Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1994, Az.: BVerwG 1 VR 20.93
Verbot und Auflösung einer kurdischen Vereinigung; Teilorganisation der Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (FEYKA); Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Pflicht zur schriftlichen Abfassung und Begründung eines Vereinsverbots; Begriff der Teilorganisation; Erfordernis einer organisatorischen Eingliederung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 VR 20.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1995, 590-595 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Erstreckung eines Vereinsverbots auf eine Teilorganisation kommt es nicht darauf an, ob die Teilorganisation selbst einen Verbotstatbestand erfüllt. Sie teilt insoweit ohne weiteres das Schicksal des Gesamtvereins. Demgegenüber erfordert das Verbot einer Nebenorganisation, daß sie selbst einen Verbotstatbestand erfüllt und gegen sie mit einer selbständigen Verbotsverfügung vorgegangen wird.
- 2.
Zur Annahme einer Teilorganisation i.S. des § 3 III VereinsG ist deren organisatorische Eingliederung in den Gesamtverein erforderlich. Indizien dafür können sich aus der personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der Finanzierung, der Verflechtung bei der Willensbildung und Weisungsgebundenheiten ergeben.
- 3.
Die Teilorganisation eines Gesamtvereins kann mangels Rechtsbetroffenheit zwar nicht das Verbot eines Geamtvereins, dem sie zugeordnet wird, anfechten. Sie ist aber insoweit klagebefugt, als sie bestreitet, Teilorganisation des Gesamtvereins zu sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung vom 22. November 1993, soweit sie sich gegen den Antragsteller richtet, wird wiederhergestellt. Das gilt nicht für die Beschlagnahme des Propagandamaterials der PKK, der ERNK, der B. GmbH einschließlich der Nachrichtenagentur K., des Kurdistan ... e.V. und der FEYKA. Insoweit wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Bundesministerium ... hat durch Verfügung vom 22. November 1993, mit der es der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) eine Betätigung in Deutschland untersagte, den Antragsteller zusammen mit anderen kurdischen Vereinigungen als Teilorganisation der Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (FEYKA) verboten und aufgelöst. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen für den Antragsteller sowie die Verwendung von Kennzeichen des Antragstellers während der Vollziehbarkeit des Verbots verboten und das Vermögen des Antragstellers beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens angeordnet.
Der Antragsteller hat Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben, soweit sie ihn betrifft, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Er macht im wesentlichen geltend, die Annahme, er sei eine Teilorganisation der FEYKA, werde in der Verbotsverfügung nicht begründet und sei in der Sache unzutreffend. Die sofortige Vollziehung sei zudem unverhältnismäßig.
Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die ihnen beigefügten Anlagen (Anl.) sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten drei Ordner mit 9 Bänden Verwaltungsakten (VerwV) und vier Ordner mit Beweismitteln (BewO) Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist auch im wesentlichen begründet, weil das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung überwiegt.
1.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes entfällt grundsätzlich dann, wenn die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung nach der in einem Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 Nr. 14; vgl. bereitsBeschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -). Davon ist im Falle des Antragstellers nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich aus dem Vortrag der Beteiligten und dem von ihnen vorgelegten Beweismaterial ergeben, auszugehen.
a)
Der Antragsteller ist zur Klage gegen die Verbotsverfügung vom 22. November 1993, soweit sie sich gegen ihn richtet, befugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist zu einer Anfechtungsklage befugt, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. An der Klagebefugnis fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (Urteile vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 20, S. 7, vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29, S. 64 undvom 11. Januar 1994 - BVerwG 1 A 72.89 - VersR 1994, 541). Die Teilorganisation eines Vereins kann mangels Rechtsbetroffenheit zwar nicht das Verbot eines Vereins, dem sie zugeordnet wird, insgesamt anfechten (Urteil vom 2. Juli 1974 - BVerwG 1 A 10.72 - Buchholz 402.45 Vereinsrecht Nr. 1, S. 3). Sie ist aber insoweit klagebefugt, als sie bestreitet, Teilorganisation des Vereins zu sein (so bereitsUrteil vom 2. Juli 1974 - BVerwG 1 A 10.72 - a.a.O.; ebensoUrteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 12, S. 10).
b)
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung bestehen bereits im Hinblick auf die Begründung der Einbeziehung des Antragstellers als Teilorganisation der mit der Verfügung verbotenen und aufgelösten FEYKA.
aa)
Nach § 3 Abs. 4 VereinsG ist ein Vereinsverbot schriftlich abzufassen und zu begründen. Die Begründungspflicht bezieht sich jedenfalls dann auch auf die Frage des Vorliegens einer Teilorganisation, wenn die Behörde - wie hier - in der Verfügung bestimmte Organisationen als von dem Verbot erfaßt behandelt und deswegen die Verfügung an diese adressiert. Maßgeblich sind im einzelnen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Reichert/Dannecker, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 5. Aufl. 1993, Rdnr. 2934; Wache in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. IV, V 52, Stand: 1. Juli 1993, § 3 VereinsG Rdnr. 29). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt schriftlich zu begründen und nach Satz 2 die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung haben muß, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und den Umständen des Einzelfalls.
bb)
Das Bundesministerium ... hat unter Nr. 4 der Verbotsverfügung den Antragsteller ausdrücklich als Teilorganisation der FEYKA benannt. Die Begründung enthält Ausführungen zur Gründung, Zielsetzung und Organisationsstruktur der FEYKA sowie zur Tätigkeit der FEYKA und ihrer Teilorganisationen für die PKK (Vfg., S. 28 ff.), nicht jedoch zur Qualifikation des Antragstellers und der anderen unter Nr. 4 der Verfügung genannten Vereine als Teilorganisation(en) der FEYKA. Der Hinweis, die in der FEYKA zusammengeschlossenen Vereine - darunter der Antragsteller - hätten sich einer organisierten Willensbildung unterworfen, da sie durch den Erwerb ihrer Mitgliedschaft Ziele und Satzung der FEYKA angenommen und anerkannt hätten (Vfg., S. 29), erfolgt zur Darstellung der Organisationsstruktur der FEYKA und damit zur Begründung ihres Vereinscharakters. Selbst wenn aber mit diesem Hinweis zugleich die Eigenschaft als Teilorganisation dargetan werden sollte, bestehen erhebliche Zweifel, ob damit bereits wesentliche tatsächliche und rechtliche Gründe für die Einbeziehung des Antragstellers in das Verbot entsprechend den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG offengelegt sind. Dem Aussetzungsantrag ist jedoch ohne Rücksicht auf diese Frage im wesentlichen stattzugeben.
c)
Die in der Begründung der Verbotsverfügung enthaltenen Erwägungen der Antragsgegnerin und das von ihr vorgelegte Beweismaterial rechtfertigen nicht die Annahme, der Antragsteller sei eine Teilorganisation der FEYKA.
aa)
Ein Vereinsverbot erstreckt sich nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auch auf die Teilorganisationen eines Vereins, die von seinen Neben- und Hilfsorganisationen zu unterscheiden sind. Teilorganisationen sind nach dieser Bestimmung "alle Organisationen, die einem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen."
(1)
Diese Legaldefinition geht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot politischer Parteien zurück (Bericht des BT-Ausschusses für Inneres zum EntwVereinsG, BT-Drucks. 4/2145, S. 2 zu § 3 Abs. 3 EntwVereinsG). Bereits im SRP-Urteil wurde bei den von der SRP abhängigen Organisationen ("Reichsfront", "Reichsjugend", "SRP-Frauenbund") unterschieden zwischen "Teilen" der Partei, die deren rechtliches Schicksal teilen, und "selbständigen Organisationen" (BVerfGE 2, 1 <78>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]). Im KPD-Urteil wird ausgeführt, daß eine Parteiauflösung sich nicht auf "nicht zur Partei gehörige", aber von ihr "abhängige" Organisationen, vor allem auf sog. Tarnorganisationen erstreckt (BVerfGE 5, 85 <392>[BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]; ebenso BVerwGE 1, 184 <186>[BVerwG 16.07.1954 - I A 23/53] bezüglich der FDJ im Verhältnis zur damals noch nicht verbotenen KPD). Die politische Zusammenarbeit oder Solidarisierung mit einem anderen Verein aufgrund gemeinsamer politischer Ziele allein genügt ebensowenig zur Annahme einer Teilorganisation (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O., S. 13) wie eine bloße politische Abhängigkeit vom Gesamtverein, die auch seinen Neben- oder Hilfsorganisationen eigen ist (BT-Drucks. 4/430, S. 16 zu § 3 Abs. 3 EntwVereinsG; vgl. auch Reichert/Dannecker, a.a.O. Rdnr. 2936; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 VereinsG Rdnr. 35).
(2)
Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 4/430, S. 10 zu § 1 Abs. 1 EntwVereinsG) muß zur Annahme einer Teilorganisation eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung bestehen. Indizien dafür können sich etwa aus der personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der Finanzierung, der Verflechtung bei der Willensbildung und aus Weisungsgebundenheiten ergeben(Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O., S. 11; Wache, a.a.O., § 3 VereinsG Rdnr. 23); auch eventuelle satzungsmäßige Verflechtungen sind als Indiz bedeutsam (BT-Drucks. 4/430 a.a.O.), wenn auch die Satzung häufig nicht aussagekräftig ist (BVerwG a.a.O.). Notwendig ist jedoch die organisatorische Eingliederung der Teilorganisation in den Gesamtverein (BT-Drucks. 4/430 a.a.O.; ebensoUrteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - a.a.O., S. 11; vgl. auch Reichert/Dannecker a.a.O., Rdnr. 2935; Schnorr a.a.O., Rdnr. 33, 35). Eine solche organisatorische Eingliederung kann sich aus der Überwachung und Lenkung der Teilorganisation durch den Gesamtverein ergeben. Anhaltspunkt dafür ist z.B., daß die Teilorganisation an die Organisationsleitung berichtet, Anweisungen zur Durchführung der Vereinsaktivitäten seien im Rahmen der Möglichkeiten eingehalten worden, oder daß der Gesamtverein die Teilorganisation als Agentur für seine Publikationen benutzt und im Impressum deren Konten und Adressen angibt(Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - UA S. 19 f., insoweit nicht abgedruckt in Buchholz a.a.O.).
Eine totale organisatorische Eingliederung in dem Sinne, daß ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation Mitglieder der Teilorganisation werden dürfen, ist im Hinblick auf eine mögliche Tarnungsstrategie und die Absicht der Gesamtorganisation, in anderen Organisationen Fuß zu fassen, nicht notwendig; selbst Meinungsverschiedenheiten mit der Zentrale schließen die organisatorische Eingliederung nicht aus (Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - UA S. 24 f.).
(3)
Der Gesetzgeber wollte die Teilorganisation von "den einem Dachverband mehr oder weniger locker angeschlossenen Mitgliedsorganisationen" abgegrenzt wissen (vgl. BT-Drucks. 4/430 S. 10 zu § 3 Abs. 1 EntwVereinsG). Die Mitgliedschaft von Einzelvereinen in einem Dachverband stellt mithin als solche noch keine organisatorische Eingliederung dar (Reichert/Dannecker a.a.O., Rdnr. 2937), selbst wenn er als Mitglieder nur juristische Personen aufnimmt und daher weitgehend über seine Mitgliedsvereine handelt. Es bedarf vielmehr bei Dachverbänden der besonderen Feststellung, ob und inwieweit die organisatorische Eingliederung der Mitgliedsvereine in den Dachverband derart erfolgt ist, daß trotz der rechtlichen Selbständigkeit eine Teilorganisation des Gesamtvereins vorliegt, etwa weil dieser den Mitgliedsvereinen nicht nur Empfehlungen erteilen, sondern ihnen seinen Willen aufzwingen kann (vgl. Schnorr a.a.O., Rdnr. 36).
(4)
Die Unterscheidung zwischen Teil- und Nebenorganisation eines Gesamtvereins ist vor allem für die Verbotsvoraussetzungen und -zuständigkeiten bedeutsam. Bei der Teilorganisation kommt es nicht darauf an, ob sie selbst einen Verbotstatbestand erfüllt oder ob sie über das Gebiet eines Landes hinausreicht (BVerwGE 74, 176 <188>[BVerwG 13.05.1986 - 1 A 1/84] undUrteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 10; Reichert/Dannecker a.a.O.). Sie teilt, wenn die Behörde das Verbot nicht ausdrücklich beschränkt, ohne weiteres das Schicksal des Gesamtvereins, dessen Teil sie ist. Demgegenüber hat die Nebenorganisation ihr eigenes Rechtsschicksal: Das gegen den Gesamtverein erlassene Verbot erstreckt sich nicht auf sie. Vielmehr erfordert ihr Verbot, daß sie selbst einen Verbotstatbestand erfüllt und gegen sie mit einer selbständigen Verbotsverfügung vorgegangen wird (Wache a.a.O., Rdnr. 25).
bb)
Nach diesen Grundsätzen genügen die vom Senat unterstellte Mitgliedschaft des Antragstellers in dem Dachverband FEYKA als solche (1) und die in der Satzung den Mitgliedsvereinen auferlegten Pflichten und der FEYKA eingeräumten Befugnisse nicht zur Annahme einer organisatorischen Eingliederung des Antragstellers in die FEYKA (2). Auch sonst bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller eine Teilorganisation der verbotenen FEYKA ist (3-6).
(1)
Der Senat geht davon aus, daß der Antragsteller Mitglied der FEYKA ist. Zwar sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Telefon- und Anschriftenlisten nur bedingt aussagekräftig, weil diese Listen undatiert sind, die einzelnen Vereine entweder überhaupt nicht (Anl. 1) oder häufig nicht unter dem in der Verbotsverfügung genannten Namen bezeichnen (Anl. 2, 3, 24, 29 f.), vor allem aber weil die FEYKA auch Telefonnummern und Anschriften von kurdischen Vereinen gesammelt hat, die nicht ihre Mitglieder waren, insbesondere von neuen Vereinen. Dies ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben der FEYKA vom 26. April 1993 (Anl. 25):
... müssen die Mitgliedsvereine der Föderation und die Vereine, die nicht Mitglied sind, um es zu werden, ihre offiziellen Statuten (d.h. die Dokumente, die die legalen Aktivitäten des Vereins belegen) in Fotokopie schicken.
Falls in Eurer Region neue Vereine eröffnet worden sind, nennt uns die Telefonnummern und Adressen. Übergebt außerdem diesen Brief an die neuen Vereine.
Für die Mitgliedschaft des Antragstellers in der FEYKA spricht indes, daß er in einer von der Antragsgegnerin vorgelegten Liste vom 7. Juni 1993 über die Zahl der Delegierten erscheint, die von "unseren" Vereinen zum Kongreß der FEYKA am 19. Juni 1993 entsandt werden sollen (Anl. 4 und 5), was nach § 11 Abs. 1 der Satzung der FEYKA den Mitgliedsvereinen der FEYKA vorbehalten ist. Die Antragsgegnerin hat ferner eine vom Vorstandsvorsitzenden des Antragstellers unterzeichnete Bestätigung vorgelegt (BewO 15), wonach der Antragsteller Mitglied der FEYKA und mit ihr als Dachorganisation verbunden ist. Der Antragsteller ist auch der Annahme einer Mitgliedschaft in der FEYKA nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich geltend gemacht, es handle sich um eine unbegründete und unbelegte Behauptung der Antragsgegnerin.
(2)
Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin und dem von ihr vorgelegten Beweismaterial ergibt sich nicht, daß der Antragsteller eine Teilorganisation der FEYKA ist.
(2.1.)
Die FEYKA ist, wie sich aus § 1 ihrer Satzung (BewO 17) ergibt, ein Dachverband kurdischer Vereine in der Bundesrepublik Deutschland. Mitglied der FEYKA kann nach § 5 Abs. 1 der Satzung jeder (kurdische) Verein in der Bundesrepublik Deutschland werden, der Ziele und Satzung der Föderation annimmt. Nach § 7 der Satzung haben die Mitgliedsvereine sich regelmäßig an den Kongressen der FEYKA zu beteiligen, die Beschlüsse der zuständigen Organe zu erfüllen, die Publikationen und Tätigkeiten der Föderation zu übernehmen und zu unterstützen und für die Verwirklichung der Ziele der Föderation einzutreten. Über diese für Mitglieder in Dachverbänden nicht ungewöhnlichen Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten hinaus werden der FEYKA in § 2 der Satzung weiterreichende Befugnisse gegenüber den Mitgliedsvereinen eingeräumt:
(5) Die Föderation ... vereinigt die regionalen Arbeiter- und Kulturvereine, regelt ihre Tätigkeiten und verstärkt die Einheit und Solidarität dieser Vereine.
§ 8 der Satzung legt ferner fest, daß die einzelnen Mitgliedsvereine nur aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung aus der FEYKA austreten können. § 9 sieht als Sanktion gegen Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der FEYKA einen Tadel und schließlich den Ausschluß des betroffenen Mitgliedsvereins vor. In diesem Zusammenhang verpflichtet die Bestimmung den Vorstand des Mitgliedsvereins zur Berichterstattung.
(1) Die Mitgliedsvereine, die der Satzung oder den Beschlüssen der Föderation zuwiderhandeln, können getadelt werden. Ein solches Vergehen ist durch den Vorstand eines Mitgliedsvereins an den Bundesvorstand zu melden.
Auch wenn die FEYKA in diesen Bestimmungen in auffälliger Weise Interna ihrer Mitgliedsvereine und Rechenschaftsberichte der Vereinsvorstände festlegt, folgt aus den genannten Bestimmungen allein noch keine organisatorische Eingliederung der Mitgliedsvereine in die FEYKA derart, daß sie deren Teilorganisationen sind. Vielmehr schließen die genannten Regelungen nicht aus, daß die Mitgliedsvereine ungeachtet einer gewissen Abhängigkeit genügend Selbständigkeit behalten. Zudem bleibt jedem Mitgliedsverein die Austrittsmöglichkeit aufgrund eines von seinen Mitgliedern gefaßten Beschlusses erhalten. In dem Ausschluß eines Mitgliedsvereins erschöpfen sich die über einen bloßen Tadel hinausgehenden Sanktionsmöglichkeiten. Die Auflösung von Mitgliedsvereinen durch die FEYKA sieht deren Satzung nicht vor.
(2.2.)
Die organisatorische Eingliederung in einen Dachverband läßt sich häufig nicht aus der Satzung ablesen, sondern ergibt sich aus den tatsächlichen Macht- und Herrschaftsstrukturen, auf die auch § 3 Abs. 3 VereinsG durch den Hinweis auf das "Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse" abstellt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismittel ergeben jedoch lediglich, daß die FEYKA in Übereinstimmung mit der PKK ihre Mitgliedsvereine organisatorisch vereinnahmen wollte, ohne dieses Ziel verwirklichen zu können.
Die Einbindung der Mitgliedsvereine in die FEYKA entsprach den Vorstellungen der PKK-Führung, mit der Gründung der FEYKA die in Deutschland befindlichen Basisorganisationen der Führung und Kontrolle der Partei-Zentrale zuzuführen. Dies ergibt sich aus dem Tätigkeitsbericht der PKK vom 20. März 1985 (BewO 26), in dem es heißt:
Gemäß eines von der 2. YAB-Konferenz (Anfang 1984, S. 2) gefaßten Beschlusses wurden unsere in Deutschland befindlichen Basisorganisationen in einer Föderation zusammengefaßt, um sie der Führung und Kontrolle der Zentrale zuzuführen. Kurz nach der Konferenz wurde die Gründung der Föderation bekanntgegeben (S. 8). ... die Vereine wurden zu Zentren der Schulung der Basis ausgebaut; das notwendige Fundament für die innere Organisation der Vereine und für die Stärkung ihrer Aktivitäten war damit gelegt. ... Die Intervention hatte vor allem die Stärkung der Führung der Föderation und auf dieser Basis die Realisierung eines funktionierenden Arbeitsablaufs zum Ziel (S. 9).
Die PKK strebte eine doppelte Verantwortlichkeit der FEYKA-Mitgliedsvereine sowohl gegenüber den "Gebietskomitees" der Partei als auch gegenüber der Föderationsführung an (vgl. "Muster für Föderationsvorstand vom 24. Dezember 1987" unter C 4 - Anl. 27/4 -).
Die Antragsgegnerin hat Berichtsmuster, Regeln, Beschlußentwürfe und Richtlinien (Anl. 15-20, 35 f.) vorgelegt, die Vorstellungen der FEYKA über eine genaue Reglementierung ihrer Mitgliedsvereine belegen sollen. In den "Richtlinien, die vom Vereinsvorstand eingehalten werden müssen" vom 27. August 1993 heißt es (Anl. 35/36):
Interne Arbeitsweise des Vereinsvorstands
Die Führung muß einmal im Monat eine Sitzung abhalten. Die Führung muß innerhalb des Vorstands eine Aufgabenteilung vornehmen und eine tägliche Kontrolle durchführen. Der Verein muß einmal alle zwei Wochen eine Ausbildung zu den politischen Entwicklungen und zu den Aktivitäten im Verein durchführen. Der Sekretär des Vereins muß wöchentlich Kontakt per Fax und Telefon herstellen. Diejenigen, die die Richtlinien des Vereins nicht einhalten, müssen ermahnt werden. Wenn sie ihre Fehler fortsetzen, dann müssen sie nach einer Sitzung von ihren Aufgaben entbunden werden.
Finanzen
Für den Vereins-Mitgliedsbeitrag ist eine vom Verein abgestempelte Quittung auszuhändigen. Der Mitgliedsbeitrag ist 5 DM. Der Beitrag muß von der nächstliegenden Basis erhalten werden. Möglichkeiten für Nebeneinnahmen müssen ausfindig gemacht werden. Vom Verein ist eine tägliche Buchung von Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen.
Ordnung innerhalb des Vereins
Öffnungs- und Schließungszeiten des Vereins müssen regelmäßig sein. Die Bilder in den Vereinen müssen unauffällig und harmonisch sein. Es dürfen nicht viele gleiche Bilder aufgehängt werden. Eine Ecke für schriftliche Beiträge bezüglich der Fronteinheiten und der aktuellen Nachrichten und für Mitteilungen muß eingerichtet werden. Diese Ecke muß immer auf dem neuesten Stand gehalten werden. Im Verein muß eine Vitrine zur Ausstellung von Veröffentlichungen, Kassetten und kulturellen Werten vorhanden sein. Innerhalb des Vereins muß immer auf Sauberkeit geachtet werden. Der Verein muß je nach Lage einen Patrioten für Arbeit gegen Bezahlung einstellen. In der Küche wird Essen und Tee nur gegen Bons ausgegeben.
Vereinsprogramm
Der Vereinsvorstand muß den Mitgliedern alle 2 Monate im Rahmen einer Informationssitzung über die Arbeit des Vereins Bericht erstatten. Es ist ein Monatsprogramm durchzuführen, um die Masse aneinander zu binden (Versammlungs-Programme wie Video, Kassette, Wissens-Wettbewerb, Gedichte-Wettbewerb, Vorlesen usw.). Es müssen die täglichen Entwicklungen ständig diskutiert werden. Gündem, Fax müssen gemeinsam gelesen werden.
Außenbeziehungen
Im Namen des Vereins müssen Kontakte zu Institutionen im jeweiligen Gebiet hergestellt werden. Diesen müssen Berichte, Bilder, Mitteilungen, die die Unterdrückung im Land belegen, ausgehändigt werden. Im Namen des Vereins muß die Stand-Genehmigung eingeholt werden. Wöchentlich muß ein Stand eingerichtet werden. Es müssen Informationen über Versammlungen und Festivals gesammelt werden, um daran teilzunehmen.
Die Aufgaben der Mitgliedsvereine der FEYKA
Die Anordnungen der FEYKA müssen eingehalten werden. Alle 2 Monate muß ein Bericht geschrieben werden. Die Vereine müssen die Telefonkontakte mit der Führung der FEYKA erweitern. Die Adressen der fremden Institutionen müssen an FEYKA weitergeleitet werden. Die Mitgliedervereine müssen 100 DM Monatsbeitrag auf das FEYKA Konto überweisen.
(2.3.)
Selbst wenn man davon ausgeht, daß die FEYKA bereits seit ihrer Gründung eine organisatorische Eingliederung ihrer Mitgliedsvereine anstrebte, sie insbesondere ihren Weisungen unterstellen wollte, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sich die FEYKA mit ihren Vorstellungen durchzusetzen vermochte.
(2.3.1.)
Bereits die PKK beklagte in ihrem zuvor genannten Tätigkeitsbericht vom 20. März 1985 (BewO 26):
... konnte die Organisation der Föderation lange Zeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Es wurde versucht, die Probleme der Organisation und der Arbeitsweise der einzelnen Mitgliedsvereine durch die direkte Intervention der Zentrale zu lösen. ... liegt die Föderation doch in ihrer organisatorischen Arbeit und ihrem Beitrag zum nationalen Befreiungskampf noch weit unter dem angestrebten Niveau (S. 9).
(2.3.2.)
In einem Rundschreiben an die Vereinsvorstände vom 5. Juni 1989 (Anl, 12) übte der FEYKA-Vorstand Kritik an der unzureichenden Entsendung von Delegierten der Mitgliedsvereine, an deren Berichten und sonstigen Tätigkeiten. Die FEYKA berichtete am 30. September 1989 an die PKK (Anl. 27/5):
... die FEYKA kontrollierte nicht, wie diese Anweisungen umgesetzt wurden. Es gab keine Anstrengungen, es wurde nichts verwirklicht.
Die Führung einiger Vereine sind im Begriff zurückzutreten. Diesen haben wir Vereinsführungssachen nicht gegeben. Es wurde wie bisher fortgefahren.
Die Vereine haben unzureichend gearbeitet. Die Vereinsführung ist ihren Pflichten nicht nachgekommen.
Unsere Stellungnahme unterscheidet sich nicht von der des Gebietsverantwortlichen und der Anderen. Die Aufgaben wurden nicht erfüllt.
Einige Regionen haben seit 1988 ihre Beiträge nicht bezahlt.
Da die eigene Ausbildung nicht ordentlich gemacht wurde, wurde auch keine Massenausbildung betrieben.
In dieser Periode wurde das Ausbildungsprogramm erneut nur auf dem Papier verwirklicht. Die Vereine und Regionen haben ihre Rolle nicht ausreichend gespielt.
Die Bemühungen um Beziehungen mit fremden Organisationen waren sehr unzureichend.
(2.3.3.)
Kritik an den Mitgliedsvereinen enthält auch der von der Antragsgegnerin in einem Verfahren vorgelegte "Persönliche zweimonatige Bericht für FEYKA-Kurdistan"vom 24. August 1993 (BVerwG 1 VR 5.93 Anl. 26 f.). Gezeichnet ist der Bericht von "H." bei dem es sich nach Erkenntnissen des Bundesamtes für V. um den Sportwart des Kurdischen S. e. V. S. H. E. (VerwV IV/105) handelt, der nach dem Inhalt des Berichts offenbar gleichzeitig regionale Funktionen für "Gebiete" und "Regionen" der PKK wahrnimmt. Dieser Bericht bestätigt die von der FEYKA für die einzelnen kurdischen Vereine in Aussicht genommenen Ziele, gleichzeitig aber auch die dort bestehenden Organisationsmängel und Schwierigkeiten, die einer Realisierung der FEYKA-Ziele entgegenstehen.
Es besteht gar kein Zweifel daran, daß sie (die FEYKA) zu der "Institutionalisierung" unseres hierzulande lebenden Volkes große Beiträge leisten wird.
Nach der ersten Sitzung der FEYKA-Führung wurden in unserer Region recht viele Aktivitäten durchgeführt. Es wurden z.B. Schritte unternommen, um verschiedene Vereinsvorstände, die in der Vergangenheit ihre Aufgaben nicht erfüllt hatten, in einen funktionsfähigen Zustand zu bringen und die Vereine dazu zu bewegen, entsprechend den von der FEYKA aufgezeigten Perspektiven zu arbeiten. Die Telefonate ... waren aber trotzdem - nach meiner Meinung - insgesamt gesehen "schwach". Wir setzen nämlich unsere Beschlüsse nicht Schritt für Schritt, sondern unsystematisch in die Tat um. ... besteht die Gefahr, daß die Aktivitäten in ein völliges Durcheinander geraten könnten. Das ist damit zu erklären, daß wir bis jetzt mit einer Arbeit solchen Ausmaßes nichts zu tun hatten und daß wir keine Erfahrung besitzen. ... Es ist noch viel zu früh, über den Ablauf der Vorstandssitzung etwas Abschließendes sagen zu können.
Am 18. Juli 1993 hielten wir die Gebietsversammlung ab. ... Die Tatsache, daß sich die anwesenden Vorstandsmitglieder auf diese Versammlung nicht vorbereitet hatten, ist mit dem Umstand zu erklären, daß sie der Föderation fremd waren. Sie betrachteten das Ganze sozusagen aus einer gewissen Entfernung, weil die Struktur einer Föderation ihnen neu war.
Die Struktur der in unserer Region befindlichen Vereine ist "schwach".
(2.3.4.)
Die von der Antragsgegnerin als Nachweis für die organisatorische Eingliederung der Mitgliedsvereine in die FEYKA vorgelegten Tätigkeitsberichte einzelner Vereine, die nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der FEYKA aufgefunden wurden, sind als solche noch kein Beweis für die organisatorische Eingliederung des Antragstellers oder gar aller Mitgliedsvereine in die FEYKA. Tätigkeitsberichte einzelner Mitgliedsvereine sind in einem Dachverband durchaus üblich. Aus den Berichten ergibt sich, daß ungeachtet der in den einzelnen Mitgliedsvereinen entwickelten politischen Aktivitäten zugunsten der PKK Aufträge und Weisungen der FEYKA häufig nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Der Inhalt dieser Berichte spricht gegen eine organisatorische Eingliederung der Mitgliedsvereine in die FEYKA.
Bereits im Bericht des "P. A. Kurdistans in B." zum 2. FEYKA-Kongreß für das Jahr 1987 wird die unzureichende Aufgabenerfüllung beklagt (Anl. 27/1):
Tatsache ist, daß die Vereine die ihnen zufallenden Aufgaben nicht erfüllt haben. ... daß unsere Vereine Organisationen der Disziplin und Moral sind. Wenn FEYKA dies auch alles gemacht hat, wurde dieses jedoch zu keiner Zeit als ausreichend angesehen.
Im Rechenschaftsbericht "DYK M." vom 19. November 1991 heißt es (Anl. 26):
Die vorhandene Struktur kann nicht gefestigt werden, weil innerhalb des Vereins keine Organisation existiert.
Im folgenden ist in diesem Bericht von "Hilflosigkeit der Organisation" die Rede.
In dem Tätigkeitsbericht des "Vereins der Region B." vom 22. November 1991 (Anl. 26) wird einleitend auf die Personalunion zwischen Vereinsvorstand und der Führung der YKWK hingewiesen. Bei der YKWK handelt es sich nach einer Mitteilung des Bundesamtes für V. vom 6. April 1994 (Anl. 129, 129 a) um eine Organisation, die der ERNK zuzuordnen und ihrem Europakomitee unterstellt ist. Ein Bezug zur FEYKA besteht insoweit nicht. Im übrigen wird in dem Bericht die Schwäche der Vereinsführung betont:
Aber um dem heutigen verbreiteten nationalen Befreiungskrieg zu entsprechen, die scharenweise den Verein besuchende Masse genügend zu organisieren und sich dem nationalen Befreiungskrieg zur Verfügung zu stellen, ist die Führung schwach. Die Führung ist ohnehin von der Qualität her nicht im Stande, der Entwicklung zu genügen.
Im Rechenschaftsbericht des "H. Vereins" vom 21. November 1991 (Anl. 26) ist zwar einleitend von der Absetzung des Vereinsvorstands die Rede. Diese erfolgte aber nicht durch die FEYKA, sondern "aufgrund des auf dem YKWK-Kongreß verabschiedeten Beschlusses". Die FEYKA hatte diese Anordnung dem H. Verein lediglich zugestellt. Im folgenden wird über die unzureichende Organisation ungeachtet der zur Erfüllung der Aufgaben gegenüber der FEYKA durchgeführten oder unterstützten Aktionen berichtet:
Nach dem Kongreß entstand eine recht lange Zeit eine Leere im Verein. Um diese Leere zu füllen, wird der Verein von der YKWK-Führung geleitet. Es gab dabei eine ganze Menge Funktionslosigkeit. ... konnten wir bezüglich Ausbildung, Beschäftigung und bürokratischer und politischer Angelegenheiten dieser Menschen nicht immer die richtiger Lösungen finden. Dieser Zustand besteht immer noch fort. Obwohl keine ernsthaften Situationen vorherrschen, geht es mit den gleichen Fehlern und der Organisationslosigkeit weiter. Unser Verein unterstützt die Aktionstätigkeiten. Wir beteiligen uns auch an allen Aktionen, und zu unseren Aktivitäten zählen Mitteilungen, Plakate, mündliche Propaganda. Wir lassen Karten drucken und verkaufen sie. Auf diese Art und Weise erfüllen wir unsere Aufgabe.
Das "Kulturzentrum N." teilt in seinem Bericht 1991 die Verteilung von 20.000 Mitteilungen und die Durchführung diverser Veranstaltungen mit, beklagt aber gleichzeitig, die Führung befinde sich "in einem Zustand der Verantwortungslosigkeit", es gebe keinen Vereinsvorstand, die im Juli gewählte vorläufige Führung sei "machtlos". Der Verein R. berichtet, die Führung habe "unter dem Dach der ERNK, die die Front der in Kurdistan gebildeten UKM ist, der. Krieg des Landes" durch im einzelnen genannte Aktionstätigkeiten unterstützt, in der Führung werde aber "die Verantwortung auf einige Freunde geschoben, während andere als Zuschauer verblieben". Die Führung habe ihre Sitzungen nicht regelmäßig abgehalten. Sie sei "noch nicht reif genug und die Tätigkeiten (seien) auf individueller Basis geblieben". Der Vereinsvorstand in F. beklagt im Rahmen seines Berichts über im Jahre 1991 durchgeführte Propaganda- und Aktionstätigkeiten:
... wurde er (unser Verein) seiner Rolle nicht wirklich gerecht und war nicht imstande, die Masse zu erreichen. Obwohl dieser Punkt in einigen DYK-Versammlungen erörtert und darauf aufmerksam gemacht wurde, geht die Hilflosigkeit weiter (S. 4). ... Obwohl die objektiven Bedingungen gegeben waren, hat der DYK keine Initiative entwickelt und keine Aktion verwirklichen können (S. 5).
In dem Bericht "des Vereins aus Sa." vom 13. Juni 1992 heißt es (Anl. 37 a):
Wir konnten Euch keinen Tätigkeitsbericht für die Vergangenheit geben, da wir vorher keinen Vorstand hatten.
Aus diesen Berichten werden ungeachtet der Bemühungen um eine politische Aktivität zugunsten des kurdischen Befreiungskampfes der PKK nicht nur Organisationsmängel und Führungsschwächen in den Mitgliedsvereinen selbst, sondern auch die Unfähigkeit der FEYKA erkennbar, ihre Vorstellungen zur Reglementierung der Mitgliedsvereine durchzusetzen.
Der zuletzt von der Antragsgegnerin vorgelegte jährliche Tätigkeitsbericht "des Vereins der A. aus Kurdistan in B." vom Juni 1993 (Anl. 26 g) bestätigt dieses Gesamtbild: Es wird einerseits auf zahlreiche Aktivitäten des Vereins hingewiesen, andererseits die unzureichende Aufgabenerfüllung beklagt:
Die Anzahl derjenigen, die an den Seminaren und Informationsversammlungen teilnahmen, ist recht hoch. Auch an den "Massenaktionen" nehmen sehr viele Menschen teil. An den (Protest-)Märschen und an den Abendveranstaltungen nehmen fast immer 1500 Personen teil. Das Vereinslokal wurde eingerichtet und dekoriert. Es wurden Vereinigungsecken eingerichtet und Vereinigungssachen aufgehängt.
Man kann nicht behaupten, daß der B. Verein der von ihm übernommenen Rolle gerecht wird, obwohl er in dieser Region eine zentrale Position einnimmt. Die Tatsache, daß sich die in den Vereinsvorstand gewählten Freunde nicht genug Mühe geben, die "Massen" für den Verein zu gewinnen, ... an den Aktivitäten nicht ausreichend beteiligen ... und die Durchführung der Aktivitäten auf die anderen Freunde ... abwälzen, löst bei der Masse negative Auswirkungen aus. Im Gegensatz zu 4 von 7 Vorstandsmitgliedern, die sehr oft in das Vereinslokal kommen, erfüllen die restlichen 3 Freunde ihre Pflichten nicht. Die anderen 4 Freunde sind zwar pflichtbewußt, ihre Leistungen aber, die mit der Ausführung der Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, sind unzureichend.
(3)
Die in der Verbotsverfügung erwähnten und mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismaterial dokumentierten bundesweiten, größtenteils gewalttätigen Protestaktionen gegen türkische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1992 und 1993 mögen aufgrund der übereinstimmenden Zielsetzung, "den nationalen Befreiungskampf" zu unterstützen, des gleichzeitigen und ähnlichen Geschehensablaufs und des Verhaltens der Täter von PKK-Anhängern verübt und von der PKK zentral gesteuert worden sein (vgl. Bericht des B. vom 22. November 1993, VerwV V/66 f.). Daß diese Steuerung jedoch jeweils über die FEYKA an ihre Mitgliedsvereine erfolgt ist und gar nur aufgrund ihrer organisatorischen Eingliederung in die FEYKA möglich war, ist unwahrscheinlich und jedenfalls dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismaterial nicht zu entnehmen Die PKK verfügte nach einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Bericht vom 20. September 1989 in Deutschland über eigene Organisationsstrukturen wie "Gebietsleiter", "Finanzbüro", "Provinz- und Gebietssekretäre" sowie "Partei-Front-Komitees" in den "Regionen" mit Kontroll- und Prüfungsbefugnissen gegenüber den Parteimitgliedern, auch soweit sie in den Mitgliedsvereinen der FEYKA aktiv tätig waren (Anl. 27/2, S. 4 f., 8). Es liegt auf der Hand, daß die Steuerung von strafrechtswidrigen Gewaltaktionen unmittelbar durch diese zumeist konspirativ operierenden Gebietsorganisationen der PKK und nicht über die bis zu ihrem Verbot legal arbeitende FEYKA erfolgte. Mithin lassen sich aus den gleichzeitig bundesweit durchgeführten Gewaltaktionen, zu denen es im übrigen auch nach dem Verbot der FEYKA bis in jüngste Zeit gekommen ist, keine Rückschlüsse über die organisatorische Eingliederung der Mitgliedsvereine in die FEYKA ziehen.
Die unmittelbar nach dem Verbot des Antragstellers vor seinen bisherigen Vereinsräumlichkeiten durchgeführte Demonstration kann durch den Antragsteller veranlaßt worden sein; für eine Steuerung durch die FEYKA liegt jedenfalls nichts vor. Sie folgt auch nicht daraus, daß derartige Aktionen mehr oder weniger zeitgleich vor und in den Räumlichkeiten anderer Mitgliedsvereine der FEYKA stattfanden. Denn die Mitgliedsvereine der FEYKA waren an demselben Tage durch dieselbe Verfügung der Antragsgegnerin verboten und aufgelöst worden, so daß eine zeitgleiche Reaktion der Mitgliedsvereine ohne Steuerung durch die FEYKA nicht ausgeschlossen werden kann. Dazu kommt, daß kurdische Kulturvereine, die nicht von dem Verbot erfaßt waren, zu Veranstaltungen anläßlich des 15. Gründungstages der PKK am 27. November 1993 eingeladen hatten und aus diesem Grunde schon vorab eine Umfunktionierung dieser Veranstaltungen zu Protestaktionen gegen die Verbotsverfügung befürchtet worden war (VerwV VI/34 f.). Aber selbst wenn die FEYKA als Dachverband der von dem Verbot erfaßten Mitgliedsvereine diese Maßnahmen veranlaßt und zu ihnen aufgerufen haben sollte, belegt dies noch nicht eine organisatorische Eingliederung der Mitgliedsvereine in die FEYKA.
(4)
Eine organisatorische Eingliederung in die FEYKA folgt auch nicht aus einer finanziellen Abhängigkeit des Antragstellers oder anderer Mitgliedsvereine von der FEYKA. In § 3 Abs. 2 ihrer Satzung sagt die FEYKA ihren Mitgliedsvereinen zwar eine Unterstützung zu, soweit sie die Ziele der FEYKA verwirklichen. Die Bereitstellung von Mitteln wird aber ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso heißt es in § 4 der Satzung:
Die Mitgliedervereine erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Föderation. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Föderation keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Beiträge noch irgendeinen Anspruch auf Föderationsvermögen.
Eher ist davon auszugehen, daß die FEYKA von den durch die Mitgliedsvereine nach § 6 der Satzung zu zahlenden Beiträgen abhängt. So heißt es in § 15 der Satzung:
Die Einnahmen der Föderation bestehen im wesentlichen aus den Beiträgen der Mitgliedsvereine und den Spenden.
Daß die FEYKA unter diesen Umständen auf die regelmäßige Entrichtung der satzungsmäßig vorgesehenen Beiträge drängte, ist verständlich und noch kein Indiz für die organisatorische Eingliederung der Mitgliedsvereine in die FEYKA. Die in einem zeitlich nicht näher bestimmten Beschlußentwurf vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedsvereine, über die zu entrichtenden Beiträge hinaus Einnahmen aus verschiedenen Abendveranstaltungen, Festen, Märschen usw. an die Föderation abzuführen (Anl. 27/2), kann darauf beruhen, daß, wie in demselben Dokument ausgeführt wird, Solidaritätsabende gemeinsam mit der FEYKA veranstaltet werden müssen und im übrigen an die Solidarität der Mitgliedsvereine appelliert wird, den zunehmenden "Bedürfnissen des entwickelten nationalen Befreiungskriegs" Rechnung zu tragen.
Eine von der Antragsgegnerin behauptete Einbindung des Antragstellers in Spendengeldsammlungen oder -erpressungen zugunsten der FEYKA wird durch das vorgelegte Beweismaterial nicht belegt.
(5)
Eine organisatorische Eingliederung läßt sich auch nicht mit personellen Verflechtungen zwischen dem Antragsteller und der FEYKA belegen. Der vom Antragsteller nach Maßgabe der §§ 19 ff. DV-VereinsG am 18. Oktober 1993 angemeldete Vereinsvorstand (Anl. 88) weist keine personellen Verflechtungen mit dem Vorstand der FEYKA auf. Wenn im Jahre 1990 vorübergehend zwei Vorstandsmitglieder des Antragstellers gleichzeitig maßgebliche Funktionen bei der FEYKA ausübten (Anl. 87), genügt dies weder für sich noch im Zusammenhang mit den anderen Umständen des Falls zur Annahme einer organisatorischen Eingliederung des Antragstellers in die FEYKA.
(6)
Daß personelle Verflechtungen zwischen der PKK und dem Antragsteller bestanden, dieser sich für die Zielsetzung der PKK einsetzte und deren Publikationen verteilte sowie für sie Spenden sammelte oder möglicherweise sogar in strafbarer Weise eintrieb (vgl. Anl. 88), besagt nichts über seine organisatorische Eingliederung in die FEYKA, um die es hier allein geht.
Die konspirativ in Europa operierende PKK wollte und mußte zwangsläufig den mit ihr verbundenen "legalen" Organisationen einen gewissen Freiraum für ihre Aktivitäten gegenüber der kurdischen Bevölkerung und der deutschen Öffentlichkeit belassen. Die Antragsgegnerin hat die FEYKA nicht als Teil-, sondern als Nebenorganisation der PKK eingestuft. Es ist nicht erkennbar, daß die Mitgliedsvereine der FEYKA als solche im stärkeren Ausmaß in die PKK eingebunden und ihren Weisungen unterworfen waren als die FEYKA selbst. In diesem Falle kann aber auch eine Eingliederung der Mitgliedsvereine in die FEYKA jedenfalls nicht mit Abhängigkeiten von der PKK begründet werden.
d)
Ob die Solidarisierung mit der PKK oder das sonstige Verhalten des Antragstellers einen selbständigen Verbotsgrund gegen den Antragsteller begründet, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller keine selbständige Verbotsverfügung erlassen und ist bei der Beschränkung der Betätigung des Antragstellers auf das Gebiet eines Landes für den Erlaß einer derartigen Verbotsverfügung auch nicht zuständig (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG). Eine Umdeutung der Verfügung nach Maßgabe des § 47 VwVfG im Sinne eines selbständigen Verbots des Antragstellers scheidet daher von vornherein aus.
2.
Der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stehen auch sonst keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Antragsgegnerin sieht die Gefahr, der Antragsteller werde seine Tätigkeit entsprechend den von ihr als gesetzwidrig beurteilten Zielen der FEYKA fortsetzen. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik durch den Antragsteller wird in der Verbotsverfügung nicht dargelegt; diese erfaßt den Antragsteller nur als Teilorganisation der FEYKA. Die Möglichkeit einer sicherheitsgefährdenden Betätigung des Antragstellers während der Dauer des Rechtsstreites in der Hauptsache ist auch nicht wahrscheinlich, weil sich der Antragsteller bei einem solchen Verhalten dem Risiko aussetzen würde, von der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständigen Behörde ebenso wie die FEYKA verboten zu werden. Andererseits hat die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Beschränkung des Antragstellers, seine gesamten Vereinsaktivitäten nicht bis zur Entscheidung der Hauptsache fortsetzen zu dürfen und danach möglicherweise infolge der Abwanderung seiner Mitglieder nicht wieder aufnehmen zu können, angesichts der auch Ausländervereinen durch § 1 Abs. 1 VereinsG, Art. 11 Abs. 1 MRK gewährleisteten Vereinsfreiheit ein besonderes Gewicht. Die Interessenabwägung führt daher im vorliegenden Fall zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Eine andere Beurteilung ist bezüglich der Beschlagnahme des Propagandamaterials von Organisationen geboten, die ebenfalls durch die Verbotsverfügung vom 22. November 1993 betroffen sind und deren Klagen aufgrund besonderer Anordnung weiterhin keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Senatsbeschluß vom selben Tage - BVerwG 1 VR 10.93 -). Wenn die PKK, die ERNK, die B. GmbH einschließlich der Nachrichtenagentur K., das Kurdistan ... e.V. und die FEYKA sich weiterhin nicht im Bundesgebiet betätigen, insbesondere nicht ihr Propagandamaterial verteilen dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse, daß andere Vereine, die - wie der Antragsteller - bisher derartiges Propagandamaterial verteilt haben, davon in Zukunft bis zur Entscheidung in der Hauptsache absehen und zur Vermeidung von Zuwiderhandlungen derzeit über derartiges Propagandamaterial auch nicht verfügen dürfen. Mit dieser Einschränkung war dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stattzugeben.
3.
Soweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt ist, hat dies zur Folge, daß der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache als nicht verboten anzusehen ist. Maßnahmen zum Vollzug des Vereinsverbotes sind während dieses Zeitraums unzulässig (Schnorr a.a.O. § 3 VereinsG Rdnr. 49 sowie § 6 VereinsG Rdnr. 9). Bereits getroffene Vollzugsmaßnahmen werden rechtswidrig und sind infolgedessen aufzuheben.
Unter diesen Umständen besteht mit Rücksicht darauf, daß nichts dafür spricht, die Behörden würden ihren sich aus der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ergebenden Pflichten nicht nachkommen, keine Veranlassung für eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, abgesehen davon, daß eine solche Anordnung gegenüber der am Verfahren nicht beteiligten Vollzugsbehörde des Landes (vgl. § 5 Abs. 1 VereinsG) ausscheidet und der Antragsteller einen entsprechenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gestellt hat; sein Antrag in der Klage- und Antragsschrift, die Beschlagnahme des Vermögens aufzuheben, betrifft die Hauptsache und ist deswegen dem Klageverfahren zuzuordnen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Verhältnis zu den sonstigen Aktivitäten des Antragstellers mißt der Senat dem Vertrieb des beschlagnahmten Propagandamaterials der o.g. Organisationen und der Erfolglosigkeit des Antrags in diesem Punkt kostenmäßig keine eigene Bedeutung zu, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter I 7 und Stichwort: Vereinsverbot DVBl 1991, 1239<1240, 1244>).
Kemper
Mallmann