daß die Antragstellerin sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und deshalb nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist.

6

Wenn in dem Manifest der Antragstellerin einleitend besonders hervorgehoben wird: "Das System hat keine Fehler - es ist der Fehler", so muß das nicht, wie die Antragstellerin meint, lediglich als Kritik am Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland, sondern kann auch - ungeachtet dessen, daß an anderer Stelle des Manifests vom "liberalkapitalistischen System" die Rede ist - im allgemeinen politischen Sinne verstanden werden, wie es der Bundesminister des Innern getan hat. Das System wird in dem Manifest nicht nur abgelehnt; vielmehr wird gleichzeitig der Aufbau einer "national- und Sozialrevolutionären Alternative" verlangt. Bereits dieser Zielsetzung kann für die Entscheidung über das Vorliegen der Verbotsvoraussetzung des Art. 9 Abs. 2 GG Bedeutung zukommen, ohne daß es auf sonstige Äußerungen im Manifest oder in anderen Publikationen der Antragstellerin noch ankommt.

7

Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kann dahingestellt bleiben, ob die im Manifest erhobene Forderung nach Streichung des Art. 139 GG und nach Aufhebung aller Partei- und Organisationsverbote auch die Beseitigung des Verbotes der NSDAP und die Neugründung einer Partei dieses Zuschnitts einschließt. Die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen deuten jedenfalls darauf hin, daß Publikationen und Äußerungen maßgeblicher Funktionäre der Antragstellerin sich an der NSDAP orientiert haben. Satzung, Manifest und Propagandaschriften verwenden das auf den Nationalsozialismus hindeutende Kürzel N.S. oder NS. Die in L... herausgegebene Wahlkampfzeitung "Der Sturm" ist an die "Volksgenossinnen und Volksgenossen von L..." gerichtet. Eine Ausgabe zeigt die Wahlkampfmannschaft mit einer dem "Deutschen Gruß" nachempfundenen Haltung des rechten Armes. Der Spitzenkandidat R... wird mit dem Hinweis vorgestellt, er sei zu jung gewesen, "um in einer nationalsozialistischen Organisation tätig sein zu können", doch sei er "auf ganz natürliche und selbstverständliche Art ein deutscher Patriot und nationaler Sozialist". In einem Radio-Interview am 7. Mai 1988 hat sich Michael K... als Führungspersönlichkeit der nationalsozialistischen Bewegung bezeichnet und ausgeführt, daß er unter dem Stichwort "N... ", also unter dem Namen der damals noch nicht gegründeten Antragstellerin, arbeite. Er sowie Thomas B... hatten in einer wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisation maßgebliche Funktionen ausgeübt. Sie nehmen jetzt bei der Antragstellerin leitende Positionen ein: K... war früher Leiter der 1983 verbotenen Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten - ANS/NA - und wird jetzt als "N.S.-Wahlkampfleiter für F... und L... und Mitglied "unserer Wahlkampfmannschaft" in Wahlkampfzeitungen der Antragstellerin vorgestellt. Sein Stellvertreter in der ANS/NA B... ist nunmehr Vorstandsmitglied der Antragstellerin und Wahlkandidat in L... Zu berücksichtigen ist schließlich auch, daß nach dem Erlaß der Verbotsverfügung bei Mitgliedern der Antragstellerin Gegenstände mit NS-Bezug (Hitler-Bild. SA-Dolch, Hakenkreuzarmbinden) sowie Waffen und Munition sichergestellt wurden. Dies alles spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen die Erfolgsaussicht der Klage. Damit entfällt aber auch die Notwendigkeit, aus diesem Grunde den sofortigen Vollzug der Verfügung auszusetzen.

8

2.

Eine Aussetzung des sofortigen Vollzugs ist auch nicht aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten gerechtfertigt. Zwar dürfte die in der Verbotsverfügung genannte Gefahr des Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen und Propagandamaterial gegenüber dem mit Rücksicht auf die beabsichtigte Teilnahme an der Kommunalwahl hoch anzusetzenden Interesse der Antragstellerin an der ungehinderten Ausübung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit nicht von ausschlaggebendem Gewicht sein. Auch erfordert, wie der Antragstellerin einzuräumen ist, die von der Antragsgegnerin befürchtete Fortsetzung der Tätigkeit von K... und seiner Anhänger nicht zwingend gerade den sofortigen Vollzug des Verbots der Antragstellerin. Die Aufrechterhaltung des sofortigen Verbotsvollzuges ist jedoch aus einem anderen Grunde gerechtfertigt: Die der Antragstellerin damit auferlegten Nachteile erscheinen gering im Verhältnis zu dem Schaden für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Tätigkeit der Antragstellerin, einschließlich ihrer Teilnahme an der hessischen Kommunalwahl, wenn sich die Auffassung der Verbotsbehörde, daß die Antragstellerin ohne Rücksicht auf ihre Mitgliederzahl eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Vereinigung darstellt, im gerichtlichen Verfahren als begründet erweisen sollte.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Heinrich
Gielen
Dr. Kemper